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Urteil

23 K 172/22

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0109.23K172.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das mit der Klage verfolgte Begehren des Klägers war angesichts dessen schriftsätzlichen Ausführungen dahin auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass er unter Aufhebung lediglich der Ziffer 1 des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok vom 28. März 2022 die Ausstellung eines Reisepasses und hilfsweise die Neubescheidung seines Passantrages begehrt. Denn seine Ausführungen beziehen sich allein auf die Frage, ob er Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses hat. Gegen die in Ziffer 2 erfolgte Einziehung seines bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abgelaufenen Reisepasses wendet er sich hingegen nicht. Die so verstandene Klage hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die mit Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides der Botschaft vom 28. März 2022 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung des begehrten Reisepasses. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 6 Abs. 1 Satz 1 PassG in Betracht. Danach wird der Pass auf Antrag ausgestellt. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 PassG darf der Pass nur Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ausgestellt werden. In dem Antrag sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 PassG unter anderem alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Eigenschaft der Person des Passbewerbers als Deutscher notwendig sind. Der Passbewerber hat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 PassG die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Entsprechend gehen nach der gesetzlichen Wertung des § 6 Abs. 2 Satz 2 PassG Zweifel bezüglich der deutschen Staatangehörigkeit zu Lasten des Passbewerbers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2015 – OVG 5 N 9.12 –, juris Rn. 7). Bei Zweifeln an der deutschen Staatsangehörigkeit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht Aufgabe der deutschen Auslandsvertretung, diese durch eigene Ermittlungen und Bewertungen im Passverfahren zu klären. Auch die Verwaltungsgerichte klären nicht inzident im pass- bzw. ausweisrechtlichen Verfahren, ob der Betroffene deutscher Staatsbürger ist, sondern nur, ob er den notwendigen Nachweis für die hinreichend sichere behördliche Feststellung seiner Eigenschaft als Deutscher erbracht hat. Vielmehr ist im Falle von Zweifeln ein staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG bei der Staatsangehörigkeitsbehörde – im Falle von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, beim Bundesverwaltungsamt, vgl. § 5 BVwAG – zu führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 – OVG 5 S 9.15 –, juris Rn. 4). Die im Rahmen eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens getroffene Feststellung über das Bestehen und das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG verbindlich. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist der Passbewerber in passrechtlicher Sicht nicht als deutscher Staatsangehöriger zu behandeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 – OVG 5 S 9.15 –, juris Rn. 4). Gemessen daran hat der Kläger den notwendigen Nachweis für die hinreichend sichere passbehördliche Feststellung seiner Eigenschaft als Deutscher nicht erbracht. Es liegen vielmehr konkrete Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers vor. Unstreitig hatte der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Es bestehen jedoch hinreichende Anhaltspunkte, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Teilnahme an dem thailändischen Wehrerziehungsprogramm wieder verloren hat. Maßgeblich sind insoweit die Verlusttatbestände in der zum Zeitpunkt des Eintritts in das Wehrerziehungsprogramm geltenden Fassungen (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 17 StAG Rn. 11). Denn der Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 28 StAG tritt kraft Gesetzes mit dem Eintritt in die Streitkräfte ein (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 28 StAG Rn. 19). Nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 StAG a. F. (in der bis zum 8. August 2019 geltenden Fassung vom 12. Februar 2009) ging die Staatsangehörigkeit durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28 StAG a. F.) verloren. Nach § 28 Satz 1 StAG a. F. (in der bis zum 8. August 2019 geltenden Fassung vom 1. Januar 2005) verlor ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, eintrat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Annahme der Beklagten, diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger aufgrund dessen freiwilliger Teilnahme an dem dreijährigen Wehrerziehungsprogramm der Reservekräfte in Thailand (Nak Sueska Wicha Thahan) im Zeitraum von 2013 bis 2016 erfüllt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte vor seiner Teilnahme an dem Wehrerziehungsprogramm eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle unstreitig nicht eingeholt. Es spricht auch einiges dafür, dass die Teilnahme an dem Wehrerziehungsprogramm der Reservekräfte in Thailand das Tatbestandsmerkmal des Eintritts in die Streitkräfte eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Passbewerber besaß, – hier Thailand – erfüllt. Streitkräfte unterscheiden sich von Polizei- und anderen Sicherheitskräften durch ihre auf die Verteidigung nach außen gerichtete Aufgabe sowie durch ihre militärische Organisation und Ausrüstung (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 28 StAG Rn. 15). Nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung ist derjenige, der an dem Wehrerziehungsprogramm der Reserve der Thailändischen Streitkräfte teilnimmt, Angehöriger einer militärischen Jugendorganisation, die unter der Kontrolle der Thailändischen Streitkräfte steht. Teilnehmer dieses Wehrerziehungsprogramm werden später nicht zum Wehrdienst eingezogen. Aufgrund dessen hat das Bundesministerium der Verteidigung bereits im Jahr 2018 in einem anderen Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass vor Eintritt in das Wehrerziehungsprogramm eine Zustimmung einzuholen ist, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit abzuwenden (vgl. Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Der Einwand des Klägers, bei dem Wehrerziehungsprogramm handele es sich um eine Art „Pfadfinderdienst“, bei dem zu 90 Prozent der Zeit im Klassenzimmer unterrichtet werde, führt zu keiner anderen Bewertung. Angesichts der Einordnung der Angehörigen des Wehrerziehungsprogramms in die Reserve der Thailändischen Streitkräfte spricht – wie bereits ausgeführt – vielmehr einiges dafür, dass das Tatbestandsmerkmal des Eintritts in die Streitkräfte Thailands verwirklicht ist. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, wie das Wehrerziehungsprogramm im Einzelnen gestaltet ist, insbesondere, ob die Teilnehmer selbst bewaffnet sind. Denn maßgeblich ist allein die organisatorische Zugehörigkeit; die Funktion des Betroffenen im Einzelnen ist dagegen unerheblich (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/ Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 28 StAG Rn. 16). Auch soweit der Kläger unter Verweis auf eine entsprechende Kommentierung meint, die Vorschrift des § 28 StAG a. F. habe eine Sanktionierung der Wahl des anderen Heimatstaates und die damit (angeblich) verbundene Abwendung von Deutschland bezweckt, die durch eine Art „Pfadfinderdienst“ jedoch kaum zu besorgen sei, ist keine andere Bewertung gerechtfertigt. Zur weiteren Aufklärung und Entscheidung solcher Zweifelsfragen ist gerade nicht die Passbehörde, sondern vielmehr das Bundesverwaltungsamt als hier zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde berufen. Es erscheint auch zumindest möglich, dass das Tatbestandsmerkmal des freiwilligen Eintritts im Falle des Klägers erfüllt ist. Denn er hat an dem Wehrerziehungsprogramm teilgenommen, ohne dass hierfür ein Zwang oder eine Verpflichtung aufgrund allgemeiner Wehrpflicht oder aus einem anderen Grund besteht (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 28 StAG Rn. 17). Daran ändert auch der Einwand des Klägers nichts, es fehle an einem freiwilligen Eintritt, da er als damals noch Minderjähriger an dem Wehrerziehungsproramm nur aus dem Grund teilgenommen habe, um nicht später zum verpflichtenden Wehrdienst, den er sonst hätte absolvieren müssen, eingezogen zu werden. Zwar mag ein gewisser Wertungswiderspruch darin liegen, dass insoweit zwar der verpflichtende Wehrdienst als nicht freiwillig gelten würde, die Teilnahme an dem Wehrerziehungsprogramm, die erfolgt, um dieser Pflicht zu entgehen, hingegen als freiwillig gilt. Wie die Beklagte aber zutreffend geltend macht, ist nicht im passrechtlichen Verfahren abschließend und verbindlich über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu befinden, sondern dies ist vielmehr dem Bundesverwaltungsamt im Rahmen eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens vorbehalten. Gleiches gilt schließlich für den Einwand des Klägers, der Verlust der deutschen Staatsangehörigen von Minderjährigen auf der Grundlage von § 28 Satz 1 StAG a. F. sei mit der UN-Kinderrechtskonvention nicht zu vereinbaren. Da auch diese Frage einer eingehenden Prüfung bedarf, ist der Kläger insoweit ebenfalls auf das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren zu verweisen. II. Die Klage ist mit ihrem Hilfsantrag bereits unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Auf Grund des Charakters der Erteilung des Reisepasses als gebundene Entscheidung ist allein die Vornahmeklage, nicht hingegen die Bescheidungsklage statthaft (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 42 Rn. 8). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Ausstellung eines deutschen Reisepasses. Der im Jahr 1999 in Thailand geborene Kläger besaß ursprünglich sowohl die deutsche als auch die thailändische Staatsangehörigkeit. In den Jahren 2013 bis 2016 nahm der Kläger an dem dreijährigen Wehrerziehungsprogramm der Reserve der Thailändischen Streitkräfte (Nak Sueska Wicha Thahan, auch „Ror Dor“ genannt) teil. Am 27. Oktober 2021 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok (im Folgenden: Botschaft) die Ausstellung eines deutschen Reisepasses. In diesem Zusammenhang gab er an, an dem dreijährigen Wehrerziehungsprogramm teilgenommen zu haben. Die Botschaft informierte den Kläger per E-Mail darüber, es bestünde die begründete Annahme, dass mit dem Eintritt in das Wehrerziehungsprogramm der Reserve der Thailändischen Streitkräfte die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen sei. Ihr war zuvor eine Einschätzung des Bundesverwaltungsamtes zugegangen, wonach bis zu einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch freiwilligen Eintritt in ausländische Streitkräfte ohne Genehmigung durch die deutschen Behörden auch bei Minderjährigen eingetreten sei. Mit weiterer E-Mail forderte die Botschaft den Kläger auf, bis zum 14. Februar 2022 Nachweise zum Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit vorzulegen wie etwa eine Nicht-Teilnahme an dem Wehrerziehungsprogramm der Reserve der Thailändischen Streitkräfte oder eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle. Der Kläger teilte daraufhin mit, weitere Nachweise könnten nicht erbracht werden. Mit Bescheid vom 28. März 2022 lehnte die Botschaft den Antrag vom 27. Oktober 2021 auf Ausstellung eines Reisepasses wegen Unvollständigkeit ab (Ziffer 1), zog den deutschen Reisepass Nr. H..., ausgestellt am 2. Juni 2015 von der Stadtverwaltung Koblenz, gültig bis zum 1. Juni 2021, ein (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Einziehung des Reisepasses an (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestünden begründete Zweifel hinsichtlich des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers, die bislang nicht hätten ausgeräumt werden können. Durch die freiwillige Teilnahme an dem dreijährigen Wehrerziehungsprogramm der Reservekräfte (Nak Sueska Wicha Thahan) ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Trotz Aufforderung habe der Kläger keinen Nachweis über seine deutsche Staatsangehörigkeit erbracht. Mit seiner am 28. April 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Teilnahme an dem Wehrziehungsprogramm nicht verloren. Bei diesem handele es sich lediglich um eine Art „Pfadfinderdienst“, bei dem zu 90 Prozent der Zeit im Klassenzimmer unterrichtet werde. Unter Verweis auf eine entsprechende Kommentierung meint er, die Vorschrift des § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) a. F., nach der die deutsche Staatsangehörigkeit durch den freiwilligen Eintritt in ausländische Streitkräfte verloren gehe, habe eine Sanktionierung der Wahl des anderen Heimatstaates und die damit (angeblich) verbundene Abwendung von Deutschland bezweckt, die durch eine Art „Pfadfinderdienst“ jedoch kaum zu besorgen sei. Auch fehle es an einem freiwilligen Eintritt, da er als damals noch Minderjähriger an dem Wehrerziehungsproramm nur aus dem Grund teilgenommen habe, um nicht später zum verpflichtenden Wehrdienst, den er sonst hätte absolvieren müssen, eingezogen zu werden. Es sei widersprüchlich, dass er, hätte er ein „Mehr“ gemacht (den aktiven Wehrdienst mit der Waffe in den Streitkräften Thailands als Erwachsener), möglicherweise keine Probleme gehabt hätte, mit einem „Weniger“ (militärische Schulausbildung als Minderjähriger ohne Waffen) jedoch der Verlust der Staatsangehörigkeit als Minderjähriger einhergehen solle. Schließlich sei der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Minderjährigen auf der Grundlage von § 28 Satz 1 StAG a. F. mit der UN-Kinderrechtskonvention nicht zu vereinbaren. Der Kläger beantragt schriftlich wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2022 zu verpflichten, ihm einen Reisepass auszustellen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 27. Oktober 2021 auf Ausstellung eines Reisepasses neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe die notwendigen Nachweise zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft nicht erbracht. Aufgrund seiner Teilnahme an dem Wehrerziehungsprogramm in Thailand ohne vorherige Zustimmung sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Es sei nicht Sache der Passbehörde, eine verbindliche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers zu treffen. Vielmehr sei im Falle konkreter Zweifel ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren zu führen, um eine verbindliche Klärung herbeizuführen. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Klageantrags zu 2 fehle es an den Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung. Jedenfalls bestehe für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorganges der Botschaft Bezug genommen.