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Urteil

23 K 54/21 A

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1103.23K54.21A.00
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Tenor
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 25. Januar 2021 zulässig und begründet. Die auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG gestützte Widerrufsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die formellen Widerrufsvoraussetzungen liegen zwar vor. Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist es insbesondere erforderlich, dem Ausländer im Widerrufsverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dies erfolgte vorliegend mit Schreiben des Bundesamtes vom 29. Mai 2020 (vgl. Bl. 29 des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes). Der Bescheid des Bundesamtes ist jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 3 Abs. 4 AsylG dann der Fall, wenn das Bundesamt aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG absieht. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ermöglicht den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Ermessenswege dann, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Dabei ist es nicht ausreichend, dass diese Freiheitsstrafe im Rahmen einer Gesamtstrafe gebildet worden ist, weil keine der dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen die Höhe von einem Jahr erreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, kommt der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nur in Betracht, wenn eine der zugrunde liegenden Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn. 12). Die dort vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze, sind auch im Rahmen der Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu beachten (so auch: VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 - A 14 K 2915/19 -, juris Rn. 3 ff.; und Urteil vom 5. Februar 2021 - A 5 K 7139/18 -, juris Rn. 39; VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 - A u 4 S 20.30367 -, juris Rn. 18 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. November 2020 - VG 23 K 102/20 A -, Abdruck Seite 5; und Urteil vom 30. Dezember 2020 - VG 23 K 394.19 A -, Abdruck Seite 4; Koch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 01. Juli 2020 30. Edition, Rn. 56 und 54 zu § 60 AufenthG; Hruschka/ Mantel in: Huber/ Mantel Aufenthaltsgesetz/ Asylgesetz, 3. Auflage 2021, Rn. 62 und 58 zu § 60 AufenthG). Bei § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist daher ebenfalls zu fordern, dass im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe bzw. einer sich aus mehreren Verurteilungen ergebenden Strafe, zumindest eine Einzelstrafe eine mindestens einjährige Freiheits- oder Jugendstrafe ist. Zwar wurde § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG geschaffen, um die Ausweisung straffälliger Ausländer zu erleichtern und einen erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung zu schaffen (vgl. BGBl I, S. 394). Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nichts dazu entnehmen, dass im Rahmen dieser neu geschaffenen Norm, hinsichtlich der Ermittlung des relevanten Strafmaßes, andere Maßstäbe gelten sollten, als im bisherigen § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Dies ist insoweit von besonderem Gewicht, als das Gesetzgebungsverfahren mehrere Jahre nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte. Der Gesetzgeber hätte in der Begründung des neuen § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, als Reaktion auf diese Rechtsprechung, ohne weiteres klarstellen können, dass bei diesem andere Maßstäbe anzulegen sind als beim § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedoch lediglich entnehmen, dass der Gesetzgeber zwar eine zusätzliche Fallgruppe schaffen wollte, wegen der vom Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, dass dabei aber auf dem Verständnis der bisherigen Regelungen in § 60 Abs. 8 AufenthG aufgebaut wurde (vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 9; so auch: VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 - A u 4 S 20.30367 -, juris Rn. 16). Darüber hinaus verweist die Gesetzesbegründung sowohl auf Art. 33 Abs. 2 GFK als auch auf Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU), die beide ihrem Wortlaut nach nur den Singular verwenden und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von einer schwerwiegenden Straftat abhängig machen („a particular serious crime“). Eine solche Bezugnahme der Gesetzesbegründung, lässt erkennen, dass die dort verbindlich vereinbarte hohe Schwelle für eine Relativierung des Flüchtlingsschutzes nicht angetastet werden sollte (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 - A 14 K 2915/19 -, juris Rn. 9). Beide Normen gebieten deshalb eine völker- und europarechtskonforme Auslegung des § 60 Abs 8 Satz 3 AufenthG: Die Genfer Flüchtlingskonvention knüpft einen Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft daran, dass der Flüchtling bestimmte schwere Verbrechen (gegen den Frieden, Kriegsverbrechen o.ä. oder schwere nichtpolitische Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes) begangen hat (vgl. Art. 1 F GFK) und erlaubt die Zurückweisung nur, wenn der Flüchtling eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Art. 33 Abs. 2 GFK). Eine Vorschrift, die die Möglichkeit eines Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung vorsieht, ist wegen dieser Anforderungen restriktiv auszulegen. Die Sicherung des völkerrechtlichen Flüchtlingsrechts gegen eine Abschiebung in den Verfolgerstaat darf nicht relativiert werden und kann deshalb auch gegenüber kriminellen Flüchtlingen nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn ihr kriminelles Verhalten die Schwelle der besonderen Strafbarkeit überschreitet. Es wäre zu befürchten, dass die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG dazu führen könnte, dass auch mehrere begangene Taten geringeren oder mittleren Gewichts im Rahmen eines einzigen Strafverfahrens zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führen können (vgl. bei § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn. 14 ff.). Nur ein besonders gefährlicher Straftäter bedeutet jedoch eine Gefahr für die Allgemeinheit, die gegenüber dem Ziel des Flüchtlingsschutzes ausnahmsweise überwiegen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. November 2020 - VG 23 K 102/20 A -, Abdruck Seite 5). Diese hohen Anforderungen finden auch eine Stütze in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Aus dessen Sicht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. August 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 53) ist eine Tat, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, nicht automatisch eine „schwere Straftat“ nach Art. 17 Abs. 1 b) der Richtlinie 2011/95/EU, der den Widerruf des subsidiären Schutzes ermöglicht. Für das Vorliegen einer „besonders schwere Straftat“ im Sinne des Art. 14 Abs. 4 b) der Richtlinie 2011/95/EU dürfte eine Einzelfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr daher kaum genügen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. August 2019 - A 14 K 2915/19 -, juris Rn. 10). Soweit die Beklagte darauf verweist, dass eine restriktive Handhabung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft auch durch die weiteren Voraussetzungen der Norm - die Beschränkung auf die aufgezählten Katalogtaten und den entsprechenden Tatmodalitäten - möglich ist, ist dem entgegen zu halten, dass diese geschaffen worden sind, um die Norm insgesamt verhältnismäßig auszugestalten. Jedenfalls lässt sich aus diesen neuen Voraussetzungen nicht ableiten, dass im Vergleich zum § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ausreichend ist. Zu bedenken ist dabei, dass der für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erforderliche Strafrahmen im Vergleich zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erheblich abgesenkt worden ist. Mag die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren für sich genommen begründen, dass ein Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, ist dies bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich diese Gefahr hier erst dadurch, dass bestimmte Rechtsgüter betroffen sind (Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, Eigentum) und die Tat in einer bestimmten Art und Weise begangen worden ist (mit Gewalt, unter Anwendung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List). Die Beklagte verweist zwar auch auf den Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, der ausdrücklich von „einer oder mehrerer Straftaten“ spricht. Der Berichterstatter verkennt dabei ebenfalls nicht, dass im Rahmen des § 60 Abs 8 Satz 3 AufenthG vom Gesetzgeber eine von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG abweichende Formulierung gewählt wurde. Der Wortlaut der Gesetzesmaterialien, in denen durchgängig nur auf eine Straftat Bezug genommen wird, als auch Art. 33 Abs. 3 GFK und Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU sprechen jedoch - wie dargelegt - gegen eine solch strenge wortwörtliche Auslegung der Norm. Darüber hinaus merkt die Beklagte an, dass die Anwendung der Norm Schwierigkeiten im Jugendstrafrecht mit sich bringt, da dort die einzelnen Straftaten und deren jeweiliges Strafmaß aus der Urteilsbegründung nicht ersichtlich werden. Dort wird nämlich regelmäßig eine einheitliche Jugendstrafe (vgl. § 31 Abs. 1 JGG) gebildet, ohne dass die Einsatzstrafe oder weitere Teilstrafen genannt werden. Diese Schwierigkeiten bestehen jedoch auch, wenn man der Ansicht folgte, dass eine einjährige Gesamtfreiheitsstrafe für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend ist. Bei der Bildung der Gesamt- oder Einheitsstrafe ist es regelmäßig so, dass auch Delikte in die Strafzumessung miteinbezogen werden, die gerade nicht im Katalog des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG aufgeführt sind oder einer dortigen Tatmodalität entsprechen. Weder dem Wortlaut - insbesondere der Formulierung „wegen“ - noch Sinn und Zweck des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG lässt sich ein Verständnis der Norm entnehmen, dass es ausreicht, wenn die verwirkte Strafe von mindestens einem Jahr nur zum Teil auf den dort genannten Straftaten beruht (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 26. März 2020 - A u 4 S 20.30367 -, juris Rn. 21; anders: VG Trier, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 1 K 25/20.TR -, juris Rn. 28). Auch in solch einem Fall lässt sich somit nicht rekonstruieren, welches Strafmaß genau auf die Taten fällt, die im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG berücksichtigt werden können. Nach dem dargestellten Maßstab, genügt die Verurteilung durch das A ... vom 12. März 2018 nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Dort wurde hinsichtlich 14 einzelner Diebstahlstaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet. Eine solche Gesamtstrafe wird der Höhe nach von den Einzelstrafen bestimmt. Nach den Vorgaben des § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB darf die Summe der Einzelstrafen die Höhe der Gesamtstrafe nicht erreichen. Schon hieraus lässt sich schließen, dass es vorliegend ausgeschlossen ist, dass eine einzelne Diebstahlstat zu der einjährigen Freiheitsstrafe geführt hat. Vielmehr erreicht keine der Taten für sich genommen die erforderliche Strafhöhe. Das A ... hat den Kläger in 5 der 14 Fälle sogar lediglich zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Selbst wenn vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ausreichen würde, ist der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2021 dennoch als rechtswidrig anzusehen. Die durch den Kläger begangenen Diebstahlstaten wurden nicht mittels einer der im § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG genannten Tatmodalitäten verwirklicht. Insbesondere beging der Kläger diese nicht mit der Tatmodalität der „List“. Denn Voraussetzung für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist, dass die dort genannte Tatmodalität Teil des Tatbestandes der strafrechtlichen Norm ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, der in seiner Formulierung neben der „List“ zwei weitere strafrechtliche Tatbestandsmerkmale nennt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2019 - VG 34 K 74.19 A -, juris Rn. 40 f.). Zwar handelt es sich bei den durch den Kläger begangenen Diebstahlstaten gemäß § 242 StGB um gegen das Eigentum gerichtete Straftaten. Der strafrechtliche Tatbestand des Diebstahls - und auch des gewerbsmäßig begangenen Diebstahls - sieht eine Tatmodalität der „List“ jedoch nicht vor. Grundsätzlich ist die Begehung mittels „List“ bei Eigentumsdelikten kein gesetzliches Qualifikationsmerkmal und wirkt sich auch nicht erhöhend auf die Allgemeingefährlichkeit aus. Nicht von Bedeutung ist deshalb, dass der Kläger das erbeutete Diebesgut in mitgebrachten Taschen versteckte und so vor den Blicken seiner Mitmenschen verbarg. Denn, dass der Kläger die Diebstähle unter Umständen mit einem „listigen“ Vorgehen begangen hat, macht diesen nach dem bisher Gesagten nicht zu einem mit List begangenen Diebstahl im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Auf die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die Ermessensausübung und auf die Frage, ob bei ihm gegenwärtig eine Widerholungsgefahr für die Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten besteht, kommt es deshalb nicht an. Nachdem der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erkannte dem aus Syrien stammenden Kläger mit Bescheid vom 14. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 12. März 2018 verurteilte das A ... den Kläger wegen Diebstahls in 14 Fällen - wobei er in neun Fällen gewerbsmäßig handelte - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde ( ... . Der Kläger suchte zur Tatbegehung verschieden Kaufhäuser und Supermärkte auf und entwendete dort Gegenstände, die einen Wert zwischen 10,00 Euro und 100,00 Euro hatten. Dabei verstaute er sie in mitgebrachten Taschen oder in seiner Jacke, um mit ihnen die Örtlichkeiten unbehelligt verlassen zu können. In allen Fällen konnte die Diebesbeute aber sichergestellt werden und gelangte an die Eigentümer zurück. Das Amtsgericht ging zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser sich aufgrund seiner Drogensucht in einem Zustand der deutlich herabgesetzten Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit befunden haben könnte, mithin in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit. Außerdem sei er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei in der Hauptverhandlung umfassend geständig und einsichtig gewesen. Zu seinen Lasten wertete das Gericht allerdings die Vielzahl der begangenen Delikte, die er in kurzer zeitlicher Abfolge begangen habe. ... Am 24. November 2018 erfolgte eine weitere Verurteilung durch das A ... wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die Bewährung wurde daraufhin widerrufen. Am 25. Mai 2020 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein, und gewährte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese erfolgte mit Schreiben vom 22. Oktober 2020. Hierin führte der Kläger aus, dass er in Syrien keine Verwandten mehr habe und seine Bezugspersonen in Deutschland lebten. Gründe für einen Widerruf bestünden nicht. ... Mit Bescheid vom 25. Januar 2021 widerrief das Bundesamt sodann den zuerkannten Flüchtlingsstatus (Ziffer 1) und versagte dem Kläger den subsidiären Schutz (Ziffer 2). Zugleich stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Syrien vorliege (Ziffer 3). Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei, was einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige. Auch sei zu befürchten, dass er in Zukunft weitere Straftaten begehen werde, wofür insbesondere seine bestehende Suchtproblematik spräche. Außerdem sei er schon wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die wiederholte Straffälligkeit habe sich vor allem auch im Widerruf der zunächst ausgesprochenen Bewährung manifestiert, wobei die entsprechende Strafe ohne Möglichkeit eines offenen Vollzuges in der J ... verbüßt worden sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10. Februar 2021 Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass seine Straftaten durch die Beklagte fehlerhaft gewürdigt worden seien. Insbesondere seien die nur abstrakt angeführten Milderungsgründe der strafrechtlichen Verurteilung sowie die Erkrankungssituation unberücksichtigt geblieben, auf die es jedoch entscheidend ankomme. Der Kläger beantragt, Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2021 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus führt sie aus, dass es bei der Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ausreichend sei, wenn durch das Strafgericht eine einjährige Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist. Im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sei es zwar anerkannt, dass hier das erforderliche Strafmaß durch eine Einzeltat erreicht worden sein müsse. Auf den § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG seien diese Maßstäbe aber nicht zu übertragen. Dieser sei gänzlich anders ausgestaltet als die Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Eine restriktive Handhabung der Norm ließe sich durch die weiteren Voraussetzungen, wie der explizit aufgeführten Katalogtaten und hinzutretenden Tatmodalitäten erreichen. Auch schließe sich - anders als bei § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - eine Ermessensprüfung an die Überprüfung des Tatbestandes an. Eine Übertragung des zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entwickelten Grundsatzes auf § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG führe im Jugendstrafrecht zu Ungleichbehandlungen, da dort eine Einheitsstrafe gebildet werde. Die Teilstrafen seien aus den entsprechenden Urteilen nicht ersichtlich und so sei nicht erkennbar, welchen Anteil am Strafrahmen die einzelnen Taten eingenommen haben. Bei einem jugendlichen Mehrfachtäter müsste demnach die Prüfung regelmäßig zur Nichtanwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG führen. Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakte Bezug genommen.