Urteil
24 K 91.14 V
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1217.24K91.14V.0A
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Leitsätze
1. Das Verwaltungsgericht Berlin hat seit vielen Jahren in der Regel durch den Einzelrichter problemlos, sogar meist innerhalb einer Jahresfrist, in einer Vielzahl von Besuchsvisa-Verfahren die Frage der Rückkehrabsicht selbst umfassend geprüft und beantworten können, ohne dass ernstliche Zweifel an der zu treffenden Prognose-Entscheidung des Gerichts oder ein erheblicher Wissens- oder Erfahrungsvorsprung des Auswärtigen Amtes zu Tage getreten wären.(Rn.22)
2. Dass der EuGH mit seiner Entscheidung vom 19.12.2013 - C–84.12, NVwZ 2014, 289, tatsächlich beabsichtigte, Ansprüche auf Erteilung von Besuchsvisa in Europa generell nicht mehr einklagen zu können, sondern dass nur eine Aufhebung der ablehnenden Entscheidung und Verpflichtung zu einer wie auch immer gearteten beurteilungsfehlerfreien Neubescheidung des Antrages beansprucht werden könne, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verwaltungsgericht Berlin hat seit vielen Jahren in der Regel durch den Einzelrichter problemlos, sogar meist innerhalb einer Jahresfrist, in einer Vielzahl von Besuchsvisa-Verfahren die Frage der Rückkehrabsicht selbst umfassend geprüft und beantworten können, ohne dass ernstliche Zweifel an der zu treffenden Prognose-Entscheidung des Gerichts oder ein erheblicher Wissens- oder Erfahrungsvorsprung des Auswärtigen Amtes zu Tage getreten wären.(Rn.22) 2. Dass der EuGH mit seiner Entscheidung vom 19.12.2013 - C–84.12, NVwZ 2014, 289, tatsächlich beabsichtigte, Ansprüche auf Erteilung von Besuchsvisa in Europa generell nicht mehr einklagen zu können, sondern dass nur eine Aufhebung der ablehnenden Entscheidung und Verpflichtung zu einer wie auch immer gearteten beurteilungsfehlerfreien Neubescheidung des Antrages beansprucht werden könne, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO und § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek vom 13. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schengen-Visa ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unmittelbar der Visakodex. Danach können einem Ausländer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex, nachfolgend: VK) für das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tag der ersten Einreise an Visa (Schengen-Visum) erteilt werden. Die Entscheidung richtet sich nach Art. 23 Abs. 4 VK. Danach wird über einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums entschieden, sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde. Nach Art. 21 VK ist bei der Prüfung eines Antrages auf Erteilung eines einheitlichen Visums festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e des Schengener-Grenzkodex erfüllt und ob bei ihm das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung besteht. Das Risiko ist anhand der von den Antragstellern nach Art. 14 VK vorgelegten Belege zu bewerten. Die Erteilung eines einheitlichen Visums kommt nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK nicht in Betracht, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von den Antragstellern vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts und an der Glaubwürdigkeit der Aussage oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2014 - OVG 2 B 11.13; sowie Beschluss vom 29. Juli 2014 - OVG 11 N 19.14 -, juris) und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (Urteil Rechtssache Koushkaki ./. Bundesrepublik Deutschland - C-84.12) ist Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VK dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat der Antragsteller und seine persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen. Zu diesem Zweck der Prüfung müssen die zuständigen Behörden eine individuelle Prüfung des Antrages vornehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Dabei obliegt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Antragstellern, bei der Beantragung eines einheitlichen Visums Belege vorzulegen, anhand derer die Absicht beurteilt werden kann, das Hoheitsgebiet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Visums der Visumsversagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Bei der Prüfung des Antrages verfügen die betroffenen Behörden nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellungen maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegen gehalten werden kann. Die Auslegung des in Art. 32 Abs. 1 b VK genannten unbestimmten Rechtsbegriffs der „begründeten Zweifel an der Rückkehrabsicht“ ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Urteil vom 18. November 2014 - VG 24 K 33.14 V - juris, so im Übrigen auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 – OVG 2 B 16.09 -, juris Rz. 23; a.A. nunmehr OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 -, S. 8f). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Juli 2013 – 2 C 12.11 – juris), reicht es für die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Exekutive nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung aufgrund eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Vielmehr müssen die tatsächlichen und rechtlichen Umstände so schwierig sein, dass sie auch unter Zuhilfenahme der Sachkunde der Verwaltung oder sachverständiger Dritter durch die Gerichte nicht bewältigt werden können. Für eine Ausnahme vom Grundsatz eines umfassenden gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es nicht nur einer gesetzgeberischen Entscheidung, sondern auch eines gewichtigen sachlichen Grundes. Keines von beiden liegt vor. Das Verwaltungsgericht Berlin hat seit vielen Jahren in der Regel durch den Einzelrichter problemlos, sogar meist innerhalb einer Jahresfrist, in einer Vielzahl von Besuchsvisa-Verfahren die Frage der Rückkehrabsicht selbst umfassend geprüft und beantworten können, ohne dass ernstliche Zweifel an der zu treffenden Prognose-Entscheidung des Gerichts oder ein erheblicher Wissens- oder Erfahrungsvorsprung des Auswärtigen Amtes zu Tage getreten wären. Artikel 32 VK ist seitdem auch nicht geändert worden. Die Auslegung der Norm durch den Europäischen Gerichtshof sieht eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Dass der Gerichtshof mit seiner Entscheidung tatsächlich beabsichtigte, Ansprüche auf Erteilung von Besuchsvisa in Europa generell nicht mehr einklagen zu können, sondern dass nur eine Aufhebung der ablehnenden Entscheidung und Verpflichtung zu einer wie auch immer gearteten beurteilungsfehlerfreien Neubescheidung des Antrages beansprucht werden könne, ist dem o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht zu entnehmen. Eine solche Tragweite der Entscheidung hätte sicherlich – ein deutsches Begriffsverständnis des Beurteilungsspielraums vorausgesetzt - in der Entscheidung Erwähnung gefunden, wenn sie beabsichtigt gewesen wäre. Nach diesen Maßstäben steht die Erteilung der beantragten Schengen-Visa entgegen, dass begründete Zweifel an der Absicht der Kläger bestehen, nach Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder zu verlassen. Diese Zweifel ergeben sich aus verschiedenen Gesichtspunkten: Zum einen ist eine familiäre Verwurzelung der Kläger in Bischkek nicht hinreichend nachgewiesen. Der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2. ist nicht unter der Wohnanschrift der Kläger gemeldet, sondern in Tatarstan. Auf den berechtigten Vorhalt der Beklagten, warum sich der Ehemann nicht bei den ständigen Behörden Bischkek polizeilich angemeldet hat, haben die Kläger lediglich erklärt, dass russische Staatsangehörige keine Aufenthaltserlaubnis für Kirgistan benötigen und dass eine Bescheinigung der zuständigen Hausverwaltung ortsüblich sei. Auch die wirtschaftliche Verwurzelung der Kläger begegnet erheblichen Bedenken. Die Klägerin zu 1. verfügt über keinerlei eigene Einkünfte und ist nach eigenen Angaben gegenüber der Botschaft Hausfrau. Die angebliche Berufstätigkeit des Ehemanns der Klägerin zu 1. ist nicht durch ausreichende Unterlagen nachgewiesen. Zu der angeblichen Erwerbstätigkeit bei den gemeinnützigen Fond „S...“ haben die Kläger trotz Aufforderung der Beklagten keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Der erst im laufenden Verfahren vorgelegte Arbeitsvertrag bei der GmbH „W...“ vom 9. April 2014 kann die Zweifel an der wirtschaftlichen Verwurzelung nicht entkräften. Das Telefonat der Mitarbeiterin der Botschaft bei dem angeblichen Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin am 14. Juli 2014 hat vielmehr den Verdacht erhärtet, dass es sich bei dem vorgelegten Arbeitsvertrag um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Schließlich sind auch die vorgelegten Kontoauszüge der Klägerin zu 1. nicht geeignet, eine wirtschaftliche Verwurzelung in Kirgistan zu belegen. Vielmehr räumt die Klägerin selbst ein, dass der Ehemann ihrer Schwester am 5. Februar 2014 eine Überweisung in Höhe von 22.000 Euro auf das Konto der Klägerin zu 1. vorgenommen hat, offensichtlich, um eine ausreichende Liquidität der Klägerin zu 1. zu fingieren. Zu dem Zweck dieses hohen Überweisungsbetrages haben die Kläger keine weiteren Angaben gemacht. Angesichts dieser Umstände ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Aufenthalt, insbesondere über einen Zeitraum von zwei Monaten, den begründeten Verdacht nahelegt, dass die Kläger nach Ablauf eines Schengen-Visums nicht in ihr Heimatland zurückkehren. Diese begründeten Zweifel haben die Kläger auch nicht ausräumt, so dass die von ihnen darzulegenden Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa nicht vorliegen. Die Kläger können auch kein räumlich beschränktes Visum nach Art. 25 VK beanspruchen, da das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung dem privaten Interesse der Kläger an einer Besuchsreise überwiegt. Der Kontakt zur Schwester kann auch auf andere Weise (Internet, Besuche im Ausland, Briefe etc.) aufrecht gehalten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO. Einen Grund, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegt nicht vor. Insbesondere kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der die Entscheidung der Beklagten im Rahmen ihres weiten Beurteilungsspielraum nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, da jedenfalls auch nach Auffassung des Gerichts begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht der Kläger bestehen. Insoweit weicht die Entscheidung auch nicht von einer obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch der in Deutschland lebenden Schwester bzw. Tante. Die am 20. Juli 1987 geborene Klägerin zu 1. ist kirgisische Staatsangehörige und beantragte für sich und ihren am 9. April 2013 geborenen Sohn am 5. März 2014 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek die Erteilung von Schengen-Visa für den Zeitraum vom 10. Juni 2014 bis zum 10. August 2014. Dem Antrag beigefügt war eine Verpflichtungserklärung der Schwester der Klägerin zu 1., Frau N..., wohnhaft in 3.... Diese verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch über eine Niederlassungserlaubnis und ist inzwischen deutsche Staatsangehörigkeit. Bei der Antragstellung gab die Klägerin zu 1. gegenüber der Botschaft an, zum ersten Mal nach Europa zum Besuch der Schwester reisen zu wollen, die seit 14 Jahren in Deutschland lebe und die sie zuletzt vor drei Jahren gesehen habe. Sie selbst sei Hausfrau und seit dem 16. Januar 2013 mit dem Vater ihres Sohnes, dem russischen Staatsangehörigen Herrn M..., verheiratet, der zwar polizeilich in Tatarstan gemeldet sei, aber tatsächlich mit den Klägern in einer Wohnung in Bischkek wohne. Da sich die Klägerin zu 1. nach der Geburt des Klägers zu 2. im Erziehungsurlaub befinde, wolle sie für zwei Monate ihre Schwester in Deutschland besuchen. Mit Formularbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek vom 5. März 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung von Schengen-Visa wegen erheblicher Zweifel an der Rückkehrabsicht ab. Die hiergegen erhobene Remonstration der Kläger wies die Beklagte mit Remonstrationsbescheid vom 13. März 2014 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach einer entsprechenden Überprüfung durch die Botschaft überwiegende Zweifel hinsichtlich der Verwurzelung bzw. der Rückkehrperspektive bestünden. Die Kläger hätten keine ausreichende familiäre Verwurzelung im Heimatland nachgewiesen. Insbesondere sei der Aufenthalt des Ehemannes unbekannt. Die Kläger seien bislang nicht in den Schengen-Raum oder vergleichbare Staaten gereist. Auch eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung sei nicht nachgewiesen worden. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Mitteln die Kläger ihren Lebensunterhalt in Kirgistan bestreiten. Mit der am 7. April 2014 erhobenen Klage verfolge die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass sie mit dem Ehemann und Kindesvater in familiärer Gemeinschaft in Bischkek zusammen leben. Der Ehemann und Vater der Kläger sei lediglich aus formalen Gründen bei seiner bisherigen Anschrift in Tatarstan gemeldet. Er sei als Ingenieur-Systemadministrator bei einem gemeinnützigen Fond „S...“ beschäftigt und verfüge über einen Monatsverdienst von 1.150 USD. Die Klägerin zu 1. verfüge über Ersparnisse in Höhe von knapp 22.000 Euro. Seit 9. April 2014 verfüge der Ehemann der Klägerin über einen Arbeitsvertrag bei einer GmbH namens „W...“. Als Arbeitslohn seien 913 Euro in bar vereinbart. Die zuständige Hausverwaltung habe durch das Schreiben vom 3. Juni 2014 bestätigt, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. unter der Anschrift der Kläger wohnhaft sei. Am 14. Juli 2014 versuchte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Arbeitgeber des Ehemannes unter der im Arbeitsvertrag der „W...“ angegebenen Telefonnummer zu erreichen. Unter der Telefonnummer meldete sich eine männliche Person, die sich mit dem Namen S... vorstellte. Nach einem Vermerk der Mitarbeiterin vom 14. Juli 2014 habe der Gesprächsteilnehmer erklärt, dass es sich um eine private Telefonnummer handele und dass ihm die Firma „W...“ nicht bekannt sei. Fünf Minuten später habe diese Person bei der Botschaft zurückgerufen und erklärt, dass er mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin zu 1. zusammenarbeite und es sich um die Telefonnummer der Firma „W...“ handele. Die Kläger behaupten, dass es sich bei dem S... um einen Arbeitskollegen des Ehemannes der Klägerin zu 1. gehandelt habe, der in dem Telefonat auch erklärt habe, dass er ein Kollege des Arbeitgebers des Ehemannes sei. Es sei in Kirgistan durchaus üblich, dass Unternehmen ihren Sitz unter einer Privatanschrift führen und dass die Festnetznummer auf den Namen des Vermieters registriert sei. Das Gehalt werde nicht überwiesen, sondern in bar ausgezahlt. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 13. März 2014 zu verpflichten, ihnen Schengen-Visa zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Remonstrationsbescheides Bezug und macht ergänzend geltend, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die begründeten Zweifel an der Rückkehrabsicht der Kläger nicht entkräftet werden konnten. Insbesondere haben die Kläger keine Unterlagen über die noch mit der Klage behaupteten Berufstätigkeit des Ehemannes bei der „S...“ vorgelegt. Angesichts des Anrufs bei der Firma „W...“ müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Ehemann der Klägerin zu 1. keine Bescheinigung der Kommunalverwaltung zum derzeitigen Wohnsitz vorlegen könne. Die Bescheinigung des Vermieters genüge nicht, um den tatsächlichen Aufenthaltsort des Ehemanns der Klägerin nachzuweisen. Schließlich ergäbe sich auch aus den Kontoauszügen der Klägerin zu 1., dass diese am 5. Februar 2014 eine Überweisung in Höhe von 22.000 Euro von einem A... mit dem Verwendungszweck „materielle Unterstützung“ erhalten habe, der einen Tag nach Eingang bereits in bar ausgezahlt worden ist. Die Kläger erklärten hierzu, dass es sich bei Herrn A... um den Ehemann der Schwester der Klägerin zu 1. handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) ergänzend Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.