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Urteil

23 K 685/21

VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0109.23K685.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht aufgrund einer möglichen Erledigung des Bescheides vom 20. September 2021 weggefallen (vgl. nur Wöckel, Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor § 40 Rn. 16 m. w. N.). Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 37/05 –, juris Rn. 6). Es kann offen bleiben, ob der Regelungsgehalt der Passentziehung durch die Auslieferung des Klägers weggefallen ist, da die Passentziehung auch dazu diente, den Kläger zur Rückkehr nach Deutschland zu bewegen und dieses Ziel durch die Auslieferung erreicht wurde. Denn zumindest vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 BZRG entfaltet der Bescheid weiterhin Rechtswirkung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. November 1985 – 18 A 823/84 –, NJW 1986, 2590, 2591). Danach sind in das Register die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die ein Pass entzogen wird. Der Bescheid vom 20. September 2021 über die Passentziehung ist vollziehbar, denn gemäß § 14 PassG haben Widerspruch und Anfechtungsklage u.a. gegen die Passentziehung keine aufschiebende Wirkung, und der entsprechende Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Sowohl die Entziehung des Reisepasses als auch die Aufforderung, den Reisepass abzugeben, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist nicht bereits dadurch unbegründet, dass der Kläger 2022 nach Deutschland ausgeliefert wurde. Der Umstand, dass bis zur Auslieferung des Klägers das Auswärtige Amt zuständige Passbehörde war (§ 19 Abs. 2 PassG) und nach Auslieferung eine Landesbehörde gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 PassG zuständige Passbehörde ist, berührt die Passivlegitimation der Beklagten nicht. Der Bund ist weiterhin passivlegitimiert, denn gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Februar 2019 – VG 23 K 142.17 –, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – OVG 5 N 27.14 –, juris Rn. 8), denn bei der Passentziehung trifft die Behörde lediglich eine einmalige Regelung. Der Entzug des Reisepasses hat dessen gänzlichen Verlust und anschließende Vernichtung zur Folge (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 1985 – 18 A 823/84 –, NJW 1986, 2590, 2591). Zudem kann nach einer Passentziehung ein neuer Pass beantragt und ausgestellt werden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2017 – AN 5 K 15.01676 –, juris Rn. 48). Ausgehend davon erweist sich die Entziehung des Reisepasses als rechtmäßig. Im Beschluss vom 6. Dezember 2021 im Verfahren –x...– hat die Kammer ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Entziehung des Reisepasses ist § 8 PassG. Danach kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich einer Strafverfolgung, die im Inland gegen ihn schwebt, entziehen will. Diese Voraussetzungen liegen hier nach summarischer Prüfung vor. Eine Strafverfolgung im Inland ergibt sich schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft P... - wie im Ersuchen an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland angegeben (vgl. Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin) - im September 2020 gegen den Antragsteller Anklage wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in drei besonders schweren Fällen (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO) im Zusammenhang mit sogenannten Cum/Ex-Geschäften beim Landgericht G... erhoben hat. Ausweislich des Haftbefehls des Landgerichts G... ist auch beim Landgericht R... ein Verfahren gegen den Antragsteller anhängig (vgl. Bl. 80 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin). Tatsachen, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller sich dieser Strafverfolgung entziehen will, ergeben sich daraus, dass der Antragsteller bereits flüchtig ist. Gegen ihn liegen mehrere Haftbefehle vor. Am 25. November 2020 hat das Landgericht G... gegen ihn einen Haftbefehl erlassen (F...). Auch das Landgericht R... hat am 26. Oktober 2020 einen Haftbefehl erlassen (F...), die Beschwerde gegen diesen hat das Oberlandesgericht K... am 9. März 2021 verworfen (F...). Außerdem liegen Auslieferungshaftbefehle des m... und s... Justizministeriums vor (F...). Nach den Haftbefehlen ist der Antragsteller flüchtig, denn er habe anlässlich der Durchsuchung seiner Kanzleiräume am 28. November 2012 noch am gleichen Tag seinen Wohn- und ständigen Aufenthaltsort n... verlegt. Gleichzeitig habe er einen großen Bestand an Goldbarren durch seinen Hausmeister mit dem Pkw über die Grenze n... verbringen lassen. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass er sich dem Strafverfahren stellen werde. So habe er gesundheitliche Gründe vorgebracht, nach denen er nicht reise- und verhandlungsfähig sei. Diese hätten sich jedoch nicht als tragfähig erwiesen. Nach den Angaben des Haftbefehls des Landesgerichts G... habe ein vom Landgericht R... bestellter Sachverständiger festgestellt, dass eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers unwahrscheinlich sei (vgl. Bl. 81 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin). Ob die Vorwürfe zutreffen, hat das hiesige Gericht nicht zu entscheiden. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegen den Antragsteller erhobenen Strafvorwürfe sind allein die deutschen Strafgerichte zuständig, nicht aber die Passbehörden oder das für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Passentziehung zuständige Verwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. Februar 2013 – VG 23 L 528.12 –, Abdruck S. 3; vom 27. Dezember 2013 – VG 23 L 300.13 –, Abdruck S. 3 und vom 9. Oktober 2017 – VG 23 L 681.17 –, Abdruck S. 3). Die subjektive Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG, der Wille, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ist hier nach summarischer Prüfung ebenfalls gegeben. An den Nachweis des im Versagungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG enthaltenen subjektiven Elements dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Für diese Feststellung genügt zwar nicht schon der Wille, in absehbarer Zeit nicht in die Bundesrepublik zurückzukehren. Vielmehr muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Strafverfolgung und dem angestrebten weiteren Aufenthalt im Ausland in dem Sinne bestehen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller wolle sich der Strafverfolgung entziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 – BVerwG 1 A 110.89 –, NVwZ 1990, 369). Sein gesamtes Verhalten und sonstige Umstände müssen bei lebensnaher Beurteilung den Schluss zulassen, dass er in der Absicht handelt, ins Ausland zu verziehen oder dort zu bleiben, um den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu verhindern oder zu erschweren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 1988 – 1 S 3045/87 –, juris Rn. 21 f.; OVG Münster, Beschluss vom 2. Januar 1996 – 25 B 3037/95 –, juris Rn. 5). Dies ist hier der Fall. Ein gewichtiger Anhaltspunkt für den Fluchtwillen des Antragstellers ist darin zu sehen, dass ihm bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet aufgrund der gegen ihn bestehenden Haftbefehle die sofortige Inhaftierung droht. Ein weiterer erheblicher Anreiz, nicht ins Bundesgebiet zurückzukehren, besteht darin, dass er aufgrund der Strafverfahren ernsthaft mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechnen müsste, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. In der Begründung des Haftbefehls vom 25. November 2020 geht das Landgericht G... dabei von einer Freiheitsstrafe aus, die zwei Jahre bei weitem übersteigen werde (vgl. Bl. 82 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin). Diese Annahme stützt es insbesondere auf die im Raum stehende erhebliche Schadenssumme von circa 280 Millionen Euro. Für den Willen, sich der Strafverfolgung zu entziehen, spricht auch, dass der Antragsteller nach der Durchsuchung seiner Kanzleiräume am 28. November 2012 damit reagierte, sich am darauffolgenden Tag in Deutschland abzumelden. Angesichts der sich daraus ergebenden Evidenz des Willens, sich nicht dem Strafverfahren stellen zu wollen, fällt es nicht weiter ins Gewicht, dass die Ehefrau des Antragstellers das Einfamilienhaus, in dem sie mit ihrem Enkel wohnen, bereits 2010 erworben hat. Auch der Umstand, dass der Antragsteller bereits im Juni 2012 - also vor der Durchsuchung seiner Kanzleiräume - n... gereist sein soll, vermag schon angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits andauernden Ermittlungen nichts zu ändern. Soweit der Antragsteller auf die Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und die dortigen Maßstäbe hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des „Sich-Entziehens“ verweist, dringt er damit nicht durch. Abgesehen davon, dass hier bereits mehrere Gerichte eine Fluchtgefahr bejaht haben, sind die Konstellationen auch schon nicht vergleichbar. So weisen der Haftbefehl, der eine Freiheitsentziehung nach sich zieht, und der Entzug eines Reisepasses, der die Bewegungsfreiheit einschränkt, grundsätzlich unterschiedliche Eingriffsintensitäten auf. Sind die Rechtsfolgen aber nicht von gleicher Intensität, können auch die Prüfungsmaßstäbe voneinander abweichen. Unabhängig von all dem lassen sich den vom Antragsteller zitierten Gerichtsentscheidungen aber auch keine grundsätzlich anderen Wertungen entnehmen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17. November 2021 (vgl. Bl. 120 und 121 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat das Ermessen, das ihr in § 8 PassG eingeräumt ist, rechtsfehlerfrei ausgeübt. Weder hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Passentziehung ist nach Aktenlage verhältnismäßig. Die Passentziehung ist geeignet, da mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg, die Durchführung des Strafverfahrens im Inland zu sichern, gefördert werden kann. Zwar befindet sich der Antragsteller zurzeit in Auslieferungshaft und kann deshalb momentan nicht von seinem Reisepass Gebrauch machen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Rechtsweg gegen die x... Auslieferungsentscheidung noch nicht ausgeschöpft hat und hierüber deswegen noch nicht abschließend entschieden worden ist. Auf diese Entscheidung haben die deutschen Behörden keinerlei Einfluss, sodass diese auch damit rechnen müssen, dass der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben werden könnte. Sollte dies geschehen, wäre zu befürchten, dass sich der Antragsteller unter Verwendung seines Reisepasses in einen Drittstaat begibt. Damit wäre der Zugriff der deutschen Behörden auf den Antragsteller nochmals erschwert. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Antragstellers, die Entziehung seines Reisepasses sei nicht geeignet, weil er sich auch bei dessen Entziehung weiter in i... aufhalten könne und sie ihn deshalb nicht dazu veranlassen werde, in die Bundesrepublik zurückzukehren. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, die der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, bedarf er für eine Aufenthaltsbewilligung in i... einer Möglichkeit, sich zu identifizieren und seine Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Hierfür bliebe ihm nur sein Reisepass. Einen Personalausweis besitzt er - ausweislich seiner eigenen Angaben bei einem Passantrag im Juli 2018 beim Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in U... - nicht. Die Passentziehung ist auch erforderlich, da ein anderes, gleich wirksames, aber die Rechtsstellung des Antragstellers weniger einschränkendes Mittel nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist eine Beschränkung des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiches des Passes nicht geeignet, die Strafverfolgung im Inland gleichermaßen zu fördern, weil der Kläger sich in diesem Fall vorerst weiterhin in i... aufhalten könnte. Des Weiteren steht die bezweckte vorübergehende Beendigung der Möglichkeit, mit einem Pass auszureisen oder sich im Ausland zu legitimieren, nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches. Dem öffentlichen Interesse, den Antragsteller dazu zu bringen, nach Deutschland zurückzukehren ist gegenüber seinem Interesse, den Reisepass weiter nutzen zu können, der Vorrang einzuräumen, da die Ausübung der Strafgewalt eine der wesentlichen Aufgaben des Staates ist und der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung dient. Es ist hervorzuheben, dass hier angesichts der dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten eine ganz erhebliche Strafandrohung im Raum steht. Die Maßnahme ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsteller - nach eigenen Angaben - nicht reisefähig sei. Eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit hat er dem Gericht schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das ärztliche Attest des I... vom 8. Juni 2021 trifft keine Aussagen dazu, worauf dessen Annahmen beruhen, welche Untersuchungen durchgeführt worden sind oder welche Diagnose dem Attest zugrunde liegt. Gegen eine Reiseunfähigkeit spricht zudem auch die Feststellung des Sachverständigen im Verfahren bei dem Landgericht R..., der eine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit für unwahrscheinlich hält.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer auch nach nochmaliger, eingehender Prüfung fest. Insbesondere die spätere Auslieferung des Klägers berührt die Geeignetheit der Passentziehung nicht, da diese nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung erfolgte und daher rechtlich unbeachtlich ist. Der Kläger ist den Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 6. Dezember 2021 auch nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er meint, der Spezialitätsgrundsatz nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 IRG stehe der Passentziehung entgegen, greift dies nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist eine Auslieferung nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Verfolgte den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluss des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf. § 11 IRG betrifft indes nur die Spezialitätsanforderungen für eine Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland und nicht, wie vorliegend, die Spezialitätsbindungen, der die Bundesrepublik Deutschland bei einer Einlieferung aus einem anderen Staat unterliegt (§ 72 IRG) (vgl. Hackner, Schomburg/Lagodny/Schierholt, 6. Aufl. 2020, IRG § 11 Rn. 4). Unabhängig von der Anwendbarkeit, stünde es dem Kläger frei, nach dem endgültigen Abschluss des Verfahrens – hier dem endgültigen Abschluss der Strafvollstreckung (vgl. Kubiciel, Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, IRG § 11 Rn. 138) – einen neuen Reisepass zu beantragen. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Passentziehung ist auch die Aufforderung zur Rückgabe des Passes rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seines Reisepasses. Er ist deutscher Staatsangehöriger und lebte seit 2012 bis zu seiner Auslieferung im Februar 2022 nach Deutschland in i.... Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft P... die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in G... (Botschaft), gegen den Kläger passrechtliche Maßnahmen einzuleiten, da gegen ihn wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften ermittelt werde. Bereits im November 2012 wurden im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die Kanzleiräume des Klägers durchsucht, woraufhin der Kläger sich in Deutschland abmeldete. Im September 2020 erhob die Staatsanwaltschaft P... Anklage gegen den Kläger. Das Landgericht R... und das Landgericht G... erließen Ende 2020 jeweils Haftbefehl gegen den Kläger. Das Landgericht G... sah bei dem Kläger aufgrund seiner Abmeldung aus Deutschland nach der Durchsuchung 2012, dessen unkooperativen Verhaltens im Zusammenhang mit einem Untersuchungstermin zur Überprüfung des Gesundheitszustandes und der Straferwartung, die zwei Jahre deutlich übersteigen werde, Fluchtgefahr. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 teilte die Botschaft dem Kläger mit, dass erwogen werde, ihm den Reisepass zu entziehen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 30. Juni 2021 erließ das x... Bundesamt für Justiz auf Ersuchen der Justizministerien M... und S... einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Kläger. Am 7. Juli 2021 wurde der Kläger in der X... festgenommen. Am 20. August 2021 erließ das x...Bundesamt für Justiz einen Auslieferungsentscheid. Mit Bescheid vom 20. September 2021 entzog die Botschaft dem Kläger seinen am 23. Juli 2018 ausgestellten Reisepass (Nr. H...), gültig bis 22. Juli 2028, und forderte den Kläger auf, den Reisepass bei der Botschaft bis zum 10. Oktober 2022 abzugeben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Kläger wolle sich einer Strafverfolgung, die in Deutschland gegen ihn schwebe, entziehen. Durch die Passentziehung solle der Kläger zur Rückkehr nach Deutschland bewegt werden. Hiergegen hat der Kläger am 21. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er sich einer Strafverfolgung nicht habe entziehen wollen. Die Passentziehung sei ungeeignet, ihn zur Rückkehr nach Deutschland zu bewegen, da dieser Zweck bereits durch das Auslieferungsverfahren erreicht werde. Zudem stünde der Passentziehung der Spezialitätsgrundsatz nach § 11 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) entgegen, demzufolge es dem Kläger möglich sein müsse, die Bundesrepublik Deutschland nach Abschluss des Strafverfahrens wieder zu verlassen. Der Kläger wurde 2022 nach Deutschland ausgeliefert. Das Landgericht G... verurteilte ihn am 13. Dezember 2022 rechtskräftig wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Das Landgericht R... verurteilte den Kläger am 30. Mai 2023 wegen schwerer Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2021 – L..., durch den ihm sein Reisepass Nr. H..., ausgestellt am 23. Juli 2018 durch die Botschaft G..., gültig bis 22. Juli 2028, entzogen und er aufgefordert wird, vorgenannten Reisepass bis zum 10. Oktober 2022 bei der Botschaft G... abzugeben, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Zudem sei die Klage aufgrund der Auslieferung des Klägers bereits unzulässig bzw. unbegründet. Den parallel zur Klage gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat die Kammer mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 (–x...–) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.