Urteil
24 K 218.14
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0406.24K218.14.0A
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Leitsätze
1. Die isolierte Anfechtung der Erhebung einer Walderhaltungsabgabe ist statthaft.(Rn.19)
2. Zwischen einer Waldumwandlungsgenehmigung und der Auflage, eine Walderhaltungsabgabe zu zahlen, besteht ein solch enger, untrennbarer Zusammenhang, dass materiell eine isolierte Aufhebung der Auflage ausscheidet und eine isolierte Anfechtungsklage daher als unbegründet abzuweisen ist.(Rn.25)
3. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 6 LWaldG a. F. (juris: WaldG BE) handelt es sich bei der Entscheidung über die Waldumwandlungsgenehmigung, die im Ermessen des Beklagten steht („darf“), und der ebenfalls im Ermessen des Beklagten stehenden Entscheidung über die Erhebung einer Walderhaltungsabgabe („kann“) nicht um zwei voneinander unabhängige, getrennte Ermessensentscheidungen. Vielmehr ist § 6 LWaldG a.F. (juris: WaldG BE) so strukturiert, dass im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung die Frage der Anordnung, geeignete Ersatzflächen bereitzustellen oder eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, stets mit zu prüfen ist.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die isolierte Anfechtung der Erhebung einer Walderhaltungsabgabe ist statthaft.(Rn.19) 2. Zwischen einer Waldumwandlungsgenehmigung und der Auflage, eine Walderhaltungsabgabe zu zahlen, besteht ein solch enger, untrennbarer Zusammenhang, dass materiell eine isolierte Aufhebung der Auflage ausscheidet und eine isolierte Anfechtungsklage daher als unbegründet abzuweisen ist.(Rn.25) 3. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 6 LWaldG a. F. (juris: WaldG BE) handelt es sich bei der Entscheidung über die Waldumwandlungsgenehmigung, die im Ermessen des Beklagten steht („darf“), und der ebenfalls im Ermessen des Beklagten stehenden Entscheidung über die Erhebung einer Walderhaltungsabgabe („kann“) nicht um zwei voneinander unabhängige, getrennte Ermessensentscheidungen. Vielmehr ist § 6 LWaldG a.F. (juris: WaldG BE) so strukturiert, dass im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung die Frage der Anordnung, geeignete Ersatzflächen bereitzustellen oder eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, stets mit zu prüfen ist.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Anfechtungsklage ist zulässig; insbesondere ist die isolierte Anfechtung der Erhebung einer Walderhaltungsabgabe statthaft. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage (allein) die Aufhebung der in dem Bescheid der Berliner Forsten vom 4. Februar 2014 enthaltenen „Auflage“, mit der ihr die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe aufgegeben worden ist. Bei dieser als „Auflage“ bezeichneten Anordnung handelt es sich um eine Auflage als Nebenbestimmung zur Waldumwandlungsgenehmigung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Landeswaldgesetz Berlin (LWaldG) i. d. F. bei Erlass des Widerspruchsbescheids (im Folgenden § 6 Abs. 2 LWaldG a. F.) und nicht um einen neben die Waldumwandlungsgenehmigung tretenden selbständigen Verwaltungsakt. Dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung „Auflage“, die auf § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG a. F. gestützt wurde, wonach die Waldumwandlungsgenehmigung insbesondere mit der Auflage, einen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten, „verbunden“ werden kann. Als Auflage ist die Nebenbestimmung, eine Walderhaltungsabgabe zu zahlen, allerdings grundsätzlich mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (Kopp, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 36 Rdnr. 29; BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, BVerwGE 112, 221 (224); BVerwG, Urteil vom 14.12.1977 - 8 C 28.77 - BVerwGE 55, 135 (137); BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 165.65 - BVerwGE 36, 145 (154)), wenn nicht die isolierte Aufhebbarkeit im Einzelfall offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, BVerwGE 112, 221 (224); BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 – 4 C 70.80 – BVerwGE 81, 185 (186)). Letzteres ist bei den sogenannten modifizierenden Auflagen der Fall, bei denen der Betroffene, wenn er sich mit der Auflage nicht abfinden will, stets Verpflichtungsklage auf Gewährung einer uneingeschränkten Begünstigung erheben muss (BVerwG, Urteil vom 08.02.1974 - IV C 73.72 - DÖV 1974, 380 (381); BVerwG, Urteil vom 12.03.1982 - 8 C 23.80 - BVerwGE 65, 139 (141)). Bei der Anordnung zur Zahlung einer Walderhaltungsabgabe handelt es sich aber nicht um eine sogenannte modifizierende Auflage, da sie den Inhalt der Waldumwandlungsgenehmigung nicht verändert, sondern diese nur im Rahmen der Gesamtabwägung voraussetzt. Die vorbehaltlose Zahlung der Walderhaltungsabgabe und die Ausnutzung der Umwandlungsgenehmigung stehen der Zulässigkeit der späteren isolierten Anfechtungsklage nicht entgegen, da allein die Zahlung im Hinblick auf die insoweit angeordnete Bedingung für die Rodung des Waldes noch keinen Verzicht auf etwaige Rechtsmittel beinhaltete. Die erhobene Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Eine isolierte Aufhebung der „Auflage“, eine Walderhaltungsabgabe zu zahlen, kommt nicht in Betracht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 23. Juli 2014. Ermächtigungsgrundlage für die Auflage zur Erhebung der Walderhaltungsabgabe ist § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LWaldG a. F. Danach kann die Waldumwandlungsgenehmigung mit Auflagen, insbesondere mit der Auflage verbunden werden, einen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen zu leisten. Ob diese Ermächtigungsgrundlage, wie von der Klägerin vorgetragen, mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig ist, kann dahin stehen. Denn im Rahmen der Begründetheit der Klage ist im Falle der isolierten Anfechtung einer Auflage vorrangig zu prüfen, ob der begünstigende Hauptverwaltungsakt, hier die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 LWaldG a. F., ohne die Auflage mit diesem Inhalt bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, BVerwGE 112, 221 (224); BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 4 C 70.80 - BVerwGE 81, 185 (186); Kopp, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 36 Rdnr. 39; Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 18). Denn auch zwischen einer Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und einer Genehmigung kann ein so enger, untrennbarer Zusammenhang bestehen, dass materiell eine isolierte Aufhebung der Auflage ausscheidet und eine isolierte Anfechtungsklage daher als unbegründet abzuweisen ist (so ausdrücklich Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 18). Ein solch enger, untrennbarer Zusammenhang besteht hier zwischen der Waldumwandlungsgenehmigung und der Auflage, eine Walderhaltungsabgabe zu zahlen. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 LWaldG a. F., wonach die Genehmigung mit Auflagen „verbunden“ werden kann. Dementsprechend dürfte der Beklagte nach der gesetzlichen Konzeption im Falle der isolierten Aufhebung der Auflage keine selbständige Auflage zur Zahlung der Abgabe erlassen. Der untrennbare Zusammenhang entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik des Landeswaldgesetzes. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich nach der gesetzlichen Konzeption des § 6 LWaldG a. F. bei der Entscheidung über die Waldumwandlungsgenehmigung, die im Ermessen des Beklagten steht („darf“), und der ebenfalls im Ermessen des Beklagten stehenden Entscheidung über die Erhebung einer Walderhaltungsabgabe („kann“) nicht um zwei voneinander unabhängige, getrennte Ermessensentscheidungen. Vielmehr ist § 6 LWaldG so strukturiert, dass im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung die Frage der Anordnung, geeignete Ersatzflächen bereitzustellen oder eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, stets mit zu prüfen ist. Denn im Einzelfall kann nur bei Erlass einer Auflage, eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, das nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LWaldG a. F. im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigende öffentliche Interesse dahingehend minimiert sein, dass dadurch die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung erst ermöglicht wird. Schließlich haben die Berliner Forsten in ihrem Bescheid vom 4. Februar 2014 auch selbst zum Ausdruck gebracht, dass zwischen der Waldumwandlungsgenehmigung und der festgesetzten Walderhaltungsabgabe ein untrennbarer Zusammenhang bestehen soll, indem im Bescheid die Durchführung der Waldumwandlung in Form der Waldrodung ausdrücklich unter die Bedingung der Zahlung der Walderhaltungsabgabe gestellt worden ist. Der begünstigende Hauptverwaltungsakt, hier die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 LWaldG a. F., kann zudem ohne die Auflage zur Zahlung der Walderhaltungsabgabe nicht mit einem Inhalt bestehen bleiben, der der Rechtsordnung entspricht, weil die verbleibende Regelung dann ermessensfehlerhaft wäre. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die Behörde bei objektiver, in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 VwVfG erfolgender Betrachtung die im Falle einer Aufhebung lediglich der Auflage verbleibende Regelung, deren Erlass in ihrem Ermessen steht, zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht getroffen hätte (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin, Urteil vom 30.5.1996 - 2 B 24/93 -, NVwZ 1997, 1005). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angefochtenen Bescheide lassen in ihren Gründen erkennen, dass die Erhebung der Walderhaltungsabgabe aus Sicht des Beklagten erforderlich war, um die nach § 6 Abs. 1 LWaldG a. F. erforderliche Abwägung zugunsten der Klägerin ausfallen zu lassen und damit die Erteilung der Genehmigung überhaupt erst möglich gemacht zu haben. Der Beklagte hat sein Ermessen, die Waldumwandlungsgenehmigung zu erteilen, nicht losgelöst von der Auflage ausgeübt, sondern diese im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung berücksichtigt. Daraus folgt, dass die Auflage von der Waldumwandlungsgenehmigung materiell nicht getrennt werden kann, ohne dass der Abwägungsprozess, der der einheitlichen Ermessensentscheidung des Beklagten zu Grunde lag, nachträglich verändert würde. Die isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung würde vielmehr zu einer Ermessensentscheidung führen, die der Beklagte so nicht getroffen hätte. Für eine Ermessensreduzierung auf Null, die Genehmigung ohne Kompensation zu erteilen, ist schließlich nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies ist hier der Fall. Die Frage, ob bei Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung die Auflage einer Walderhaltungsabgabe zur Genehmigung in einem untrennbaren Zusammenhang steht, so dass eine isolierte Aufhebung der Auflage materiell ausgeschlossen ist, ist bisher, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht geklärt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks P... in Berlin-F..., Flurstücke 4..., 4... und 4.... Es handelte sich bei diesem Grundstück ursprünglich um eine überwiegend bewaldete Fläche, die nach den Feststellungen des Beklagten mit den Baumarten Ahorn, Weide, Pappel und Hainbuche sowie mit Holunder- und Brombeersträuchern bewachsen war. Auf den Antrag der Klägerin vom 10. Dezember 2012 erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 29. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Supermarktes mit Backshop und Fachmarkt. Mit Schreiben vom 11. November 2013 und 18. Dezember 2013 beantragte die Klägerin bei den Berliner Forsten eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Flurstücke 4... und 4... sowie für Teile des Flurstücks 4... in einem Umfang von insgesamt 2.600 m². Der Antrag wurde dahingehend begründet, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Umwandlung bestehe, weil das Grundstück als Baufläche zur Errichtung einer der Nahversorgung dienenden Einrichtung (Supermarkt) genutzt werden solle. Im Antragsformular gab die Klägerin ausdrücklich an: „Zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der Umwandlung wird angeboten: Walderhaltungsabgabe“. Im Schreiben vom 4. Dezember 2013 hatten die Berliner Forsten der Klägerin gegenüber diesbezüglich auf den im Internet veröffentlichten „Leitfaden zur Waldumwandlung und Waldausgleich im Land Berlin“ hingewiesen. Unter dem 20. Januar 2014 nahmen die Berliner Forsten eine Waldbewertung vor. Dabei wurden Bewertungen in den drei Bereichen „Schutzfunktion“, „Erholungsfunktion“ und „Nutzfunktion“ vorgenommen und für die „Schutzfunktion“ ein Punktwert von 23, für die „Erholungsfunktion“ ein Punktwert von 18 und die „Nutzfunktion“ ein Punktwert von 1 ermittelt. Der Gesamtwert von 42 Punkten wurde entsprechend dem „Leitfaden zur Waldumwandlung und Waldausgleich im Land Berlin“ in einen Kompensationsfaktor von 4,2 umgerechnet, daraus eine Ersatzfläche im Umfang von 10.920 m² (2.600 Quadratmeter der umzuwandelnden Waldfläche x Kompensationsfaktor 4,2) errechnet und dies zugrunde gelegt die Walderhaltungsabgabe in ihrer Höhe wie folgt ermittelt: 10.920 m² x 2,70 € (Flächenbereitstellungsentgelt [0,20 €/m²] + Waldherstellungspauschale [2,50 €/m²]) = 29.484,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Waldbewertung des Beklagten vom 20. Januar 2014 (Bl. 66 bis 69 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 erteilten die Berliner Forsten des Beklagten die beantragte Waldumwandlungsgenehmigung, setzte als „Auflage“ zum „Ausgleich für die Waldinanspruchnahme“ einen Betrag von 29.484,00 Euro zuzüglich Gebühren in Höhe von 948,75 Euro, also insgesamt 30.432,75 Euro fest und verfügte, dass mit der Maßnahme der Waldumwandlung erst nach vollständiger Zahlung des Ausgleichsbetrages und der Gebühren begonnen werden dürfe. Zur Begründung gab der Beklagte an, der Verlust von 2.600 m² Waldfläche aufgrund der Baumaßnahmen wiege schwer, was sich auf den Umfang der Ausgleichsmaßnahme auswirke. Da seitens der Klägerin keine geeigneten Ersatzflächen zur Aufforstung angeboten werden konnten, erfolge als Kompensation die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe in Höhe von 29.484 Euro, bei der die 4,2fache Wertigkeit des verloren gegangenen Waldes zugrunde zu legen sei. Sodann heißt es in der Begründung des Bescheids: „Nach Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller und dem Rechtsgut der Walderhaltung kann einer Umwandlung in eine andere Nutzungsart zugestimmt werden.“ Die Klägerin zahlte am 19. Februar 2014 den Betrag in Höhe von 30.432,75 Euro (Walderhaltungsabgabe in Höhe von 29.484,00 Euro zuzüglich Gebühren) ohne Vorbehalt an die Berliner Forsten und setzte die Berliner Forsten über die Zahlung unter Beifügung des Überweisungsbelegs mit Schreiben vom 19. Februar 2014 in Kenntnis. Im Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde zudem der Beginn der Baumfällarbeiten für den 24. Februar 2014 angekündigt. Die Baumfällarbeiten wurden sodann auch durchgeführt und waren bei Inaugenscheinnahme des Grundstücks durch einen Mitarbeiter der Berliner Forsten am 4. März 2014 bereits vollständig abgeschlossen. Gegen die Auflage, eine Walderhaltungsabgabe in Höhe von 29.484,00 Euro zu zahlen, legte die Klägerin sodann durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Februar 2014 Widerspruch ein. Mit diesem wendete sich die Klägerin allein gegen die Auflage zur Zahlung der Walderhaltungsabgabe und teilte mit, dass sie die Abgabe zunächst bezahlt habe, da nach der Auflage mit der Maßnahme erst nach vollständiger Zahlung habe begonnen werden dürfen. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus: Die konkrete Berechnung der Walderhaltungsabgabe sei rechtswidrig. Es sei unzulässig, dass ein „Kompensationsfaktor“ und die Summe aus einem Flächenbereitstellungsentgelt und einer Waldherstellungspauschale pro m² Waldfläche kumulativ berücksichtigt worden seien, indem Beides mit der Quadratmeterzahl der umgewandelten Waldfläche multipliziert worden sei. Es könne lediglich der für den Erwerb geeigneter Ersatzflächen erforderliche Betrag in Ansatz gebracht werden, der bei einem Waldgrundstück der streitgegenständlichen Größe zwischen 10.000 und 15.000 Euro liege. Zudem sei die Ermittlung des in die Berechnung eingeflossenen „Kompensationsfaktors“ fehlerhaft erfolgt. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG (i.d.F. bis 16.2.2016) neben der Schutz- und Erholungsfunktion auch die Nutzfunktion erhöhend einbezogen worden sei. Die Ansetzung der Schutzfunktion „Bodenschutz“ mit dem Maximalwert sei zudem nicht nachvollziehbar, nachdem die Erosionsgefährdung durch Wasser mit 0 Punkten bewertet und damit ein Schutzbedarf im Wesentlichen verneint worden sei. Ebensowenig sei nachvollziehbar, dass der Klimaschutz mit dem Höchstwert von 10 bewertet worden sei. Schließlich sei nicht erkennbar, warum das Bewertungskriterium „erhöhte Schutzfunktion nach § 10 LWaldG“ mit der Höchstpunktzahl von 3 Punkten berücksichtigt worden sei, da alle Wälder im Land Berlin Schutz- und Erholungswald seien und damit eine besondere Berücksichtigung dieser Tatsache nicht zulässig sei. Schließlich sei es nicht angemessen, im Rahmen der Bewertung der Erholungsfunktion die „Freiheit von Erholungswert mindernden Vorbelastungen“ mit 5 Punkten zu bewerten. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2014 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Der Kompensationsbetrag ergebe sich zum einen aus der Größe der umzuwandelnden Fläche, zum anderen aus der Bewertung der Waldfunktionen am konkreten Ort. Aufgrund dieser Systematik, die im Einklang mit einer bundesweit geübten forsthoheitlichen Praxis stehe, könne sich ein Kompensationserfordernis ergeben, das ein Mehrfaches der umzuwandelnden Fläche darstelle. Aufgrund der langen Entwicklungszeit von Waldbeständen seien einmal zerstörte Waldfunktionen entsprechend langfristig wiederherzustellen. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Bewertung der Waldfunktionen liege im Rahmen der im Land Berlin geübten Praxis und spiegele die hohe Bedeutung des Waldes in Berlin wider. Der ermittelte Kompensationsfaktor von 4,2 und die sich daraus ergebende Walderhaltungsabgabe könne insgesamt als angemessen betrachtet werden. Die Waldbewertung sei fehlerfrei erfolgt. Bei der Berechnung des Kompensationswertes seien zu Recht alle Waldfunktionen im Einzelfall geprüft und berücksichtigt worden. Dies entspreche dem Auftrag des Gesetzgebers, wie er in §§ 1 und 6 LWaldG Bln niedergelegt sei. Der in § 6 Abs. 2 LWaldG Bln formulierte Auftrag, dass Auflagen zur Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes formuliert werden können, lasse keinen Rückschluss auf den Ausschluss einer Waldfunktion bei der Bewertung zu. Daher sei die Berücksichtigung auch der Nutzfunktion bei der Ermittlung des Kompensationswertes gesetzeskonform. Die Höhe der festgesetzten Walderhaltungsabgabe entspreche den tatsächlichen Kosten, die bei der Ersatzflächenbeschaffung und Aufforstung mit dem beschriebenen Kompensationsfaktor von 4,2 entstehen. Dem Vorhabenträger entstehe schließlich ein Vorteil dadurch, dass er mit weiteren Kosten der Umsetzung der Kompensation nicht belastet werde. Hiergegen richtet sich die Klage vom 22. August 2014, mit der die Klägerin ergänzend geltend macht, es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Walderhaltungsabgabe. Denn § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG (a.F.), auf den die Abgabe gestützt worden sei, stelle keine dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügende Ermächtigungsgrundlage dar. Es sei nicht zulässig, die Bemessung der Walderhaltungsabgabe der Verwaltung zu überlassen, die sich dazu eines im Internet veröffentlichen Leitfadens bediene. Die Klägerin beantragt, die mit der Waldumwandlungsgenehmigung vom 4. Februar 2014 verbundene Auflage zur Zahlung einer Walderhaltungsabgabe in Höhe von 29.484 Euro und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist die Bedenken der Klägerin gegen die Unbestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage zurück. Bei der Walderhaltungsabgabe handle es sich um eine Sonderabgabe eigener Art, die weder den strengen Anforderungen des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, noch den gemilderten Anforderungen des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben mit Lenkungsfunktion unterfalle. Die Eigenart des geregelten Sachverhalts erlaube hier eine geringere Bestimmtheit der gesetzlichen Norm, der § 6 Abs. 2 Satz 2 LWaldG (a.F.) im Ergebnis genüge. Der Umstand, dass § 6 Abs. 2 LWaldG (a.F.) bei der Bemessung der Walderhaltungsabgabe unbestimmte Rechtsbegriffe verwende, indem die Norm einen angemessenen Geldausgleich für den Erwerb von geeigneten Ersatzflächen vorsehe, führe vor diesem Hintergrund nicht zur unzureichenden Bestimmtheit der Norm für die Erhebung seiner Walderhaltungsabgabe. Bei dem Begriff „geeignete Ersatzfläche“ handle es sich um einen auslegungsbedürftigen, aber auch auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff; damit enthalte schon die gesetzliche Regelung die erforderlichen Parameter für die Erhebung der Abgabe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.