OffeneUrteileSuche
Urteil

24 K 162.16 V

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0919.24K162.16V.0A
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Studienvorbereitende Maßnahmen, wie z. B. ein Studienkolleg, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114 des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem freiwilligen Dienst.(Rn.15) Das ergibt sich aus der am Sinn und Zweck der Richtlinie orientierten Auslegung.(Rn.18) (Rn.21) 2. Die Beurteilung, ob ein Studienbewerber aufgrund seiner Vorbildung befähigt ist, an einem Studienvorbereitungskurs bzw. einem Studium teilzunehmen, ist allein durch die Hochschule zu prüfen und durch die Zulassung zu entscheiden. Es obliegt nicht dem Auswärtigen Amt oder der zuständigen Ausländerbehörde, anhand von Abiturnoten die Befähigung für ein Studium abweichend von der Hochschule zu bewerten.(Rn.24) 3. Die Erteilung eines Visums zum Zweck der Teilnahme an einem Aufnahmetest und einem zweisemestrigen Vorbereitungskurs kann regelmäßig verweigert werden, wenn der Drittstaatangehörige als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einzustufen ist.(Rn.25) Eine solche Bedrohung ist regelmäßig gegeben, wenn das angestrebte Visum für einen Studienaufenthalt missbraucht wird, um ein sonst nicht mögliches Aufenthaltsrecht zu erwirken. Anhaltspunkte für einen Missbrauch können sich insbesondere aus einem nicht nachvollziehbaren Studienfachwechsel und der ausländerrechtlichen Vorgeschichte des Drittstaatsangehörigen ergeben.(Rn.32) 4. Ein solcher Missbrauch ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Drittstaatangehörige mehrmals die Studien- und Berufsplanung in kurzer Zeit geändert hat und ein Visum für den Au-Pair-Aufenthalt missbraucht wurde, um nach Deutschland zu reisen und ein Studium aufzunehmen.(Rn.34) (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Studienvorbereitende Maßnahmen, wie z. B. ein Studienkolleg, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114 des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem freiwilligen Dienst.(Rn.15) Das ergibt sich aus der am Sinn und Zweck der Richtlinie orientierten Auslegung.(Rn.18) (Rn.21) 2. Die Beurteilung, ob ein Studienbewerber aufgrund seiner Vorbildung befähigt ist, an einem Studienvorbereitungskurs bzw. einem Studium teilzunehmen, ist allein durch die Hochschule zu prüfen und durch die Zulassung zu entscheiden. Es obliegt nicht dem Auswärtigen Amt oder der zuständigen Ausländerbehörde, anhand von Abiturnoten die Befähigung für ein Studium abweichend von der Hochschule zu bewerten.(Rn.24) 3. Die Erteilung eines Visums zum Zweck der Teilnahme an einem Aufnahmetest und einem zweisemestrigen Vorbereitungskurs kann regelmäßig verweigert werden, wenn der Drittstaatangehörige als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einzustufen ist.(Rn.25) Eine solche Bedrohung ist regelmäßig gegeben, wenn das angestrebte Visum für einen Studienaufenthalt missbraucht wird, um ein sonst nicht mögliches Aufenthaltsrecht zu erwirken. Anhaltspunkte für einen Missbrauch können sich insbesondere aus einem nicht nachvollziehbaren Studienfachwechsel und der ausländerrechtlichen Vorgeschichte des Drittstaatsangehörigen ergeben.(Rn.32) 4. Ein solcher Missbrauch ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Drittstaatangehörige mehrmals die Studien- und Berufsplanung in kurzer Zeit geändert hat und ein Visum für den Au-Pair-Aufenthalt missbraucht wurde, um nach Deutschland zu reisen und ein Studium aufzunehmen.(Rn.34) (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Teilnahme an einem Studienvorbereitungskurs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jakarta vom 11. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechts- und Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum) ist § 6 Abs. 3 AufenthG. Danach ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 16 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zwecke des Studiums an einer staatlichen oder anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahme). Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgeblich auf die RL abzustellen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2014 (C-491.13) ist Art. 12 der RL dahingehend auszulegen, dass der betreffende Mitgliedsstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend auch gezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedsstaat in seinem Fall keine der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen. Der Beurteilungsspielraum, den die Richtlinie den Mitgliedsstaaten bei der Prüfung von Zulassungsanträgen zuerkennt, beziehe sich nämlich allein auf die in Art. 6 und 7 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und in diesem Rahmen auf die Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in den genannten Artikeln aufgezählten Bedingungen erfüllt sind, darunter insbesondere für die Feststellung, ob der Zulassung der Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergibt (Leitsätze, zitiert nach juris). Es ist zweifelhaft, ob studienvorbreitende Maßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (ablehnend VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2015 - VG 11 K 546.14 - Entscheidungsabdruck S. 5). Die Richtlinie gilt nach Art. 3 Abs. 1 für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu Studienzwecken stellen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) RL muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Art. 6 der Richtlinie u.a. von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem „Studienprogramm“ zugelassen worden sein. Die Begriffe „Studienprogramm“ und „Studienzweck“ werden in der Richtlinie selbst nicht näher definiert. Allerdings wird in Art. 2 Buchst. b) RL definiert, dass „Student“ einen Drittstaatsangehörigen meint, der von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats zugelassen wurde, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, dass zu einem von dem Mitgliedsstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höherer Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem einzelstaatlichen Recht. Daraus folgt, dass „Student“ im Sinne der Richtlinie auch derjenige ist, der an einer Studienvorbereitungsmaßnahme teilnimmt. Nach Art. 12 Abs. 1 RL wird dem Studenten ein Aufenthaltstitel für mindestens ein Jahr erteilt und kann verlängert werden, wenn der Inhaber die Bedingungen der Artikel 6 und 7 weiterhin erfüllt. Eine am Sinn und Zweck der Richtlinie und den Erwägungsgründen orientierte Auslegung der Richtlinie spricht ebenso dafür, dass diese auch für studienvorbereitende Maßnahmen wie der Teilnahme am Studienkolleg gilt. Nach Art. 1 Buchst. a) der Richtlinie ist es ihr Zweck, die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für einen Zeitraum für mehr als drei Monaten zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst festzulegen. Da die Zulassung zu Studienzwecken in der Regel die Teilnahme an einem studienvorbereitenden Kurs voraussetzt, wäre es naheliegend, dass diese ebenso dem Anwendungsbereich der Richtlinie und nicht allein dem nationalstaatlichen Recht unterworfen wären. Andernfalls könnten die Mitgliedsstaaten durch nationale Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Zulassung zu einem Vorbereitungskurs so erschweren, dass für die Anwendung der Richtlinie kaum Raum bliebe. Zudem greifen Studienvorbereitungskurse und das anschließende Studium auch ineinander, weil sich in der Regel nach dem erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses das Studium unmittelbar ohne erneute Ausreise anschließt. Zudem wird eine Zulassung zu einem Vorbereitungskurs nur dann in Betracht kommen, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen für ein anschließendes Studium bereits vorliegen. Die Studienvorbereitungskurse sind auch nicht ausdrücklich nach Art. 3 Abs. 2 RL ausgenommen worden. Andererseits ergibt sich aus Art. 2 Buchst. b) RL, dass die Vorbereitungskurse „gemäß dem einzelstaatlichen Recht“ einbezogen werden. Aus dem Erwägungsgrund Nr. 10 RL ergibt sich, dass die Dauer und die sonstigen Bedingungen der Vorbereitungskurse für die unter dieser Richtlinie fallenden Studenten von den Mitgliedsstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Dies spricht dafür, dass die Bedingungen für die Studienvorbereitungskurse allein nach nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen wären. In § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat der Bundesgesetzgeber aber den Aufenthaltszweck des Studiums bewusst auf studienvorbreitende Maßnahmen erstreckt, so dass die nationalstaatliche Umsetzung der Richtlinie dafür streitet, dass studienvorbreitende Maßnahmen im Hinblick auf den einheitlichen Aufenthaltszweck, ein Studium an einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich des Vorbereitungskurses zu absolvieren, erfasst werden sollten. Die Frage, ob der im vorliegenden Fall angestrebte Vorbereitungskurs in den Anwendungsbereich der RL fällt und sich damit allein nach den Art. 6 und 7 RL richtet, kann aber letztlich dahinstehen. Selbst wenn man dies annähme und es allein auf die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 RL ankäme, steht der Erteilung des Visums hier entgegen, dass die Klägerin deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin ist zwar nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) RL zu einem Studienprogramm zugelassen worden, nach Bestehen eines Aufnahmetests an einem studienvorbereitenden Kurs teilzunehmen. Die Beurteilung, ob ein Studienbewerber aufgrund seiner Vorbildung befähigt ist, an einem Studienvorbereitungskurs bzw. einem Studium teilzunehmen, ist nach Art. 7 Abs. 1 Buch. a) RL allein durch die Hochschule zu prüfen und durch die Zulassung zu entscheiden. Es obliegt nicht dem Auswärtigen Amt oder der zuständigen Ausländerbehörde, anhand von Abiturnoten die Befähigung für ein Studium abweichend von der Hochschule zu bewerten. Der Erteilung des Visums steht hier aber Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) RL entgegen. Danach darf der Drittstaatsangehörige, der die Zulassung zu einem nach Art. 7 RL genannten Zweck beantragt, nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in seinem oben genannten Urteil hierzu ausgeführt (a.a.O., juris Rdnr. 33): „Es trifft zwar zu, dass die Richtlinie 2004/114 den Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zuerkennt. Wie jedoch der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge festgestellt hat, bezieht sich der Beurteilungsspielraum, über den die innerstaatlichen Behörden verfügen, allein auf die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und in diesem Rahmen auf die Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in den genannten Artikeln aufgezählten Bedingungen erfüllt sind, darunter insbesondere für die Feststellung, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergibt. Im Rahmen der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf der Grundlage der Richtlinie 2004/114 sind somit die Mitgliedsstaaten im Einklang mit dem 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie nicht daran gehindert, alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrages erforderlich sind, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.“ Der Erwägungsgrund 15 der oben genannten Richtlinie lautet: „Bestehen Zweifel an den Antragsgründen, so können die Mitgliedsstaaten alle Nachweise verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrages - insbesondere anhand der Studienpläne des Antragstellers - erforderlich sind, um den Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.“ Es kann hier offen blieben, ob die Beklagte bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit“ einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2014 ergibt sich lediglich, dass die innerstattlichen Behörden einen „Beurteilungsspielraum“ bei der Prüfung und Anwendung der Art. 6 und 7 RL haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt es grundsätzlich den Mitgliedstaaten vorbehalten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie über die Art und Weise der richterlichen Kontrolle sowie deren Intensität zu befinden. Soweit dem einschlägigen Unionsrecht keine verbindlichen Feststellungen zu der gebotenen Gerichtskontrolle entnommen werden können, sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats. Sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. BVerwG - Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37/14 -, juris Rn. 21). Wie sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 14 der RL ergibt, kann die Zulassung aus besonderen Gründen verweigert werden. Eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) RL liegt im Einklang mit der o.g. Rechtsprechung des EuGH u.a. vor, wenn das angestrebte Visum für einen Studienaufenthalt missbraucht wird, um ein sonst nicht mögliches Aufenthaltsrecht zu erwirken. Anhaltspunkte für einen Missbrauch können sich insbesondere aus einem nicht nachvollziehbaren Studienfachwechsel und der ausländerrechtlichen Vorgeschichte des Drittstaatsangehörigen ergeben, z.B. wenn der Drittstaatsangehörige bereits in der Vergangenheit falsche Angaben über den Aufenthaltszweck gemacht hat oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Visum zur Einreise und zum Aufenthalt erwirkt hat. In dieser Hinsicht können die zuständigen Behörden auch die Studienmotivation auf ihre Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüfen. Dabei obliegt es dem Drittstaatsangehörigen, der ein Visum zum Zwecke eines Studienaufenthalts geltend macht, im Rahmen der materiellen Beweislast die Schlüssigkeit seines Studienwunsches zu belegen und begründete Zweifel, die einen Missbrauch nahelegen, auszuräumen. Danach bestehen im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des angestrebten Studienzwecks, die einen Missbrauch nahelegen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die die begründeten Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres angestrebten Studiums nicht ausgeräumt hat. Sie hat mehrmals ihre Studien- und Berufsplanung in kurzer Zeit geändert. Zunächst beabsichtigte sie, Biotechnologie zu studieren und strebte dann nach Ablehnung des Antrages ein Studium der Sozialwissenschaften in Deutschland an. Hierfür legte sie eine Anmeldebestätigung der Hochschule Anhalt vom 3. Juni 2014 vor, in der eine Vormerkung im gewünschten Studiengang Facility Management angegeben ist. Nachdem auch dieses Visum abgelehnt worden war, erklärte sie bei der Beantragung des Visums für den Au-Pair-Aufenthalt mit ihrem Motivationschreiben vom 8. September 2014, dass sie ein Studium an der Universität Pelita Harapan in Indonesien in der Richtung Internationale Beziehungen anstrebe. Im vorliegenden Verfahren macht sie wiederum geltend, dass sie in Deutschland Sozialwissenschaften studieren möchte. Erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Schlüssigkeit ihres Studienwunsches ergeben sich hier auch daraus, dass die Klägerin offenbar das Visum für den Au-Pair-Aufenthalt missbraucht hat, um nach Deutschland zu reisen und ein Studium aufzunehmen. Sie ist am 19. Oktober 2014 eingereist und hat die Au-Pair-Tätigkeit nach nur etwa drei Wochen abgebrochen, um nach Berlin zu reisen und eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu beantragen. Auf die Gründe, warum sie den Aufenthalt bei der Gastfamilie nach kurzer Zeit abgebrochen hat, kommt es nicht an. Selbst wenn ihr von der Gastfamilie gekündigt worden ist, hat sie keinerlei Versuche unternommen, unter Beibehaltung des genehmigten Aufenthaltszwecks eine andere Gastfamilie zu finden. Die Klägerin hat sich auch über längere Zeit illegal in Deutschland aufgehalten und ist der Aufforderung vom 13. Februar 2015, bis zum 19. März 2015 freiwillig auszureisen, nicht nachgekommen. Selbst nach dem Eilbeschluss der 15. Kammer vom 29. April 2015 (VG 15 L 109.15), auf den Bezug genommen wird, ist sie erst am 16. Juni 2015 kurz vor der geplanten Abschiebung am 30. Juni 2015 ausgereist. Für dieses Verhalten hat die Klägerin keinerlei plausible Erklärung abgegeben, sondern vielmehr eingeräumt, dass es ihr stets allein um einen Aufenthalt zum Studium gegangen sei. Soweit der angestrebte Vorbereitungskurs nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, ist die Versagung des Visums aus den o.g. Gründen nach § 16 Abs. 1 AufenthG nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 967 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung seitens des Verwaltungsgerichts zuzulassen, lag nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Teilnahme an einem Aufnahmetest und zweisemestrigem Vorbereitungskurs für ein Studium (Studienkolleg). Die am 9. Oktober 1995 geborene Klägerin ist indonesische Staatsangehörige und beantragte erstmals am 2. Januar 2014 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jakarta die Erteilung eines Visums zum Zwecke eines Studiums der Biotechnologie an der Hochschule Wismar. Hierzu legte sie ein Motivationschreiben vom 2. Januar 2014 vor, aus dem sich ergibt, dass sie sich bereits in der Oberschule sehr für Natur und Chemie interessiert habe und gern in der Forschung tätig sein möchte. Nachdem die Beklagte mit Bescheid der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Januar 2014 den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, dass ihre schulischen Leistungen gerade im Bereich Physik eher schwach seien und nach Rücksprache mit dem Leiter des Studienkollegs Wismar Zweifel am Erfolg des Studiums der Biotechnologie bestünden, beantragte die Klägerin am 2. Juli 2014 erneut die Erteilung eines Visums zum Studium, diesmal an der Hochschule Anhalt im Fach Sozialwissenschaften. Zur Motivation gab sie an, dass sie sich auch für Sozialwissenschaften interessiere und sich wegen ihrer schwachen Noten im Fach Physik umorientiert habe. Hierzu legte sie eine Anmeldebescheinigung der Hochschule Anhalt vom 3. Juni 2014 vor, nach der sie nach Bestehen eines Aufnahmetests am 1. September 2014 zu einem zweisemestrigen kostenlosen Vorbereitungskurs am Studienkolleg zugelassen werden könne, um in Anschluss an einer deutschen Universität oder Fachhochschule studieren zu können. Für ein Studium an der Hochschule Anhalt sei eine Vormerkung im gewünschten Studiengang Facility Management erfolgt. Mit Bescheid der Bundesrepublik Deutschland vom 1. August 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Visums zum Zwecke eines Studiums erneut ab, da sie Bedenken an der Ernsthaftigkeit der Studienabsicht hatte und die zuständige Ausländerbehörde die Zustimmung zur Erteilung des Visums verweigert habe. Sodann beantragte die Klägerin am 8. September 2014 die Erteilung eines Visums zum Zwecke Au-Pair-Aufenthalts in Leipzig und gab zur Begründung an, dass sie den Au-Pair-Aufenthalt nutzen wolle, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern, um im Anschluss ein Studium an der Universität Pelita Harapan in der Richtung Internationale Beziehung aufnehmen zu können. Nach Zustimmung der Bundes-agentur für Arbeit vom 12. September 2014 erteilte die Beklagte am 16. Oktober 2014 ein Visum zum Zwecke eines Au-Pair-Aufenthalts zunächst bis zum 2. Januar 2015. Die Klägerin reiste am 19. Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte bereits am 30. Dezember 2014 bei der Berliner Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Deutsch-Kurs an der Deutsch-Akademie in Berlin mit dem Ziel eines anschließenden Studiums. Nach eigenen Angaben habe sie die Familie in Leipzig aufgrund von Auseinandersetzungen verlassen und sei am 11. November 2014 nach Berlin gereist. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerangelegenheiten - vom 13. Februar 2015 lehnte der Beigeladene die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte die Klägerin auf, bis zum 19. Mai 2015 die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Den hiergegen erhobenen Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss der 15. Kammer vom 29. April 2015 - VG 15 L 109.15 - zurück. Die Klägerin reiste dann am 16. Juni 2015 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, nachdem ihr mit Schreiben vom 1. Juni 2015 die Abschiebung für den 30. Juni 2015 angekündigt worden war. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. Februar 2015 nahm die Klägerin am 16. Juli 2015 zurück. Am 9. Dezember 2015 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Visums zum Zwecke eines Studienaufenthalts an der Hochschule in Anhalt zur Teilnahme an einem zweisemestrigen Vorbereitungskurs am Studienkolleg. Hierzu legte sie eine Anmeldebescheinigung der Hochschule Anhalt vom 10. August 2015 vor, in dem eine Vormerkung für den gewünschten Studiengang Sozialwissenschaften an der Hochschule Merseburg vermerkt worden war. Mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jakarta vom 15. Februar 2016 lehnte die Beklagte erneut die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Studienvorbereitungskurses ab, nachdem auch die zuständige Ausländerbehörde die Zustimmung verweigert hatte. Die hiergegen erhobene Remonstration wies die Beklagte mit Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jakarta vom 11. April 2016 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Studienaufenthalts im Ermessen der Beklagten stehe und dieses Ermessen zu ihren Ungunsten ausgeübt werde. Angesichts der verschiedenen angestrebten Studienfächer und des illegalen Aufenthalts nach dem kurzfristigen Abbruch der Au-Pair-Tätigkeit bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Studienabsichten der Klägerin. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Remonstrationsbescheides vom 11. April 2016 ergänzend Bezug genommen. Mit der am 10. Mai 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums zum Zwecke des Studiums nach Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs am 10. September 2014 - C 491.13 - erfüllt seien. Die Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114 des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem freiwilligen Dienst (nachfolgend RL). Mit Schreiben vom 12. September 2016 hat die Hochschule Anhalt eine Anmeldebescheinigung/Zulassungsbescheid erteilt, dass sie am 21. Februar 2017 zu einem Aufnahmetest zugelassen werde, um anschließend einen zweisemestrigen kostenlosen Vorbereitungskurs am Studienkolleg besuchen zu können, der sie berechtigen würde, an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule zu studieren. Zudem sei ein Studium an der Hochschule Merseburg im Studiengang Sozialwissenschaften vorgemerkt. Die Klägerin habe von Anfang an beabsichtigt, in Deutschland zu studieren. Dies sei ihr rechtswidrig versagt worden. Den Au-Pair-Aufenthalt habe sie abbrechen müssen, weil die Gastfamilie ihr gekündigt habe und sie nach Berlin zu Bekannten habe reisen müssen. Es sei ihr nicht entgegen zu halten, dass sie sich hinsichtlich des angestrebten Studiums neu orientiert habe. Die Klägerin beantragt, den Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jakarta vom 11. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zur Teilnahme an einem Studienvorbereitungskurs an der Hochschule Anhalt zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hält an der Begründung des angefochtenen Remonstrationsbescheides fest und weist darauf hin, dass der Beigeladene seine Zustimmung zur Erteilung eines Visums versagt habe. Sie ist der Auffassung, dass der Studienvorbereitungskurs schon nicht in den Anwendungsbereich der RL falle, sondern die Erteilung eines Visums weiterhin im Ermessen der Beklagten stehe. Aus der ausländerrechtlichen Vorgeschichte ergäben sich erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit, ein Studium in Deutschland zu absolvieren. Die Klägerin habe sich nicht ausreichend über die Studiengänge und -dauer informiert und mehrere unterschiedliche Motivationsschreiben eingereicht, ohne die Fachrichtungswechsel nachvollziehbar zu erläutern. Schließlich sei ihr entgegenzuhalten, dass sie den Au-Pair-Aufenthalt dazu missbraucht habe, um nach Deutschland einzureisen und vom Inland aus eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium zu beantragen. Sie sei trotz Ablaufs der gültigen Aufenthaltserlaubnis erst kurz vor ihrer Abschiebung ausgereist ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, auf die beigezogene Streitakte (VG 15 K 110.15 und VG 15 L 109.15) und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen (jeweils 1 Band Akten) ergänzend Bezug genommen.