Urteil
23 K 413/22 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0615.23K413.22A.00
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Leitsätze
Einzelfall eines venezolanischen Asylbewerbers, dem in Venezuela aufgrund von oppositionspolitischen Aktivität jedenfalls seit dem 30. April 2019 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung sowie die Anwendung physischer und psychischer Gewalt durch staatliche Organe wegen einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung und somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäß § 3a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3, § 3b Abs. 1 Nr. 5, 3c Nr. 1 AsylG droht. (Rn.43)
Einzelfall der fehlenden eigenen Kraft des Asylbewerbers einen Rechtsanspruch auf die kolumbianische Staatbürgerschaft mit hinreichender Sicherheit praktisch durchzusetzen. (Rn.60)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2022 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines venezolanischen Asylbewerbers, dem in Venezuela aufgrund von oppositionspolitischen Aktivität jedenfalls seit dem 30. April 2019 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung sowie die Anwendung physischer und psychischer Gewalt durch staatliche Organe wegen einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung und somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäß § 3a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3, § 3b Abs. 1 Nr. 5, 3c Nr. 1 AsylG droht. (Rn.43) Einzelfall der fehlenden eigenen Kraft des Asylbewerbers einen Rechtsanspruch auf die kolumbianische Staatbürgerschaft mit hinreichender Sicherheit praktisch durchzusetzen. (Rn.60) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2022 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat im Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere statthaft als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Asylantrag ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig (dazu I.) und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (dazu II.) sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (dazu III.). I. Der Asylantrag des Klägers ist zulässig. 1. Der Zulässigkeit des Asylantrages steht insbesondere nicht § 29 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 27 AsylG entgegen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. § 27 AsylG betrifft die Sicherheit vor Verfolgung in einem "sonstigen Drittstaat", womit in der Terminologie des Asylgesetzes ein Staat außerhalb der Europäischen Union gemeint ist. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Diese Regelung wurde in der Rechtsprechung ursprünglich als Ausdruck einer materiellrechtlichen Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes verstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 –, BVerwGE 122, 376, juris Rn. 20 ff.). Heute stellt § 27 AsylG eine Umsetzung des verfahrensrechtlichen Konzepts des ersten Asylstaats gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. b i. V. m. Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Asylverfahrensrichtlinie – dar (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 12). Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf im Gegenteil auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15/18 –, juris Rn. 40). Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist zum einen, dass es sich bei dem in Betracht gezogenen Staat überhaupt um einen Drittstaat handelt. Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 27 AsylG bzw. "erster Asylstaat" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. b, Art. 35 Asylverfahrensrichtlinie kann nur ein Staat sein, der sich vom Herkunftsland des Betroffenen unterscheidet (siehe auch EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16, ECLI:EU:C:2018:584 –, juris Rn. 141). In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 Asylverfahrensrichtlinie entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Asylverfahrensrichtlinie an einen „ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen in der Auslegung des EuGH zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird. Ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (vgl. ähnlich EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 – C-585/16, ECLI:EU:C:2018:584 –, juris Rn. 140; siehe alledem abermals BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 14 f.). Ein „anderweitiger ausreichender Schutz“ im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. b Asylverfahrensrichtlinie ist dabei nur dann anzunehmen, wenn der Schutz der betreffenden Person, neben der rein objektiven Verfolgungssicherheit, durch die Zuerkennung irgendeines Schutzstatus in dem Drittstaat auch entsprechend formalisiert worden ist (Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 27 AsylG Rn. 4; a.A. Günther/Nuckelt, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 37. Edition, Stand: 01.04.2023, § 27 AsylG Rn. 10). Gemessen daran sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 27 AsylG nicht erfüllt. Denn zum einen hat keines der Länder, in denen sich der Kläger im Zeitraum zwischen seiner Ausreise aus Venezuela und seiner Einreise nach Deutschland aufhielt, die Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers erklärt. Zum anderen wurde dem Kläger auch weder in Kolumbien noch in El Salvador oder in Guatemala zu irgendeinem Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft (Art. 35 Abs. 1 lit. a Asylverfahrensrichtlinie) oder ein anderweitiger ausreichender Schutz(-status) (Art. 35 Abs. 1 lit. b Asylverfahrensrichtlinie) gewährt. Vielmehr hielt sich der Kläger in diesen Ländern bis zuletzt illegal auf. Der Kläger kann vor diesem Hintergrund auch nicht auf Kolumbien als sicheren Drittstaat verwiesen werden, weil er möglicherweise die kolumbianische Staatsangehörigkeit annehmen könnte. Zwar wird vertreten, dass ein ausreichender Schutz vor Verfolgung in einem Drittstaat anzunehmen sei, wenn der Flüchtling (noch) nicht die Staatsangehörigkeit dieses Drittstaates besitze, nach dessen innerstaatlichem Recht aber einen Anspruch auf Erwerb dieser Staatsangehörigkeit habe (so Günther/Nuckelt, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 37. Edition, Stand: 01.04.2023, § 27 AsylG Rn. 12). Jedenfalls vorliegend verfängt dies – unabhängig von den obigen Ausführungen – jedoch schon deshalb nicht, weil die Anwendbarkeit von § 27 AsylG stets voraussetzt, dass die Flucht im Drittstaat beendet war (Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 27 AsylG Rn. 2). Dies kann bei dem nur zweitägigen Aufenthalt des Klägers in Kolumbien erkennbar nicht angenommen werden. 2. Darüber hinaus ist der Kläger – unstreitig – nicht aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 26a AsylG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Nach dieser Regelung ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2, 3 AsylG oder § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllt. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Die Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist dabei unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG von staatlichen, quasistaatlichen und nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn dem Ausländer Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer umfassenden Würdigung des zu prüfenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207.17 A –, juris Rn. 16). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), vgl. § 28 Abs. 1a AsylG. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207.17 A –, juris Rn. 16; unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Eine Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht aus. Jedoch ist die sachtypische Beweisnot, in der sich der materiell beweisbelastete Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich von Vorgängen im Herkunftsland befindet, zu berücksichtigen und deshalb dessen glaubhaften Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 29. November 1996 – BVerwG 9 B 293.96 –, juris Rn. 2). Dies steht im Einklang mit den in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU niedergelegten Grundsätzen, wonach die Aussagen eines Schutzsuchenden keines Nachweises bedürfen, wenn a) er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, b) alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, c) festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e) seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Demgegenüber kann dem Schutzsuchenden bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris Rn. 17). Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) sind Asylbewerber gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 –, juris Rn. 5). Gemessen daran sind die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt. Dem Kläger droht in Venezuela aufgrund der von ihm vorgetragenen oppositionspolitischen Aktivität jedenfalls seit dem 30. April 2019 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung sowie die Anwendung physischer und psychischer Gewalt durch staatliche Organe wegen einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung und somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäß §§ 3a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3, 3b Abs. 1 Nr. 5, 3c Nr. 1 AsylG. 1. Die Schilderungen des Klägers zu der von ihm im Vorfeld seiner Asylantragstellung erlittenen Vorverfolgung sind glaubhaft. Er hat bereits in seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt einen in sich stimmigen, detailreichen und durch zahlreiche Urkunden belegten Sachverhalt geschildert, der auch mit seinem weiteren Vorbringen im Klageverfahren zwanglos in Einklang zu bringen ist. Auch das Bundesamt hat weder im angefochtenen Bescheid noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Zweifel an der vom Kläger geschilderten Vorverfolgung zum Ausdruck gebracht. 2. Darüber hinaus steht die vom Kläger geschilderte Furcht vor individueller Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Venezuela auch im Einklang mit der allgemeinen Erkenntnislage: Die Regierung von Nicolás Maduro geht gegen Personen, die sie als regierungskritisch einstuft, systematisch mit repressiven Maßnahmen vor. Betroffene Personen werden regelmäßig Opfer willkürlicher Inhaftierungen, unverhältnismäßiger Gewaltanwendung sowie von Folter und anderen Formen der Misshandlung bis hin zu außergerichtlichen Hinrichtungen (vgl. ausführlich EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 31 ff.; Amnesty International, Report 2022/2023, März 2023, S. 397 f.; Inter-American Commission on Human Rights, Annual Report 2022, Chapter IV.b Venezuela, April 2023, Rn. 29 ff.; USDOS, 2022 Country Reports on Human Rights Practices, Venezuela, 20. Februar 2023, S. 3 ff.). Erkenntnisse einer internationalen Erkundungskommission der Vereinten Nationen zeigen, dass gerade die venezolanischen Geheimdienste DGCIM und SEBIN eine tragende Rolle im dortigen Unterdrückungssystem einnehmen. Angehörige der Geheimdienste begehen Verbrechen und Verstöße, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, einschließlich extrem schwerer Folter, als Teil eines von hochrangigen Behörden entwickelten Plans zur Unterdrückung von Gegnern der Regierung (vgl. United Nations Human Rights Council, Report of the independent international fact-finding mission on the Bolivarian Republic of Venezuela, 20. September 2022). Besondere Zielgruppe der politischen Verfolgung und Unterdrückung sind dabei insbesondere auch als Dissidenten eingestufte Angehörige der Sicherheitskräfte einschließlich des Militärs (vgl. wiederum ausführlich EASO, Venezuela Länderfokus, Informationsbericht über das Herkunftsland, August 2020, S. 54, 66 ff.). Dabei haben tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner keine Aussicht auf ein rechtsstaatliches gerichtliches Verfahren (Amnesty International, Report 2022/2023, März 2023, S. 398; USDOS, 2022 Country Reports on Human Rights Practices, Venezuela, 20. Februar 2023, S. 15 ff.). 3. Es sprechen auch keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Venezuela erneut von Verfolgung bedroht sein wird. 4. Der Kläger ist schließlich nicht von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. a. Der Kläger kann insbesondere nicht auf einen internen Schutz nach § 3e AsylG verwiesen werden, da die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch staatliche Organe in Venezuela landesweit droht. b. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Regelung ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat. Dies ist hier nicht der Fall. In Kolumbien hat der Kläger schon keinen Aufenthalt genommen. Eine Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist nur dann anzunehmen, wenn die Person in dem betreffenden Land tatsächlich ihrem Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 –, BVerwGE 133, 203, juris Rn. 31 ff.). Letzteres war in Kolumbien nicht der Fall, denn der Kläger hielt sich dort im Rahmen seiner Flucht nur für zwei Tage auf, bevor er sodann nach El Salvador weiterreiste. Bezogen auf El Salvador und Guatemala mag zwar angesichts seiner dortigen Verweildauer von jeweils mehreren Monaten von einer Aufenthaltnahme des Klägers auszugehen sein. Jedoch wurde er dort nicht, wie von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG gefordert, als Person anerkannt, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat. Stattdessen hielt sich der Kläger in beiden Ländern illegal auf (s.o.). c. Der Kläger ist schließlich auch nicht deshalb von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, weil er die Möglichkeit haben könnte, die kolumbianische Staatsangehörigkeit für sich in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Ausschlussgrund ergibt sich insbesondere nicht unter Heranziehung von Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie. Nach dieser Regelung sind Anträge auf internationalen Schutz individuell zu prüfen, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. aa. Insofern erscheint bereits zweifelhaft, ob die Regelung – wie von der Beklagten angenommen – tatsächlich dahingehend zu verstehen ist, dass sie den Verweis einer schutzsuchenden Person auf einen Drittstaat bereits dann zulässt, wenn die Person die Staatsbürgerschaft des betreffenden Staates noch gar nicht innehat, sondern nur erwerben kann. Der Wortlaut der Regelung, der verlangt, dass der Schutzsuchende die „Staatsangehörigkeit […] für sich geltend machen könnte“, ist insoweit offen. Auch die Erwägungsgründe der Richtlinie treffen hierzu keine Aussage. In systematischer Hinsicht spricht für ein Abstellen auf nur tatsächlich erworbene Staatsbürgerschaften, dass auch den Regelungen in Art. 2 lit. d und n, Art. 4 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 lit. a, b, c, Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie ein solches (enges) Verständnis zugrunde zu liegen scheint. Ebenfalls in diese Richtung deutet auch eine am Regelungsgehalt der GFK orientierte Auslegung der Richtliniennorm. Denn auch Art. 1 A Nr. 2 Satz 2 GFK sieht vor, dass nur in Fällen, in denen eine Person „ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient“ [Hervorhebung nur hier], er nicht als eine Person angesehen werden soll, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist. Viel spricht vor diesem Hintergrund dafür, die Regelung in Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie allein als behördlichen Prüfauftrag zu verstehen, der sich im Hinblick auf Art. 1 A Nr. 2 GFK insbesondere auf das Erfordernis von Ermittlungen hinsichtlich des Besitzes mehrfacher Staatsangehörigkeiten bezieht (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 C 2/19 –, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Teilurteil vom 20. Juni 2012 – 7 LB 140/06 –, juris Rn. 126; für ein Abstellen nur auf tatsächlich erworbene Staatsangehörigkeiten auch Marx, AsylG, 11. Aufl. 2022, § 3 Rn. 12; in diese Richtung auch EuGH, Urteil vom 9. November 2021, C-91/20, Celex-Nr. 62020CJ0091, juris Rn. 33; a.A. aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 18a K 472/15.A –, juris Rn. 69). Selbst wenn man der Regelung in Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie jedoch – der Beklagten folgend – einen weitergehenden Regelungsgehalt dahingehend zusprechen wollte, dass sie auch solche Konstellationen erfasst, in denen der Schutzsuchende die Staatsangehörigkeit des Drittstaates noch nicht innehat, sie aber potentiell erwerben kann, dürfte die Regelung im deutschen Asylverfahren jedenfalls nicht anwendbar sein. Denn es mangelt insoweit an einer inländisch unmittelbar anwendbaren Umsetzungsnorm. Weder im Asylgesetz noch in den sonstigen einschlägigen ausländer- oder aufenthaltsrechtlichen Regelungen findet sich eine entsprechende ausdrückliche Regelung. Auch ist kein Umsetzungswille des deutschen Gesetzgebers erkennbar, der Anlass dafür bieten würde, die vorhandenen Regelungen des Asylgesetzes erweiternd in der von der Beklagten aufgezeigten Form auszulegen (anders offenbar VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 18a K 472/15.A –, juris Rn. 64). Denn ausweislich der Gesetzesbegründung des Umsetzungsgesetzes zur Qualifikationsrichtlinie zielte die damalige Reform gerade darauf ab, den Flüchtlingsbegriff dem Regelungsgehalt des Art. 1 A GFK anzupassen (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19). Art. 1 A GFK enthält aber keinen Regelungsgehalt, der dem entspräche, was die Beklagte dem Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie entnehmen will, namentlich die Möglichkeit eines Ausschlusses der Zuerkennung internationalen Schutzes in Fällen des bloß möglichen Erwerbs einer noch nicht besessenen Staatsangehörigkeit (s.o.). Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (BGBl. I S. 2817 ff.). Zwar ist der zugehörigen Gesetzesbegründung das grundsätzliche Anliegen des Gesetzgebers zu entnehmen, den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes zu verwirklichen und einen möglichst vollständigen Gleichlauf des Asylgesetzes mit der Qualifikationsrichtlinie zu erreichen (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 20). Ausfluss dieses Anliegens war aber allein die Schaffung des – hier nicht einschlägigen (s.o.) – neuen Ausschlusstatbestandes in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, welcher der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 lit. b Qualifikationsrichtlinie dient. Eine Umsetzung des Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie im deutschen Asylgesetz in Form eines weiteren Ausschlusstatbestandes ist dagegen abermals ausgeblieben. Dass der Gesetzgeber die Regelung in Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie dabei übersehen haben könnte, erscheint fernliegend. Schließlich ist die Richtliniennorm mittlerweile bereits seit mehreren Jahren existent und war auch schon Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 C 2/19 –, juris Rn. 24). Eine unmittelbare Anwendung der Richtliniennorm zu Lasten des Klägers schließlich, mit der die Reichweite des internationalen Schutzes gemäß §§ 3 ff. AsylG letztlich eingeschränkt werden würde, verstieße gegen den rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes (vgl. mit zahlr. Nachw.: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, Europäisches Verwaltungsrecht, Europäisierung des Verwaltungsrechts und Internationales Verwaltungsrecht, Rn. 72). bb. Die Frage, ob Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie überhaupt einen Ausschlussgrund darstellt und ob dieser im deutschen Recht Anwendung finden könnte, kann hier aber letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls sind vorliegend auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie nicht erfüllt. Wie die Richtlinienregelung selbst zum Ausdruck bringt, ist der Verweis auf eine andere Staatsangehörigkeit nur dann zulässig, wenn von der schutzsuchenden Person „vernünftigerweise erwartet werden kann“, den Schutz des betreffenden Staates für sich in Anspruch zu nehmen. Nicht ausreichend ist danach die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit, eine fremde Staatsbürgerschaft in Anspruch zu nehmen, weil die gesetzlich definierten Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist vielmehr eine weitergehende Zumutbarkeitsprüfung, die sowohl an die allgemeine Lage in dem betreffenden Staat als auch an die individuellen Umstände der schutzsuchenden Person anzuknüpfen hat. Ein Verweis auf den betreffenden Drittstaat kommt danach zum einen dann nicht in Betracht, wenn keine hinreichenden Informationen zur dortigen Verwaltungspraxis vorliegen oder die Durchsetzung des Anspruchs auf die dortige Staatsangehörigkeit an sonstigen praktischen Hürden zu scheitern droht (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 18a K 472/15.A –, juris Rn. 74, dort für den Fall der Wiedereinbürgerung eines zuvor ausgebürgerten, ehemaligen türkischen Staatsangehörigen; siehe ferner auch OVG Lüneburg, Teilurteil vom 20. Juni 2012 – 7 LB 140/06 –, juris Rn. 128 und Urteil der Kammer vom 14. März 2022 – VG 23 K 748/21 A –, UA S. 7 f.). Denn anderenfalls liefe der Schutzsuchende Gefahr, sowohl in dem Staat der Asylantragstellung als auch in dem Drittstaat abgewiesen und im Ergebnis de facto schutzlos gestellt zu werden. Ebenso kommt ein Verweis auch auf solche Staaten nicht in Betracht, wo dem Schutzsuchenden – wie auch bei der inländischen Fluchtalternative (§ 3e AsylG bzw. Art. 8 Qualifikationsrichtlinie) – kein wirksamer Schutz vor Verfolgung geboten wird, er dort sein Existenzminimum nicht sichern kann oder sonst die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (vgl. auch VG Leipzig, Urteil vom 8. September 2021 – 1 K 675/20.A –, juris Rn. 34; ferner VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 18a K 472/15.A –, juris Rn. 75). Ebenso wird man den Schutzsuchenden aber auch dann nicht „vernünftigerweise“ auf die Inanspruchnahme der Staatsangehörigkeit und des Schutzes eines Drittstaates verweisen können, wenn die Person zu diesem Drittstaat keinerlei persönliche Verbindung hat. Alles andere wäre mit den staatsbürgerlichen Pflichten, die vielerorts mit der Annahme der Staatsbürgerschaft einhergehen (einschließlich etwa der Pflicht zum Militär- und Wehrdienst), nicht vereinbar. Gemessen daran sind die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie nicht erfüllt. Zwar mag es zutreffen, dass, wie die Beklagte vorträgt, nach kolumbianischer Rechtslage die dortige Staatsangehörigkeit besitzt, wer im Ausland als Kind eines kolumbianischen Elternteils geboren ist und später in Kolumbien Wohnsitz nimmt oder sich in einem kolumbianischen Konsulat registrieren lässt (vgl. Salgado Ramírez/Urrego Sarmiento, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 223. Lieferung (Stand: 25. Juli 2017), Kolumbien, S. 6 f.; in diesem Sinne auch IRB Canada, Whether a Venezuelan national who was born to a Colombian paent has the right to Colombian nationality, ZZZ106114.E, 23. Mai 2018). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger auch in der Lage wäre, einen etwaigen Rechtsanspruch auf die kolumbianische Staatsbürgerschaft mit hinreichender Sicherheit praktisch durchsetzen zu können. Dem Vorbringen der Beklagten sind insoweit keine aussagekräftigen Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Vortrag, der Kläger verfüge über alle notwendigen Nachweise (eigene Geburtsurkunde, Abstammungsnachweis, Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend den Vater, vgl. zu den Nachweisanforderungen im Einzelnen: IRB Canada, Whether a Venezuelan national who was born to a Colombian paent has the right to Colombian nationality, ZZZ106114. E, 23. Mai 2018; IRB Canada, Colombia and Venezuela: Whether Colombian citizenship is transmitted through both parents and whether both parents are required to provide identification documents, ZZZ200112.E, 1. Mai 2020) oder könne diese unproblematisch beschaffen, erschöpft sich in einer bloßen Vermutung. Dem steht entgegen, dass nach dem Vortrag des Klägers dessen Vater mittlerweile über 80 Jahre alt sei, seit über 50 Jahren in Venezuela lebe und er nur selten, geschweige denn direkt, mit ihm in Kontakt stehe. Auch erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach eigenen Angaben selbst auf direkte Nachfrage bei dem kolumbianischen Konsulat keine tragfähigen Informationen zu den Möglichkeiten des Staatsangehörigkeitserwerbs seines Mandanten. Stattdessen verwies man ihn auf die durch die aktuelle politische Lage in Kolumbien bedingten Unwägbarkeiten in einem solchen Verfahren. Vor allem aber mangelt es – abgesehen allenfalls von seiner allgemeinen Zugehörigkeit zum lateinamerikanischen Kulturkreis – an einem persönlichen Bezug des Klägers zu Kolumbien. Er hat sich, wovon auch das Bundesamt ausgeht (vgl. S. 7 des angefochtenen Bescheides), bislang nicht in Kolumbien aufgehalten. Lediglich im Rahmen seiner Flucht durchreiste er das Land für zwei Tage, bevor er sodann direkt nach El Salvador ausflog. Auch ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger in Kolumbien über familiäre oder soziale Kontakte verfügen würde. Auf die weitergehende Frage, ob der Kläger in Kolumbien auch tatsächlich wirksamen Schutz finden könnte oder ob er dort, wie von ihm angegeben, jederzeit mit einer Verfolgung durch die Guerillagruppierung ELN, die venezolanischen Geheimdienste und/oder die kolumbianischen Behörden, welche mit der venezolanischen Regierung kooperieren, rechnen muss, kommt es nach alledem nicht mehr an. III. Darüber hinaus hat der Kläger auch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Denn ausgehend von den obigen Ausführungen droht dem Kläger in seinem Heimatstaat Venezuela politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Der Anspruch auf Asylanerkennung ist auch nicht nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a AsylG ausgeschlossen, weil der Kläger weder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch durch einen in der Anlage 1 zum Asylgesetz genannten sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist (s.o.). IV. Aufgrund der Asylberechtigung des Klägers und seines Anspruches auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die nachrangigen negativen Entscheidungen des Bundesamtes über die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (Ziffer 4), die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) rechtswidrig (vgl. §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG) und deshalb aufzuheben. Ebenso ist mangels Ausreiseverpflichtung des Klägers die gemäß § 11 AufenthG ergangene Befristungsentscheidung (Ziffer 6) rechtswidrig und aufzuheben. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Er ist venezolanischer Staatsangehöriger. Sein Vater verfügt über die venezolanische und die kolumbianische Staatsangehörigkeit. Der Kläger reiste Anfang Oktober 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Oktober 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, zu dem er am 6. Mai 2022 und am 27. Mai 2022 vom Bundesamt persönlich angehört wurde. Im Rahmen der Anhörung berichtete der Kläger im Wesentlichen davon, in Venezuela wegen seiner Positionierung für den damaligen venezolanischen Interimspräsidenten Juan Guaidó verfolgt zu werden. Er habe in den Jahren von 2005 bis 2019 in der Stadt Carrizal gelebt, dort zunächst Medizin studiert und sei dann Augenarzt geworden. Von 2015 bis 2019 habe er in leitender Position als Augenarzt für die venezolanische Armee gearbeitet. Zuvor sei er auch als Gerichtsmediziner tätig gewesen, zunächst als normaler Mitarbeiter, seit Ende 2016 bis Ende 2017 sodann als Direktor der Forensikbehörde im Bundesstaat Miranda. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gerichtsmediziner habe er politische Probleme gehabt. Es habe einen Untersuchungsfall gegeben, bei dem ein Biologe von der Universität bei einem Protest ermordet worden sei. Der Nationalleiter der Forensikbehörde habe von ihm verlangt, dass er die Prüfungen zu den Kugeln und Waffen sowie die Prüfergebnisse an ihn weiterleite. Zudem habe der Nationalleiter gefordert, dass er bestimmte Berichte unterschreibe, was er jedoch verneint habe. Der Nationalleiter der Forensik sowie sein Stellvertreter hätten ihn dann per Telefon laut bedroht, dass er die Prüfungen weitergeben solle. Anderenfalls werde er bestraft, weil er einen militärischen Befehl verweigere. Nach diesem Vorfall sei er zwischenzeitlich wegen einer Infektion krank gewesen. Daraufhin habe man ihm seine Stelle in der Gerichtsmedizin weggenommen. Der venezolanische Staat versuche, alle Prüfungen zu Menschenrechtsverletzungen verschwinden zu lassen, weil der Internationale Gerichtshof in Den Haag gegen den venezolanischen Staat ermittele. Er habe damals aber im Rahmen der Untersuchung des Leichnams selbst mit seinem Handy Fotos aufgenommen und die Prüfberichte zur Vorlage aufbewahrt. Er warte darauf, dass er diese Dokumente an eine staatliche Behörde außerhalb Venezuelas übergeben könne. Bisher habe er die Dokumente nur an einen Herrn G... von den Vereinten Nationen weitergegeben. Nachdem in 2018 die Präsidentschaftswahl in Venezuela stattgefunden habe, habe der Oppositionskandidat Juan Guaidó die Wahl von Präsident Maduro nicht anerkannt. Im Januar 2019 habe sich Guaidó zum Interimspräsidenten ernannt und im April 2019 sodann in sozialen Netzwerken dazu aufgerufen, seine Präsidentschaft zu unterstützen, darunter auch das Militär. Diesem Aufruf Guaidós sei er gefolgt. Am Vormittag des 30. April 2019 habe es Proteste gegeben, an denen er sich beteiligt habe. Die Proteste seien nicht so verlaufen, wie erwartet; die Proteste seien im Nachhinein von der Regierung als Militäraufstand bezeichnet worden. Am 1. Mai 2019 habe der Hohe Gerichtshof von Venezuela ein Urteil erlassen, in dem er persönlich genannt werde. Ihm sei darin vorgeworfen worden, dass er Waffen gestohlen und einer verbotenen Organisation angehört habe. Auch habe es einen Befehl gegeben, ihn festzunehmen. Eine konkrete Strafe habe er bislang jedoch nicht bekommen, weil er nie in einem Gericht gewesen sei. In einem weiteren offiziellen Dokument, Gaceta Oficial, vom 3. Mai 2019 bitte Präsident Maduro unter Nennung seines Namens darum, ihm seine Stelle in der Armee wegzunehmen und ihn zu entlassen. Er werde in dem Dokument als Verräter bezeichnet. Das Dokument, das öffentlich im Internet abrufbar sei, nenne insgesamt 50 Personen; er sei Nr. 6... auf dieser Liste. Bereits am 30. April 2019 habe er sich gemeinsam mit fünfzehn weiteren Militärangehörigen mit der Unterstützung des dort tätigen Personals in der Botschaft von Panama in Caracas versteckt. In der Folgezeit in 2019 und später auch in 2020 seien in seiner Abwesenheit mehrfach Personen zu seiner Wohnung gekommen, hätten die Fenster und Türen kaputt gemacht und ihn bestohlen. Man habe ihm alles weggenommen. Auch sei sein Bankkonto blockiert und sein ganzes Vermögen sei beschlagnahmt worden. Von diesen Vorfällen habe er durch Personen erfahren, die noch in seinem ehemaligen Wohnumfeld wohnten. Am 8. oder 9. Dezember 2019 in der Nacht habe er dann gemeinsam mit den anderen Militärs die Botschaft von Panama in Caracas verlassen. Das Botschaftspersonal habe sie in diplomatischen Fahrzeugen zu einem Busterminal gefahren. Man habe sich in Zweiergruppen aufgeteilt und das Land an verschiedenen Punkten verlassen. Er selbst sei mit einem anderen Militärangehörigen zur Grenze bei der Stadt Arauca gefahren. Die Familie der anderen Person habe in dem Dorf Abejales ein Auto besorgt. In dem Auto sei er dann gemeinsam mit dem anderen Mann, dessen Frau und Tochter an den Checkpoints durchgefahren. Dabei hätten sie keine Probleme gehabt, weil sie als Familie erschienen seien. In Kolumbien habe er sich zwei Tage aufgehalten. Dort habe er nicht bleiben können, weil bekannt geworden sei, dass einige venezolanische Militärs in Kolumbien eingetroffen seien. Die Guerillagruppierung ELN (Ejército de Liberación Nacional) und SEBIN (Servicio Bolivariano de Inteligencia Nacional), der venezolanische Geheimdienst, hätten gewusst, dass sie da waren. Ein Botschafter von Guaidó in Kolumbien habe sodann einen Charterflug für ihn und seine Gruppe nach El Salvador organisiert, wo er am 11. Dezember 2019 angekommen sei. Im Mai 2020, als er schon in El Salvador gewesen sei, habe er erfahren, dass ein Oppositioneller namens Pantera in Venezuela getötet worden sei. Er habe dann ein Interview mit einem Journalisten gegeben, in dem er beschrieben habe, wie Pantera entführt und gefoltert worden sei. Nach der Ermordung Panteras habe es eine Sitzung des VN-Sicherheitsrates gegeben. Er habe in diesem Kontext per Twitter einen Brief veröffentlicht, in dem er gefordert habe, Art. 6 der VN-Charta in Bezug auf Venezuela wegen der dortigen Menschenrechtsverletzungen umzusetzen. Ein Journalist habe diesen Twitter-Beitrag aufgegriffen und weiter im Internet verbreitet. Daraufhin seien erneut Personen zu seiner ehemaligen Wohnung in Venezuela gekommen und hätten den Nachbarn gesagt, man solle ihm ausrichten: „Wenn du deinen Mund nicht hältst, wird dir etwas passieren.“ Im September sei dann ein weiteres venezolanisches Urteil veröffentlicht worden, in dem er bezichtigt worden sei, an der Operation Gedeón teilgenommen zu haben. Tatsächlich habe er damit aber nichts zu tun gehabt, weil er zum betreffenden Zeitpunkt bereits in El Salvador gewesen sei. Er gehe davon aus, dass man ihn bewusst fälschlich bezichtigt habe, weil er sich zum Fall Pantera öffentlich geäußert habe. Im Dezember 2020 habe es in Venezuela Wahlen für die Nationalversammlung gegeben, die in den USA, in Großbritannien und der EU nicht anerkannt worden seien. Er habe sich auch in diesem Zusammenhang mit Hilfe von Anwälten an verschiedene Länder gewandt und öffentlich Stellung bezogen. Dadurch habe er abermals Probleme in Venezuela bekommen. Konkret sei die Frau, bei der er vor seiner Ausreise seine Wohnung gemietet habe, bedroht worden. Schließlich gebe es noch ein weiteres Urteil vom 4. März 2021, das sich auf das Urteil vom 1. Mai 2019 beziehe, in dem seine Festnahme angeordnet worden sei. Nach einem zwischenzeitlichen illegalen Aufenthalt in Guatemala sei er schließlich am Anfang Oktober 2021 von El Salvador über Mexiko nach Deutschland geflogen. Vor dem Hintergrund all dieser Geschehnisse gehe er davon aus, dass sein Leben in Venezuela in Gefahr sei. Da er dort als Vaterlandsverräter gelte, habe er hohe Strafen ohne Garantie auf ein faires Gerichtsverfahren zu erwarten. Alle Personen, die als Vaterlandsverräter gelten, würden gefoltert und ermordet. Dazu befragt, was dagegen spreche, in Anknüpfung an seinen Vater die kolumbianische Staatsangehörigkeit zu beantragen, erklärte der Kläger sinngemäß: Die kolumbianische Staatsangehörigkeit habe er nicht beantragt, sie habe ihn nie interessiert. Er habe nie in Kolumbien gelebt. Ihn verbinde nichts mit diesem Land. Auch sein heute 80 Jahre alter Vater lebe bereits seit 50, fast 60 Jahren in Venezuela. Seine Eltern seien geschieden. Sein Vater habe die Familie verlassen, als er vier Jahre alt war. Er sei mit seiner Mutter und ihrem Familienteil groß geworden. Er spreche selten mit seinem Vater. Seit seinem Studium habe er seinen Vater manchmal besucht und ihn finanziell unterstützt. Jetzt habe er kaum noch Kontakt zu ihm. Aktuell beantrage seine Mutter, die in Spanien lebe, die portugiesische Staatsbürgerschaft. Denn seine Oma mütterlicherseits stamme aus Portugal. Wenn seine Mutter die portugiesische Staatsangehörigkeit erworben habe, dann dürfe auch er einen solchen Antrag stellen. Lieber habe er die portugiesische als die kolumbianische Staatsangehörigkeit. Gegen die Beantragung der kolumbianischen Staatsangehörigkeit spreche auch, dass die Lage dort so sei wie in Venezuela. Es sei nicht sicher dort. Maduro habe viel Einfluss in Kolumbien. Es habe in der Vergangenheit sogar schon Fälle gegeben, die er dokumentiert habe, in denen Menschen aus Kolumbien nach Venezuela entführt worden seien. Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger unter anderem seinen Ausweis als Arzt von der venezolanischen Ärztekammer, seinen Anwalts- und Militärausweis, den Ausdruck einer an ihn adressierten E-Mail von G..., tätig beim Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, vom 18. Februar 2021 sowie den Ausdruck aus dem venezolanischen Amtsblatt (Gaceta Oficial) vom 3. Mai 2019 vor, auf dem er namentlich benannt und welches vom venezolanischen Präsidenten Nicolás Maduro unterzeichnet ist. Mit Bescheid vom 22. August 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1 und 3). Es stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhielte, drohte es ihm die Abschiebung nach Kolumbien an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Aus dem klägerischen Vortrag gehe hervor, dass er über seinen Vater Anspruch auf die kolumbianische Staatsangehörigkeit habe. Gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – sei bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu berücksichtigen, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Der Umstand, dass diese Regelung nicht formal in das deutsche Asylgesetz übernommen worden sei, begründe nicht den Wegfall einer Voraussetzung im Sinne einer günstigeren Norm nach Art. 3 Qualifikationsrichtlinie. In Kolumbien stelle sich die Rechtslage derart dar, dass durch die Geburt die kolumbianische Staatsangehörigkeit besitzt, wer im Ausland als Kind eines kolumbianischen Elternteils geboren ist und später in Kolumbien seinen Wohnsitz nimmt oder sich in einem kolumbianischen Konsulat registrieren lässt. Auch lasse sowohl Kolumbien als auch Venezuela die doppelte Staatsangehörigkeit zu. Danach könne der Kläger die kolumbianische Staatsbürgerschaft für sich in Anspruch nehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die für die Beantragung der kolumbianischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente besitze. Aus seinen früheren Ausführungen gehe hervor, dass er und seine Mutter zurzeit die portugiesische Staatsangehörigkeit erwerben möchten. Da bei Geltendmachung eines Anspruchs nach Abstammung insbesondere die Abstammung geklärt sein muss, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die erforderlichen Dokumente besitze oder diese besorgen könne. Belastbare Dokumente zur Abstammung enthielten regelmäßig auch Angaben zum Vater. Auch drohe dem Kläger in Kolumbien keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Aus denselben Gründen lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nicht vor. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes bezogen auf Kolumbien nicht vor. Insbesondere bestehe unter Berücksichtigung der allgemeinen humanitären Lage in Kolumbien sowie der individuellen Verhältnisse des Klägers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Der Kläger hat am 19. September 2022 gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er im Wesentlichen das Folgende vor: Er werde von der venezolanischen Regierung und Justiz wegen seiner politischen Überzeugung gezielt verfolgt, in seinen Menschenrechten verletzt und aus der staatlichen Gemeinschaft ausgeschlossen. Er wiederholt und vertieft seine bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt gemachten Angaben. Seine Anerkennung als Asylberechtigter sei auch nicht nach Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen. Er könne nicht darauf verwiesen werden, anknüpfend an seinen Vater die Staatsangehörigkeit Kolumbiens zu erwerben. Soweit es bei der Prüfung eines Schutzstatus auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit ankomme, knüpfe das Asylgesetz ausschließlich an ihren tatsächlichen Besitz an. Insofern enthalte Art. 16a GG i. V. m. den Regelungen des Asylgesetzes eine gegenüber der Qualifikationsrichtlinie günstigere Regelung. Auch sei nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie Anlass gehabt habe, die Regelung des Art. 4 Abs. 3 lit. e in deutsches Recht zu übernehmen oder den nationalen Maßstab für die Voraussetzungen politischen Asyls gemäß Art. 16a GG im Lichte dieser Richtlinienregelung einzuschränken oder anzupassen. Unabhängig davon seien auch die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 lit. e Qualifikationsrichtlinie vorliegend nicht erfüllt. Denn wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergebe („vernünftigerweise erwartet werden kann“), genüge die Feststellung eines nur theoretisch-abstrakten Anhaltspunktes für die mögliche Geltendmachung einer anderen Staatsangehörigkeit nicht. Ein Ausschluss der Asylanerkennung sei allenfalls dann möglich, wenn sich die Geltendmachung der neuen Staatsangehörigkeit geradezu aufdränge, was dann der Fall sei, wenn die schutzsuchende Person eine enge Beziehung zu dem Staat entwickelt habe, weil er sich in der Vergangenheit etwa lange oder überwiegend dort aufgehalten habe. Dies sei bei ihm nicht gegeben. Denn er habe keinerlei Beziehung zu Kolumbien. Auch sei ungewiss, ob er tatsächlich einen realisierbaren Anspruch auf Registrierung der kolumbianischen Staatsangehörigkeit geltend machen könne. Sein Prozessbevollmächtigter habe auf konkrete Nachfrage beim kolumbianischen Konsulat in Berlin keine verwertbare Auskunft erhalten, ob auch er, der in Venezuela als „Vaterlandsverräter“ gesucht werde und dessen Auslieferung Venezuela verlange, die uneingeschränkte Möglichkeit habe, sich für die kolumbianische Staatsangehörigkeit zu registrieren. Vielmehr habe man ihm mitgeteilt, seit dem Antritt der neuen kolumbianischen Regierung Petro und der damit verbundenen Annäherung zwischen Kolumbien und Venezuela sei ohnehin „alles im Fluss“. Auch während seiner Flucht auf der Durchreise durch Kolumbien hätten ihm die kolumbianischen Behörden keinerlei Schutz angeboten. Vielmehr müsse er in Kolumbien mit einer Verfolgung durch den venezolanischen Militärgeheimdienst DGCIM (Dirección General de Contrainteligencia Militar) sowie durch die ELN, die mit dem Maduro-Regime zusammenarbeite, rechnen. Schließlich sei angesichts der zuletzt zu beobachtenden politischen Annäherung zwischen Kolumbien und Venezuela seit der Neuwahl des kolumbianischen Präsidenten Petro im Juni 2022 und der damit verbundenen unsicheren Lage für venezolanische Oppositionelle seine Einreise nach Kolumbien derzeit nicht vernünftigerweise angezeigt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2022 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2022 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchst hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote hinsichtlich Kolumbiens und Venezuelas vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Sie stellt klar, dass sie keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Kläger vorgetragenen Verfolgung in Venezuela habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.