Beschluss
23 L 272/20 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0720.23L272.20A.00
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Leitsätze
1. Gegen eine Aufforderung zu mündlichen Mitwirkung im Rahmen des Widerspruch-/Rücknahmeverfahrens und die dazugehörige Zwangsgeldandrohung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft.
2. Stellt sich der Reisepass des Antragstellers im Nachhinein als Totalfälschung heraus, ist dieser zur mündlichen Mitwirkung im Rahmen des Widerspruch-/Rücknahmeverfahrens verpflichtet, auch wenn er im Asylverfahren bereits mündlich angehört wurde, wenn hierbei keine Herkunftsprüfung stattgefunden hat.
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen eine Aufforderung zu mündlichen Mitwirkung im Rahmen des Widerspruch-/Rücknahmeverfahrens und die dazugehörige Zwangsgeldandrohung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. 2. Stellt sich der Reisepass des Antragstellers im Nachhinein als Totalfälschung heraus, ist dieser zur mündlichen Mitwirkung im Rahmen des Widerspruch-/Rücknahmeverfahrens verpflichtet, auch wenn er im Asylverfahren bereits mündlich angehört wurde, wenn hierbei keine Herkunftsprüfung stattgefunden hat. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 23 K 273/20 A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da sich die Klage gegen eine Maßnahme des Verwaltungszwangs i.S.v. § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG richtet, so dass sie gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Dies gilt nicht nur für die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides, sondern auch für die Mitwirkungsaufforderung unter dessen Ziffer 1 (mündliche Mitwirkung im Rahmen des Widerruf-/Rücknahmeverfahrens). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG wurde eingeführt, um das Risiko zu minimieren, dass - gemäß § 44a Satz 2 VwGO zulässige - Klagen gegen Zwangsmaßnahmen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Rahmen der Widerrufsprüfung allein zur Verfahrensverzögerung erhoben werden (vgl. BT-Drs. 19/5590 S. 6 zu IV. Nr. 3). Unberührt bleiben soll von § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG der einstweilige Rechtsschutz, so dass streitige Fragen im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zügig geklärt werden können. Nach dem Zweck der Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG sind mit Zwangsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift daher auch die Mitwirkungshandlungen gemeint, die mit einer selbstständigen Anordnung durchgesetzt werden können (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, 108. Aktualisierung Januar 2019, § 73 AsylG Rn. 127 und § 75 AsylG Rn. 14; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. August 2019 - 4 L 1466/19.DA.A -, juris Rn. 2 ff.). Dafür spricht ferner, dass in der Gesetzesbegründung als Beispiel für eine „Zwangsmaßnahme" die Anordnung des persönlichen Erscheinens angeführt wird (vgl. BT-Drs. 19/5590 S. 6 zu IV. Nr. 3), bei der es sich um keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne, sondern um einen zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt i.S.v. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2019 - VG 33 L 467.19 A -, juris Rn. 14; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 10 AE 2406.19 -, juris, S. 2 f.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, 2019, § 80 Rn. 152, 158; Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist hierbei nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs möglich und geboten. Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand - im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht zur mündlichen Mitwirkung auf (Ziffer 1) und drohte ihm für den Fall der Nichtmitwirkung ein Zwangsgeld in Höhe von 100 € an (Ziffer 2). Grundsätzlich besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller gemäß § 73 Abs. 3a Satz 1, 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG einer Mitwirkungsverpflichtung unterliegt. Danach ist der Ausländer insbesondere verpflichtet, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen, soweit dies für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 23. August 2019 - 4 L 1466/19.DA.A -, juris Rn. 9 f.). Die Voraussetzungen der Verpflichtung zur mündlichen Mitwirkung des Antragstellers sind vorliegend erfüllt. Diese ist erforderlich für die Prüfung der Widerruf-/Rücknahmevoraussetzungen. Zwar ist der Antragsteller im Rahmen seines Asylverfahrens bereits mündlich angehört worden. Allerdings hat sich der von ihm vorgelegte Reisepass in der Folge als Totalfälschung erwiesen. Wie die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren festgestellte, hatte im Rahmen der Anhörung des Antragstellers keine hinreichende Herkunftsprüfung stattgefunden und es bestehen keine familiären Beziehungen, die Rückschlüsse auf seine Herkunft zuließen (vgl. Vermerk, Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes). Auch aus der Niederschrift der Anhörung des Antragstellers im Asylverfahren am 31. August 2016 ergibt sich keine konkrete Befragung zu dessen Herkunftsland, sondern im Wesentlichen zu seinen Familienverhältnissen, seiner Fluchtgeschichte und seinem Verfolgungsschicksal (vgl. Bl. 123 ff. des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes). Entgegen der Auffassung des Antragstellers schließt eine mündliche Anhörung im Asylverfahren eine mündliche Anhörung im Widerruf-/Rücknahmeverfahren nicht per se aus. Zwar hielt das Verwaltungsgericht Darmstadt in der von ihm zitierten Entscheidung eine mündliche Anhörung für gerechtfertigt, weil der Antragsteller im dortigen Fall im Asylverfahren nur mittels eines Fragebogens angehört worden war (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 23. August 2019 - 4 L 1466/19.DA.A -, juris Rn. 11). Hieraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine mündliche Anhörung im Widerruf-/Rücknahmeverfahren stets unzulässig wäre, wenn eine solche im Asylverfahren bereits erfolgt ist. Vielmehr sind Fälle - wie der vorliegende - denkbar, in denen es erforderlich ist, den Antragsteller ein zweites Mal anzuhören. Dass dem Antragsteller die mündliche Mitwirkung vorliegend nicht zumutbar wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen (vgl. § 114 VwGO) hinsichtlich der Auswahl zwischen der mündlichen oder schriftlichen Mitwirkung hat diese rechtmäßig ausgeübt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2019 - VG 33 L 467.19 A -, juris Rn. 18). Sie hat in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die mündliche Befragung erforderlich ist. Sie ist dem Antragsteller danach auch zumutbar und andere, weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die auf §§ 13, 11 VwVG gestützte Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Antragsteller nicht erscheint und - kumulativ - keine Angaben macht, ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Recht des Antragstellers auf Aussageverweigerung nicht berührt, weil es sich nicht um ein Strafverfahren handelt. Da das Bundesamt nach § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG in der Regel verpflichtet ist, Mittel des Verwaltungszwangs zu ergreifen, ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass vorliegend (noch) keine Entscheidung nach Aktenlage erfolgt ist (vgl. § 73 Abs. 3a Satz 4 AsylG). Bedenken gegen die Höhe des Zwangsgeldes bestehen ebenfalls nicht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.