Urteil
24 K 1182.17
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0430.VG24K1182.17.00
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Leitsätze
1. Die Sachkunde ist durch den beanstandungsfreien Betrieb einer Hundeschule noch nicht erbracht.(Rn.18)
2. Ein Fachgespräch zum Nachweis der Sachkunde ist durch einen mündlichen Austausch gekennzeichnet. Eine schriftliche oder praktische Prüfung kann nicht gefordert werden.(Rn.22)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 26.Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. August 2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 8. Juli 2014 auf Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sachkunde ist durch den beanstandungsfreien Betrieb einer Hundeschule noch nicht erbracht.(Rn.18) 2. Ein Fachgespräch zum Nachweis der Sachkunde ist durch einen mündlichen Austausch gekennzeichnet. Eine schriftliche oder praktische Prüfung kann nicht gefordert werden.(Rn.22) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 26.Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. August 2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 8. Juli 2014 auf Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. März 2018 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und zulässige Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat Anspruch zur Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag vom 8. Juli 2014 zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f, § 21 Abs. 4 Buchst. b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) bedarf seit dem 1. August 2014 derjenige, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Deren Erteilung richtet sich gemäß der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG derzeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung des Tierschutzgesetzes, da das zuständige Bundesministerium von der Ermächtigung des § 11 Abs. 2 TierSchG bislang keinen Gebrauch gemacht hat, in einer Rechtsverordnung Form und Inhalt des Antrags sowie Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln. Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. obliegt es demjenigen, der eine Erlaubnis zum Betrieb einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichen nachzuweisen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierschG a.F.). Der Begriff der Sachkunde stellt einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff dar, der einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dabei umfasst die erforderliche Sachkunde jedenfalls fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten der Biologie, Aufzucht, Haltung und Fütterung von Hunden sowie der allgemeinen Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings des Hundes sowie des Umganges mit Hund und Halter. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, wonach „Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden […] sich auf das Wohlergeben der Tier auswirken [können]“ (BT-Drs. 17/11811, S. 29) und die Erlaubnispflicht dazu dient, ein „Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen“ (BT-Drs. 17/10572, S. 47) (s. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2017 - OVG 5 S 6.16 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.). Der Antragsteller kann seine Sachkunde in einem ersten Schritt auf zwei selbständig nebeneinander stehenden Wegen belegen: Zum einen (1. Alternative) durch eine Ausbildung und zum anderen (2. Alternative) durch den bisherigen, nicht zwingend beruflichen, Umgang mit Tieren. In beiden Fällen kann die zuständige Behörde in Zweifelsfällen in einem zweiten Schritt einen Nachweis in Gestalt eines mit ihr zu führenden Fachgesprächs verlangen. Dieses Erfordernis eines Fachgesprächs gilt nicht nur für den Personenkreis, der außerhalb einer Ausbildung oder eines beruflichen Umgangs die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem privaten Umfeld erworben hat, sondern auch für die Personengruppe der bereits gewerblich und beruflich Tätigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 11 ME 278/16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die insoweit materiell beweispflichtige Klägerin ihre Sachkunde nicht bereits durch die von ihr vorgelegten Unterlagen und den Hinweis auf die mehrjährige beanstandungsfreie Führung einer gewerblichen Hundeschule nachgewiesen hat. Die von der Klägerin eingereichten Bescheinigungen – insbesondere der nicht von einer allgemein anerkannten Einrichtung ausgestellte Ausbildungsnachweis über die vom 17. April 2010 bis 8. Mai 2011 durchgeführte Ausbildung „Hundetrainer mit verhaltenstherapeutischen Kenntnissen“ – vermögen auch in Zusammenschau mit den aktenkundigen Notizzetteln nicht zu belegen, dass thematisch das gesamte Spektrum der erforderlichen Fachkundeanforderungen in der gebotenen Tiefe abgedeckt wurde und die Klägerin diese Inhalte auch dauerhaft verinnerlicht hat und praxisbezogen wiedergeben kann. Dem Umstand, dass die Antragstellerin seit mehreren Jahren mit einer Hundeschule am Markt tätig ist, ohne aktenkundig Anlass zu Beanstandungen gegeben zu haben oder fachlich negativ in Erscheinung getreten zu sein, kommt allenfalls indizielle Bedeutung für die erforderliche Sachkunde zu. Reichen damit die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und den beruflichen Umgang mit Hunden nicht aus, um ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, ist ihr mit einem Fachgespräch im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. die Möglichkeit zu geben, den Sachkundenachweis zu erbringen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist das Fachgespräch nicht etwa thematisch auf einen bestimmten Teilbereich der erforderlichen Sachkunde – etwa auf diejenigen Teilbereiche, in denen aufgrund der eingereichten Unterlagen bestimmte Defizite erkennbar wären – beschränkt. Ebenso wenig ist die zuständige Behörde verpflichtet, der Klägerin gegenüber im Vorhinein konkrete Defizite zu benennen. Denn es ist – wie bereits ausgeführt – Sache der Klägerin, den Nachweis über das Vorhandensein aller erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erbringen. Da ihr dies bislang noch nicht gelungen ist, öffnet ihr das Fachgespräch eine weitere Möglichkeit, ihre Sachkunde nachzuweisen. Der Beklagte hat die Ablehnung der beantragten Erlaubnis mit den angefochtenen Bescheiden jedoch zu Unrecht auf die Weigerung der Klägerin gestützt, an dem ihr angebotenen sog. Fachgespräch mit einer schriftlichen, einer mündlichen und einer praktischen Komponente teilzunehmen. Mit diesem Programm überschreitet der Beklagte die Grenzen dessen, was unter einem Fachgespräch im Sinne von § 11 Abs.2 Nr. 1 TierSchG a.F. zu verstehen ist, so dass die Verweigerung der Teilnahme durch die Klägerin die Ablehnung der begehrten Erlaubnis nicht zu rechtfertigen mag. Die Erlaubnispflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f. TierSchG stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Bei dem von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. geforderten Sachkundenachweis handelt es sich um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung im Sinne der so genannten Stufentheorie (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377; Entscheidung v. 14.12.1965 - 1 BvL 14/60 -, BVerfGE 19, 330). Sie ist im Hinblick auf das in Art. 20 a GG verankerte Staatsziel des Tierschutzes zulässig, da sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht (s. OVG Lüneburg, Beschluss v. 30. März 2010 – 11 LA 246/09 –, juris Rn 12 m.w.N.). Bei der Auslegung von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. ist dessen die Berufsfreiheit einschränkende Wirkung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fachgespräch nicht um die Durchführung einer berufsbezogenen Prüfung handelt, sondern um eine Alternative zum Nachweis der Sachkunde durch Vorlage von Ausbildungszeugnissen bzw. durch praktische Erfahrung im Umgang mit den betreffenden Tieren (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 13). So soll die Erlaubnispflicht – wie bereits erwähnt – ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich dazu dienen, ein „Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen“ (BT-Drs. 17/10572, S. 47). Ausgehend hiervon ist unter einem Fachgespräch im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. lediglich ein fachbezogener mündlicher Austausch zu verstehen, in welchem der Antragsteller die Möglichkeit erhält, seine Sachkunde geleitet von Fragen gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Ein Gespräch ist dadurch gekennzeichnet, dass Fragen und Antworten gegeben werden und sich hieraus im Ergebnis ein persönlicher Eindruck einstellt, ob der Antragsteller den gestellten Erwartungshorizont erfüllt und über die erforderliche Sachkunde verfügt, ohne dass der gesamte Stoff zum Inhalt des Gesprächs gemacht werden dürfte. Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen des Gesprächs – etwa anhand gezeigter Videosequenzen oder anhand der Vorführung von Hunden – der angemessene Umgang mit Hunden und die Erteilung geeigneter Ratschläge an Hundehalter am Beispiel konkreter Situationen erörtert wird. Die Durchführung einer schriftlichen Prüfung fällt jedoch ebenso wenig unter den Begriff des Fachgesprächs wie eine separate praktische Prüfung, in welcher der Antragsteller mit einem ihm unbekannten, vorgeführten Hund eine praktische Trainingseinheit oder Teile davon simulieren soll (s. Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2016 zum Az. VG 24 L 399.15). Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da er unterlegen ist. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus der Sicht einer verständigen Partei als erforderlich angesehen werden durfte. Die juristisch nicht vorgebildete Klägerin hatte bereits bei Antragstellung und im Rahmen der vor Erlass des ablehnenden Bescheides geführten Korrespondenz ihre Vortragsmöglichkeiten erschöpft. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro (Regelstreitwert) festgesetzt. Die Klägerin beantragte am 8. Juli 2014 bei dem Bezirksamt Neukölln von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter. Dabei legte sie Unterlagen über den von ihr im Zeitraum von April 2010 bis Mai 2011 erfolgreich besuchten Lehrgang () vor und verwies darauf, seit 2011 eine gewerbliche Hundeausbildung zu betreiben. Das Bezirksamt Wilmersdorf von Berlin kam nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, zur Beurteilung der Sachkunde sei ein Fachgespräch erforderlich. Es bot der Klägerin die Teilnahme an einer aus einem schriftlich Teil sowie einem mündlichen Teil und einem praktischen Teil bestehenden „Fachgespräch“ an. Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an. Mit Bescheid des Bezirksamtes Wilmersdorf von Berlin vom 26. Oktober 2015 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe zwar einen mehrjährigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden und eine Ausbildung bei einem privaten Institut glaubhaft gemacht. Da die Prüfungen des Instituts ohne staatliche Beteiligung erfolgt seien, müsse sie gleichwohl das Vorhandensein der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten als Hundetrainer in einem Fachgespräch nachweisen. Das habe sie jedoch trotz mehrfacher Angebote verweigert. Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie habe durch Vorlage der Nachweise über den von ihr erfolgreich besuchten Lehrgang ihre Sachkunde und durch die mehrjährige unbeanstandete Führung einer Hundeschule bereits nachgewiesen. Zudem habe keine behördliche Prüfung dazu stattgefunden, welche Punkte in ihrem Einzelfall überhaupt überprüfungsbedürftig seien und damit alleiniger Gegenstand des Fachgesprächs sei könnten. Nachdem die Klägerin erneut zu einem ihr angebotenen, mündliche, schriftliche und praktische Teile umfassenden „Fachgesprächs“ nicht erschienen war, wies das Bezirksamt Neukölln von Berlin ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer am 25. September 2017 bei Gericht eingegangenen Klage bringt die Klägerin ergänzend vor: Es dürfe allenfalls ein mündliches Fachgespräch von ihr verlangt werden. Für die vom Beklagten offenbar in geänderter Verwaltungspraxis geforderte Durchführung einer lediglich zweiteiligen Prüfung, die neben einem Fachgespräch auch einen praktischen Test umfasse und einer eigenständigen Berufsprüfung gleichkomme, fehle es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 26.Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. August 2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 8. Juli 2014 auf Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an, ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule sei kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Betreiber tatsächlich über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. In der mündlichen Verhandlung teilte er mit, der Bezirk Neukölln von Berlin werde im Ergebnis der Beratungen der Arbeitsgemeinschaft der Berliner Veterinärmediziner bei Durchführung des Fachgesprächs künftig die schriftliche Komponente entfallen lassen, aber an der Durchführung einer praktischen Komponente festhalten, die organisatorisch bedingt an einem anderen Tag als die mündliche Komponente unter Hinzuziehung einer Sachverständigen durchgeführt werde. Dabei werde dem Prüfling ein diesem unbekannter Hund vorgeführt und ein Trainingsbeginn simuliert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.