Beschluss
23 L 103.19 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0328.23L103.19A.00
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Leitsätze
1. Es kommt bei offenen unionsrechtlichen Rechtsfragen ergänzend auf eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Betroffenen bei einer Abschiebung an.(Rn.6)
2. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG fordert, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.(Rn.7)
3. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Bulgarien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, liegen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 18. Juli 2017 (VG 23 L 477.17 A) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kommt bei offenen unionsrechtlichen Rechtsfragen ergänzend auf eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Betroffenen bei einer Abschiebung an.(Rn.6) 2. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG fordert, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.(Rn.7) 3. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Bulgarien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, liegen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK.(Rn.7) Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 18. Juli 2017 (VG 23 L 477.17 A) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, unter Abänderung des Beschlusses vom 18. Juli 2017 (VG 23 L 477.17 A) die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 478.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Veränderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Hier behauptet der Antragsteller zwar das Vorliegen einer neuen Sach- und Rechtslage und nimmt insoweit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2018 (- OVG 3 S 87.18 -, juris Rn. 1 ff.) Bezug, der zu anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien ergangen ist. Darin wird die Frage, ob diesem Personenkreis eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK droht, als derzeit offen bezeichnet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris Rn. 3). Zudem verweist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich auf die ungeklärten unionsrechtlichen Rechtsfragen im hiesigen Zusammenhang infolge mehrerer Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 19 ff., vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 25 ff. und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 11 ff.). Die Abwägung der widerstreitenden Belange führe deshalb zur Aussetzung der Abschiebung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2018 - OVG 3 S 87.18 -, juris Rn. 3 a.E.). Jedoch legt der Antragsteller damit keine Umstände dar, die eine Änderung des Beschlusses der Kammer vom 18. Juli 2017 rechtfertigen; die Kammer folgt nicht den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es bei offenen unionsrechtlichen Rechtsfragen ergänzend auf eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Betroffenen bei einer Abschiebung an (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 19 und 21 für den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung). Hierauf geht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem genannten Beschluss nicht ein. Eine solche Abwägung ist weiterhin vorzunehmen, obschon der Europäische Gerichtshof inzwischen über einen Teil der Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat (EuGH vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 56 ff.), weil die zeitlich letzte Vorlage noch nicht beschieden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 19 ff.). Die Vorlagen betreffen allesamt grundlegende Fragen u.a. zum Umgang mit Sekundärmigration, deren umfassende Klärung durch den Gerichtshof damit noch aussteht. Die Abwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, weil keine besonderen, in seiner Person liegenden Gründe erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, die seine Rücküberstellung nach Bulgarien unzumutbar erscheinen lassen. Die typischen Folgen - etwa dass das Hauptsacheverfahren von dort aus betrieben werden muss - sind grundsätzlich hinzunehmen. Im Übrigen reichen offene Erfolgsaussichten im vorliegenden Zusammenhang nicht aus, um dem Eilantrag stattzugeben. Vielmehr erfordert § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs sind mit diesem rechtlichen Maßstab gegenüber den sonstigen Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs verschärft. Nur mit diesen qualifizierten Anforderungen lässt sich die besondere Folge einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren in § 37 Abs. 1 AsylG rechtfertigen, die eine Klärung (bloß) offener Fragen im Hauptsacheverfahren gerade ausschließt (hierzu Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2017 - VG 23 L 863.17 A -, BA S. 4). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen lediglich dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Dies ist hier unverändert nicht der Fall. Die auf die Unzulässigkeit des Asylantrages gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Androhung der Abschiebung nach Bulgarien ist vielmehr weiterhin rechtmäßig, vgl. §§ 35, 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG (siehe bereits Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2017 - VG 23 L 477.17 A -, BA S. 2 ff.). Insbesondere bestehen bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Bulgarien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen u.a. von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus mögen dort unverändert schwierig sein, insbesondere im Vergleich zu denjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden nach einer Rückführung einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Zur näheren Begründung wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer Bezug genommen (vgl. Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2018 - VG 23 K 323.18 A -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.), an der -zumal in Ansehung der jüngsten positiven Veränderungen in dem Land - festgehalten wird (zu diesen ausführlich Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2019 - VG 23 L 787.18 A -, BA S. 3 ff.). Daher kann offenbleiben, ob eine drohende Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK schon eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausschließt oder nur zur Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG führt (vgl. hierzu EuGH vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 81 ff.). Auch eine Änderung des Beschlusses vom 18. Juli 2017 von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist nicht angezeigt. Die Kostenentscheidung, die allein die Kosten des Abänderungsverfahrens zum Gegenstand hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 1995 - 13 S 494.95 -, juris Rn. 5), beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).