Gerichtsbescheid
24 K 281.10
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0719.24K281.10.0A
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Leitsätze
Eine im Sinne von § 75 VwGO "verfrühte" Verpflichtungsklage wegen eines Reiseausweises ist zulässig und es ist auch unschädlich, dass der (nicht ausdrücklich bei der Behörde eingelegte, sondern in der Klage antizipierte) Widerspruch nicht beschieden worden ist.(Rn.17)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis), wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Sinne von § 75 VwGO "verfrühte" Verpflichtungsklage wegen eines Reiseausweises ist zulässig und es ist auch unschädlich, dass der (nicht ausdrücklich bei der Behörde eingelegte, sondern in der Klage antizipierte) Widerspruch nicht beschieden worden ist.(Rn.17) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 30. September 2010 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis), wird das Verfahren mit der Kostenfolge von § 155 Abs. 2 VwGO eingestellt. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Die Klage richtet sich zunächst gegen den Bescheid vom 6. Juli 2010, mit dem die Klägerin unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert worden ist, und ist insoweit als Anfechtungsklage zulässig. Soweit die Klägerin begehrt, sie als Staatenlose anzuerkennen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Feststellung nicht im Sinne einer gesonderten Statusfeststellung beantragt - die so gesetzlich nicht vorgesehen ist -, sondern im Sinne einer Vorfrage für den eigentlich begehrten Reiseausweis für Staatenlose, wegen dessen sie eine Verpflichtungsklage erhoben hat. Diese Verpflichtungsklage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin einen Reiseausweis erst mit Schreiben vom 1. Juni 2010 beantragt und die diesbezügliche Klage bereits rund zwei Monate später, am 30. Juni 2010, und damit entgegen § 75 Satz 2 VwGO „verfrüht“ erhoben. Die Einhaltung der so bestimmten Klagefrist ist Sachentscheidungs-voraussetzung und soll der Behörde Zeit zur Prüfung und zum Erlass einer Entscheidung einräumen und damit das Gericht entlasten. Dieser Mangel wird aber durch Ablauf der Frist während des Verwaltungsgerichtsverfahrens geheilt; denn anderenfalls würde dem Kläger ein unangemessen schweres Prozessrisiko aufgebürdet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 - 1 C 24.63 - juris). Der Zulässigkeit der Klage steht folglich derzeit nicht mehr entgegen, dass es an einem Grundbescheid gefehlt hat. Zwar sind vor Erhebung einer Verpflichtungsklage wegen Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich auch noch in einem behördlichen Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen. Der Beklagte rügt indessen zu Unrecht, dass die Klägerin gegen den Bescheid vom 9. November 2010 keinen Widerspruch eingelegt habe. Da die Klage zuvor nach dem Verstreichen der im Sinne von § 75 VwGO angemessenen Frist zulässig geworden ist, bedurfte es seitens der Klägerin keiner weiteren Verfahrenshandlungen mehr. Der zwischenzeitlich erlassene Ablehnungsbescheid vom 9. November 2010 war gleichsam mit dem in der Untätigkeitsklage antizipierten Widerspruch behaftet. Der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, über diesen Widerspruch zu entscheiden. Dadurch dass er dies nicht binnen angemessener Frist erledigt hat, ist der Weg zu einer gerichtlichen Sachentscheidung endgültig frei geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG IV C 2.71 - juris Rn. 31 f.). Die Klägerin kann also das Verfahren unter Einbeziehung des Bescheides vom 9. November 2010 fortführen; dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig geworden. Auf diese Einbeziehung brauchte sie, da sie bereits eine Verpflichtungsklage erhoben und nicht lediglich eine Bescheidung beantragt hat, nicht einmal ausdrücklich hinzuweisen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2005 - 4 B 29/04 - juris). Die Klage ist allerdings nicht begründet. Die Anfechtung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 6. Juli 2010 kann keinen Erfolg haben, weil der Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin war und ist gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist. Sie war und ist deshalb gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen abzuschieben. In einem solchen Fall sieht § 59 Abs. 1 AufenthG vor, dass die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht wird. Dem ist der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid nachgekommen. Etwaige Abschiebungsverbote stünden der Androhung der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Es ist auch unschädlich, dass der Beklagte in dem Bescheid den Zielstaat der Abschiebung nicht konkret bezeichnet hat. § 59 Abs. 2 AufenthG enthält hinsichtlich der Zielstaatsangabe lediglich eine Sollvorschrift. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung schon in der Abschiebungsandrohung wünschenswert, aber nicht für deren Rechtmäßigkeit geboten ist. § 59 Abs. 2 HS 2 AufenthG sieht nämlich weiter vor, der Ausländer solle ferner darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Dieser Hinweis macht deutlich, dass der Zielstaat einer Abschiebung selbst dann, wenn er konkret bezeichnet wird, nicht verbindlich festgelegt ist. Die Abschiebung erfüllt auch ohne Nennung des Zielstaates bereits ihren primären Zweck, den Ausländer zu veranlassen, aus dem Bundesgebiet freiwillig auszureisen, um auf diese Weise der Abschiebung und den damit verbundenen negativen Folgen, zum Beispiel dem Einreiseverbot, zu entgehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2000 - OVG 3 B 56.95 - juris). Jedenfalls liegt ein Ausnahmefall vor, der die Abschiebungsandrohung ohne Bezeichnung des Zielstaates rechtfertigt, weil der Beklagte die Identität und den Herkunftsstaat der Klägerin derzeit nicht ermitteln kann. Sie hat im Verwaltungsverfahren zwei Aliasnamen mit verschiedenen Geburtsdaten angegeben und im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 6. September 2010 vorgetragen, sie kenne ihren richtigen Namen und ihr Geburtsdatum gar nicht und benutze die Namen, mit denen sie, seit sie sich daran erinnern könne, von Bekannten angesprochen werde. Ebenso wenig nachvollziehbar behauptet sie, sie habe seit Jahren allein in verschiedenen Ländern auf der Straße gelebt und wisse nicht, ob sie eine Staatsangehörigkeit habe. Es reicht nach alledem aus, wenn der Beklagte der Klägerin dann, wenn eine Abschiebung ansteht, den konkreten Zielstaat in einer Weise mitteilt, die es ihr ermöglicht, noch Rechtsschutz zu erlangen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 - juris). Die Verpflichtungsklage wegen Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose ist unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt; sie hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 4 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945) - AufenthV - sind Reiseausweise für Staatenlose Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) - StlÜbk -. Hiernach stellen die Vertragsstaaten Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, soweit keiner der genannten Gründe entgegensteht. Gemäß Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ist ein „Staatenloser“ eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht. Es steht schon nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin in diesem Sinne staatenlos ist. Denn sie gibt zu ihrer Identifizierung zwei gänzlich unterschiedliche Namen mit unterschiedlichen, aber auf den Tag genau bezeichneten Geburtsdaten an, ohne zu erläutern, woher sie Anhaltspunkte für ihre Identität bezieht. Die Frage, ob irgendein anderer Staat die Klägerin als seine Staatsangehörige ansieht oder ob dies nicht der Fall ist, läßt sich ohne weitere Mitwirkung der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht beantworten. Abgesehen davon fehlt es an der weiteren Voraussetzung des Art. 28 StlÜbk, dass nämlich die Klägerin sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Aufenthaltserlaubnis hat sie bisher, soweit ersichtlich, noch nicht einmal beantragt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 9. November 2010 verwiesen, denen das Gericht folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,- Euro festgesetzt. Das ist das Dreifache des Regelstreitwerts, der den einzelnen Klageteilen (Anfechtung der Abschiebungsandrohung vom 6. Juli 2010, Verpflichtungsklage wegen Reiseausweis nebst „Anerkennung als Staatenlose“ sowie Verpflichtungsklage wegen Aufenthaltserlaubnis) beigemessen wird. Die Klägerin wurde im Juni 2008 bei Landsleuten in Berlin aufgegriffen und gab sich zunächst als die im Jahre 1991 geborene kosovarische Staatsangehörige L… aus. Sie trug vor, sie habe in Kosovo, Mazedonien und Albanien gelebt und sei seit ca. sechs Jahren unterwegs. Am 10. Juli 2008 gab sie an, sie heiße E… und sei am 19. März 1993 geboren. Sie wurde vom Beklagten zunächst geduldet. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 beantragte die Klägerin, sie als Staatenlose anzuerkennen und ihr einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Durch Bescheid vom 6. Juli 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie verpflichtet sei, das Bundesgebiet zu verlassen, und forderte sie unter der Androhung, sie in ihren Herkunftsstaat oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abzuschieben, zur Ausreise auf. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, die am 30. Juli 2010 bei Gericht eingegangen ist. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst nur beantragt, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2010 als Staatenlose anzuerkennen und ihr einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Der gleichzeitig gestellte Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (VG 24 L 280.10), ist durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 1. Oktober 2010 abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 6. September 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erweitert und zusätzlich beantragt, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zugleich hat sie angegeben, sie kenne ihren richtigen Namen und ihr Geburtsdatum nicht, besitze keine Personaldokumente und werde von keinem Staat als Angehörige betrachtet. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Oktober 2010 nahm die Klägerin die Klageerweiterung wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wieder zurück. Der Beklagte wies den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose durch Bescheid vom 9. November 2010 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzung von Art. 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen nicht, da sie sich lediglich geduldet im Bundesgebiet aufhalte. Mit Schreiben an den Beklagten vom 11. Mai 2011 erneuerte die Klägerin ihren Antrag auf Anerkennung als Staatenlose und Erteilung eines entsprechenden Reiseausweises mit der Begründung, sie sei inzwischen bei der kosovarischen und der albanischen Botschaft gewesen, um ihre Identität zu klären und um Personaldokumente zu beantragen. Die kosovarische Botschaft habe ihr mitgeteilt, soweit sie denn überhaupt kosovarische Staatsangehörige sei, würden Personaldokumente lediglich im Kosovo ausgestellt werden. Die albanische Botschaft habe ihr mitgeteilt, man könne ihr keine Personaldokumente ausstellen, solange sie selbst nicht wisse, woher sie stamme, und ihre Herkunft auch nicht belegen könne. Daraufhin teilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 17. Juni 2011 mit, es werde an der ablehnenden Entscheidung vom 9. November 2010 festgehalten. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden, denn ein Widerspruch dagegen sei nicht eingegangen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, sie unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 6. Juli 2010 als Staatenlose anzuerkennen und ihr einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die Behördenvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben.