Urteil
23 K 181.18 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0117.23K181.18A.00
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Leitsätze
Eine zur Rücknahme des subsidiären Schutzes führende schwere Straftat i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt auch bei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung die vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018, - C-369/17-,juris Rn. 48 ff.)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zur Rücknahme des subsidiären Schutzes führende schwere Straftat i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt auch bei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung die vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018, - C-369/17-,juris Rn. 48 ff.) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Februar 2018 zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden, nachdem der Bescheid der Klägervertreterin unstreitig am 12. März 2018 zugestellt wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2018 ist – soweit er angefochten wird – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme des durch Bescheid vom 13. September 2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (Ziffer 1) ist rechtmäßig. In formeller Hinsicht ist der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2018 nicht zu beanstanden. Das Anhörungsschreiben des Bundesamtes, welches auch eine Belehrung nach § 73 Abs. 4 Satz 3 AsylG enthielt, ist in der Justizvollzugsanstalt Moabit, in der sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt befand, am 14. November 2017 ordnungsgemäß zugestellt worden, vgl. § 73 Abs. 5 AsylG. Es spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle, dass der Kläger dieses aufgrund seiner Haftbedingungen tatsächlich nicht erhalten hat. Ungeachtet dessen wäre hier auch eine fehlerhafte Anhörung jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch Nachholung geheilt worden. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die einen Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Vorliegend wäre eine fehlerhafte Anhörung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden, denn der Kläger hatte vielfach Gelegenheit, zu der Rücknahme des subsidiären Schutzes Stellung zu nehmen und die Beklagte hat sich sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit dem klägerischen Vortrag auseinandergesetzt, sich jedoch ausdrücklich entschieden, die gebundene Entscheidung über die Rücknahme des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 AsylG nicht aufzuheben (vgl. zur Heilung einer fehlenden Anhörung: VG Oldenburg, Urteil vom 31. Oktober 2006 – 3 A 4099/04 –, juris Rn. 22 m.w. N.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 30. April 2003 – 21 K 4893/00.A –, juris Ziffer 5). Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 73b Abs. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war. Der Kläger hätte im Sinne des § 73b Abs. 3 Var. 1 AsylG nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden müssen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Diese Voraussetzungen waren bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfüllt. Der Ausschlussgrund geht zurück auf Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie), die keine Konkretisierung des Begriffs der „schweren Straftat“ enthält. Das Bundesverwaltungsgericht betont im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, dass sich die Frage, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukomme, nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimme. Es müsse sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei und entsprechend strafrechtlich verfolgt werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – BVerwG 10 C 7.09 –, juris Rn. 47). Eine solche schwere Straftat könne etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliege (vgl. VG München, Urteil vom 1. Dezember 2016 – M 4 K 16.31646 –, juris Rn. 29 f.), oder mindestens die gleiche Schwere der Straftat, wie bei der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ nach § 25 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG (vgl. Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt/Bergmann, AufenthG, 12. Auflage, 2018, § 25 Rn. 44), also die Straftat zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Regensburg, Urteile vom 14. Mai 2014 – RN 7 K 13.30239 –, juris Rn. 32 m.w.N. und vom 31. März 2014 – RO 7 K 13.30510 –, juris Rn. 53). Im konkreten Fall könne auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 25 Tz. 25.3.8.2.1 abgedruckt in: Bergmann/Röcker, in: Bergmann/Dienelt/Bergmann, AufenthG, 12. Auflage, 2018, § 25). Der Europäische Gerichtshof – EuGH – hat nunmehr entschieden, dass eine schwere Straftat jedenfalls nicht allein aufgrund des nationalen Strafmaßes angenommen werden kann. Jeder Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, muss vielmehr eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen, was dem automatischen Erlass einer Entscheidung entgegensteht. Auch der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris Rn. 48 ff.). Dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes kommt zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 b) der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigt. Jedoch darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018, – C-369/17 –, juris Rn. 55). Als Kriterien können bei der Würdigung des Einzelfalls z.B. herangezogen werden: die Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens oder der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris Rn. 56). Allein die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die als „terroristisch“ eingestuft wird, reicht für den Ausschluss des subsidiären Schutzes nicht aus – worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat; die Annahme eines Ausschlusstatbestandes setzt vielmehr auch vor diesem konkreten Hintergrund die Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. zur Flüchtlingseigenschaft: Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2016, § 3 Rn. 3). Gemessen an jedem dieser Maßstäbe liegt eine die Gewährung subsidiären Schutzes ausschließende schwere Straftat i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vor. Der Kläger wurde durch das Urteil des Kammergerichts vom 29. Juni 2018 (– [2] 2 StE 16/17-4 [2/17] –) wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Er war zudem nicht nur Mitglied in einer terroristischen Vereinigung, sondern hat sich aktiv an deren terroristischen Handlungen beteiligt und diese gefördert. Wie er selbst zum Ende der Hauptverhandlung vor dem Kammergericht gestanden hat, schloss er sich im September 2012 der „Katiba Uwais al-Qorani“ (später: „Liwa Uwais al-Qorani“) an und gehörte ihr nach Würdigung des Kammergerichts zumindest bis zur Eroberung des Waffenlagers in Mahin im November 2013 an, um am bewaffneten Kampf gegen die syrischen Regierungstruppen teilzunehmen. Er erhielt ein Sturmgewehr Typ „AK-47“, für das er über keine gültige waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Der Kläger ließ sich im Rahmen seiner Betätigung für die „Katiba Uwais al-Qorani“ nach einem Überfall der Vereinigung auf eine Militärkolonne nahe Tabka am 17. September 2012, dem sieben Offiziere zum Opfer fielen, zusammen mit weiteren bewaffneten Kämpfern für ein Propaganda-Video der Organisation filmen. Hierbei trug er ein Maschinengewehr der Bauart „RPK-74“, für das er ebenfalls keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Er hat selbst eingeräumt, an der Eroberung eines Waffenlagers des syrischen Militärs in der Kleinstadt Mahin teilgenommen zu haben. Der Kläger ließ sich bei dieser Gelegenheit abermals für ein Propaganda-Video der Organisation filmen. Bei der Einnahme des Depots wurden etwa 100 Regierungssoldaten getötet (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Urteil des KG, S. 45 ff., 76 ff., 87 f.). In dem Urteil des Kammergerichts wurde festgestellt, dass der Kläger sich ab dem Jahr 2012 an dieser Organisation beteiligte, deren Zielsetzung (zumindest) darin übereinstimmte, die staatliche Ordnung der Arabischen Republik Syrien mit Waffengewalt und unter Inkaufnahme der Tötung von Menschen umzustürzen und insbesondere Baschar al-Assad als Präsidenten abzusetzen (vgl. Urteil des KG, S. 3). Zwar war der Kläger vor dieser Verurteilung nicht vorbestraft (vgl. Urteil des KG, S. 5). Das Kammergericht geht jedoch davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Tatbegehung altersgemäß entwickelt war und nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand und die Tat deshalb auch nicht als Jugendverfehlung einzuordnen ist (vgl. Urteil des KG, S. 93 f.). Es hat bereits in der Strafzumessung zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass seine oppositionelle Haltung gegenüber dem syrischen Staat angesichts der vielfachen Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Umstände grundsätzlich verständlich ist (vgl. Urteil des KG, S. 96) und ist dennoch zu einer erheblichen Freiheitsstrafe gelangt. Hierbei fiel auch ins Gewicht, dass der Kläger sich erst, als die fortschreitende Beweisaufnahme erdrückende Beweise für seine Beteiligung an der terroristischen Vereinigung erbracht hatte, zu einem Geständnis dessen durchgerungen hat, „was beim besten Willen nicht mehr zu bestreiten war“ (vgl. Urteil des KG, S. 78). Das Gericht verweist auch im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil des Kammergerichts und schließt sich diesen an. Die von dem Kläger begangenen Straftaten weisen auch unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls die für § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf. Das Kammergericht hat den Kläger zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6a KrWaffKG handelt es sich um Verbrechen, da diese Taten im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ist auch in den Rechtsordnungen anderer Länder mit einer hohen Strafe belegt (vgl. etwa: Art. 421-2-1 i. V. m. Art. 421-5 Code Pénal – Französisches Strafgesetzbuch – dort: zehn Jahre Gefängnis und 1.500.000 FF Geldstrafe; § 278b Abs. 2 Österreichisches StGB – dort: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren). Die Straftaten des Klägers begründen auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, weil er entsprechend § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Für die Schwere der Tat spricht auch die Länge des festgestellten Tatzeitraums – der Kläger war von September 2012 bis November 2013 Mitglied der o. g. terroristischen Vereinigung und übte über den gesamten Zeitraum ohne waffenrechtliche Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über ein Sturmgewehr bzw. ein leichtes Maschinengewehr aus. Der Umstand, dass der Kläger ein bewaffnetes Mitglied der Vereinigung war, führte das Kammergericht zu dem Schluss, dass seine Mitgliedschaft keine „untergeordnete Bedeutung“ i. S. d. § 129 Abs. 6 StGB hatte (vgl. Urteil des KG, S. 95 f.), und ist darüber hinaus für die besondere Schwere der Tat anzuführen. Wenngleich nicht nachweisbar war, dass der Kläger selbst Tötungshandlungen ausgeübt hat, sprechen für die Schwere der von ihm begangenen Straftaten letztlich auch die durch diese terroristische Vereinigung und deren Angriffe verursachten Schäden. Bei dem Überfall auf die Militärkolonne nahe Tabka wurden sieben und bei der Einnahme des Waffenlagers in der Kleinstadt Mahin sogar etwa 100 Menschen getötet. Vor diesem Hintergrund liegt auch eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ i. S. d. § 25 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG vor. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt keine Wiederholungsgefahr voraus. Denn die Ausschlussgründe wurden mit dem Ziel geschaffen, Personen von der Zuerkennung internationalen Schutzes auszuschließen, die diesbezüglich als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – BVerwG 10 C 16.14 –, juris Rn. 26, 29 m.w.N.). Es kommt ferner nicht darauf an, dass das Revisionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, denn § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG setzt keine rechtskräftige Verurteilung des Betroffenen wegen einer Straftat voraus (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt/Bergmann, AufenthG, 12. Auflage, 2018, § 4 AsylG Rn. 17). Auch der Umstand, dass der Kläger ggf. bei der Generalbundesanwaltschaft eine Aussage zu weiteren Mitgliedern einer terroristischen Vereinigung treffen wird, ist nicht geeignet, den Tatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG auszuschließen. Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ob der Kläger noch weitere Ausschlusstatbestände im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfüllt, so dass insbesondere nicht darüber zu entscheiden ist, ob der Kläger Verbrechen gegen die Menschlichkeit, gegen den Frieden oder Kriegsverbrechen begangen hat. Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes durch den Bescheid vom 16. Februar 2018 (Ziffer 2) ist rechtmäßig. Denn nachdem der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt ist (siehe oben), ist der Kläger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erkannte dem aus Syrien stammenden Kläger mit Bescheid vom 13. September 2016 bestandskräftig den subsidiären Schutzstatus zu. Am 13. November 2017 versandte das Bundesamt an den Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt Moabit befand, ein Schreiben, mit welchem es diesen zur Rücknahme des ihm zuerkannten subsidiären Schutzes anhörte. Dies begründete das Bundesamt mit einem den Kläger betreffenden Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 5. Mai 2017, Gz.: 2 BGs 611/17; 2 BJs 73/17-4. Diesem sei zu entnehmen, dass der Kläger sich im September 2012 in der syrischen Stadt Tabka an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Jabhat Al-Nusra“) als Mitglied beteiligt habe, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen zu begehen, strafbar nach § 129a und § 129b StGB. Falls der Kläger sich nicht innerhalb der angegebenen Frist äußere, werde nach bisheriger Aktenlage im Rücknahmeverfahren entschieden. Dieses Schreiben ist in der Justizvollzugsanstalt Moabit am 14. November 2017 eingegangen. Am 16. Februar 2018 erließ das Bundesamt einen Bescheid, mit dem es den mit Bescheid vom 13. September 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zurücknahm (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG nicht zuerkannte (Ziffer 2). Zudem stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Syrien vorliege (Ziffer 3). Zur Begründung nahm das Bundesamt Bezug auf § 4 AsylG i.V.m. § 73b Abs. 3 AsylG und den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2017. Die in dem Bescheid vom 13. September 2016 getroffene Entscheidung beruhe auf unrichtigen Angaben des Klägers in seiner Anhörung durch das Bundesamt bzw. sei infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden. Außerdem seien die Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 AsylG erfüllt. Damit lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor, zumal auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG erfüllt seien. Das Bundesamt versuchte zunächst, den Bescheid über die Justizvollzugsanstalt Moabit zuzustellen. Die Justizvollzugsanstalt Moabit teilte dem Bundesamt jedoch am 7. März 2018 telefonisch mit, dass für den Kläger dort besondere Bedingungen gälten. Er dürfe Unterlagen weder einsehen noch bekommen oder unterschreiben. Auch eine Aushändigung von Bescheiden sei nicht möglich. Vor diesem Hintergrund gab das Bundesamt den Bescheid am 8. März 2018 per Einschreiben an die Rechtsanwältin des Klägers zur Post, die dem Bundesamt aus einem bereits anhängigen Klageverfahren gegen den Bescheid vom 13. September 2016 – VG 8 K 689.16 A – bekannt war. Der Bescheid wurde der Klägervertreterin am 12. März 2018 zugestellt. Gegen den Bescheid vom 16. Februar 2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin am 22. März 2018 Klage erhoben und diese zunächst im Wesentlichen damit begründet, dass er das Anhörungsschreiben vom 13. November 2017 nicht erhalten habe. Das Kammergericht verurteilte den Kläger durch Urteil vom 29. Juni 2018 ([2] 2 StE 16/17-4 [2/17]) wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Daraufhin hat der Kläger seine Klage weiter wie folgt begründet: Die Generalbundesanwaltschaft wolle ihn zu weiteren Mitgliedern terroristischer Vereinigungen vernehmen. Dies könne zu zusätzlichen Verfolgungsgründen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure führen. Das Revisionsverfahren sei zudem noch nicht abgeschlossen. Hier könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder gegen den Frieden oder gar Kriegsverbrechen begangen habe. Allein die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die als terroristisch eingestuft werde, reiche für den Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen des Bürgerkriegs gegen das syrische Regime habe stellen wollen. Der Kläger beantragt, die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2018 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus trägt sie vor, dass der Ausschlusstatbestand der schweren Straftat nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vorliege. Zudem seien die übrigen Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG gegeben. Der Bescheid werde auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im gerichtlichen Verfahren aufrecht erhalten und durch das Urteil des Kammergerichts bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes und der Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Kläger betreffend sowie auf das Urteil des Kammergerichts vom 29. Juni 2018 ([2] 2 StE 16/17-4 [2/17]) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung geworden sind.