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Urteil

24 K 81.18

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0607.24K81.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage kann die aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 23 April 2019 nach § 6 Abs. 1 VwGO berufene Einzelrichterin im Wege des schriftlichen Verfahrens (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Diese Versagung der Erteilung von Duldungen durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Ausländerbehörde des Beklagten ist für die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung für die Kläger zu 1 und 2 örtlich nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit im Ausländerrecht bestimmt sich nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 1 VwVfG Berlin, § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist danach, wo die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zur Bestimmung des in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht näher umschriebenen Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, juris Rn. 16). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist eine Prognose, die unter Berücksichtigung aller mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu treffen ist, die subjektiver, objektiver, tatsächlicher und rechtlicher Art sein können. Zu diesen Umständen gehören auch verwaltungsrechtliche Zuweisungsentscheidungen. Bei der Prognose kann ein etwa fehlender Domizilwille überwunden werden. Auch ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält. (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 1/12 R -, juris Rn. 25 ff; BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, juris Rn. 13 ff und Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 C 3.00 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 9.4.2014 - OVG 3 B 33.11 -, BeckRS 2014, 50137, beck-online). Gemessen an diesen Maßstäben halten sich die Kläger nicht „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in Berlin auf. Sie sind vielmehr aufgrund der nach Annullierung des Schengenvisums wirksamen Zuweisungsentscheidung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten vom 21. August 2017 verpflichtet, sich in das Bundesland Sachsen zu begeben. Ihr insofern fehlender Domizilwille, der durch ihre Weigerung zum Ausdruck kommt, der Verfügung nachzukommen, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Dafür spricht auch der Normzweck der aufenthaltsrechtlichen Zuweisungsentscheidung und der hieraus resultierenden Aufenthaltsbeschränkung (vgl. zur Berücksichtigung des Normzwecks einer gerechten Lastenverteilung: BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 a. a. O., juris Rn. 18 ff.; sowie allgemein zur Berücksichtigung des Normzwecks: BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 a. a. O., juris Rn. 23), dass grundsätzlich die nach der länderübergreifenden Verteilung zuständige Ausländerbehörde die Behörde des gewöhnlichen Aufenthalts i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist. Dementsprechend ist der Ort eines illegalen Aufenthalts regelmäßig - und so auch hier - unabhängig davon, seit wann der Ausländer sich dort in der Absicht aufhält, auf Dauer zu bleiben - nicht als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 9.4.2014 - OVG 3 B 33.11 -, BeckRS 2014, 50137, beck-online, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung von Duldungen. Die am 1. April 1975 geborene Klägerin zu 1. und der am 6. Dezember 2005 geborene Kläger zu 2., libanesische Staatsangehörige, bemühten sich zunächst im Jahr 2016 vergeblich, bei der französischen Auslandsvertretung in Beirut Schengen-Visa zum von ihnen als Aufenthaltszweck behaupteten Besuch bei Verwandten in Paris zu erhalten. Am 9. März 2017 beantragten sie ausweislich des Visainformationssystems (VIS) beim griechischen Konsulat in Beirut Schengen-Visa für touristische Zwecke in Griechenland. Das griechische Konsulat erteilte die Visa ausweislich des VIS am 20. März 2017 als Multivisum mit einer Gültigkeit von 30 Tagen ab dem 1. April 2017. Ausweislich des VIS war der Hauptreisezweck „Tourismus Griechenland“; die Einreise war ausweichlich des VIS geplant für den 14. April 2017, die Ausreise für den 21. April 2017. Die Kläger reisten ausweislich der Einreisestempel in den Kopien ihrer Reisepässe am 11. April 2017 per Flugzeug nach Athen ein. Nach eigenen Angaben gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - des Landes Berlin (LABO) reisten sie am 12. April 2017 nach Deutschland ein. Am 3. Mai 2017 erschienen sie nach eigenen Angaben in der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten. Dieser beantragte in ihrem Namen am 6. Mai 2017 die Erteilung von Duldungen bei der Ausländerbehörde. Er machte geltend, die Kläger hätten mitgeteilt, dass sie nicht mehr im Besitz ihrer libanesischen Reisepässe seien. Zugleich fügte er Kopien der Datenseiten der Reisepässe und Kopien der Schengen-Visa, mit denen die Kläger eingereist seien, als Anlagen bei. Am 21. Juni 2017 erstattete die Klägerin zu 1. Strafanzeige wegen Passverlusts bei der Berliner Polizei. Mit Bescheid vom 21. August 2017 wies das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten die Kläger dem Bundesland Sachsen zu und forderte sie auf, sich umgehend in die Erstaufnahmeeinrichtung Dresden zu begeben. Zudem drohte er ihnen die zwangsweise Verlegung in die genannte Einrichtung an, wenn sie bis zum 4. September 2017 der Verteilungsentscheidung nicht Folge leisteten. Am 28. September 2017 erhoben die Kläger gegen den genannten Bescheid Klage (VG 24 K 1188.17). Ein unter demselben Datum angestrengtes Eilrechtsschutzverfahren war in zwei Instanzen erfolgreich (VG 24 K 1187.17 / OVG 3 S 7.18). Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 annullierte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach Anhörung vom 22. Mai 2018 die den Klägern erteilten Visa. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Kläger hätten die Visa durch arglistige Täuschung über den beabsichtigten Aufenthaltszweck erlangt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (VG Berlin, Urteil vom - VG 24 K 258.19 -); die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Erteilung einer Duldung weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor, der Beklagte sei sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung hierüber. Nach Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen die Klage der Kläger gegen die Verteilungsentscheidung sei eine Entscheidung über eine Duldung zu treffen. Die Kläger beantragen sinngemäß schriftsätzlich, den Beklagten zu verpflichten, die Abschiebung der Kläger wegen tatsächlicher Unmöglichkeit gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG auszusetzen und darüber eine Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 4 AufenthG auszustellen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die in der Sache ergangenen Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. April 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsätzen vom 30. April 2019 und 14. Mai 2019 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.