Beschluss
23 L 442/25 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0908.VG23L442.25A.00
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aufgrund der veränderten Situation in Syrien liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vor. Eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung während der Zeit des Regimes unter dem Präsidenten Bashar al-Assad ist nicht mehr anzunehmen. (Rn.18)
2. Auch eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung im Zusammenhang mit einem Wehrdienstentzug während der Zeit des Regimes unter al-Assad nach dessen Sturz nicht mehr beachtlich wahrscheinlich. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der veränderten Situation in Syrien liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vor. Eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung während der Zeit des Regimes unter dem Präsidenten Bashar al-Assad ist nicht mehr anzunehmen. (Rn.18) 2. Auch eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung im Zusammenhang mit einem Wehrdienstentzug während der Zeit des Regimes unter al-Assad nach dessen Sturz nicht mehr beachtlich wahrscheinlich. (Rn.19) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der aus Syrien stammende Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 23 K 443/25 A – gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG die Kammer, nachdem ihr die Einzelrichterin den Rechtsstreit durch Beschluss vom heutigen Tag übertragen hat. I. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 4. Juni 2025 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser vom Gericht vorzunehmenden Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der formell ordnungsgemäß angeordneten sofortigen Vollziehung der Maßnahme das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung ist der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden und es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung vor. 1. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu begründen. Die Antragsgegnerin hat hierzu unter anderem ausgeführt, dem bisherigen Verhalten des Antragstellers sei zu entnehmen, dass es ihm bislang nicht gelungen sei, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, sondern er dazu neige, mit der Bedrohung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib oder Leben zu reagieren, sobald seine Erwartungen nicht erfüllt würden. In der Gesamtschau und trotz des Umstands, dass er seine Stellungnahme gut lesbar in ansprechender deutscher Sprache formuliert habe, sei danach das öffentliche Interesse der Allgemeinheit höher zu gewichten als das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es handelt sich dabei um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht nur formelhafte, die Gründe der Entscheidung wiederholende Begründung, aus der deutlich wird, dass der Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. 2. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juni 2025 ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2025 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG. Der Widerruf ist formell rechtmäßig; insbesondere hat die notwendige vorherige Anhörung des Antragstellers ordnungsgemäß stattgefunden, vgl. § 73b Abs. 6 AsylG. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG). Die Veränderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die den Zuerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 31. August 2016 tragenden Umstände – eine in Syrien drohende Verfolgung durch das Regime von Bashar al-Assad aus (unterstellter) oppositioneller Überzeugung (vgl. Vermerk des Bundesamtes vom 30. August 2016, Bl. 68 der Asylakte Az. 5 ... ) – sind dauerhaft weggefallen. Dem Antragsteller ist mit Bescheid vom 31. August 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, nachdem er Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft vorgetragen hatte. Er wurde in Syrien verhaftet, da ihm vorgeworfen wurde, eine andere politische Meinung zu haben. Zudem wurde der Antragsteller zum Militärdienst einberufen (vgl. Vermerk des Bundesamtes vom 30. August 2016, Bl. 68 der Asylakte Az. 5 ... ). Eine Verfolgung durch das Regime unter dem Präsidenten Bashar al-Assad aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung ist nicht mehr beachtlich wahrscheinlich. Das syrische Regime unter dem Präsidenten Bashar al-Assad wurde am 8. Dezember 2024 gestürzt und übt seitdem keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien aus. Die Offensive gegen al-Assad führte dabei die Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) an, die die Macht übernahm und eine Übergangsregierung einsetzte. Am 29. Januar 2025 wurde der vormalige HTS-Anführer und de-facto-Herrscher Ahmad al-Shara‘ zum Übergangspräsidenten ernannt. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29. März 2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung, die aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten al-Shara’s besteht. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Am 25. Februar 2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde. Am 2. März 2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt, dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Am 13. März 2025 unterzeichnete al-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung, die eine fünfjährige Übergangsphase vorsieht. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit (vgl. zum Ganzen BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, 30. Mai 2025 [BFA, Länderinformation], S. 10 ff.; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025 [EUAA, Country Focus], S. 16). Die neue Regierung kontrolliert einen Großteil des syrischen Staatsgebietes, darunter Damaskus, Idlib und Hama. Ein großer Teil des Landes im Nordosten steht weiterhin unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien, während Gebiete entlang der syrisch-türkischen Grenze im Norden weiterhin durch die von der Türkei protegierte sog. Syrische Nationalarmee (SNA) kontrolliert werden (vgl. BAMF, Länderreport, Syrien nach Assad, Stand 03/2025 [BAMF; Länderreport], S. 6). Aufgrund dieser Entwicklungen in Syrien liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 30. August 2016 nicht mehr vor. Eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung während der Zeit des Regimes unter dem Präsidenten Bashar al-Assad ist nicht mehr anzunehmen. Die Veränderung der Umstände ist angesichts der langen Herrschaftszeit der Assad-Familie von über 50 Jahren auch erheblich und angesichts der Flucht von al-Assad nach Russland sowie der Bestellung der neuen syrischen Regierung nicht nur vorübergehend (vgl. hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2025 – A 10 K 1980/22 –, juris Rn. 19 ff.). Danach ist auch eine Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Überzeugung im Zusammenhang mit einem Wehrdienstentzug während der Zeit des Regimes unter al-Assad nach dessen Sturz nicht mehr beachtlich wahrscheinlich (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Nach dem Umsturz in Syrien haben die führenden Oppositionskräfte für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen und Übergriffe auf selbige untersagt (vgl. BFA, Länderinformation, S. 140). Dass Männer, die sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee in Zeiten des Regimes unter al-Assad durch Flucht entzogen haben, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften, die ihrerseits das Regime unter al-Assad bekämpft und letztlich gestürzt haben, verfolgt würden, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Diese erhebliche Veränderung ist schon angesichts der bereits seit mehreren Jahren nicht mehr anzunehmenden Verfolgung aus politischen Gründen wegen (einfachen) Wehrdienstentzugs auch nicht nur vorübergehend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 51). Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft aus anderen Gründen zuzuerkennen ist. b) Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2025 ist ebenfalls rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor. aa) Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in Syrien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, sind nicht ersichtlich, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. bb) Dem Antragsteller droht auch weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK. Eine solche droht ihm weder wegen weitreichender systematischer Willkür bis hin zur völligen Rechtlosigkeit, wie sie in der Herrschaftszeit der Assad-Regierung bestand (vgl. hierzu etwa Urteil der Kammer vom 13. Oktober 2022 – VG 23 K 537/20 A –, Abdruck S. 13 f.), noch wegen Wehrdienstentziehung, illegaler Ausreise aus dem Land oder der Asylantragstellung und langjährigem Aufenthalt im westlichen Ausland (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 128 ff.). Dies scheidet bereits aus dem Grund aus, dass das syrische Regime von Präsident Bashar al-Assad – wie bereits dargelegt – nicht mehr besteht und keine Gewalt mehr über das syrische Staatsgebiet ausübt. Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass ihm Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung seitens der neuen Regierung drohen könnte. Soweit es durch bewaffnete Gruppen der Übergangsregierung in verschiedenen Orten zu Verhaftungskampagnen gekommen ist, um die Auflösung Assad-treuer Milizen voranzutreiben (vgl. BAMF, Länderreport, S. 19), liegen auch insoweit keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Antragsteller hiervon zukünftig betroffen sein könnte. Denn er ist nicht der Personengruppe der Assad-Anhänger zuzuordnen. cc) Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies feststellen zu können, bedarf es zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 21). Es hat eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände zu erfolgen; u.a. können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts eine Rolle spielen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 43, 45). Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn 17). Danach liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im konkreten Einzelfall nicht vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Antragstellers, in Idlib, nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Das Gouvernement Idlib ist in fünf Verwaltungsbezirke (Al Ma’ra, Ariha, Harim, Idlib und Jisr-Ash-Shugur) unterteilt, die wiederum in insgesamt 26 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt des Gouvernements ist die Stadt Idlib. Im März 2025 betrug die Einwohnerzahl des Gouvernements Idlib nach Angaben der IOM 2.848.168 einschließlich Residenten, Binnenvertriebenen und Rückkehrern aus dem Ausland. Die WHO hingegen schätzte die Bevölkerung Idlibs im März 2025 auf 3.179.920 (vgl. EUAA, Country Focus, S. 111 f.). Das Gouvernement Idlib steht unter der Kontrolle der von HTS geführten Übergangsregierung (vgl. EUAA, Country Focus, S. 112; AA, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 30. Mai 2025 [AA, Lagebericht], S. 4). Anfang März 2025 starteten die Streitkräfte der Übergangsregierung gezielte Sicherheitsoperationen und errichteten im gesamten Gouvernement Kontrollpunkte, um die Sicherheit in der Region zu erhöhen. Das unabhängige Forschungsinstitut Harmoon Center stellte fest, dass Idlib im Vergleich zu anderen Gouvernements „relativ stabil“ erscheine und die neuen Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher externer Bedrohungen die Kontrolle behielten (vgl. EUAA, Country Focus, S. 112). Die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist in der Region Idlib seit dem Sturz der Assad-Regierung gesunken. So wurden zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 136 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Idlib verzeichnet. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 belief sich die Zahl der Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) auf 62 im Gouvernement Idlib. Von diesen Vorfällen wurden vier als Kämpfe, 47 als Explosionen/Ferngewalt und elf als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die meisten Vorfälle wurden in Al Ma'ra (33) registriert, gefolgt vom Distrikt Idlib (16). Die wenigsten Vorfälle wurden in den Distrikten Ariha und Harim registriert (drei bzw. vier). Nicht identifizierte bewaffnete Gruppen waren als Hauptakteure an etwas mehr als 95 Prozent aller im Berichtszeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt. Dies gilt insbesondere für Vorfälle, die als Explosionen/aus der Ferne ausgelöste Gewalt klassifiziert wurden und sich in den meisten Fällen auf die Detonation von Landminen oder anderen explosiven Kampfmitteln aus früheren Kämpfen bezogen, die Zivilisten betrafen, sowie für Vorfälle, die als Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert wurden. Militär und Polizei waren an etwas mehr als elf Prozent der Sicherheitsvorfälle beteiligt. In der Mehrzahl handelte es sich dabei um Vorfälle, die als Kämpfe oder Explosionen/aus der Ferne stammende Gewalt klassifiziert wurden und an denen auch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen beteiligt waren. Es waren Vorfälle, bei denen Polizei- oder Militärkräfte von unbekannten Schützen angegriffen oder von der Detonation von zuvor von unbekannten bewaffneten Gruppen platziertem Sprengstoff betroffen waren (vgl. EUAA, Country Focus, S. 113 f.). Im März 2025 verzeichnete die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) 17 zivile Todesopfer im Gouvernement Idlib. Im April 2025 meldete es 21 zivile Todesopfer im Gouvernement. Im Mai 2025 sank die Zahl der vom SNHR erfassten zivilen Todesopfer auf sechs. Für denselben Zeitraum verzeichnete das wissenschaftliche Projekt Uppsala Conflict Data Program (UCDP) 22 zivile Todesopfer im Gouvernement Idlib (vgl. EUAA, Country Focus, S. 115). Bei umfassender Würdigung dieser vorgenannten Umstände besteht in der Region Idlib keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den ergänzenden Anhaltspunkt gestützt, dass zuletzt nur ca. 20 Sicherheitsvorfälle pro Monat in der Region Idlib bei ca. drei Millionen Einwohnern auftraten und die Zahl der zivilen Todesopfer im Mai 2025 auf sechs sank. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Antragstellers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass es vereinzelt zu Kämpfen zwischen der Übergangsregierung und Assad-treuen Gruppierungen gekommen ist. Hierbei handelt es sich um singuläre Einzelfälle. Dass speziell Zivilisten betroffen wurden, ist nicht ersichtlich. Insoweit töteten etwa Assad-treue Aufständische vermutlich einen HTS-Kommandeur und zwei der Übergangsregierung treue Kämpfer in zwei getrennten Vorfällen am 22. und 24. März 2025. Gleichzeitig startete der General Security Service Sicherheitsoperationen gegen „Regimereste“, darunter in der Stadt Khan Sheikhoun, wo mehrere der ehemaligen Regierung treue Personen festgenommen wurden, die sich geweigert hatten, ihre Waffen abzugeben, und in Jisr Al-Shughur, wo etwa 15 Personen festgenommen wurden, denen Kollaboration unter der ehemaligen Regierung vorgeworfen wurde. In Jisr Al-Shughur töteten Assad-treue Kräfte Anfang März 2025 bei einem „koordinierten Angriff“ etwa 25 Menschen, hauptsächlich Angehörige der Übergangsregierung. Sicherheitsoperationen wurden auch aus dem Gebiet Jabal al-Zawiya im südlichen Gouvernement Idlib gemeldet. Anfang April 2025 wurden die Operationen intensiviert, was schließlich zur Festnahme mehrerer pro-Assad-Kämpfer führte. Darüber hinaus erhöhten die Sicherheitskräfte nach Informationen aus Geheimdienstquellen die Zahl der Kontrollpunkte rund um die Stadt Idlib, um die Einreise „gefährlicher Elemente“ zu verhindern. Bis Mitte April war es den Sicherheitskräften jedoch Berichten zufolge gelungen, die Beziehungen zur lokalen Bevölkerung zu verbessern und die Rekrutierung von Einheimischen zu ermöglichen (vgl. EUAA, Country Focus, S. 112 f.). c) Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2025 ist ebenfalls rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 VwGO nicht vor. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Antragsteller in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder aus individuellen Gründen bzw. aus der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, sind – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ergibt sich für den Antragsteller auch nicht unter Berücksichtigung der allgemeinen humanitären Lage in Syrien. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen gestalten sich die relevanten Lebensverhältnisse und die Situation von Rückkehrern in Syrien, insbesondere in Damaskus als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung, aber auch in der Herkunftsregion Idlib, wie folgt: Die wirtschaftliche Lage in Syrien ist weiterhin angespannt (vgl. AA, Lagebericht, S. 5, 10 f.; BFA, Länderinformation, S. 261 ff.). So waren im Februar 2025 noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (vgl. BFA, Länderinformation, S. 237). Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z. B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Assad-Regimes einen bemerkenswerten Rückgang erlebt (vgl. BFA, Länderbericht, S. 261). Die Weltbank geht davon aus, dass sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) gemessen an der Kaufkraftparität im Jahr 2025 (7,1 Mrd. USD) um 1,45 Prozent gegenüber dem Vorjahr (7,2 Mrd. USD) verringern wird (vgl. AA, Lagebericht, S. 10 f.). Neun von zehn Syrer leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos. Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag. Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben. Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 Prozent zu kürzen. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht (vgl. BFA, Länderbericht, S. 262). Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (vgl. BFA, Länderbericht, S. 263 f.). Das syrische Gesundheits- und das Bildungswesen sind weiterhin gezeichnet von dem von 2011 bis 2024 andauernden Bürgerkrieg. Zu den Herausforderungen für das Gesundheitssystem zählen etwa geografische Unterschiede bei der Verteilung des Personals, Unterfinanzierung, die Abwanderung von medizinischem Personal, der Zusammenbruch von Lieferketten und das Fehlen eines einheitlichen Gesundheitsinformationssystems. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schätzt, dass 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 Prozent der Bevölkerung – auf medizinische Unterstützung angewiesen sind (vgl. EUAA, Country Focus, S. 73 f.). 2,45 Millionen Kinder gehen in Syrien nicht zur Schule (vgl. EUAA, Country Focus, S. 63). Vor dem Hintergrund der Vielzahl der nach Syrien zurückkehrenden Flüchtlinge und der hierdurch voraussichtlich steigenden humanitären Bedarfe (vgl. AA, Lagebericht, S. 27 f.), bleibt anzuzweifeln, ob die Aufhebung eines Großteils der Sanktionen gegen Syrien durch die EU (im Februar 2025) und durch die USA (im Juni 2025), die humanitäre Lage der Bevölkerung nennenswert verbessern kann (vgl. BFA, Länderinformation, S. 268; vgl. auch VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 3 V 1569/25 –, juris Rn. 32). Zu berücksichtigen ist andererseits, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bei freiwilliger Rückreise eine finanzielle Rückkehrhilfe aus dem REAG/GARP-Programm beantragen können. Das REAG/GARP-2.0-Programm hilft Rückkehrern dabei, in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder in ein anderes Land weiterzuwandern. Es unterstützt sie bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/syria). Das Rückkehrförderprogramm sieht im Falle einer freiwilligen Rückkehr neben der Übernahme der Rückreisekosten eine einmalige Reisebeihilfe in Höhe von 200,- Euro (Minderjährige unter 18 Jahren in Höhe von 100,- Euro) und zusätzlich eine Starthilfe in Höhe von 1.000,- Euro pro Erwachsenem (500,- Euro pro Kind unter 18 Jahren und maximal 4.000,- Euro pro Familie), sowie im Bedarfsfall die Kostenübernahme für eine medizinische (Anschluss)-Versorgung in Höhe von bis zu 2.000,- Euro für bis zu drei Monate nach Ankunft vor. Gemessen daran ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich zu erwarten, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der genannten Rückkehrhilfe trotz der schwierigen Bedingungen in Syrien nicht in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Der 39-jährige Antragsteller ist jung, gesund, erwerbsfähig und nicht unterhaltspflichtig. Er hat nach eigenen Angaben die Schule mit dem Abitur abgeschlossen, in Aleppo Wirtschaftswissenschaften studiert und den Bachelor erworben. Sowohl während seines Aufenthalts im Libanon als auch in der Bundesrepublik Deutschland ist der Antragsteller erwerbstätig gewesen, zuletzt als Sicherheitskraft. Er ist in Idlib aufgewachsen und daher mit den dortigen Verhältnissen gut vertraut. Zudem ist mangels gegenteiliger Angaben davon auszugehen, dass seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester nach wie vor in Syrien leben und sich zwei weitere Brüder in der Türkei bzw. in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Vor dem Hintergrund der angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern üblicherweise zu erwartenden Unterstützung ist auch im Fall des Antragstellers von einer zumindest anfänglichen Unterstützung durch seine Familienangehörigen auszugehen. bb) Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solche ist weder ersichtlich noch vorgetragen. 3. Es liegt schließlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Juni 2025 vor. Der Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Derzeit sind gegen ihn drei Ermittlungsverfahren mit Tatzeiten Ende November/Anfang Dezember 2023 anhängig (wegen gefährlicher Körperverletzung, Az. 8 ... und in zwei Fällen wegen Bedrohung, Az. 8 ... und Az. 8 ... ). Unter anderem wird ihm vorgeworfen, seinen ehemaligen Arbeitgeber wegen angeblich ausstehenden Lohns mit dem Tode bedroht zu haben. Außerdem liegt eine Strafanzeige vom 27. November 2023 vor, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nach einem Vorstellungsgespräch, bei dem er abgelehnt worden sei, an der Glasscheibe der geschädigten Firma die Worte „Nazi“ und „Gaza“ hinterlassen haben soll. Der Bundeszentralregisterauszug vom 25. November 2024 enthält eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch das Amtsgericht Tiergarten (Az. 8 ... ) zu 30 Tagessätzen Geldstrafe. Hinreichende persönliche Belange des Antragstellers, die der sofortigen Vollziehung entgegenstünden, sind nicht gegeben. Soweit sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 30. April 2025 als einen um Integration bemühten Bürger beschreibt, der seit über drei Jahren durchgehend in Vollzeit arbeite, überzeugt dies nicht. Vielmehr ist seinem bisherigen Verhalten zu entnehmen, dass es ihm bisher nicht gelungen ist, sich in die deutsche Gesellschaft nachhaltig zu integrieren, sondern er dazu neigt, mit der Bedrohung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib oder Leben zu reagieren, sobald seine Erwartungen nicht erfüllt werden. Im Übrigen hat er – trotz Hinweis auf die Erforderlichkeit von Nachweisen in der Aufforderung zur Stellungnahme – keine entsprechenden Unterlagen zu seiner behaupteten durchgehenden Tätigkeit von drei Jahren vorgelegt. III. Im Übrigen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2025 verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.