Urteil
24 A 340.07
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0330.24A340.07.0A
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Leitsätze
Für den Rückflug der Bundesbeamten von Kairo nach Berlin (4 Std. und 15 Minuten) dürfen dem Ausländer nur Flugkosten der 2. Klasse in Rechnung gestellt werden(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 26. Juni 2007 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte vom Kläger Erstattung von Abschiebungskosten über den Betrag von 4.491,21 Euro hinaus verlangt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und 5/6 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1/6. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/6 selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Rückflug der Bundesbeamten von Kairo nach Berlin (4 Std. und 15 Minuten) dürfen dem Ausländer nur Flugkosten der 2. Klasse in Rechnung gestellt werden(Rn.26) Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 26. Juni 2007 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte vom Kläger Erstattung von Abschiebungskosten über den Betrag von 4.491,21 Euro hinaus verlangt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und 5/6 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1/6. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten zu 1/6 selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Erstattung von Abschiebungskosten, die von der Beigeladenen in Rechnung gestellt worden sind, in Höhe von 4.491,21 Euro verlangt, sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Soweit die Gesamtforderung (4.924,68 Euro für Auslagen der Bundespolizei bzw. 5.420,65 Euro für Gesamtkosten einschließlich der durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. Januar 2005 geforderten Flugkosten des Klägers) über diesen Betrag hinausgeht, können die Bescheide keinen Bestand haben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid sind die §§ 66 Abs. 1 und 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Danach hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung seiner Abschiebung entstehen. Diese Kosten umfassen gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG 1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes, 2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungs-kosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie 3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Gemäß § 67 Abs. 3 AufenthG werden diese Kosten - auch, soweit es sich um Kosten der Bundespolizei bzw. - wie hier - des früheren Bundesgrenzschutzes handelt - von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 11/04 - juris). Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist es dem Grunde nach gerechtfertigt, dass der Beklagte den Kläger ergänzend zu den eigenen Flugkosten auch noch zu den für seine Begleitung im erforderlichen Umfang entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) herangezogen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers hat seine begleitete Rückführung nach Ägypten ungeachtet der Tatsache, dass er der Einladung zur Abschiebung durch Selbstgestellung gefolgt ist, in Form der Abschiebung stattgefunden und war auch als solche erforderlich. Gemäß § 49 Abs. 1 des zur Zeit der Abschiebung am 16. April 2004 noch geltenden Ausländergesetzes, die mit § 58 Abs. 1 des jetzt geltenden Aufenthaltsgesetzes identisch ist, war ein Ausländer, der - wie es beim Kläger seinerzeit der Fall war - vollziehbar ausreisepflichtig war, unter anderem dann abzuschieben, wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erschien. Eine Überwachung der Ausreise und damit eine Abschiebung war nach dem zwingenden Wortlaut von Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift immer dann erforderlich, wenn der Ausländer nach § 47 AuslG ausgewiesen worden ist. Dies war bei dem Kläger der Fall. Da die Ausweisung bestandskräftig war, sind seine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich und folglich unbeachtlich. Die Klage hat teilweise Erfolg, da die geltend gemachten Abschiebungskosten der Höhe nach insoweit nicht gerechtfertigt erscheinen, als die beiden den Kläger begleitenden Amtswalter auf ihrem Rückflug von Kairo nach Deutschland mit dem Flugzeug 1. Klasse anstelle der 2. Klasse geflogen sind. Deshalb kann der Beklagte nicht, wie in den angefochtenen Bescheiden geregelt, vom Kläger die Zahlung eines Gesamtbetrages Höhe von 5.420,65 Euro, sondern nur von 4.491,21 Euro verlangen (jeweils einschließlich der den Kläger betreffenden und von ihm möglicherweise bereits bezahlten Flugkosten von 495,- Euro). Sofern der Kläger die mit Bescheid vom 27. Januar 2005 geforderten Flugkosten von 495,- Euro bereits bezahlt hat, darf nur noch ein Betrag von insgesamt 3.996,21 Euro in Rechnung gestellt werden. Der Umstand, dass der Kläger bei der Abschiebung durch zwei Beamte der Beigeladenen begleitet worden ist, führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Denn die amtliche Begleitung des Klägers während des Rückführungsfluges war erforderlich i. S. d. § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Die Entscheidung über den Einsatz von Begleitbeamten während des Fluges trifft ausschließlich die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde, also die Beigeladene. Sie allein ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Rückführungsmaßnahme verantwortlich. Dabei hat sie in eigener Zuständigkeit alle sicherheitsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen u. a. neben der eigenen Einschätzung der individuellen Gefährlichkeit des Ausländers in der Situation der Abschiebung und den allgemeinen Flugsicherheitsvorschriften auch die Personenbeschreibung des zuständigen Ausländeramtes gehört (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.06.2001 - 18 A 702/97 - , NVwZ-RR 2002, S. 69 f.). Eine unbegleitete Abschiebung auf dem Luftwege kommt nur dann in Betracht, wenn die mit der Abschiebung betraute Behörde angesichts des ihr bekannten Sachverhalts mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass der abzuschiebende Ausländer sich weder der Abschiebung widersetzt, noch im Übrigen eine Gefährdung der Flugsicherheit von ihm ausgeht. Davon war im Falle des Klägers nicht auszugehen. Mit seiner Selbstgestellung hat der Kläger lediglich vermieden, zuvor in Abschiebehaft genommen zu werden. Der Beklagte hatte nach Aktenlage zuvor bereits mehrfach vergeblich versucht, den Kläger festnehmen zu lassen. Die Gestellung war deshalb nicht ohne weiteres Indiz dafür, dass er sich der Abschiebung schließlich nicht doch widersetzen würde. Die bekannten Daten über seine Persönlichkeit sprachen dafür, dass die von der Beigeladenen verfügten Begleitungen des Klägers durch jeweils zwei Begleitbeamte erforderlich waren. Denn der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger Gewalttaten begangen hatte. Die Ausweisung erfolgte unter anderem, weil der Kläger wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden war. Die an der Abschiebung beteiligten Behörden durften deshalb davon ausgehen, dass bei der Rückführung des Klägers in einem Linienflug mit seinem Widerstand zu rechnen sei und deshalb der Einsatz von zwei Beamten aus Gründen der Eigensicherung erforderlich war. Die nach Angaben des Klägers üblicherweise im Flugzeug anwesenden ägyptischen Sicherheitsbeamten haben offenkundig nicht die Aufgabe, für eine sichere Durchführung von Abschiebungen zu sorgen. Während für die beiden Polizeibeamten auf dem Hinflug ebenso wie für den Kläger die Economy Klasse (2. Klasse) der Fluggesellschaft Egypt-Air gebucht worden ist (Flugpreis je Begleiter 495,97 Euro), wurden für den Rückflug Plätze der Businessklasse (1. Klasse) dieser Fluggesellschaft in Anspruch genommen (Flugpreis je Begleiter 960,69 Euro). Dies ist nicht erforderlich gewesen. Den begleitenden Beamten, ein Polizeihauptkommissar und ein Polizeikommissar, stand nach Auffassung des Gerichts nur ein Flug mit der 2. Klasse zu. Da sich nicht mehr feststellen lässt, zu welchem Preis ein solcher Flug seinerzeit hätte gebucht werden können, wird der Preis geschätzt und dem Preis des Hinflugs (495,97 Euro pro Person) gleichgesetzt. Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes sind im Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Mai 2005 (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts, BGBl. I S. 1418) - BRKG - geregelt. Dienstreisende erhalten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Wurde dabei aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BRKG die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können nach § 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. Dienstliche Gründe, die im Einzelfall der Abschiebung des Klägers oder allgemein erfordert haben, den Flug der beiden Bundesbeamten von Kairo nach Berlin in der 1. Klasse durchzuführen, lassen sich nicht feststellen und werden von dem Beklagten und der Beigeladenen auch nicht geltend gemacht. Die Beigeladene hat in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2009 die Auffassung vertreten, Beamte hätten bei Dienstreisen außerhalb Europas gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen einen Anspruch auf Flüge in der Businessklasse und deshalb könne bzw. müsse der Rückflug in dieser Klasse gebucht werden. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar sieht § 2 Abs. 2 der genannten Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 28. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), in der Tat vor, dass im Gegensatz zur Regelung im Bundesreisekostengesetz bei Flugreisen grundsätzlich die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden. Diese Regelung ist nach Satz 2 nur dann nicht anzuwenden, wenn es sich um Flugreisen in Europa oder sonstige Flugreisen handelt, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat. Diese Umkehrung des im Gesetz geregelten Ausnahmefalles zum Grundsatzfall der Verordnung ist für den vorliegenden Fall, in dem es um die Erstattungspflicht eines Dritten geht, nicht hinzunehmen. Es wäre unverhältnismäßig, dem Ausländer mehr als die mit der Abschiebung notwendig verbundenen Kosten abzuverlangen. Die in der Eingangsformel des Verordnung zitierte Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes (in der Fassung von Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 1990, BGBl. I S. 2682) sah abweichende Vorschriften von den gesetzlichen Regelungen nur vor, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern. Dem wird die Regelung des § 2, die nur auf die örtliche Lage der Flugverbindung in Europa, nicht aber auf greifbare besondere Kriterien wie beispielsweise die tatsächliche (etwa besonders lange und in der 2. Klasse nicht mehr zumutbare) Reisedauer abstellt, nicht gerecht. Die Bundesbeamten sind am 17. April 2004 in 4 Stunden und 15 Minuten von Kairo nach Berlin geflogen. Derartige Reisezeiten sind auch innerhalb Europas nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Kostenforderung vom Kläger nicht gerügt worden und sie ist auch nicht zu beanstanden. Die Reisekosten in Höhe von 211,84 Euro ergeben sich aus dem Auslandstagegeld und Übernachtungskosten der beiden Beamten. Hinsichtlich der Personalkosten gelten gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand. Für die wegen der Abschiebung des Klägers geltend gemachten Personalkosten in Höhe von 1.799,52 Euro sind von der Beigeladenen die Kosten für 9 Stunden Begleitung und 16 Stunden Reise- und Liegezeiten für einen Beamten des mittleren Dienstes (à 41,- Euro) und für einen Beamten des gehobenen Dienstes (à 51,- Euro) in Rechnung gestellt worden. Die Kosten sind in dieser Weise nach den Bestimmungen über wirtschaftliche Leistungen des Bundesgrenzschutzes zugunsten Dritter detailliert und nachvollziehbar aufgeschlüsselt worden (Bl. 65 der Kostenakte). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 4.924,68 Euro festgesetzt. Der Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im November 1989 in das Bundesgebiet ein und wurde durch bestandskräftig gewordenen Bescheid des Beklagten vom 24. September 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger falsche Angaben über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht habe und damit, dass er zwischen 1992 und 1997 in drei Fällen zu Geldstrafen und in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Anträge des Klägers beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wurden rechtskräftig abgelehnt (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 16. April 2003, - OVG 8 S 54.03 -). Der Kläger wurde vom Beklagten durch Schreiben vom 6. April 2004 aufgefordert, sich am 16. April 2004 um 12.00 Uhr zu einem Flugtermin mit Selbstgestellung beim Polizeipräsidenten an der Anschrift des Flughafens Berlin-Tempelhof zu melden. Er kam dem nach und wurde an diesem Tag durch Bedienstete der Beigeladenen auf dem Luftwege abgeschoben. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs befristete das Landeseinwohneramt Berlin die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung durch Bescheide vom 6. und 27. Januar 2005 bis zum 16. Oktober 2005. Durch den Bescheid vom 27. Januar 2005 nahm es den Kläger zugleich auf Zahlung der Kosten für seine Abschiebung in Höhe der Flugkosten von 495,97 Euro in Anspruch und bat ihn, den Betrag innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf ein angegebenes Konto zu überweisen. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 18. Februar 2005 beantragte der Kläger, diesen Bescheid "teilweise, nämlich bezüglich der gesetzten Zahlungsfrist aufzuheben und diese auf einen angemessenen Zeitraum nach (seiner) Wiedereinreise" (Bl. II 399) festzusetzen. Einem Aktenvermerk vom 4. März 2005 (Bl. II 400) zufolge wurde mit der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers sodann telefonisch Einigung erzielt dahingehend, dass ab April 2006 monatlich 100,- Euro in Raten gezahlt würden. Nach Erteilung eines Visums reiste der Kläger am 20. Februar 2006 wieder in das Bundesgebiet ein und erhielt am 6. März 2006 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau, die am 1. März 2007 bis zum 1. März 2010 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 4. April 2006 teilte die Bundespolizeidirektion bezugnehmend auf ein Schreiben des Landeseinwohneramtes vom 16. Oktober 2003 und unter Hinweis auf § 71 AufenthG mit, für eine gescheiterte Abschiebung des Klägers am 12. November 2003 seien Personalkosten in Höhe von 369,- Euro entstanden, und bat um Prüfung, ob diese Kosten vom Landeseinwohneramt zusammen mit den eigenen Kosten geltend gemacht und an die Bundespolizeidirektion überwiesen werden könnten. Mit weiteren im Übrigen gleichlautenden Schreiben vom 7. Juni 2006 teilte die Bundespolizeidirektion dem Beklagten mit, für die Abschiebung am 16. April 2004 seien Gesamtkosten in Höhe von 4.924,68 Euro entstanden. Diese setzten sich zusammen auf "Flugkosten Polizeivollzugsbeamter" in Höhe von 2.913, 32 Euro, "Reisekosten Polizeivollzugsbeamter" von 211,84 Euro und "Personalkosten Polizeivollzugsbeamter" von 1.799,52 Euro. Daraufhin ergänzte das Landeseinwohneramt Berlin durch Bescheid vom 18. Oktober 2006 seinen Leistungsbescheid vom 27. Januar 2006 dahingehend, dass es dem Kläger zusätzlich die in dem Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 7. Juni 2006 in Höhe von 4.924,68 Euro geltend gemachten Kosten in Rechnung stellte. Es forderte ihn auf, insgesamt einen Betrag von 5.420,65 Euro zu zahlen. Sollte die Forderung der Abschiebungskosten in Höhe von 495,97 Euro bereits bezahlt worden sein, möge der Kläger dies anhand entsprechender Belege nachweisen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. November 20006 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, seine Abschiebung am 16. April 2004 sei zu Unrecht erfolgt, da sie aufgrund einer falschen Aussage seiner geschiedenen Ehefrau vollzogen worden sei. Es habe deshalb der Verdacht der Scheinehe bestanden. Dieser sei jedoch durch ihre Aussage vor dem Amtsgericht Tiergarten am 26. April 2004 wieder ausgeräumt worden. Folglich habe der Abschiebung der Rechtsgrund gefehlt. Das Landeseinwohneramt Berlin wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2007 zurück. Mit seiner Anfechtungsklage macht der Kläger geltend, zur Zeit der Abschiebung hätten die zur Begründung angeführten Straftaten bereits fast 7 Jahre zurückgelegen. Er sei auch nicht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren oder mehr verurteilt worden, wie es für eine Ausweisung Voraussetzung sei. Er sehe nicht ein, dass er so viel für die Abschiebung bezahlen müsse. Es sei freiwillig zum Flughafen gefahren. Er habe seinerzeit kein Geld für eine freiwillige Ausreise gehabt. Es sei nicht nötig gewesen, dass die Bundespolizei mitgeflogen sei. Jedes Flugzeug, das mit Egypt-Air nach Ägypten fliege, werde sowieso von zwei ägyptischen Sicherheitsbeamten begleitet. Es gehe ihm insbesondere um die Höhe der Flugzeugkosten. Er habe ein Schreiben der Bundespolizei bekommen, wonach die Rückflüge der Beamten mit der Lufthansa 1. Klasse durchgeführt worden seien. Das stimme aber nicht, sie seien mit Egypt-Air geflogen. Es könne auch nicht sein, dass Hin- und Rückflug zu verschiedenen Preisen angeboten werden. Dem Kläger ist durch Beschluss vom 10. Juni 2009 für das Klageverfahren in der 1. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 18. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf den angefochtenen Bescheid Bezug und macht geltend, dass die Beigeladene für die Flugsicherheit die Verantwortung trage und die Zahl der begleitenden Sicherheitsbeamten festlege. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 4. Februar 2009 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und den beim Beklagten geführten Verwaltungsvorgang (3 Bände) und den Vorgang der Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.