Beschluss
24 L 25.13
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0219.24L25.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Tier darf nicht veräußert werden, ohne dass dies zuvor durch einen Verwaltungsakt angeordnet und dem Halter effektiver Rechtsschutz ermöglicht wird.(Rn.23)
2. Eine Folgenbeseitigung ist nicht unmöglich, solange nicht nachweisbar feststeht, dass die Behörde das Tier nicht wieder beschaffen, es nicht notfalls zurückkaufen kann.(Rn.25)
3. Ein durch die gesetzlichen Verfahrensregelungen bedingter mehrfacher Halterwechsel ist einem Hund grundsätzlich zumutbar.(Rn.26)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren aller Art durch Bescheid des Antragsgegners vom 24. Januar 2013 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den am 1. Januar 2013 unter der Nr. SI 4... sichergestellten Hund des Antragstellers (9,3 kg schwerer Spitz-Corgi-Mix ohne Chip) an seinen Verfahrensbevollmächtigten oder eine von diesem hierfür bevollmächtigte Person herauszugeben.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Tier darf nicht veräußert werden, ohne dass dies zuvor durch einen Verwaltungsakt angeordnet und dem Halter effektiver Rechtsschutz ermöglicht wird.(Rn.23) 2. Eine Folgenbeseitigung ist nicht unmöglich, solange nicht nachweisbar feststeht, dass die Behörde das Tier nicht wieder beschaffen, es nicht notfalls zurückkaufen kann.(Rn.25) 3. Ein durch die gesetzlichen Verfahrensregelungen bedingter mehrfacher Halterwechsel ist einem Hund grundsätzlich zumutbar.(Rn.26) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren aller Art durch Bescheid des Antragsgegners vom 24. Januar 2013 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den am 1. Januar 2013 unter der Nr. SI 4... sichergestellten Hund des Antragstellers (9,3 kg schwerer Spitz-Corgi-Mix ohne Chip) an seinen Verfahrensbevollmächtigten oder eine von diesem hierfür bevollmächtigte Person herauszugeben. 3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Berichterstatterin entscheidet in diesem Verfahren im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antragsteller hat sich am 11. Januar 2013 nach einem Notruf aus der Nachbarschaft von der Polizei freiwillig in ein psychiatrisches Krankenhaus einliefern lassen, nachdem er sich in einem akuten Krankheitsschub verwirrt gezeigt und auffällig verhalten hat. Die Polizei fand in seiner Wohnung, die sich in einem verwahrlosten Zustand befand, einen Hund und eine Katze und brachte sie in die Tiersammelstelle, wo der Hund unter der Sammelstellen-Nr. SI 4... zunächst verwahrt worden ist. Bei dem Hund handelt es sich um einen etwa im Jahre 2008 geborenen 9,3 kg schweren männlichen Spitz-Corgi-Mix ohne Chip. Die Polizei übermittelte dem zuständigen Veterinäramt des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf am 12. Januar 2013 per Fax einen Tätigkeitsbericht mit Fotoaufnahmen der Wohnung. Die zuständige Amtstierärztin hielt am 15. Januar 2013 in einem Vermerk fest, sie habe bei der behandelnden Klinik in Erfahrung gebracht, mit einer Rückkehr des Antragstellers in seine Wohnung sei vor Ablauf von mindestens fünf Wochen, vielleicht auch zwei Monaten, nicht zu rechnen. Daneben sei Zeit zum Aufräumen und Einleben in die Wohnung nötig. Die Katze sei nach den Feststellungen des Tierheims auch für Laien erkennbar erkrankt. Da auch die Wohnung in einem katastrophalen Zustand sei, sei dem Antragsteller das Halten oder Betreuen von Tieren jeder Art zu untersagen und könne ihm nur unter Auflagen wiedergestattet werden. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 teilte die Amtstierärztin der Tiersammelstelle mit, der Hund könne ab sofort durch das Tierheim Berlin vermittelt werden. Auf den beiden Gesundheitsbögen, die dem Veterinäramt vom Tierheim übersandt worden waren, ist bezüglich der Katze neben verschiedenen Erkrankungen vermerkt, sie sei im Jahre 2005 auf das Geburtsjahr 1996 geschätzt worden und aus Altersgründen relativ schlecht vermittelbar. Der Allgemein-, Pflege- und Ernährungszustand des Hundes sei gut. Er habe keine sichtbaren äußeren Verletzungen oder Auffälligkeiten, zeige gegenüber Menschen keine Verhaltensauffälligkeiten und sei gut vermittelbar. Am 17. Januar 2013 wies der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dem Veterinäramt per Fax nach, dass er bezüglich verschiedener Aufgaben zum Betreuer des Antragstellers bestellt worden sei. In einem Antwortschreiben vom 18. Januar 2013 wurde er darüber unterrichtet, dass ein generelles Tierhaltungsverbot umzusetzen sowie der Entzug der Tiere zu bestätigen sei. Für die Zustellung dieser Verfügungen sei klärungsbedürftig, ob der Betreuer den Antragsteller auch vor Behörden und Gerichten vertreten dürfe. Der Betreuer teilte per Fax vom 18. Januar 2013 mit, dass er die gerichtliche Erweiterung seines Aufgabenkreises beantragt habe. Er fragte an, ob die Tiere bereits für die Vermittlung freigegeben worden seien, bat vorsorglich darum, die Vermittlung auszusetzen und legte zugleich vorsorglich Einspruch gegen die zugrunde liegenden Bescheide ein. Er teilte mit, er könne nochmal das Angebot unterbreiten, dass der Hund von einer erfahrenen Hundehalterin versorgt werde, bis eine Rückgabe an den Antragsteller möglich sei bzw. das Tierhaltungsverbot rechtskräftig sei. Er gehe davon aus, dass bei einer Wegnahme des Hundes für den Antragsteller psychische Belastungen und Krankheitsrückfälle aufträten. Aus eigener Beobachtung könne er bestätigen, dass der Antragsteller mehrfach täglich ausgiebig mit dem Hund auf der Straße gewesen sei. Auch in seiner Kanzlei habe er ihn regelmäßig bei sich gehabt, dabei sei das Tier stets gepflegt gewesen und habe einen guten Versorgungseindruck gemacht. Selbst in seiner akuten Krankheitsphase habe sich der Antragsteller um den Hund gekümmert. Der Verfahrensbevollmächtigte legte eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Krankenhauses vom 17. Januar 2013 vor, derzufolge der Antragsteller an einer sich episodenhaft verschlimmernden chronischen psychiatrischen Krankheit leidet. In den Zwischenzeiten sei er offensichtlich in der Lage, sich adäquat um Haustiere zu kümmern. Dies werde auch wieder der Fall sein, wenn die aktuelle Exazerbation gut behandelt sei. Die dauerhafte Entfernung eines liebgewordenen Haustieres aus der Obhut des Patienten könnte seiner psychischen Gesundheit abträglich sein. Per Fax vom 22. Januar 2013 wies der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers eine gerichtliche Erweiterung seines Aufgabenkreises als Betreuer für die Vertretung vor Gerichten und Behörden nach. Er bot nochmals den Verbleib des Tieres bei seiner hundeerfahrenen Mitarbeiterin an und stellte klar, dass die Mitarbeiterin den Hund nicht auf Dauer behalten wolle und das Tier selbstverständlich auch nicht an den Antragsteller herausgeben werde, wenn das Tierhaltungsverbot rechtskräftig werde. Die Amtstierärztin unterrichtete den Betreuer mit E-Mail vom Mittwoch, dem 23. Januar 2013, darüber, dass der Hund „auf Probe“ einem Ehepaar übergeben worden sei, welches sich bis zum Wochenende endgültig entscheiden wolle. Falls der Hund wieder zurückgegeben werde, werde sie sich sofort mit ihm in Verbindung setzen, damit seine Mitarbeiterin den Hund übernehmen könne: „(Kosten ca. 200 Euro)“. Mit einem am 25. Januar 2013 mit Empfangsbekenntnis an den Verfahrensbevollmächtigten übersandten Bescheid vom 24. Januar 2013 wurden gegen den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides auf der Rechtsgrundlage der §§ 2 Nr. 1 bis 3 und 16 a Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG folgende amtstierärztliche Anordnungen getroffen: Mit sofortiger Wirkung werde ihm das Halten oder Betreuen von Tieren aller Art untersagt. Es sei ihm möglich, einen Antrag auf erneute Gestattung zu stellen. Voraussetzung sei die ärztliche gutachtliche Äußerung, wonach er zu einer tierschutzgerechten Tierhaltung fähig und willens sei. Zudem sei die Besichtigung seiner Wohnung durch amtliche Tierärzte zu gestatten. Die Sicherstellung eines Hundes sowie einer Katze würden bestätigt und aufrechterhalten. Die Tiere würden dem Antragsteller nicht mehr ausgehändigt und seien bereits zur Vermittlung freigegeben worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tiere seien in einer vermüllten und stinkenden Wohnung in einem höchst tierschutzwidrigen Umfeld gehalten worden. Die Katze sei krank gewesen und es hätten den Tieren saubere Rückzugsflächen und Ruheplätze gefehlt. So habe der Antragsteller erheblich und nachhaltig gegen die Vorgaben des § 2 TierSchG verstoßen., weshalb die generelle Untersagung der Haltung oder Betreuung von Tieren jeder Art geboten sei. Weniger belastende geeignete Maßnahmen seien nicht gegeben. Für den Bearbeiter dieser Tierschutzangelegenheit sei es nicht erheblich, die „menschenmedizinischen Einlassungen“ des Betreuers des Antragstellers zu bewerten oder eigene abzugeben. Es werde jedenfalls nicht übersehen, dass es trotz der Anwesenheit der Tiere zu den Vorfällen am 11. Januar 2013 gekommen sei. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass der Antragsteller schon einmal im Jahre 2008 wegen einer Katze aktenkundig geworden sei. Damals sei bei ihm im August 2008 eine kranke Katze vorgefunden worden, mit der er letztmals im Mai desselben Jahres bei einer Tierärztin gewesen sei, die ihm eine dringende Behandlung angeraten hatte. Er habe sie schließlich herausgegeben und Sanktionen seien gegen ihn nicht verhängt worden. Es habe im Falle des Antragstellers nur zu der Entscheidung kommen können, die bereits eingezogenen Tiere zur Vermittlung an geeignete Halterpersonen und in ein geeignetes Umfeld freizugeben. Es sei im Interesse der Tiere nicht hinnehmbar, diese sozusagen „auf Vorrat“ für ihn in der Tiersammelstelle verfügbar zu halten für den Fall der Möglichkeit einer vollständigen Genesung in unbekannter Zeit. Für einen Hund entstünden tägliche Unterbringungskosten in Höhe von 17,38 Euro, was jedoch nicht ausschlaggebend sei. Die Tiere befänden sich derzeit noch in einem vermittlungsfähigen Lebensalter. Ein Zuwarten auf einen unbekannten Zeitpunkt, bis sie dauerhaft gut und tierschutzgerecht bei geeigneten Haltern untergebracht werden könnten, sei auch im Hinblick auf die bekannterweise ohnehin geringere Lebenserwartung von Hunden und Katzen nicht vertretbar. Gegen diesen Bescheid legte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter dem 28. Januar 2013 Widerspruch ein verbunden mit dem Antrag, den Hund umgehend von der Vermittlung für Dritte zurückzunehmen und der angebotenen geeigneten Person bis zur Klärung der Rechtslage auszuhändigen. Daraufhin teilte ihm die Amtstierärztin am 29. Januar 2013 per E-Mail mit, das Ehepaar, welches den Hund übernommen habe, habe sich entschieden, ihn zu behalten. Mit dem vorliegenden, am 29. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen vorläufigen Rechtsschutzantrag beantragt der Antragsteller, 1. für die Anordnung eines Tierhaltungsverbots vom 24. Januar 2013 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, 2. die Freigabe zur Vermittlung des männlichen, 9,3 kg schweren Spitz-Corgi-Mix-Hundes des Antragstellers zurückzunehmen bzw. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Freigabe und Vermittlung des Hundes rechtswidrig erfolgt und daher zurückzunehmen ist und dass der Hund bis zur Klärung des Tierhaltungsverbots an eine geeignete Person herauszugeben ist. Der Antragsgegner hat auf gerichtliche Anfrage nach einer fundierten und mit geeigneten Unterlagen belegten Stellungnahme zu der Frage, ob und wie eine Beseitigung der Folgen der (rechtswidrigen) Veräußerung des Hundes noch möglich sei, eine an das Veterinäramt gerichtete E-Mail des Tierheimes Berlin vom 12. Februar 2013 übersandt, wonach der Hund am 27. Januar 2013 nach Teltow vermittelt worden sei. Das Tierheim habe mit den neuen Besitzern einen Vertrag geschlossen und keine Möglichkeit, den Hund wieder zurückzuholen. Die Anträge haben aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zu 1. Der sinngemäß auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Januar 2013 gegen die Untersagung des Haltens oder Betreuens von Tieren aller Art im Bescheid vom 24. Januar 2013 gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, die infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Nur überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, dass über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des von der Behörde angeordneten Sofortvollzuges muss das Gericht die öffentlichen und die beteiligten privaten Interessen abwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Die Interessen des Antragstellers überwiegen nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung gegenüber den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung Haltungs- und Betreuungsverbots für Tiere aller Art. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung. Gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Ein in diesem Sinne tierschutzwidriges Verhalten hält der Antragsgegner dem Antragsteller im Wesentlichen im Hinblick auf die Katze, nicht aber auf seinen Hund vor. Angesichts des Untersuchungsergebnisses, dass das Tier an Augenentzündung und Otitis erkrankt ist und Zahnstein hatte, besteht zwar Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller es versäumt hat, das Tier tierärztlich behandeln zu lassen. Da sich anhand des Chips herausgestellt hat, dass die Katze immerhin schon rund 17 Jahre alt ist und der Mutter des Antragstellers gehört, hätte das angenommene Fehlverhalten aber näherer Aufklärung bedurft, bevor hieraus ein Haltungsverbot abgeleitet werden dürfte. Das gleiche gilt für die zu keiner Zeit weiter aufgeklärten Umstände der Haltung einer Katze im Jahre 2008, mit der der Antragsteller seinerzeit durchaus eine Tierärztin aufgesucht hatte. Was den kürzlich fortgenommenen Hund angeht, so ergibt sich aus dem Gesundheitsbogen und dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Verdacht, dass dieser - selbst in der Zeit des akuten Krankheitsschubs - unter dem Antragsteller im Sinne von § 2 TierSchG zu leiden hatte. Die oben wiedergegebenen Angaben des Betreuers des Antragstellers, dessen Kanzlei nur rund 300 m von der Wohnung des Antragstellers entfernt ist, werden durch die aktenkundigen Feststellungen des Antragsgegners nicht widerlegt. Unter diesen Umständen durfte der Antragsgegner allein mit Blick auf die ausweislich des Bildmaterials vermutlich infolge der psychischen Exazerbation eingetretene Verwahrlosung der Wohnung kein generelles Tierhaltungsverbot aussprechen, ohne den Sachverhalt genauer aufzuklären. Da auf den Fotos eine frisch gefüllte saubere Katzentoilette zu sehen ist, spricht sogar einiges dafür, dass der Antragsteller in der akuten Krankheitsphase auch die Katze nicht aus dem Auge verloren hat. In ihrem Schreiben an das Gericht vom 13. Februar 2013 gibt die Amtsärztin nur allgemeine Erklärungen dazu ab, auf welche Weise verschiedene Tiere, beispielsweise Kaninchen, einer Vernachlässigung ausgesetzt sein können, ohne dass man dies sofort bemerke. Sie will dem Antragsteller dies jedoch ausdrücklich nicht unterstellen und bezieht sich auch nicht auf entsprechende, seine Tiere betreffende aktuelle Erkenntnisse. Deshalb kann dieser Vortrag keine Beachtung finden. Abgesehen von der Frage, ob die Voraussetzungen von § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen, ist die angefochtene Verbotsverfügung wegen Ermessensfehlern rechtswidrig (§ 114 VwGO). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde von unzutreffenden, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn sie bei ihrem Abwägungsvorgang wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 114 Rn. 12 m.w.N.). Hinsichtlich der nach § 16 a Satz 1 TierSchG zu treffenden Anordnungen hat die Behörde kein so genanntes Entschließungsermessen, sondern ist verpflichtet, gegen bereits vorliegende oder zu erwartende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz einzuschreiten. Ermessen ist ihr allerdings hinsichtlich der Frage eingeräumt, welches Verhaltensgebot sie dem betreffenden Tierhalter auferlegt (vgl. dazu Kluge, Tierschutzgesetz, Kommentar, 2003, § 16 a Rn. 15). Dieses Auswahlermessen hat der Antragsgegner bislang nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt, insbesondere hat er die gesundheitsbezogenen Interessen des Antragstellers nicht im erforderlichen Umfang berücksichtigt. Ausweislich der Begründung im angefochtenen Bescheid geht das Veterinäramt davon aus, es sei in einer Tierschutzangelegenheit „nicht erheblich, menschenmedizinische Einlassungen zu bewerten oder eigene abzugeben“. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht nicht an. Die Auswahl aus dem nach § 16 a Satz 2 TierSchG insbesondere in Betracht kommenden Maßnahmenkatalog hängt nach dieser Vorschrift beispielsweise davon ab, ob eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung (wieder) sichergestellt werden kann oder ob ein Halter weiterhin Zuwiderhandlungen begehen werde. Sofern etwaiges Fehlverhalten wie im vorliegenden Falle mit großer Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt ist, können diese Fragen nicht ohne Prognose über die gesundheitliche Situation eines Tierhalters nach seiner Entlassung aus stationärer Behandlung beantwortet werden. Die von der Amtstierärztin eingeholte telefonische Auskunft wie auch die unter dem 18. Januar 2013 durch den Betreuer des Antragstellers übermittelte schriftliche Auskunft der behandelnden Klinik geben Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller nach 5 bis 8 Wochen stationärer Behandlung und anschließender Eingewöhnungsphase wieder in einem gesundheitlichen Zustand sein kann, in dem er einen Hund adäquat versorgen kann. Diese Auskünfte hätte der Antragsgegner zum Anlass nehmen müssen, die Grundlagen für das geplante Tierhaltungsverbot zunächst weiter aufzuklären und die Maßnahme gründlich in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu überdenken. Hierzu besteht weiter Gelegenheit im Widerspruchsverfahren. Dabei kann - sofern es bei der positiven Einschätzung der bisherigen Hundehaltung verbleibt - deren von der Klinik hervorgehobener günstiger Einfluss auf die Gesundheit des Antragstellers, wie sie auch bei gesunden Tierhaltern als Motiv für die Anschaffung eines Tieres vorkommt, nicht unberücksichtigt bleiben. Entgegen der Annahme des Antragsgegners kann eine Hundehaltung selbstverständlich auch in Zukunft nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Tier „den Schub verhindern“ kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass schon im Interesse des Antragstellers von anderer Seite geklärt wird, wie etwaige Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes rechtzeitiger bemerkt und adäquat behandelt werden, ohne dass hierzu eine regelmäßige tierärztliche Kontrolle in der Wohnung des Antragstellers stattfinden muss. Allein der Umstand, dass ein Hundehalter sich mehrere Wochen in stationäre Behandlung begeben muss, rechtfertigt kein Tierhaltungsverbot; und zwar auch dann nicht, wenn damit zugleich bereits die Wiedergestattung unter Auflagen in Aussicht gestellt wird. Zu 2. Der auf die Freigabe und Vermittlung bzw. Veräußerung des Hundes bezogene Rechtsschutzantrag kommt mangels vorausgegangenen Bescheides nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur auf der Rechtsgrundlage von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht. Danach kann eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die Freigabeerklärung der Amtstierärztin hat sich dadurch erledigt, dass das Tier nach ihrer Auskunft bereits an ein Ehepaar in Teltow weitergegeben worden ist, so dass im Hinblick auf die Freigabeerklärung kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers erkennbar ist. Die vom Antragsgegner auf diese Weise veranlasste Weitergabe des Hundes an Dritte ist indessen ein wesentlicher Nachteil für den Antragsteller und Grund für den Erlass der unter 2. tenorierten einstweiligen Anordnung. Es ist davon auszugehen, dass der Hund am 11. Januar 2013 von der Polizei auf der Grundlage von § 38 Nr. 1 ASOG sichergestellt worden ist, um eine durch die Mitnahme des in seiner Wohnung allein angetroffenen Antragstellers bedingte gegenwärtige Gefahr für das Tier abzuwenden. Derart sichergestellte Sachen, das sind gemäß § 14 Abs. 2 ASOG auch Tiere, sind gemäß § 39 ASOG zu verwahren, wozu auch Dritte herangezogen werden können. Ihre Verwertung ist gemäß § 40 ASOG nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen zulässig, die hier nicht erfüllt worden sind. Insbesondere kann sich der Antragsgegner hierfür nicht auf unverhältnismäßige Kosten im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 ASOG berufen, die für die Verwahrung im Tierheim entstehen. Denn zum einen hatte der Betreuer des Antragstellers schon wenige Tage nach der Sicherstellung angeboten, das Tier bei einer seiner Mitarbeiterinnen unterzubringen. Zum anderen erfordert die Anordnung der Verwertung zunächst einen Verwaltungsakt, zu dem der Antragsteller bzw. sein Betreuer hätten gehört werden müssen und der ihm schließlich bekanntzugeben war (vgl. dazu Baller u.a., ASOG Berlin, 2004, § 40 Rn. 7). Mindestens für die Zeit eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hätte der Antragsgegner, wie in sonstigen Tierschutzfällen auch, in Kauf nehmen müssen, dass er die Kosten für die Verwahrung des Tieres im Tierheim von rund 17 Euro pro Tag pro Tier nicht vom Antragsteller eintreiben kann, ohne dass er sich auf Unverhältnismäßigkeit der in diesem Zeitraum durch Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze entstehenden Kosten berufen kann. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Antragsgegner den sichergestellten Hund zumindest zeitweise auf der Rechtsgrundlage von § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG weiter untergebracht haben sollte. Eine Veräußerung eines fortgenommenen Tieres käme hiernach - ohne dass dem Antragsteller nach dieser Vorschrift zuvor eine Frist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände gesetzt worden ist - nur in Betracht, wenn eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist. Dies war indessen nicht der Fall; der Hund befand sich in der Obhut des Tierheims und hätte auch dem Betreuer übergeben werden können. Im Übrigen darf eine Veräußerung von Tieren auch auf der Rechtsgrundlage von § 16 a TierSchG nicht vorgenommen werden, ohne dass sie zuvor durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem Halter angeordnet und ihm dadurch effektiver Rechtsschutz ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5/11 - juris Rn. 18, 23 ff.). Der Antragsgegner wird nach alledem aufgegeben, den Hund an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers herauszugeben, damit dieser ihn an seine Mitarbeiterin zur weiteren Betreuung anstelle des Antragstellers übergeben kann. Dieser Anordnung steht nicht entgegen, dass das Tierheim in seiner E-Mail an die Amtstierärztin vom 12. Februar 2013 behauptet hat, es habe „keine Möglichkeit, den Hund wieder zurückzuholen“. Der vorliegende Rechtsschutzantrag hat sich dadurch nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und bleibt statthaft. Denn es ist nicht ohne Weiteres glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Antragsgegner nicht mehr in der Lage sein sollte, die Folgen seines rechtswidrigen Handelns zu beseitigen. Die vom Gericht bereits mit der Verfügung vom 6. Februar 2013 erbetene fundierte Stellungnahme nebst Belegen durch geeignete Unterlagen hat der Antragsgegner zu den Umständen der „Veräußerung“ nicht hergereicht. Wenn es womöglich berechtigte Gründe gibt, den Namen der Erwerber des Hundes aus Teltow nicht zu nennen, so bestand kein Anlass, nicht wenigstens entsprechend geschwärzte Kopien des angeblich geschlossenen Vertrages herzureichen, damit die so geschaffene Rechtslage geklärt werden kann, zumal der etwaige Erlös nicht im Dunkeln bleiben darf. Selbst wenn einem Dritten wirksam Eigentum an dem Hund verschafft worden sein sollte, ist dadurch die Herausgabe an den Antragsteller noch nicht nachweislich unmöglich geworden. Im Rahmen seiner Folgenbeseitigungsverpflichtung ist der Antragsgegner rechtlich gehalten, sich intensiv wieder die Verfügungsgewalt über das Tier zu beschaffen, es notfalls auch zurückzukaufen. Solange nicht nachweisbar feststeht, dass solche Bemühungen fehlgeschlagen sind, kann von einer Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung nicht ausgegangen werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 1981 - V ZR 155/80 - NJW 1982, 883, sowie Säcker-Ernst, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 275 Rn. 42). Der Herausgabeverpflichtung steht ferner nicht die Befürchtung des Antragsgegners entgegen, es könne so der Antragsteller selbst bereits vor dem Ende seiner akuten Krankheitsphase wieder die Verfügungsgewalt über das Tier erlangen. Diese Befürchtung erscheint angesichts der andauernden stationärer Behandlung unbegründet. Bis zu deren Ende dürfte voraussichtlich im Widerspruchsverfahren geklärt sein, ob und unter welchen Bedingungen der Antragsteller wieder die Haltung des Hundes übernehmen kann. Ein damit verbundener erneuter Halterwechsel ist dem Hund nach Maßgabe der Regelungen von § 16 a Satz 2 TierSchG über den verfahrensmäßigen Ablauf tierschutzrechtlicher Maßnahmen zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die hierfür gemäß § 117 Abs. 1 ZPO erforderliche Erklärung nicht eingereicht worden ist. Der Antrag dürfte im Übrigen angesichts der Kostenentscheidung auch gegenstandslos sein.