Urteil
23 K 83/23
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1205.23K83.23.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 24. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 9. Februar 2023 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 24. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 9. Februar 2023 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und begründet. Die Entziehung des Reisepasses (Ziffer 1), die Entziehung des Personalausweises (Ziffer 2) und die Untersagung, Deutschland zu verlassen (Ziffer 3), im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 24. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 9. Februar 2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der genannten Regelungen ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung (vgl. zur Entziehung des Reisepasses Urteil der Kammer vom 28. Februar 2019 – VG 23 K 142.17 –, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – OVG 5 N 27.14 –, juris Rn. 8; zur Ausreiseuntersagung BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 – BVerwG 6 C 8/18 –, juris Rn. 48). Die genannten Regelungen sind zwar formell rechtmäßig ergangen. Der Umstand, dass eine vorherige, nach § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich vorgeschriebene Anhörung des Klägers unterblieben ist, ist jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG unbeachtlich, denn der Kläger hatte sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es kann daher offenbleiben, ob zudem die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vorliegen, nach denen von der Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden kann. Die Regelungen sind jedoch materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Passentziehung ist § 8 PassG. Danach kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Vorliegend hat das LABO seine Entscheidung vorrangig auf die dritte Tatbestandsvariante der Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland gestützt. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach der insoweit ergangenen Rechtsprechung ist eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland insbesondere bei Handlungen anzunehmen, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen. Für die Teilnahme eines deutschen Staatsangehörigen am bewaffneten Jihad oder dessen Unterstützung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass diese geeignet ist, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu gefährden (vgl. Urteil der Kammer vom 13. Juni 2016 – VG 23 K 37.15 –, Abdruck S. 6 m.w.N.; vgl. außerdem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 –, juris Rn. 30 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 10 L 3365/16 –, juris Rn. 13; VG Braunschweig, Urteil vom 7. September 2016 – 5 A 99/15 –, juris Rn. 34 f., 48; VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2016 – 8 L 1094/15 –, juris Rn. 27; VG Hannover, Urteil vom 16. September 2015 – 7 A 3648/15 –, juris Rn. 24; VG Arnsberg, Urteil vom 24. Juli 2015 – 12 K 658/14 –, juris Rn. 28 f.). Ausgehend davon ist auch die Teilnahme eines Deutschen am bewaffneten Kampf der PKK – einer seit 1993 in Deutschland verbotenen Terrororganisation – bzw. dessen Unterstützung grundsätzlich geeignet, erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. In tatsächlicher Hinsicht setzt § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG eine auf konkrete Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose voraus. Eindeutige Beweise dafür, dass der von der Maßnahme Betroffene Belange der Bundesrepublik Deutschland bereits tatsächlich gefährdet, sind zwar nicht erforderlich. Die bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht einer Gefährdung reichen jedoch umgekehrt nicht aus. Diese Herabstufung des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, der lediglich verlangt, dass Tatsachen „die Annahme" einer Gefährdung begründen. Sie erstreckt sich allerdings nur auf die Gefährdung, nicht aber auch auf die einzelnen „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der Norm. Für diese (Indiz-) Tatsachen verbleibt es vielmehr bei dem Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zudem sind die Einschätzungen von Polizeibeamten, auch wenn sie auf dem Gebiet der Auswertung und Einschätzung sicherheitsrelevanter Informationen eine besondere Sachkunde besitzen, keine solchen Tatsachen, sondern daraus oder aus anderen Fakten gezogene Schlussfolgerungen. Als Anknüpfungstatsachen wegen einer befürchteten Ausreise zur Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen bzw. deren Unterstützung kommen daher vorrangig konkrete Äußerungen des Passinhabers selbst und seine Einbindung in einen Personenkreis von gewaltbereiten Personen sowie deren bisherige Aktivitäten und politische Ziele in Betracht. Nach diesen Grundsätzen liegen keine ausreichenden Tatsachen vor, die die Annahme einer positiven Gefahrenprognose i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG stützen könnten. Es hat sich nach der Beweisaufnahme vielmehr herausgestellt, dass die für den Erlass der behördlichen Maßnahmen maßgeblichen Angaben der Eltern des Klägers als Grundlage für eine Gefahrenprognose nicht hinreichend tragfähig waren. Dies gilt auch in der Gesamtschau mit den weiteren vom LABO zur Begründung herangezogenen Umständen. Sowohl nach dem Vortrag des Klägers als auch nach den Angaben der Zeugen war – anders als in vergleichbar gelagerten Fällen – zu keinem Zeitpunkt streitig, dass die Ausreise des Klägers tatsächlich unmittelbar bevorstand. Dabei sind die Zeugen R ... selbst weder davon ausgegangen, dass sich ihr Sohn dem bewaffneten Kampf kurdischer Milizen anschließen wolle, noch dass er eine dauerhafte Ausreise beabsichtige. In der Vernehmung der Zeugin X ... wurde vielmehr deutlich, dass diese sich zwar in großer Sorge um die physische und psychische Gesundheit ihres Sohnes, des Klägers, an eine Notfallrufnummer des Bundesverfassungsschutzes und in der Folge an das Landeskriminalamt Berlin gewandt hat, dass sie aber selbst – bereits zu diesem Zeitpunkt – nicht geglaubt hat, ihr Sohn könnte sich an Kampfhandlungen beteiligen. Vielmehr ging sie davon aus, ihr Sohn habe „Gutes tun wollen“. Rojava sei die Utopie der heutigen linken Generation, und ihr Sohn habe darin im Vergleich zum hiesigen Kapitalismus eine bessere Welt gesehen. Er habe sich bereits sein Leben in den dortigen Gastfamilien vorgestellt. Diese Angaben sind in Übereinstimmung zu bringen mit denen des Zeugen Y ..., der seinerseits ausgesagt hat, er denke nicht, dass sich sein Sohn den kurdischen Milizen habe anschließen wollen. Eine Beteiligung an Kampfhandlungen hielt er sogar für ausgeschlossen. Sein Sohn sei keiner, der in den Krieg ziehe. Er sei eher von pazifistischem Charakter. Es wurde deutlich, dass es den Eltern des Klägers vor allem darum ging, diesen von einer für ausgesprochen gefährlich erachteten Reise abzubringen („Unser primäres Interesse war ein Sicherheitsinteresse“), wobei sich für sie die Gefährlichkeit aus dem Reiseziel und nicht aus dem befürchteten Verhalten des Klägers vor Ort ergeben hat. Dies erscheint der Kammer insgesamt plausibel und fügt sich in das Bild, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger und den Zeugen machen konnte. Soweit beide Zeugen übereinstimmend angegeben haben, ihnen sei das damalige Verhalten ihres Sohnes zunehmend fanatisch vorgekommen, so dass es keine Diskussionsmöglichkeiten mehr gegeben habe, so belegt dies zwar eine von den Zeugen verständlicherweise für bedenklich gehaltene politische Radikalisierung. Daraus lässt sich nach Auffassung der Kammer aber nicht ableiten, der Kläger sei bereit, für seine politischen Ziele Straftaten zu begehen bzw. sich und andere durch die Teilnahme am bewaffneten Kampf in Lebensgefahr zu bringen. Ebenso gut möglich ist es, dass – wie der Zeuge Y ... es ausdrückte – es sich bei dem Kläger und seinen Mitstreitern um „deutsche Kids, die Außenpolitik machen“ wollten, handelte. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Kläger – so die Angaben der Zeugen – damals eine Art Abschiedsrunde gemacht und sich von seinen Eltern, seiner Schwester und seinen Großeltern verabschiedet hat. Vor dem Hintergrund, dass vor allem die Zeugin X ... selbst davon ausgegangen ist, der Kläger werde wiederkommen, worauf im Übrigen auch die nur befristete Untervermietung seines WG-Zimmers hindeutet, mag die Verabschiedung vor einer immerhin dreimonatigen und unstreitig nicht ungefährlichen Reise nicht den Schluss zu rechtfertigen, der Kläger habe sich dem bewaffneten Kampf mit unbekanntem Ausgang anschließen wollen. Hier ist auch in den Blick zu nehmen, dass es, wie die Zeugin X ... selbst berichtete, als durchaus ungewöhnlich anzusehen wäre, wenn derartige Ausreisepläne der Familie mitgeteilt würden. Den umfassenden Ausführungen des Klägers zu seinen Forschungsabsichten und der beabsichtigten Veröffentlichung eines Buches vermochte die Kammer zwar – jedenfalls in Gänze – nicht zu folgen. Soweit darin jedoch enthalten war, dass sich der Kläger vom Leben und Wirtschaften in Rojava ein Bild machen und seine Eindrücke im Anschluss im pdf-Format in einem Jahresreport des Rojava Information Center veröffentlichen wollte, erschien dies durchaus plausibel zu sein. Eine ähnliche Vorgehensweise lässt sich bei der letzten Reise in den Nordirak erkennen, wo er im Anschluss seine subjektiven Erkenntnisse ebenfalls öffentlich ausgewertet bzw. weitergegeben hat. Diese Reise fand im Übrigen auch in einem Gruppenverband statt – nach den Angaben der Zeugen R ... wollte der Kläger Anfang 2022 wieder mit einer etwa zehnköpfigen Gruppe, zu der auch die Freundin des Klägers gehörte, gemeinsam nach Rojava reisen –, befasste sich intensiv mit kurdischen Interessen und führte – soweit ersichtlich – nicht dazu, dass sich der Kläger vor Ort dem bewaffneten Kampf angeschlossen hätte. Soweit im Raum stand, der Kläger habe bereits im Rahmen einer Reise nach Griechenland ein PKK-Ausbildungslager besucht, so erwies sich dies als unzutreffend und war auch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung nur eine Spekulation der Eltern, für die es keinen Beleg gab. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger kurdische Interessen vertritt und für eine Aufhebung des Verbotes der PKK eintritt. Der Kläger hat selbst eingeräumt, als Sprecher einer Initiative „PKK-Verbot aufheben“ fungiert und an Versammlungen teilgenommen zu haben. Die von der Zeugin X ... zur Akte gereichten und auch im Internet zu findenden Interviews des Klägers mit der kurdischen Nachrichtenagentur ANF belegen ebenfalls eine entsprechende Gesinnung. Für die Kammer ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass ein Sympathisieren mit der PKK sowohl die Behörden als auch die Zeugen R ... alarmiert. Sie konnte sich jedoch in diesem konkreten Einzelfall nicht die Überzeugung bilden, dass es Tatsachen gibt, die eine Einbindung des Klägers in die PKK selbst oder eine Verstrickung in eine gewaltbereite Szene hätten belegen können. Zwar hatte die Kammer nicht den Eindruck, dass der Kläger die Frage nach seinem Verhältnis zur PKK mit großer Offenheit beantwortet hat. Ausgehend von den der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen – die Akten des LKA wurden nicht vorgelegt – hat der Kläger aber in wohl noch legaler Art und Weise von seinem Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Sollte es entgegenstehende Erkenntnisse geben, so sind diese der Kammer jedenfalls nicht zur Kenntnis gelangt. Auch die Vernehmung des Zeugen X ..., der sich bei seiner Aussage auf die Wiedergabe der Angaben der Zeugen R ... gegenüber dem LKA beschränkte oder beschränken musste, brachte für die Kammer insoweit keine weiteren Feststellungen. Lassen sich aber keine ausreichenden Tatsachen für die Prognose, der Kläger werde sich dem bewaffneten Kampf kurdischer Milizen anschließen bzw. diesen unterstützen, feststellen, so kann auch eine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit Deutschlands nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2 PassG). Ausgehend von den obenstehenden Ausführungen scheidet § 7 Abs. 1 Nr. 6 PassG als Rechtsgrundlage ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passbewerber sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will. Dies steht hier nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, denn gerade für die Annahme der Teilnahme am bewaffneten Kampf konnten keine ausreichenden Tatsachen festgestellt werden. Gleiches gilt im Ergebnis für die ebenfalls vom Beklagten als Rechtsgrundlage benannte Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 10 PassG. Nach dieser Vorschrift ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passbewerber eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird. In § 89a des Strafgesetzbuches werden insbesondere staatsgefährdende Gewalttaten benannt, für deren Begehung durch den Kläger hier keine belastbare Tatsachengrundlage festgestellt werden konnte. Auch die Ausreiseuntersagung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 7 PAuswG i. V. m. § 7 Abs. 1 PassG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Ausweisinhaber die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Auf die obenstehenden Ausführungen wird verwiesen. In der Folge ist auch die Entziehung des Personalausweises (Ziffer 2 des Bescheides) rechtswidrig. Nach § 6a Abs. 2 PAuswG kann ein Personalausweis zwar entzogen werden, wenn gegen den Ausweisinhaber eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Abs. 7 PAuswG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 PassG besteht. Wie oben ausgeführt sind hier die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 PassG jedoch nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund war über den hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenverteilung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Entziehung seines Reisepasses und seines Personalausweises und gegen die Untersagung der Ausreise aus Deutschland. Der Kläger ist 26 Jahre alt und deutscher Staatsangehöriger. Er studierte an der FU Berlin Betriebswirtschaftslehre. Seine Bachelorarbeit verfasste er zum Thema „Gründe und Folgen des Marxschen Wandels von humanistischer Philosophie zu geschichtlichem Materialismus“. Im Anschluss nahm er eine Erwerbstätigkeit bei REWE auf. Er fungierte jedenfalls im Jahr 2021 als Sprecher einer Initiative namens „PKK-Verbot aufheben“ und meldete im thematischen Zusammenhang damit stehende Versammlungen an bzw. nahm an ihnen teil. Zudem reiste er im Sommer 2021 mit einer mehrköpfigen Delegation in den Irak, um – so die Angaben in einer späteren Veröffentlichung – danach „in Europa über die Situation der Menschen in Kurdistan zu berichten und eine Öffentlichkeit zu den Kriegsverbrechen der türkischen Armee herzustellen“. Im Januar 2022 teilte der Kläger seinen Eltern, den Zeugen Y ..., mit, dass er beabsichtige eine dreimonatige Reise zu unternehmen, als deren Ziel sich Nordostsyrien herausstellte. Daraufhin nahmen die Eltern des Klägers Kontakt zum Landeskriminalamt Berlin (LKA) auf, weil sie seine Ausreise verhindern wollten. Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 wandte sich der Polizeipräsident in Berlin an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) und regte passrechtliche Maßnahmen an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen in der Gesamtschau Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger zeitnah die Bundesrepublik Deutschland verlassen wolle, um sich den kurdischen Milizen in der Türkei bzw. in Syrien oder im Nordirak anzuschließen. Der Kläger habe Kontakte zu Personen des PKK-nahen Spektrums und sei in thematischem Zusammenhang mehrfach als Anmelder von Berliner Versammlungslagen in Erscheinung getreten. Es sei bekannt, dass der Kläger bereits Vorbereitungshandlungen für seine Ausreise getroffen habe, wie die Kündigung des Arbeitsplatzes, die Untervermietung seiner Wohnung und die Verabschiedung von seinen Eltern. Bereits im Jahr 2021 habe er sich auf Einladung von Kurden für einen Monat im Nordirak aufgehalten. Im November / Dezember 2021 sei er in Griechenland gewesen, was nach Einschätzung der Eltern im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in einem Ausbildungscamp stehen könne. Daraufhin erließ das LABO am 24. Januar 2022 einen Bescheid, mit dem es dem Kläger den Reisepass entzog (Ziffer 1), ihm den Personalausweis entzog (Ziffer 2) und ihm untersagte, Deutschland zu verlassen (Ziffer 3). Zur Begründung bezog sich das LABO auf die Stellungnahme des Polizeipräsidenten in Berlin und führte ergänzend aus, in der Gesamtschau ergebe sich die Gefahr, dass sich der Kläger nach einer Ausreise dem bewaffneten Kampf der PKK anschließe, Straftaten von erheblicher Bedeutung begehe und so Belange der Bundesrepublik Deutschland – etwa das internationale Ansehen oder die auswärtigen Beziehungen – gefährde. Es bestehe auch die Gefahr, dass der Aufenthalt in einem terroristischen Ausbildungslager dem Kläger die Möglichkeit eröffne, bei einer Rückkehr nach Deutschland Anschläge zu verüben und so die innere Sicherheit zu gefährden. Außerdem sei die Annahme gerechtfertigt, der Kläger wolle sich außerhalb Deutschlands zum Wehrdienst verpflichten, worunter auch die Anwerbung durch illegale paramilitärische Gruppierungen wie die PKK falle. Schließlich sei auch zu befürchten, der Kläger könne eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereiten. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, Deutschland zu verlassen, um an Kampfhandlungen teilzunehmen. Er habe für einen Zeitraum von drei Monaten, nämlich vom 15. Februar bis zum 11. Mai 2022, eine Forschungsreise unternehmen wollen, um im Anschluss ein Buch zu veröffentlichen. Sein bereits im Rahmen des Studiums verfolgtes besonderes wissenschaftliches Interesse habe Ökonomien gegolten, die von Krisen wie etwa Kriegen oder Hungersnöten betroffen seien. Im Zuge von Recherchezwecken und zur Vertiefung des Verständnisses von ökonomischer Realität in Ländern, die von Krieg und Embargo betroffen seien, habe er sich in die nordöstlichen Regionen Syriens begeben wollen. Dabei habe er weder an irgendwelchen Kampfhandlungen teilnehmen wollen, noch habe er an einen dauerhaften Umzug nach Nordostsyrien gedacht. Vielmehr habe er nach dem angestrebten Zeitraum von knapp drei Monaten für die Recherche vor Ort nach Berlin zurückkehren wollen, um seine Ergebnisse aus dem Forschungsfeld sodann zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Er sei auch nicht in Griechenland gewesen und habe auch ansonsten an keinem Ausbildungslager irgendeiner Gruppierung teilgenommen. Er habe überlegt, im November/Dezember 2021 einen Urlaub in Griechenland zu verbringen, davon aber Abstand genommen. Er sei ein politisch denkender Mensch, und er habe - in Ausübung seines Grundrechts aus Art. 8 GG - Versammlungen angemeldet und geleitet. Dass er nach dem geplanten Forschungsaufenthalt Ende Mai zurück in sein alltägliches Leben in Berlin habe kommen wollen, ergebe sich auch daraus, dass er sein Zimmer in einer Berliner Wohngemeinschaft nur für den Zeitraum seiner Abwesenheit habe untervermieten wollen. Seine Arbeitsstelle bei REWE habe er nur deshalb gekündigt, weil eine temporäre Freistellung nicht möglich gewesen sei. Das LABO holte sodann eine ergänzende Stellungnahme des Polizeipräsidenten in Berlin ein. Darin wurde die bisherige Einschätzung bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass der Kläger fortwährend eine ideologische Nähe zur PKK pflege und in diesem Sinne auch aktiv sei. Die ergebe sich aus polizeilichen Feststellungen am 11. und 12. Februar 2022, als dieser bei Versammlungen mit dem Thema „Gesundheit, Freiheit und Sicherheit von Abdullah Öcalan" als Teilnehmer zweier Aufzüge festgestellt worden sei. Daraufhin wies das LABO den Widerspruch mit Bescheid vom 9. Februar 2023 zurück. Zur Begründung führte es aus, es lägen nach wie vor ausreichend aktuelle Anknüpfungstatsachen für die im Ausgangsbescheid getroffene Gefahreneinschätzung vor. Hiergegen hat der Kläger am 20. Februar 2023 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er habe zu keinem Zeitpunkt geplant, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen. Zweck seiner geplanten Reise in die Autonome Selbstverwaltung Nord-Ost-Syriens sei allein ein Forschungsaufenthalt gewesen. Mit seiner Mutter habe er über die Reisepläne gesprochen. Sie sei wegen der aktuellen militärischen Angriffe besorgt gewesen, was ihn aber nicht von seinen Plänen habe abbringen können. Nachdem der Kläger zunächst auch die Ziffern 4, 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides angefochten hat, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen. Er beantragt zuletzt, die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 24. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 9. Februar 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinem Bescheid fest. Die Eltern des Klägers hätten sich besorgt an das LKA gewandt, weil sie ein von ihrem Sohn terminiertes Gespräch wie ein Abschiedsgespräch empfunden hätten. Dabei habe ihr Sohn seine entschlossen radikale politische Sympathiebekundung für die kurdische Konfliktthematik zum Ausdruck gebracht. Er habe seinen Plan, Deutschland zu verlassen und in den Nordirak bzw. nach Syrien auszureisen, mit voller Überzeugung umsetzen wollen. Den Eltern sei ihr Sohn zunehmend extremistisch und geradezu paranoid vorgekommen. Er habe ihnen gesagt, er wolle nach Rojava (Kurdisches Autonomiegebiet in Nordostsyrien) reisen, um dort die Kommunen zu unterstützen und ein Buch zu schreiben. Tatsächlich sei jedoch anzunehmen – so der Beklagte –, dass sich der Kläger der in Deutschland verbotenen PKK anschließen werde. Dies zeigten seine enge Verbindung zum PKK-nahen Spektrum und das Auftreten als Versammlungsleiter. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Umstände der vom Kläger geplanten Ausreise durch die Vernehmung der Zeugen S ..., X ... und Y ... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.