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Urteil

23 K 373/20 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0916.23K373.20A.00
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Leitsätze
1. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen keine Abweichung zulässig ist. (Rn.16) 2. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen, ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn die Gefahr, erneut Opfer von Verfolgung zu werden, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. (Rn.20) 3. Dem Asylbewerber obliegt es, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. (Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2020 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen keine Abweichung zulässig ist. (Rn.16) 2. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen, ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn die Gefahr, erneut Opfer von Verfolgung zu werden, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. (Rn.20) 3. Dem Asylbewerber obliegt es, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. (Rn.22) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2020 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht, es sei denn, sie sind aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen sicheren Drittstaat eingereist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26a AsylG). Gemäß § 26a Abs. 2 AsylG sind sichere Drittstaaten außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten. Dem Asylbegehren des Klägers steht dies nicht entgegen, denn er ist auf dem Luftweg von Venezuela aus, zunächst nach Panama und von dort aus über die USA nach Deutschland gelangt. Weder Panama noch die USA sind in der Anlage I aufgeführt und damit keine sicheren Drittstaaten i. S. v. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG. Eine politische Verfolgung i. S. v. Art. 16a Abs. 1 GG liegt vor, wenn der Asylsuchende bei einem Verbleib in seiner Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine Volkszugehörigkeit, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, juris). Die Verfolgung muss zielgerichtet sein. Ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, juris Rn. 44). An der Asylerheblichkeit fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatland erleidet, etwa in Folge von Hunger, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, juris Rn. 43). Als durch die Verfolgung betroffene Rechtsgüter kommen insbesondere Leib und Leben, aber auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit in Betracht; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung können einen Anspruch auf Asyl allerdings nur begründen, wenn deren Beeinträchtigungen nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, juris Rn. 33 f. und Beschluss vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 u.a. -, NVwZ 1992, 1081). Die gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sie nicht lediglich als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt. Das Maß der Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben, es muss der humanitären Intention des Asylrechts entnommen werden, demjenigen Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, juris Rn. 45). Die Asylberechtigung setzt zudem eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit des Flüchtlings voraus. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich allerdings auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungswahrscheinlichkeit vergleichbaren Lage befindet (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, juris Rn. 17) Das Asylgrundrecht beruht ferner auf dem Zufluchtsgedanken und setzt daher grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung, Flucht, Asyl voraus (BVerfG, Be-schluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502/86 u.a.-, juris Rn. 67). Die Ausreise muss sich deshalb bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt. Die Anerkennung eines Asylbewerbers, der sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, setzt voraus, dass ihm im Falle seiner Rückkehr bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im dargelegten Sinne droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85 -, juris Rn. 13; vgl. auch § 77 Abs. 1 AsylG). Das ist der Fall, wenn aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in sein Heimatland nach Abwägung aller bekannten Umstände unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor Verfolgung kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der befürchteten Verfolgungsmaßnahme besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen, ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn die Gefahr, erneut Opfer von Verfolgung zu werden, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, mit anderen Worten der Betroffene vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Auch nach dem herabgestuften Prognosemaßstab genügt für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts, d.h. jeder entfernt liegende Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen, die einen Übergriff auf Grund objektiver Anhaltspunkte als durchaus „reale“ Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 -, juris Rn. 11). Die Verneinung einer Verfolgungsgefahr setzt mithin nicht voraus, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 170.95 -, juris Rn. 21). Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, er gerät dort aus anderen Gründen in eine ausweglose Lage (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 61). Dies setzt voraus, dass dem Betroffenen auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 66). Andere - nicht in einer politischen Verfolgung bestehende - existenzielle Gefährdungen schließen danach die Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative nicht aus, wenn der Asylsuchende einer gleichwertigen existenziellen Gefährdung auch am Herkunftsort ausgesetzt ist. Dies kann beispielsweise bei einer landesweit bestehenden Gefahr einer Retraumatisierung der Fall sein (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 -, juris). Dem Asylbewerber obliegt es, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lücken-los zu tragen (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, juris Rn. 9). Fehlen andere Beweismöglichkeiten, kann die Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung nur dadurch geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt. Infolge der besonderen Beweisnot des Asylsuchenden sind dessen eigenen Erklärungen dabei eine größere Bedeutung beizumessen als dies sonst üblicherweise bei Bekundungen eines Beteiligten der Fall ist. Dabei darf das Gericht wie auch sonst keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern es muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16). An einer Überzeugungsbildung in diesem Sinne kann sich der Richter wegen erheblicher Widersprüche und Steigerungen des Sachvortrags gehindert sehen, es sei denn die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben ist der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger Venezuela bereits vorverfolgt verlassen hat. Jedenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger nunmehr im Falle seiner Rückkehr bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Der Kläger und seine ebenfalls befragte Mutter, R..., konnten glaubhaft schildern, dass dem Kläger eine Reflexverfolgung aufgrund der oppositionellen Aktivitäten seiner Mutter droht. Die eigenen Tätigkeiten des Klägers begründen eine solche Verfolgung zwar nicht. Insoweit ließ sich seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen, dass er sich selbst aktiv in die politische Arbeit seiner Mutter bzw. der Oppositionspartei einbringt. Der Kläger wird aber in die Verfolgung der Mutter dergestalt einbezogen, dass deren politische Verfolgung zu seiner eigenen wird (so auch BVerwG, Urteil vom 02. Juli 1985 - 9 C 35/84 -, juris Rn. 10). Es ist zu befürchten, dass der venezolanische Staat stellvertretend für die eigentlich politisch Verfolgte - also die Mutter des Klägers - auf den Kläger zurückgreifen wird. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass es in Venezuela immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen auf Familienangehörige der Mitglieder der politischen Opposition kommt. Familienangehörige von Oppositionellen sehen sich Einschüchterungen und Schikanen durch die Regierung ausgesetzt, wobei es auch zu unrechtmäßigen Festnahmen und Razzien in ihren Wohnungen kommt (vgl. EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 57 f.; USDOS - US Department of State, Venezuela 2020 Human Rights Report, S. 15 f.). Die zehnköpfige Familie - darunter auch Kinder - von L..., einem regimekritischen Protestteilnehmer, wurde beispielsweise misshandelt, als dessen Haus durchsucht worden ist (Inter-American Commission on Human Rights, World Report 2021, Venezuela, Rn. 121). Auch die Familienangehörigen von weiteren Regimekritikern, wie Menschenrechtsaktivisten oder ehemaligen Militärangehörigen, werden mit den Handlungen des Aktivisten in Verbindung gebracht oder als „Lockvogel“ eingesetzt, damit die Regimekritiker zu einem Treffen erscheinen und aufgegriffen werden können (EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 60 f.). Um den Aufenthalt von Verdächtigen zu ermitteln, die angebliche Verschwörungen planen, haben die Behörden deren Familienangehörige inhaftiert und gefoltert (Human Rights Watch, World Report 2021, Venezuela, S. 3). Darüber hinaus ergibt sich aus den Erkenntnissen, dass die venezolanische Regierung herausgehobene Regimegegner auch im Ausland „im Blick hat“ und deren Rückkehr nach Venezuela anstrebt. Dies zeigt beispielsweise der Fall von I...-..., für den ein Auslieferungsersuchen gestellt worden ist (USDOS - US Department of State, Venezuela 2020 Human Rights Report, S. 15). Der Mutter des Klägers kommt als Oppositionelle zum Zeitpunkt der Entscheidung eine so herausgehobene Stellung zu, dass eine Verfolgung des Klägers allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. So hat die vom Bundesamt als politisch Verfolgte anerkannte Mutter des Klägers, seitdem sie in Deutschland ist, ihre politische Betätigung fortgesetzt und erweitert. Sie ist der Partei „V...“ beigetreten, die in radikaler Opposition zum Regime Maduros steht. Sie hat deren Koordinierung übernommen und gilt in Deutschland als das Gesicht dieser Partei. In der mündlichen Verhandlung konnte sich die Kammer einen Eindruck von der Öffentlichkeitsarbeit der Mutter des Klägers über die sozialen Medien verschaffen, da diese den von ihr für die Partei genutzten Twitter-Account zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus schilderten sowohl der Kläger als auch seine Mutter glaubhaft, dass diese sich mit Vertretern deutscher Parteien treffe, damit die Sanktionen gegen Venezuela aufrechterhalten blieben und dass sie Demonstrationen vor der venezolanischen Botschaft organisiert habe. Außerdem sind Bilder von der Mutter des Klägers bei Demonstrationen veröffentlicht. Es kommt hinzu, dass die Mutter des Klägers wegen einer Unterschrift bei einem Referendum gegen die Regierung auf die sogenannte „Lista Tascón“ geriet. Diese Liste ist öffentlich zugänglich und wird von der Regierung verwendet, um Regimegegner zu schikanieren und Repressalien auszusetzen. Sie wurde in der Vergangenheit insbesondere dazu benutzt, diese von staatlichen Leistungen auszuschließen und aus dem öffentlichen Dienst zu entlassen (BAMF, Länderreport 17, S. 12; EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 36). Weil die Mutter des Klägers auf der „Lista Tascón“ steht, durfte der Kläger beispielsweise nicht auf eine staatliche Schule gehen und musste stattdessen eine Privatschule besuchen. Auch die ärztlichen Behandlungen mussten durch einen Privatarzt erfolgen. Die Familie hatte darüber hinaus auch keinen Zugriff auf staatliche Banken. Über die Liste sind eine Identifizierung des Klägers und eine Zuordnung zu seiner Mutter möglich. So ist sie auf der „Lista Tascón“ mit ihrem Nachnamen „R...“ eingetragen. Diesen Nachnamen führt der Kläger ebenfalls. Soweit die Beklagte vorträgt, dass eine Verfolgung schon deshalb nicht anzunehmen sei, weil der Kläger seinen Asylantrag nicht gleichzeitig mit seiner Familie gestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines Visums war und sich seine Verfolgungssituation erst mit den weiteren politischen Aktivitäten seiner Mutter hier in Deutschland verdichtet hat. Der Kläger kann auch nicht auf eine landesinterne Schutzalternative verwiesen werden. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger landesweit Verfolgung droht, denn zumindest faktisch befindet sich das gesamte venezolanische Staatsgebiet unter der Kontrolle Maduros. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es dem Kläger möglich sei, die peruanische Staatsangehörigkeit zu beantragen, verfängt dies schon deshalb nicht, weil völlig offen ist, ob der Kläger die dafür notwendigen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt und das Bundesamt dies auch nicht dargelegt hat. Aus den vorgenannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG vor, die im Wesentlichen deckungsgleich mit jenen des Art. 16a GG sind. Da dem Kläger Asyl zu gewähren und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, war der streitgegenständliche Bescheid vom 20. August 2020 in den Ziffern 1 bis 6 insgesamt aufzuheben. Die Abschiebungsandrohung durfte aufgrund der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ergehen (§ 34 Nr. 2 AsylG). Damit entfällt auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 1998 in Venezuela geborene Kläger reiste am 11. November 2016 über Panama und die USA mit einem Visum zu Studienzwecken, ausgestellt von der Deutschen Botschaft in Caracas, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er ein Anerkennungsjahr (Studienkolleg) absolviert hatte, nahm er im Wintersemester 2019/ 2020 sein Studium im Fach „Computer Engineering Science“ an der Technischen Universität Berlin auf. Am 21. November 2019 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. Juli 2020 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er Venezuela verlassen habe, weil es viele Proteste an der Universität gegeben und diese daher nicht mehr korrekt funktioniert habe. Seine Eltern seien immer politisch aktiv gewesen. Seine Mutter habe bei einem Referendum im Jahre 2004 gegen Chávez, den damaligen Präsidenten von Venezuela, gestimmt, weshalb sie auf eine Liste namens „Lista Tascón“ aufgenommen worden sei. Seine Eltern seien Teil der Partei „V...“, wobei sie für diese in Berlin koordinierend tätig seien. Wegen der politischen Aktivitäten seiner Eltern sei er selbst auch in Gefahr, wenn er nach Venezuela zurückkehren würde. Sein Nachname sei in Venezuela nicht geläufig, sodass er schnell erkannt werden könne. Er selbst gehöre jedoch keiner Partei an. Seine Familie sei bei der Regierung bekannt. Insbesondere seine Mutter habe an Protesten teilgenommen, wobei sie die Demonstranten mit Medikamenten und Lebensmitteln unterstützt habe. Seine Schwester und er selbst hätten diese zu den Protesten begleitet. Im Jahre 2014 seien er und seine Mutter ein paar Mal mit dem Auto von der Polizei bis nach Hause verfolgt worden. Insbesondere im Oktober 2016 habe er an vielen Protesten an seiner Universität teilgenommen, bei denen er sich jedoch immer eher im Hintergrund aufgehalten habe. Daraufhin hätten die Eltern des Klägers entschieden, ihn nach Deutschland zu schicken, damit er dort die Sprache erlernen könne und sich aus den Protesten raushalte. Nach dem Studium in Deutschland habe er nach Venezuela zurückkehren sollen. Als sich die Situation im Land aber verschlechtert habe, seien auch seine Eltern und seine Schwester nach Deutschland ausgereist. Die Eltern hätten weder ihr Haus, noch das Geschäft oder ihr Auto verkauft, sondern alles zurückgelassen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 20. August 2020 den Asylantrag, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Ziffern 1 und 2 -, den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes - Ziffer 3 - sowie den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG - Ziffer 4 - ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Venezuela oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zudem verhängte das Bundesamt ein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestütztes Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht als verfolgt gelten könne und auch keine Verfolgung aufgrund der Parteizugehörigkeit der Eltern zu befürchten habe, da er problemlos aus Venezuela habe ausreisen können. Er sei keiner gezielten und damit individuellen Rechtsgutverletzung ausgesetzt gewesen. Zudem sei er kein Mitglied einer politischen Partei. Außerdem könne der Kläger im Falle einer Rückkehr auf Peru verwiesen werden, da er aufgrund der peruanischen Staatsangehörigkeit seines Vaters ebenfalls einen Anspruch auf diese Staatsangehörigkeit habe. Im Bundesgebiet halten sich noch die Eltern, R...und ...sowie die Schwester des Klägers, S..., auf. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 erkannte das Bundesamt die Mutter und die Schwester des Klägers jeweils als Asylberechtigte an und erkannte ihnen zugleich die Flüchtlingseigenschaft zu. Dabei stützte das Bundesamt die Entscheidungen ausweislich der entsprechenden Asylakten maßgeblich auf das Verfolgungsschicksal der Mutter des Klägers. Es nahm auch bei dessen Schwester an, dass ihr bei Rückkehr nach Venezuela eine Verfolgung drohen würde. Der Vater des Klägers erhielt mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 von der Mutter des Klägers abgeleiteten Familienschutz. Der Kläger hat am 3. September 2020 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass eine Rückkehr nach Venezuela wegen der eigenen politischen Betätigung und der politischen Aktivitäten der Eltern mit hohen Risiken verbunden wäre. Sie würden einer radikalen Oppositionspartei angehören, die nicht mit dem Regime verhandle. Außerdem würden sie die Partei hier in Deutschland repräsentieren. Sie seien das Gesicht der Partei. Vor allem seine Mutter sei in den sozialen Medien sehr aktiv, halte Kontakt zu Oppositionellen in Venezuela und kämpfe - etwa durch Treffen mit deutschen Politikern und der Organisation von Protesten - gegen das Regime von Maduro. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2020 zu verpflichten, seine Asylberechtigung anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Venezuelas vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Die Mutter des Klägers, R..., wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten informatorisch befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten des Klägers und seiner Familie Bezug genommen.