Urteil
24 K 1212.17
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0324.24K1212.17.00
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Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit einer länderübergreifenden Verteilung nach § 15 a AufenthG setzt voraus, dass die Aufforderung, sich in das betreffende andere Bundesland zu begeben, sofort erfüllt werden kann (wie OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2006 - 3 Bs 118/06).(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten des Beklagten vom 11. Oktober 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken- den Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit einer länderübergreifenden Verteilung nach § 15 a AufenthG setzt voraus, dass die Aufforderung, sich in das betreffende andere Bundesland zu begeben, sofort erfüllt werden kann (wie OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2006 - 3 Bs 118/06).(Rn.16) Der Bescheid des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten des Beklagten vom 11. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken- den Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. September 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt 1 VwGO) ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 15 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf die Länder verteilt (Satz 1). Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden (Satz 2). Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (Satz 6). Die Behörde, die die Verteilung veranlasst hat (vgl. § 15 a Abs. 3 AufenthG), ordnet, wenn – wie vorliegend – die von der zentralen Verteilungsstelle bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet ist (vgl. § 15 a Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG), gemäß § 15 a Abs. 4 Satz 1 AufenthG an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Zwar unterliegt die Klägerin grundsätzlich dem Verteilungsverfahren nach § 15 a AufenthG. Sie ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 a AufenthG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Denn sie besaß bei Einreise zwar ein nach § 4 AufenthG erforderliches Visum, hatte dieses aber durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen, weshalb das Visum mit Wirkung für die Vergangenheit annulliert wurde. Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten hat aber fehlerhaft angenommen, die Klägerin habe keinen sonstigen zwingenden Grund im Sinne von § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen, welcher der Verteilung entgegensteht. Denn die Klägerin hatte vor Veranlassung der Verteilung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen, dass bei ihr eine Risikoschwangerschaft bestand und sie bis zu dem für den 3. November 2017 berechneten Entbindungstermin nicht reisefähig war. Für die Klägerin war es daher nicht zumutbar, sich vor und auch noch eine gewisse Zeit nach der Entbindung nach Dresden zu begeben. Hiervon ist erkennbar auch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten ausgegangen, das in dem angefochtenen Bescheid die Weiterleitung bis 3 Monate nach der Geburt des Kindes aussetzte. Die Rechtmäßigkeit einer länderübergreifenden Verteilung nach § 15 a AufenthG setzt jedoch voraus, dass die Aufforderung, sich in das betreffende andere Bundesland zu begeben, sofort erfüllt werden kann. Dies ergibt sich aus § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn ist – wie dort bestimmt – über die Erteilung einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels erst nach der länderübergreifenden Verteilung zu entscheiden, bedeutet dies, dass die Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes vor einer länderübergreifenden Verteilung weder die Abschiebung aussetzen noch einen Aufenthaltstitel erteilen darf. Jedenfalls über die Aussetzung der Abschiebung ist jedoch unverzüglich zu entscheiden, so dass eine Verteilungsentscheidung, die nicht sofort umgesetzt werden kann, den gesetzlichen Vorstellungen widerspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 3 Bs 118/06, juris, Rn. 4). Im Übrigen sprechen auch Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens gemäß § 15 a AufenthG dafür, dass im Fall eines nur vorübergehend bestehenden zwingenden Grundes nicht etwa lediglich ein – die Annahme eines zwingenden Grundes nach § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ausschließendes – Vollstreckungshindernis anzunehmen ist. Ziel des Verteilungsverfahrens ist es nämlich, unter gleichmäßiger Verteilung der aus einer unerlaubten Einreise von Ausländern folgenden finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte die für das weitere aufenthaltsrechtliche Verfahren zuständige Behörde zu bestimmen. Dies setzt den zügigen Abschluss dieses Verfahrens voraus (s. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 27). Ist die mit Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides getroffene Verteilungsentscheidung (Grundverfügung) rechtswidrig, erweist sich auch die mit Ziffer 2 des Bescheides zu ihrer Durchsetzung getroffene Vollstreckungsanordnung als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, eine libanesische Staatsangehörige, wendet sich gegen ihre im Rahmen länderübergreifender Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer erfolgte Zuweisung zu dem Bundesland Sachsen. Die Klägerin reiste am 10. November 2015 mit einem von der griechischen Botschaft in Beirut ausgestellten Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag annullierte die Bundespolizeidirektion Berlin, Bundespolizeiinspektion Flughafen Berlin-Tegel, das Schengen-Visum, stellte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausreisepflicht der Klägerin fest und setze dieser eine Ausreisefrist bis zum 16. November 2015. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. August 2017 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Duldung und zeigte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes an, schwanger zu sein. Errechneter Entbindungstermin sei der 3. November 2017. Nach einer Befragung der Klägerin, in deren Verlauf diese keinen Asylantrag stellte, bat die Ausländerbehörde das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten um Verteilung der Klägerin. Mit Bescheid des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten vom 11. Oktober 2017 wies der Beklagte die Klägerin dem Bundesland Sachsen zu und forderte sie auf, sich umgehend in der Erstaufnahmeeinrichtung Dresden zu begeben; weiter hieß es, die Weiterleitung werde bis 3 Monate nach der Geburt des Kindes ausgesetzt (Ziffer 1). Darüber hinaus wurde der Klägerin die zwangsweise Verlegung in die genannte Einrichtung für den Fall angedroht, dass sie der Verteilungsentscheidung bis zu 3 Monaten nach der Geburt nicht Folge leiste. In der Begründung des Bescheides heißt es, die Anhörung der Klägerin habe ergeben, dass bei dieser keine Gründe vorlägen, die einer Verteilung entgegenstünden. Zur Begründung ihrer am 30. Oktober 2017 bei Gericht eingegangenen Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor: Aufgrund ihrer seinerzeitigen Schwangerschaft und der kurz bevorstehenden Geburt sowie ihrer damit einhergehenden Reiseunfähigkeit sei sie für einen nicht erheblichen Zeitraum gehindert gewesen, das Land Berlin zu verlassen. Daher hätten zwingende Gründe bestanden, die ihrer Verteilung an einen bestimmten Ort entgegengestanden hätten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten des Beklagten vom 11. Oktober 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, der seinerzeitigen Schwangerschaft der Klägerin sei mit dem angefochtenen Bescheid dadurch Rechnung getragen worden, dass die Verteilung für 3 Monate nach der Entbindung ausgesetzt worden sei. Ein Grund dafür, dass die Klägerin über die Zeit von 3 Monaten nach Entbindung hinaus in Berlin verbleiben sollte, sei nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.