Beschluss
23 L 706.18 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0315.23L706.18A.00
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Leitsätze
1. Das den Mitgliedstaaten in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO eingeräumte Ermessen zum Selbsteintritt kann sich unter bestimmten Voraussetzung zu einer Pflicht zum Selbsteintritt verdichten.(Rn.31)
(Rn.32)
2. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach Kapitel III der Dublin III-VO wegen des Ablaufs von Fristen dieser Verordnung oder der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung entfallen würde und der Asylantragsteller auf den Ablauf dieser Fristen keinen Einfluss hatte.(Rn.28)
(Rn.29)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen der Übernahmegesuche des griechischen Migrationsministeriums - nationales Dublin Referat - für die Asylanträge der Antragsteller zu 1 bis 3 für zuständig zu erklären.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das den Mitgliedstaaten in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO eingeräumte Ermessen zum Selbsteintritt kann sich unter bestimmten Voraussetzung zu einer Pflicht zum Selbsteintritt verdichten.(Rn.31) (Rn.32) 2. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach Kapitel III der Dublin III-VO wegen des Ablaufs von Fristen dieser Verordnung oder der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung entfallen würde und der Asylantragsteller auf den Ablauf dieser Fristen keinen Einfluss hatte.(Rn.28) (Rn.29) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen der Übernahmegesuche des griechischen Migrationsministeriums - nationales Dublin Referat - für die Asylanträge der Antragsteller zu 1 bis 3 für zuständig zu erklären. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Annahme des seitens des griechischen Migrationsministeriums - nationales Dublin Referat - gestellten Übernahmegesuches für die Antragsteller zu 1 bis 3 durch die Antragsgegnerin. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind syrische Staatangehörige und miteinander verheiratet. Die Antragstellerin zu 3 ist ebenfalls syrische Staatsangehörige und die volljährige Tochter der Antragsteller zu 1 und 2. Die Antragsteller zu 1 bis 3 halten sich zurzeit in Griechenland auf. Der Antragsteller zu 4 ist ebenfalls syrischer Staatsangehöriger und der minderjährige Sohn der Antragsteller zu 1 und 2 und Bruder der Antragstellerin zu 3. Er wohnt in Berlin in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller zu 4 reiste am 10. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Juni 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Mit Bescheid vom 15. Juni 2017 wurde ihm in Deutschland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Die Antragsteller zu 1 bis 3 beantragten am 23. Oktober 2017 Asyl in Griechenland. Bei ihrer Asylantragstellung in Griechenland äußerten sie den Wunsch der Prüfung ihrer Asylanträge in Deutschland, da sie eine Familienzusammenführung mit ihrem dort als schutzberechtigt anerkannten minderjährigen Sohn bzw. Bruder anstreben. Mit Schreiben seines Vormundes vom 8. Januar 2018 äußerte auch der Antragsteller zu 4 den Wunsch auf Zusammenführung mit seinen Eltern und seiner Schwester. Das griechische Migrationsministerium - nationales Dublin Referat - richtete am 15. Januar 2018 Übernahmegesuche gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Antragsteller zu 1 bis 3 an die Bundesrepublik Deutschland. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 begründete die griechische Dublin-Unit das Aufnahmegesuch mit dem von diesen geäußerten Wunsch auf Zusammenführung mit ihrem minderjährigen Sohn. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3 führte die Behörde aus, dass diese aufgrund des in ihrem Herkunftsland erlittenen Schicksals auf ihre Eltern angewiesen sei und daher für sie ebenso wie für die Eltern die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland bestehe. Die Behörde fügte dem Aufnahmegesuch eine schriftliche Stellungnahme der Antragstellerin zu 3 vom 20. Dezember 2017 bei, in welcher diese angibt, aufgrund in Syrien erlittener Inhaftierung, Vergewaltigung und Folter schwer traumatisiert zu sein. Sie gibt an, seit ihrer Geburt zusammen mit ihren Eltern und ihren vier Geschwistern in Syrien gelebt zu haben. Sie sei in Syrien für drei Monate unrechtmäßig inhaftiert worden. In dieser Zeit sei sie gefoltert worden und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen. Auch sei sie durch Vergewaltigung schwanger geworden. Ihre Eltern hätten sie für eine hohe Summe aus der Gefangenschaft freigekauft. Der Umstand, dass sie als unverheiratete Frau schwanger gewesen sei, sei in der Kultur ihres Heimatlandes ein großes Problem für sie und ihre Familie gewesen. Aufgrund ihrer engen Bindung zu ihren Eltern, hätten diese sie jedoch in der schwierigen Situation unterstützt. Nach einem Bombenangriff habe sie das Kind im achten Monat ihrer Schwangerschaft verloren. Wegen ihrer Traumatisierung seien ihre Eltern, insbesondere ihre Mutter, die einzigen Personen mit denen sie über die Vorfälle sprechen könne. In dem Flüchtlingslager, in dem sie mit ihren Eltern in Griechenland untergebracht sei, fühle sie sich aufgrund der Erlebnisse in ihrer Vergangenheit - auch wegen der Vielzahl der dort untergebrachten alleinstehende Männer - ohne ihre Eltern nicht sicher. Selbst morgendliche Gänge auf die Toilette könne sie nur in Begleitung ihrer Eltern vornehmen. In ihrer gegenwärtigen Situation sei sie auf ihre Eltern angewiesen und könne nicht alleine in dem Flüchtlingslager zurückbleiben. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilte das Bundesamt der griechischen Dublin-Unit mit, dass die Bundesrepublik Deutschland nach den gegenwärtig vorliegenden Informationen für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller zu 1 und 2 nicht zuständig sei. Es bat darum, Dokumente in deutscher oder englischer Sprache beizufügen, welche die Familienzugehörigkeit der Antragsteller nachweisen. Nach Vorliegen weiterer Informationen könne die Anfrage erneut geprüft werden. Ebenfalls mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilte das Bundesamt mit, dass die Bundesrepublik Deutschland nach den gegenwärtig vorliegenden Informationen auch für die Bearbeitung des Asylantrages der Antragstellerin zu 3 nicht zuständig sei. Das Übernahmeersuchen werde abgelehnt. Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland lasse sich nur überprüfen, sobald Fingerabdrücke und ein Lichtbild der Antragstellerin vorlägen. Um deren Übersendung werde gebeten. Nach Vorliegen weiterer Informationen könne die Anfrage erneut geprüft werden. Die Fristenregelungen der Dublin III-VO seien zu berücksichtigen. Am 2. Februar 2018 übermittelte die griechische Dublin Unit sogenannte Holding Letter im Rahmen der Dublin III-VO an die deutsche Dublin Unit, in welchen darum gebeten wurde, die Fälle noch nicht abschließend zu bearbeiten, da für die Bereitstellung der geforderten weiteren Informationen noch mehr Zeit benötigt werde. Am 26. Februar 2018 übersandte die griechische Dublin Unit die geforderten weiteren Nachweise. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3 fügte sie zusätzlich eine Bescheinigung griechischer Behörden bei, wonach die Antragstellerin zu 3 als Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderer schwerwiegender psychologischer, körperlicher oder sexueller Gewalt als vulnerable Person eingestuft werde. Das Bundesamt lehnte die Wiedervorlagen am 8. Oktober 2018 mit der Begründung ab, dass die dreiwöchige Frist zur Einreichung der Wiedervorlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (EU-Zuständigkeits-DVO) abgelaufen gewesen sei. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 teilte die griechische Dublin Unit dem Bundesamt mit, die Ablehnung vom 8. Oktober 2018 nicht zu akzeptieren, und legte die Fälle dem Bundesamt zur erneuten Überprüfung vor. Zur Begründung führte die griechische Behörde insbesondere aus, dass das Bundesamt in seiner ersten Ablehnung vom 18. Januar 2018 mitgeteilt hatte, weitere Unterlagen zu benötigen und den Fall bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen erneut zu prüfen. Diese Unterlagen seien mit Schreiben vom 26. Februar 2018 eingereicht worden. Die weitere Anfrage der griechischen Behörden wurde vom Bundesamt nicht beantwortet. Eine Anhörung der Antragsteller zu 1 bis 3 durch die griechischen Behörden im dort laufenden Asylverfahren ist für den 16. bzw. 23. Mai 2019 vorgesehen. Am 21. November 2018 haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt. Im Rahmen des Eilverfahrens reichte die Antragstellerin zu 3 eine eidesstattliche Versicherung ein, in welcher sie im Wesentlichen die bereits in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 getätigten Ausführungen bekräftigt. Des Weiteren reichte sie schriftliche Stellungnahmen ihrer Eltern ein, welche entsprechende Angaben zu ihrem Schicksal enthalten, sowie eine schriftliche Einschätzung der sie in Griechenland betreuenden Sozialarbeiterin. Diese führt unter anderem aus, dass es aufgrund der von der Antragstellerin erlittenen Traumatisierung von herausragender Bedeutung sei, sie nicht von ihren Eltern zu trennen. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen von Übernahmegesuch und Wiedervorlagen durch das griechische Migrationsministerium - nationales Dublin Referat - für die Asylanträge der Antragsteller zu 1, 2 und 3 für zuständig zu erklären; hilfsweise, für den Fall, dass während des laufenden Verfahrens nach § 123 VwGO eine erneute Ablehnung einer evtl. neueren Wiedervorlage ergeht, auch diese aufzuheben und sich für die Asylverfahren der Antragsteller zu 1, 2 und 3 für zuständig zu erklären; hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, durch den Liaisonbeamten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in der Hellenischen Republik oder auf anderem Wege darauf hinzuwirken, dass das griechische Dublin-Referat ein erneutes Aufnahmegesuch für die Antragsteller zu 1, 2 und 3 an die Antragsgegnerin stellt, und diesem stattzugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 4 sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zudem bereits unzulässig. II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Berlin ist gegeben. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, auch wenn die Abgabe von Erklärungen zum Überstellungsverfahren nach der Dublin III-VO nicht im Asylgesetz selbst geregelt ist (vgl. VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 L 989/18.A -, Abdruck S. 6 f. m.w.N.). Der Antrag ist auf die Familienzusammenführung und das Zusammenleben der Antragsteller zu 1 bis 3 mit dem in Berlin lebenden Antragsteller zu 4 gerichtet, weshalb die Voraussetzungen des § 52 Nr. 2 Satz 3, 2. Halbsatz i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO gegeben sind. Sämtliche Antragsteller sind für dieses Begehren auch antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Regelungen der Art. 9 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO vermitteln sowohl dem in Deutschland ansässigen Antragsteller zu 4 als auch den in Griechenland ansässigen Antragstellern zu 1 bis 3 ein subjektives Recht auf Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, auf welches sich die Antragsteller berufen können (vgl. VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 L 989/18.A -, Abdruck S. 7 f. m.w.N. sowie zum subjektiven Recht auf Überstellung allgemein: Beschlüsse der Kammer vom 23. November 2017 - VG 23 L 836.17 A - und vom 2. Januar 2018 - VG 23 L 905.17 A -). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antrag aus anderen Gründen unstatthaft seien könnte. Auch wenn die Dublin III-VO in Art. 27 nur eine Regelung zu Rechtsmitteln gegen eine Überstellungsentscheidung trifft, gebietet es Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), den Antragstellern auch in der vorliegenden Fallkonstellation einen wirksamen Rechtsbehelf einzuräumen. Insbesondere könnten diese ihr Begehren nicht erfolgreich vor einem griechischen Gericht geltend machen, da dieses das Bundesamt als Behörde der Bundesrepublik Deutschland nicht dazu verpflichten könnte, sich für die Asylanträge der Antragsteller zu 1 bis 3 für zuständig zu erklären. Zudem steht die Regelung in Art. 27 Dublin III-VO einem - über diese ausdrückliche Regelung hinausgehenden - gerichtlichen Rechtsschutz durch das nationale Recht nicht entgegen. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise und nur in solchen Fällen gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Hauptsachenentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 ER 310.84 -, juris Rn. 3). Dies ist hier der Fall. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 9 Dublin III-VO für die Prüfung der Asylanträge zuständig. Nach Art. 9 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig, in dem ein Familienangehöriger des Antragstellers als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, wenn der Antragsteller diesen Wunsch schriftlich kundtut. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern des minderjährigen Antragstellers zu 4, weshalb es sich um Familienangehörige im Sinne der Dublin III-VO handelt, vgl. Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO. Der Antragsteller zu 4 verfügt über subsidiären Schutz - und damit eine Form des internationalen Schutzes - in Deutschland. Auch haben die Antragsteller zu 1 und 2 sowie der Antragsteller zu 4 schriftlich den Wunsch kundgetan, die Bundesrepublik Deutschland solle für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig sein. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung des Asylverfahrens der Antragsteller zu 1 und 2 ist auch nicht wegen des Ablaufs von Zuständigkeitsfristen nach der Dublin III-VO entfallen. Griechenland hat zunächst die in Art. 21 Abs. 1, 20 Abs. 2 Dublin III-VO enthaltene Frist von drei Monaten nach Antragstellung zur Stellung des Aufnahmegesuchs eingehalten. Ein Zuständigkeitsübergang auf Griechenland gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO ist daher nicht eingetreten. Die Zuständigkeit dürfte auch nicht aus anderen Gründen auf Griechenland übergegangen sein. Nach Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch die Bundesrepublik Deutschland hat Griechenland hiergegen remonstriert. Gemäß dem insoweit maßgeblichen Art. 5 Abs. 2 der EU-Zuständigkeits-DVO ist der ersuchende Mitgliedstaat berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuches zu verlangen, wenn er sich auf weitere Unterlagen berufen kann. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Vorliegend hat Griechenland innerhalb der dreiwöchigen Frist sog. Holding Letter an die Bundesrepublik Deutschland übersandt und damit zu erkennen gegeben, dass eine neuerliche Prüfung verlangt werde. Die Übersendung von weiteren Unterlagen, die den griechischen Behörden zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen, wurde angekündigt und erfolgte am 26. Februar 2018 und damit nach Ablauf der Frist von drei Wochen. Ob es für die Einhaltung der dreiwöchigen Frist ausreicht, dass der ersuchende Mitgliedstaat eine neuerliche Prüfung verlangt und etwaige weitere Unterlagen nachgereicht werden können oder ob bereits bei Stellung des Remonstrationsersuchens sämtliche Unterlagen eingereicht werden müssen, ist in Art. 5 Abs. 2 EU-Zuständigkeits-DVO nicht geregelt. Eine abschließende Klärung dieser Frage ist vorliegend jedoch entbehrlich. Denn jedenfalls erging die Antwort der Bundesrepublik Deutschland hier erst über ein halbes Jahr nach dem Remonstrationsersuchen der griechischen Behörden. Die in Art. 5 Abs. 2 EU-Zuständigkeits-DVO vorgesehene Antwortfrist von zwei Wochen war daher bereits seit langem abgelaufen. Läuft die zweiwöchige Frist ab, ohne dass der ersuchte Mitgliedstaat auf das Remonstrationsersuchen antwortet, geht die Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 90). Allerdings ist zu beachten, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zwei Fallkonstellationen betraf, in denen sich der Ablauf der entsprechenden Fristen zugunsten der Asylantragsteller auswirkte und diese sich darauf berufen hatten. In seiner Begründung nahm der Europäische Gerichtshof unter anderem auf seine bisherige Rechtsprechung Bezug, wonach die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den unter anderem in Kapitel VI der Dublin III-VO aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, juris Rn. 49 und 50 sowie vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, juris Rn. 60). Auch diese beiden Entscheidungen betrafen Fallkonstellationen in denen sich die Asylantragsteller auf den Ablauf der Fristen berufen hatten. Vorliegend handelt es sich hingegen um eine Fallkonstellation, die in der Literatur auch als „dublin reversed“ bezeichnet wird (vgl. zu diesem Begriff Nestler/Vogt in ZAR 2017, 21). Das Aufnahmegesuch Griechenlands wird hier darauf gestützt, dass sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands für eine beabsichtigte Familienzusammenführung aus Art. 9 Dublin III-VO ergibt. Der Ablauf der entsprechenden Fristen, welcher eine Zuständigkeit Griechenlands begründen könnte, wirkt sich hier nicht zu Gunsten sondern zu Lasten der Asylantragsteller aus. Dies hätte zur Konsequenz, dass wegen der im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht eingehaltenen formellen Fristen, die der Straffung und Beschleunigung des Dublin-Verfahrens dienen, auf Dauer eine Familienzusammenführung unmöglich würde. Dieses Ergebnis kann nicht Intention des Dublin-Regimes sein. Diesbezüglich ist in den Blick zu nehmen, dass der Übergang der Zuständigkeit aufgrund Fristablaufs nicht nur der bloßen Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten dient, sondern auch im spezifischen Interesse des Asylbewerbers liegt und demzufolge auch diese Zuständigkeitsnorm ihm subjektive Rechte verleiht. So zielt die Norm des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO ebenso wie Art. 5 Abs. 2 der EU-Zuständigkeits-DVO darauf ab, dem schutzwürdigen Interesse des Flüchtlings dahingehend Rechnung zu tragen, dass sein Schutzgesuch - nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist - in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Regelungszusammenhang der Vorschrift. Wie auch bei Ablauf der Überstellungsfrist in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO sanktioniert die Verordnung das nicht rechtzeitige Aufnahmegesuch in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO mit einem ausdrücklichen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat (vgl. VG Minden, Urteil vom 5. Juni 2015 - 6 K 182/15.A -, juris Rn. 42). In der vorliegenden Fallkonstellation der Familienzusammenführung würde indes durch den Übergang der Zuständigkeiten infolge Fristversäumnis gerade nicht den Interessen der Antragsteller Rechnung getragen werden. Vielmehr würden ihre Rechte dadurch konterkariert. Ein Auslegungsergebnis wonach das Versäumen von Fristen der EU-Zuständigkeits-DVO die Konsequenz haben kann, dass Familienangehörigen wegen einer Fristversäumnis durch eine staatliche Behörde - jedenfalls unter asylrechtlichen Gesichtspunkten - ihr Menschenrecht auf Familienzusammenführung (Art. 8 EMRK, Art. 7 GRC) versagt wird, ist daher abzulehnen (vgl. VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 L 989/18.A -, Abdruck S. 19 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als dass es die mitgliedstaatlichen Behörden anderenfalls in der Hand hätten, ihre nach Kapitel III der Dublin III-VO bestehende Zuständigkeit zum Zwecke der Familienzusammenführung damit zu vereiteln, dass sie die ohnehin sehr kurz bemessene zweiwöchige Frist des Art. 5 Abs. 2 EU-Zuständigkeits-DVO ohne Antwort verstreichen lassen. Der bestehende Konflikt zwischen Familieneinheit und Fristbeachtung dürfte mit Blick auf die besondere Wichtigkeit der Familieneinheit und insbesondere angesichts des besonders hohen Schutzgutes des Kindeswohls nur dahingehend aufgelöst werden können, dass eine Pflicht des ersuchten Mitgliedstaates zur Annahme eines Aufnahmegesuches auch nach Fristablauf besteht. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hinzuweisen, die in der vergleichbaren Fallkonstellation der Überschreitung der Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ein Weiterbestehen des Rechtes auf Überstellung eines Antragstellers zur Wahrung der Familieneinheit annehmen. Insoweit wird darauf abgestellt, dass in den Fällen, in denen der ersuchte Mitgliedstaat seiner Übernahmepflicht nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nicht hinreichend nachkommt, dies nicht zu Lasten des betreffenden Antragstellers gehen kann und damit nicht zum Untergang seiner Rechtsposition führen darf (vgl. VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 L 989/18.A -, Abdruck S. 20 m.w.N.; vgl. zum Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO: VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 22 L 442/18.A - juris Rn. 43 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - A 4 K 11125/17 -, juris Rn. 14 ff.; VG Halle (Saale), Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 125/18 HAL -, juris Rn. 14; VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. März 2018, - 4 L 444/18.WI.A -, Abdruck S. 7). Ob die Zuständigkeit nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist gemäß Art. 5 Abs. 2 EU-Zuständigkeits-DVO auf Griechenland übergegangenen ist oder ob dies nach dem dargelegten nicht der Fall seien dürfte, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich ein Anspruch der Antragsteller zu 1 und 2 auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Nimmt man nicht bereits an, dass der Konflikt zwischen der Familieneinheit und der Einhaltung der in der Dublin III-VO und der hierzu erlassenen EU-Zuständigkeits-DVO vorgesehenen Fristen wegen des hochrangigen Rechtsgutes der Familieneinheit sowie des Minderjährigenschutzes der Nachrang gebietet, so verdichtet sich jedenfalls das in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO der Antragsgegnerin zustehende Ermessen zu einer Pflicht zum Selbsteintritt. Nach Erwägungsgrund (17) der Dublin III-VO sollten die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Bei einer besonderen Verdichtung von humanitären Gründen bzw. Umständen, die einen Härtefall begründen, kann im Einzelfall eine Ermessensreduzierung bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-V angezeigt sein, die zu einer Verpflichtung des Mitgliedstaates auf Ausübung des Selbsteintritts führen kann (vgl. Nestler/Vogt in ZAR 2017, 21, 28 m.w.N.; vgl. ferner zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO VGH Bayern, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 13a B 15.50124 -, juris Rn. 25; zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 65). Dem steht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht entgegen, der - zumal für Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO - nur entschieden hatte, dass in der ihm im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegten Fallkonstellation, die mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar ist, keine Verpflichtung zur Anwendung der Ermessensklausel bestünde (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 88). Mit Blick auf die enge familiäre Verbundenheit der Antragsteller (Eltern - minderjähriges Kind) sprechen humanitäre Gründe für eine Familienzusammenführung. Eine über die familiäre Verbindung hinausgehende besondere Beziehung oder ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis bedarf es hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 nicht. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin grundsätzlich aus Art. 9 Dublin III-VO ergibt und diese nur an der oben erörterten Fristproblematiken scheitern könnte. Bei dem Widerstreit dieser Interessenlage kann es mithin nur eine auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gerichtete Verdichtung des Ermessens geben (vgl. VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 L 989/18.A -, Abdruck S. 22 m.w.N.; sowie ferner VG Würzburg, Beschluss vom 2. November 2017 - W 2 E 17.50674 - juris Rn. 14). Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3 ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, weil die Antragstellerin aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin hat. Eine besonders schwerwiegender Härtefall liegt insbesondere deshalb vor, weil die Antragstellerin zu 3 bei einer Überstellung ihrer Eltern in die Bundesrepublik Deutschland in Griechenland auf sich alleine gestellt wäre. Es kann ihr vor dem Hintergrund der von ihr erlittenen Gewalt nicht zugemutet werden, ohne familiäre Unterstützung in einem griechischen Flüchtlingslager zurückzubleiben. Dass sie in ihrer schwierigen persönlichen Lage besonders auf ihre Eltern als Bezugsperson angewiesen ist, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sie bislang immer mit diesen zusammengelebt und noch keine eigene Familie begründet hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 3 zum Zeitpunkt der von ihr in Syrien erlittenen Gewalt erst 20 Jahre alt war und auch jetzt erst 23 Jahr alt ist. Auch waren und sind ihre Eltern zur Verarbeitung des Geschehenen für sich unerlässlich, weil sie sich ihnen nach den Geschehnissen anvertraut hat und diese sie in jeglicher Hinsicht unterstützt haben. Auch die gemeinsame Flucht aus Syrien und der seitdem bestehende Zusammenhalt sind insoweit von besonderer Bedeutung. Die Antragstellerin zu 3 hat die vorgetragenen Umstände auch glaubhaft gemacht. Sie hat bereits gegenüber den griechischen Behörden eine Stellungnahme abgegeben, in welcher sie das in ihrem Herkunftsland erlittene Schicksal und die fortwährenden Folgen eindrücklich schildert. Diese Angaben hat sie nunmehr im Eilverfahren an Eides statt versichert und entsprechende schriftliche Stellungnahmen ihrer Eltern eingereicht. Darüber hinaus liegt eine Bestätigung der griechischen Behörden vor, wonach die Antragstellerin zu 3 aufgrund der erlittenen Gewalt als vulnerable Person eingestuft wird. Auch die Einschätzung der sie in Griechenland betreuenden Sozialarbeiterin stützt die Angaben der Antragstellerin zu 3. Weitergehenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihres Schicksals und ihrer Traumatisierung sind nicht zu stellen. Weil sich die Antragstellerin zu 3 in einem Flüchtlingslager in Griechenland befindet, dürfte insbesondere ein ausführliches psychologisches Attest aufgrund der dort herrschenden Versorgungslage kaum zu erlangen sein. Die Antragsteller haben zudem einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einschließlich drohenden Rechtsverlustes glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich daraus, dass nach den gescheiterten Versuchen seitens der griechischen Dublin-Unit auf Übernahme der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nunmehr eine Entscheidung in der Sache über das Asylbegehren der Antragsteller bevorsteht. Die Anhörungstermine der Antragsteller in Griechenland sind ausweislich der vorliegenden Schreiben der griechischen Behörden für den 16. bzw. den 23. Mai 2019 vorgesehen. Erfolgt im Anschluss hieran eine Bescheidung über das Asylbegehren, unterfielen die Antragsteller nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin III-VO. Um den Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland abzuwenden, bedarf es daher der einstweiligen Anordnung. Die mit dieser Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, da ansonsten ein nicht umkehrbarer Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland einträte und die Familieneinheit der Antragsteller - jedenfalls auf asylrechtlicher Grundlage - nicht herbeigeführt werden könnte. Dies ist unzumutbar und rechtfertigt die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 L 989/18.A -, Abdruck S. 22 f.). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war nicht erforderlich. Eine Vorlagepflicht besteht auch in asylrechtlichen Eilverfahren, die gemäß § 80 AsylG unanfechtbar sind, grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 14 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.