OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 L 79/20

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0529.24L79.20.00
2mal zitiert
6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Verhältnis der Generalklausel des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot gemäß Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift.
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verhältnis der Generalklausel des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot gemäß Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin ist Halterin von zwei Katern („Simon“ – Chip-Nr. 327 und „Oranor“ – Chip-Nr. ) und sieben weiblichen Katzen („Marlene“ – Chip-Nr. –, „Helene“ – Chip-Nr., „Liesel“ – Chip-Nr., „Merrie“ – Chip-Nr. 698, „Pipilotta“ – Chip-Nr. 276 094 180 131 918, „Odette“ – Chip-Nr. und „Ylvie“), von denen nur „Marlene“ Freigängerin ist, und betreibt eine Zucht mit Norwegischen Waldkatzen. Bereits im Mai 2019 war Strafanzeige wegen einer Tierwohlgefährdung gegen die Antragstellerin erstattet worden. Der Versuch amtlicher Tierärzte des Bezirksamtes Pankow von Berlin (Bezirksamt), Abteilung Umwelt und öffentliche Ordnung, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, am 23. Mai 2019 eine Vor-Ort-Kontrolle bei der Antragstellerin durchzuführen, scheiterte an deren Weigerung, Zutritt zu der Haltungseinrichtung zu gewähren. Das Ermittlungsverfahren wurde im Juli 2019 mit der Begründung eingestellt, eine Straftat nach § 17 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) scheide aus, allerdings lägen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG vor. Auf eine am 4. Februar 2020 per E-Mail bei dem Fachbereich Veterinärmedizin des Bezirksamts eingegangene tierschutzrechtliche Anzeige hin (Betreff: „Meldung Hobbyzucht in einer Messi Wohnung“) suchten am 19. Februar 2020 vormittags drei amtliche Tierärzte (Herr Kunath, Frau Dieudonné, Frau Hofmann) in Begleitung von zwei Mitarbeitern des amtlichen Tierfangs zum Zweck einer Vor-Ort-Kontrolle die Wohnung der Antragstellerin auf. Nachdem diese ihren Vater als ihren Rechtsanwalt gerufen und Einlass in die Wohnung gewährt hatte, wurden bei einer Begehung der Wohnung eine Vielzahl von Katzen vorgefunden. Der Antragstellerin wurde mündlich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, Katzen zu halten. Es wurden acht erwachsene Tiere und elf Katzenwelpen („Erwin“– Chip-Nr., „Gaston“? – Chip-Nr., „Giulia“ – Chip-Nr., „Fiete“ – Chip-Nr., „Dalya“ – Chip-Nr., „Fynn“ – Chip-Nr., „Gustav“ – Chip-Nr., „Egon“ – Chip-Nr., Name unbekannt – Chip-Nr., Name unbekannt – Chip-Nr. und „Fienchen“ – Chip-Nr. ) sichergestellt. Nachdem gegen Mittag festgestellt worden war, dass sich weitere Katzen in der Wohnung der Antragstellerin aufhielten, wurden bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle zwei weitere Katzen sichergestellt. Versuche, eine dritte Katze („Ylvie“) sicherzustellen, scheiterten. Der Antragstellerin wurde mündlich die Haltung von Katzen mit sofortiger Wirkung untersagt und angeordnet, dem zuständigen Polizeiabschnitt zwecks Abholung mitzuteilen, sobald sie des Tieres habhaft geworden sei. Über beide Vor-Ort-Kontrollen wurde ein amtstierärztlicher Vermerk angefertigt. Die Tiere wurden in der Tiersammelstelle von einem Tierarzt untersucht, der diesen einen guten Allgemein- und Pflegezustand sowie einen normalen Ernährungszustand bescheinigte. Sechs der von der Antragstellerin gehaltenen Katzen litten nach dessen Angaben unter Konjunktivitis (Bindehautentzündung), drei Tiere zusätzlich an Katzenschnupfen und bei fünf Tieren war eine Zahnsanierung notwendig. Eine Katze („Marlene“) wurde zeitnah wegen eines Entropiums (Fehlstellung des Augenlids, sog. Rolllid) beidseits operiert. Drei der Katzen („Helene“, „Liesel“ und „Merrie“) hatten ausweislich des an- bzw. ausgebildeten Gesäuges Welpen, „Merrie“ war zudem tragend, ebenso wie eine weitere Katze („Pipilotta“). Bei zweien der sichergestellten Kater handelte es sich um sog. Pensionsgäste, die von ihren Eigentümern später bei der Tiersammelstelle abgeholt wurden. Am 24. Februar 2020 wurde in der Wohnung der Antragstellerin eine angekündigte Nachkontrolle durchgeführt, über die ein Vermerk angefertigt wurde. Mit Bescheid vom 2. März 2020 untersagte das Bezirksamt Pankow von Berlin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Handel mit Wirbeltieren sowie die Zucht von Wirbeltieren und deren Betreuung für Dritte (Ziffer 1) und änderte – ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die mündliche Anordnung vom 20. Februar 2020 (Haltungsuntersagung von Katzen) dahingehend, dass die Anzahl der durch die Antragstellerin gehaltenen bzw. betreuten Katzen auf maximal zwei kastrierte Tiere begrenzt wird (Ziffer 2 Satz 1). Weiter heißt es in Ziffer 2 des Bescheides: „Als spätesten Termin für Ihre Rückmeldung, welche Katzen Sie zukünftig halten möchten, notiere ich mit den 11.03.2020. Die übrigen Tiere werden eingezogen und zur Vermittlung freigegeben sobald der gemeine Wert der Tiere abgegolten ist“. Der Antragstellerin wurde ferner – ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung, aber unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 EUR – aufgegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides die in ihrer Wohnung befindliche Katze („Ylvie“) entweder zu kastrieren oder der Tiersammelstelle zu übergeben (vgl. Ziffer 3). Die am 19. Februar 2020 erfolgte Sicherstellung der Katzen wurde mit dem Bescheid ausdrücklich bestätigt. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. März 2020 Widerspruch ein. Über den am 2. März 2020 bei Gericht eingegangenen Eilantrag entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Mai 2020 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin formulierten Anträge, dem Antragsgegner zu untersagen, über die bei ihr am 19. Februar 2020 beschlagnahmten und in Verwahrung genommenen Katzen wie ein Eigentümer zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern, den Antragsgegner zu verpflichten, die beschlagnahmten Katzen sämtlich, nicht kastriert und unverzüglich an sie zurückzugeben, dem Beklagten aufzugeben, unverzüglich ihrem Prozessbevollmächtigten Einsicht zu gewähren in alle Akten, in denen Strafanzeigen gegen sie dokumentiert sind, die zu der Durchsuchung ihrer Räume am 19. Februar 2020 die Grundlage bilden, insbesondere die Anzeige aus April/Mai 2019, anzuordnen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. März 2020 gegen den Bescheid vom 2. März 2020 wiederhergestellt wird, und anzuordnen, dass die bei ihr beschlagnahmten Katzen unverzüglich an sie zurückzugeben sind, sind nach ihrem gesamten Vorbringen und dem erkennbaren Rechtsschutzziel (vgl. § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO) dahin zu verstehen, dass die Antragstellerin zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die im Rahmen der amtstierärztlichen Vorort-Kontrollen am 19. Februar 2020 mündlich ausgesprochene, im Wege des sofortigen Vollzuges vollstreckte und mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Fortnahme („Sicherstellung“) und anderweitige Unterbringung der von ihr gehaltenen Katzen sowie deren Herausgabe im Wege der Aufhebung der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO begehrt (dazu unter 1.). Darüber hinaus erstrebt sie die Wiederherstellung ihres Widerspruchs gegen das mit Ziffer 1 des Bescheides verfügte Zucht-, Handels- und Betreuungsverbot mit bzw. von Wirbeltieren (dazu unter 2.) und das am 19. Februar 2020 mündlich ausgesprochene und durch Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides modifizierte Verbot, mehr als zwei unkastrierte Katzen zu halten (dazu unter 3.). Dem von der Antragstellerin formulierten Antrag auf Akteneinsicht kommt erkennbar nicht die Bedeutung eines selbständigen Sachantrages zu. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass zu dem vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgang auch ein Aktenbestandteil gehört, in dem die Strafanzeige vom 17. Mai 2019 in anonymisierter Form enthalten ist. Die so verstandenen Sachanträge sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2, Sätze 2 und 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Wesentlichen auch zulässig. Der auf Herausgabe der Tiere im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gerichtete Antrag ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Antragstellerin die Herausgabe von mehr als einem Tier verlangt. Darüber hinaus ist kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, da der Antragsgegner dieser angeboten hat, ein von ihr zu benennendes Tier an diese herauszugeben, ohne dies von dessen vorheriger Kastration abhängig gemacht zu haben. Dieses Angebot hat er im vorliegenden Eilverfahren wiederholt. Gleichwohl hat die Antragstellerin keine Katze benannt. 1. Der Eilantrag ist hinsichtlich der Anordnung und Bestätigung der Fortnahme der Katzen und deren (vorläufiger) pfleglicher Unterbringung sowie der Herausgabe der Tiere im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung unbegründet. Die bei den Vorort-Terminen am 19. Februar 2020 bereits im Wege des Sofortvollzugs durchgesetzte Fortnahme der Katzen und ihre anderweitige Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin bilden zusammen mit der nachträglichen (modifizierenden) Bestätigung dieser Maßnahmen durch den Bescheid vom 2. März 2020 rechtlich eine Einheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – BVerwG 7 C 7.08, juris Rn 24). Ausgehend hiervon bedurfte es gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO keiner besonderen schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung mit dem streitgegenständlichen Bescheid. Die dem Gericht damit eröffnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Tiere mit dem Aufschubinteresse der Antragstellerin geht zu deren Nachteil aus, da sich die betreffenden Maßnahmen im Ergebnis summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen, die Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs gemäß § 6 Abs. 2 VwVG erfüllt sind und zudem ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung und der fortdauernden anderweitigen pflegerischen Unterbringung der Tiere besteht. Rechtliche Grundlage für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der von der Antragstellerin gehaltenen Katzen ist § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (VwVG), das gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) Anwendung findet. Die Maßnahmen sind formell rechtmäßig, insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, das nach § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin anwendbar ist. Denn diese war bei der Fortnahme am 19. Februar 2020 anwesend und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung kann insbesondere auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden (s. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2007 – 11 ME 237/06, juris Rn 16 ff m.w.N.). Dazu gehören beispielsweise die Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der Tierärztlichen Vereinigung für den Tierschutz e.V. (TVT) zu den unterschiedlichen Tierarten sowie den verschiedenen Haltungs-, Nutzungs- und Umgangsformen erstellt werden sind (v. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016 § 2 Rn 33). Es spricht alles dafür, dass die Haltung der acht adulten Katzen und elf Kitten durch die Antragstellerin, die zudem zwei weitere Katzen betreute, den vorgenannten Maßstäben nicht gerecht wurde. Drei beamtete Tierärzte des Bezirksamtes stellten bei der aufgrund einer tierschutzrechtlichen Anzeige gegen 10 h und 13 h am 19. Februar 2020 in der Tierhaltung der Antragstellerin durchgeführten Überprüfung erhebliche Mängel fest und hielten diese in einem undatierten Vermerk fest. Auf diesen Vermerk und die ihm beigefügten Fotos, welche die in der Wohnung der Antragstellerin vorgefundenen Zuständen dokumentieren, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Es wurden danach folgende tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt: Die Haltungseinrichtung, die in hohem Maße unordentlich, verschmutzt und auf dem Boden mit Gegenständen zugestellt vorgefunden wurde, wies massive Hygienemängel auf. Bereits vor der geschlossenen Wohnungstür war ein massiver Geruch von Katzenurin wahrnehmbar. Hinzu kam ein sehr starker Geruch von Ammoniak, der vom Markierverhalten mindestens eines unkastrierten Katers herrührte. In der gesamten Wohnung lagen Tierhaare und Haarbüschel, Katzenstreu, und Staub herum. An mehreren Stellen hatten sich Katzen übergeben, das Erbrochene war zum Teil bereits eingetrocknet. In der Wohnung wurden insgesamt elf erwachsene Katzen – vier Kater und sechs Kätzinnen – und elf Katzenwelpen ausgemacht. In dem etwa 20 m² großen Schlafzimmer befanden sich die weiblichen Katzen mit den Welpen. In dem sehr vollgestellten Zimmer befanden sich drei Katzentoiletten, von denen eine massiv verunreinigt war, einige stark abgenutzte Kratzbäume und unter dem Bett eine Matratze, die an den Seiten mit Katzenstreu bedeckt und mit Katzenurin durchtränkt war. In allen Ecken, den Schlafhöhlen und einer großen Transportbox befand sich Katzenkot. In dem mittleren Zimmer, in dem die Kater gehalten wurden, befand sich auf einem Kratzbaum angetrocknetes Erbrochenes einer Katze. Das dritte Zimmer war „katzenfrei“. Die Antragstellerin, die nach amtstierärztlicher Einschätzung mit der Pflege der Katzen überfordert war, zeigte keine Einsicht, dass ca. 20 Katzen eine zu hohe Tierzahl für eine Zweizimmerwohnung ist. In der Begründung des angegriffenen, von der amtlichen Tierärztin Frau Hofmann unterzeichneten Bescheides heißt es unter Bezugnahme auf das Merkblatt Nr. 139 der TVT vom Juli 2017 (Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten) ergänzend im Wesentlichen: Die Haltungseinrichtung erfülle nicht die Anforderungen einer art- und verhaltensgerechten Unterbringung, wie sie § 2 TierSchG erfordere. Diese sei nicht bedürfnisgerecht beschaffen und hygienisch einwandfrei gewesen. In der Wohnung der Antragstellerin sei eine artgerechte Haltung von 22 Katzen unmöglich. Der Antragstellerin sei es zudem nicht gelungen, den Überblick über eine so große Anzahl von Katzen zu behalten. Die bei den fortgenommenen Tieren ausweislich der Gesundheitsbögen des Tierheims Berlin festgestellten Erkrankungen zeigten, dass die Antragstellerin den Tieren die notwendige tierärztliche Behandlung nicht habe angedeihen lassen und den betroffenen Tieren dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Auch schließe die angemessene Pflege eine Gesundheitsfürsorge, insbesondere regelmäßige Behandlung und Kontrolle von Krankheiten durch einen behandelnden Tierarzte in. Weiter habe die Antragstellerin nicht die erforderliche Vorsorge getroffen, um eine unkontrollierte Fortpflanzung der Tiere zu verhindern. Bei einer Katze sei eine deutlich zu hohe Frequenz an Würfen festgestellt worden. Weiterhin seien die Tiere zum Teil verwandt gewesen, weswegen eine gemeinsame Fortpflanzung aus Tierschutzgründen strikt abzulehnen sei. Bei im Haus zusammen mit Katern gehaltenen weiblichen Katzen könne sich eine Dauerrolligkeit einstellen, die neben einer psychischen Erkrankung des Tieres zu ernsthaften Erkrankungen führen könne. Zudem habe die Antragstellerin Katzen ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig Katzen gezüchtet, verkauft und für Dritte beaufsichtigt. Die getroffenen Maßnahmen seien verhältnismäßig, um diese Verstöße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 8 a und b TierSchG zu beseitigen und die zukünftige Zuwiderhandlungen zu verhindern. Die genannten Mängel, die auf erhebliche Defizite in der Pflege der Katzen und deren nicht art- und verhaltensgerechte Unterbringung schließen lassen, beruhen auf den Feststellungen der amtlichen Tierärzte, die bei der Fortnahme der Katzen anwesend waren und denen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt der fachlichen Kompetenz eines amtlichen Tierarztes besonderes Gewicht zu. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die amtlichen Tierärzte für Aufgaben wie die vorliegende gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG eigens bestellt. Deren Einschätzung wird vom Gesetz in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Schlichtes Bestreiten vermag eine tierschutzrechtliche Beurteilung nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – OVG 5 B 2.17, juris Rn 38). Die Antragstellerin hat die hinsichtlich der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere getroffenen Feststellungen und Wertungen der amtlichen Tierärzte, die im Einklang mit den Empfehlungen der TVT in dem bereits erwähnten Merkblatt Nr. 143 stehen, nicht durch ihr Vorbringen substantiell in Frage zu stellen vermocht. Ohne Erfolg wendet sie ein, die im Zusammenhang mit dem Betreten ihrer Wohnung am 19. Februar 2020 gewonnenen Erkenntnisse dürften nicht gegen sie verwendet werden, da es an einem Durchsuchungsbeschluss gefehlt hätte. Damit verkennt sie, dass es sich nicht um eine Durchsuchung ihrer Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) handelte, sondern um eine anlassbezogene ordnungsrechtliche Überprüfung, in deren Rahmen eine gezielte Nachschau nach den von ihr gehaltenen Tieren erforderlich war. Es sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Grenzen einer bloßen Nachschau überschritten wurden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Tiere sich in der Wohnung versteckt hatten. Angesichts der im Verwaltungsvorgang befindlichen tierschutzrechtlichen Anzeige vom 4. Februar 2020 lässt sich auch die von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung nicht aufrechterhalten, der Vor-Ort-Termin am 19. Februar 2020 sei ohne jeden Anlass und aus bloßer Willkür erfolgt. Auch deren Vorbringen, den Äußerungen der Amtstierärzte komme bereits deshalb kein maßgebliches Gewicht zu, weil diese es versäumt hätten, vor Erlass der von ihnen mündlich getroffenen Anordnungen und der „Beschlagnahme“ der Katzen eine Untersuchung derselben durchzuführen, bleibt der Erfolg versagt. Denn die in Rede stehenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen setzen rechtlich keine zuvor erfolgte Untersuchung des Gesundheitszustandes der Tiere voraus. Weiter sind keine tragfähigen Anhaltspunkte für ihre Behauptung erkennbar, die Fotodokumentation sei gezielt manipulativ erfolgt. Die Antragstellerin vermag mit ihrer Bewertung, ihre Wohnung sei nicht verwahrlost, sondern lediglich ein wenig unordentlich gewesen, die von den Amtstierärzten festgestellten und nachvollziehbar dokumentierten Hygienemängel in ihrer Haltungseinrichtung nicht in substantiiert in Frage zu stellen oder maßgeblich zu relativieren. Hierzu sind auch die Behauptungen nicht geeignet, die der Tierarzt der Antragstellerin, Dr. K..., in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. März 2020 ohne Auseinandersetzung mit den amtstierärztlichen Würdigungen aufgestellt hat. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, es habe sich insoweit um eine auf einer Verkettung unglücklicher Umstände – ihrer Erkältungserkrankung, der Betreuung ihrer an Demenz erkrankten Mutter sowie des kurzfristigen Ausfalls einer zugesagten Hilfe – beruhende einmalige Momentaufnahme gehandelt, nicht zu überzeugen. Vielmehr lässt sich die amtstierärztliche Bewertung, wonach Art und Ausmaß der dokumentierten hygienischen Missstände erkennen lassen, dass diese über einen längeren Zeitraum entstanden sein müssen, ohne weiteres nachvollziehen. Darauf deutet auch der Umstand, dass sowohl in der polizeilichen Anzeige vom 10. Mai 2019 als auch in der tierschutzrechtlichen Anzeige vom 4. Februar 2020 im Wesentlichen dieselben Haltungsmängel beschrieben werden. Auch soweit die Antragstellerin die Einstellung des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens zu ihren Gunsten zu wertet, überzeugt dies nicht. Vielmehr enthält der Einstellungsvermerk ausdrücklich den Hinweis, es lägen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 TSchG vor. Weiter vermag weder das Vorbringen der Antragstellerin, die Verschmutzungen in ihrem Schlafzimmer seien darauf zurückzuführen, dass die Welpen nicht stubenrein seien, noch ihre Behauptung, der Ammoniakgeruch vom Markieren der Kater sei natürlich und störe die Katzen nicht, die amtstierärztlichen Bewertungen in Frage zu stellen. Weiter versucht die Antragstellerin vergeblich darzulegen, dass ihre Wohnung zu klein für die Anzahl der von ihr gehaltenen Katzen sei, indem sie anführt, eines der drei Zimmer ihrer 92 m² großen Wohnung sei nur vorübergehend „katzenfrei“ gewesen. Denn selbst wenn dies zutrifft, stünden den von ihr gehaltenen Katzen ausweislich der nachvollziehbar begründeten und mit dem TVT-Merkblatt Nr. 139 (vgl. Ziff. 5.1 und 5.2) in Einklang stehenden Bewertungen der beamteten Tierärzte kein ausreichender Raum zur Verfügung. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis der Antragstellerin, zehn der Kitten seien bereits vermittelt und könnten daher nicht mitgezählt werden. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass mit einem stabilen Sinken der Tieranzahl nicht zu rechne ist, da – angesichts der Bandbreite der bei der Antragstellerin vorgefundenen Altersstufen von Tieren – das ein oder andere Tier länger bleiben oder nach gescheiterter Vermittlung zurückkehren dürfte. Darüber hinaus waren zwei der fortgenommenen Katzen bereits wieder trächtig. Auch der Einwand der Antragstellerin, bei der hohen Wurffrequenz, die bei der Katze „Merrie“ aufgetreten sei, handele es sich um einen einmaligen und im Übrigen tierschutzrechtlich unbedenklichen Vorgang, greift nicht. Die für die Einmaligkeit des Vorfalls angeführten Erklärungen widersprechen sich bereits. Während die Antragstellerin zunächst angeführt hatte, während ihrer zeitweisen Abwesenheit aufgrund einer Knie-Operation habe ihr Vater Katzen und Kater zusammen in der Wohnung laufen lassen, ließ sie im Eilverfahren vortragen, ihr selbst sei eines Nachts beim Toilettengang unbemerkt die Kätzin durch die Tür entkommen. Beide angebotenen Begründungen vermögen jedoch nicht die amtstierärztliche Wertung zu widerlegen, die hohe Wurffrequenz stelle das Resultat einer nicht ordnungsgemäßen Tierhaltung dar. Auch wenn die Antragstellerin durch Vorlage eidesstattlicher Erklärungen ihres Tierarztes Dr. K... vom 29. Februar 2020 und 20. März 2020 glaubhaft gemacht hat, die von ihr gehaltenen Katzen – insbesondere die Katze „Marlene“ wegen ihres Entropiums und weitere Katzen wegen Katzenschnupfens und Konjunktivitis – einem Tierarzt vorgestellt und für diese Medikamente verordnet bekommen zu haben, konnte sie den amtstierärztlichen Vorwurf nicht entkräften, die an Katzenschnupfen leidenden Tiere nicht – wie wegen der vor allem für Kitten mit erheblichen Risiken verbundenen Ansteckungsgefahr dringend geboten – konsequent von den gesunden Tieren separiert zu haben. Entsprechendes gilt auch für die bei „Marlene“ diagnostizierte chronische Herpes-Konjunktivitis, da sich diese – wie vom Antragsgegner ausgeführt – über die Luft überträgt und Teil des Katzenschnupfen-Komplexes ist. Die Antragstellerin macht im Übrigen zu Unrecht insoweit ein Beweisverwertungsverbot bezüglich des entsprechenden, ihrem Vorbringen nach rechtswidrig in das Verfahren eingeführten tierärztlichen Schreibens geltend. Die diesbezüglichen Angaben sind nämlich dem von ihr selbst mit der Antragsschrift eingereichten Schreiben der Fachtierärztin für Kleintiere Dr. P... vom 3. März 2020 zu entnehmen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin es infolge ihrer Weigerung, ihren Tierarzt von der Schweigepflicht zu entbinden und die Karteikarten für „Marlene“ damit nicht zugänglich zu machen, nicht vermocht, den Vorwurf zu entkräften, sie habe dem Tier, das sofort an den Augen habe operiert werden müssen, nicht die erforderliche Gesundheitsfürsorge zukommen lassen. Der behandelnde Tierarzt Dr. K... vermochte mit seinen Ausführungen zudem nicht, die amtstierärztliche Bewertung, dass bei fünf der Tiere die tiermedizinisch erforderliche Zahnbehandlung nicht erfolgt sei, zu entkräften. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin durch die Angaben ihres Tierarztes in der eidesstattlichen Versicherung vom 20. März 2020, es seien im Zeitpunkt der Fortnahme der Katzen bereits Behandlungen der Bindehautentzündungen und des Schnupfens erfolgt, ihren eigenen Vortrag in Frage stellt, sie bestreite nachdrücklich, dass mehrere Tiere bereits Schnupfen oder ähnliche Infektionen gehabt hätten, als sie zuhause bei ihr gelebt hätten, so dass sie davon ausgehe, dass sich die Tiere entweder auf dem Transport oder im Tierheim infiziert hätten. Schließlich vermag die Antragstellerin die fachkundige und im Einzelnen begründete amtstierärztliche Wertung, ihre Haltungseinrichtung genüge nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht durch ihren Hinweis darauf zu entkräften, dass sich die Tiere nach den tierärztlichen Feststellungen des Tierheims Berlin allesamt in einem guten Allgemein- und Pflegezustand und in einem normalen Ernährungszustand befunden hätten. Insoweit weist der Antragsgegner überzeugend ergänzend darauf hin, dass sich auch solche nicht artgerechte Haltungsbedingungen, die Leiden bei den Tieren hervorrufen, erst spät direkt auf die Gesundheit des Tieres auswirken. Das Bezirksamt war auf Grund der von den amtlichen Tierärzten festgestellten erheblichen Verstößen gegen die Pflichten des § 2 TierSchG berechtigt, die angegriffenen Maßnahmen nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu treffen und die Katzen im Wege des sofortigen Vollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG fortzunehmen und anderweitig auf Kosten der Antragstellerin unterzubringen. Nach dieser Vorschrift kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die zweite Tatbestandsvariante vorliegend erfüllt. Zudem hat die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr ohne die erforderliche Erlaubnis betriebene gewerbsmäßige Katzenzucht (s. dazu unter Ziffer 2) den Bußgeldtatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG erfüllt. Ausgehend von dem Prüfungsmaßstab des § 114 Satz 1 VwGO hat das Bezirksamt von dem ihm eingeräumten Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Fortnahme aller Tiere und deren anderweitige pflegerische Unterbringung erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Diese Maßnahmen waren auch im engeren Sinne erforderlich. Denn die Antragstellerin zeigte sich nicht willens oder in der Lage, die Mängel ihrer Tierhaltung zu erkennen und ließ nicht nur jeden Kooperationswillen vermissen, sondern versuchte zudem, den tierschutzrechtlichen Anordnungen zuwider zu handeln, indem sie eine Katze in einer Transportkiste aus der Wohnung verbrachte. Das Gericht sieht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt. Der Antragstellerin steht auch der im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Tiere nicht zu. Die von § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG für eine Herausgabe fortgenommener Tiere aus der anderweitigen pflegerischen Unterbringung aufgestellten Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift muss die anderweitige pflegliche Unterbringung der fortgenommenen Tiere so lange fortdauern, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung durch den Halter sichergestellt ist. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar war bei der auf Wunsch der Antragstellerin durchgeführten Nachkontrolle am 24. Februar 2020 ausweislich des hierüber am selben Tag gefertigten amtstierärztlichen Berichts die Wohnung der Antragstellerin aufgeräumt, teilweise Möbel ersetzt und der Ammoniakgeruch schwächer als bei der letzten Kontrolle. Die Antragstellerin zeigte jedoch weder bei der tierschutzrechtlichen Überprüfung, der Nachkontrolle oder im Eilverfahren Einsicht in Mängel ihrer Katzenhaltung und eigenes Fehlverhalten. Auf die Frage der Amtstierärztin bei der Nachkontrolle, was sie unternehmen würde, wenn ihr die Dinge wieder zu viel würden, vermochte die Antragstellerin keine klare Antwort zu geben. Sie hat auch im vorliegenden Eilverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie in einem solchen Fall künftig tierschutzwidrige Zustände vermeiden will. Auch soweit sie bei der Nachkontrolle zunächst ihren Willen bekundet hatte, zwei Katzen („Helene“ und „Oranor“) kastriert zusammen abzugeben und eine Katze („Pipilotta“) an ihre Eigentümerin zurückgeben, lässt dies prognostisch nicht den Schluss zu, sie werde künftig alle Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllen. Denn nach den überzeugenden amtstierärztlichen Bewertungen ist die Antragstellerin auch mit der Haltung der dann mindestens sieben noch bei ihr verbleibenden Katzen unterschiedlichen Geschlechts überfordert, zumal sie erklärtermaßen die Katzenzucht fortsetzen möchte. Abgesehen davon hat die Antragstellerin insoweit keine verbindliche Erklärung abgegeben. Auch im vorliegenden Eilverfahren hat sie ihre Forderung bekräftigt, sämtliche Katzen zurückzubekommen und lediglich angekündigt, danach könne man in Ruhe darüber verhandeln, welche Tiere sie behalte und bzw. verkaufe. 2. Der Antrag hat im Hinblick auf die mit Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides unter Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffene Untersagung des Handels mit und der Zucht von Wirbeltieren sowie deren Betreuung für Dritte Erfolg. Die hierauf bezogene schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Handels-, Zucht- und Betreuungsverbots überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig hiervon verschont zu bleiben. Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Danach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nach § 11 TierSchG nicht hat. Der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a und b dieser Vorschrift wer – außer zu Versuchszwecken und zur wissenschaftlichen Verwendung von Organen und Geweben – gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten und halten (Buchstabe a) und wer mit Wirbeltieren handeln (Buchstabe b) will. Mit der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 TierSchG). Die Antragstellerin betrieb unstreitig im Zeitpunkt der tierschutzrechtlichen Überprüfung am 19. Februar 2020 eine Zucht mit Norwegischen Waldkatzen, also mit Wirbeltieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere darstellen, und handelte mit diesen, indem sie Welpen – vor allem wohl über ihr Internetportal – verkaufte. Zudem hielt sie zu diesem Zeitpunkt zwei Katzen in ihrer Haltungseinrichtung, die sich dort als „Pensionsgäste“ befanden und betreute diese für Dritte. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung übt die Antragstellerin diese Tätigkeiten auch gewerbsmäßig im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG aus. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG liegt vor, wenn die betreffende Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 11 m.w.N.). Im Ergebnis summarischer Prüfung bestehen angesichts der Anzahl der Katzen, mit denen die Antragstellerin züchtet, und der aktuell feststellbaren Häufigkeit der Würfe keine vernünftigen Zweifel daran, dass diese ihre Zucht mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin auf ihrer professionell geführten Homepage Katzenwelpen zum Preis zwischen 600 € und 1000 € zum Verkauf anbietet und – entsprechend – in den von ihr eingereichten Kaufverträgen Verkaufspreise zwischen 500 € bis 1100 € festgelegt sind. Die ausweislich der eingereichten Kaufverträge bestehenden Kaufpreisforderungen für neun der fortgenommenen Kitten belaufen sich auf 7.200 €, wovon die Antragstellerin nach eigenen Angaben bereits 3.300 € als Anzahlungen vereinnahmt hat. Ihre Behauptung, nach Abzug aller Unkosten bleibe ihr keinerlei Gewinn, hat die Antragstellerin nicht durch substantiierte und nachvollziehbare Angaben belegt. Ihr Hinweis, hohe Summen zur Behandlung von Katzen auszugeben, die nicht mehr zur Zucht tauglich seien, sprechen zwar für ein hohes Affektionsinteresse der Antragstellerin, sind jedoch nicht geeignet, die Gewerbsmäßigkeit ihrer Katzenzucht in Frage zu stellen, da diese Tiere nicht mehr zur Zucht gehören. Im Übrigen setzt die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht voraus, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Insoweit reicht es bereits aus, dass, selbst wenn Verluste erwirtschaftet werden oder der Gewinn nicht den erhofften Umfang erreicht, jedenfalls eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 11 Rn. 11 am Ende m.w.N.). Zur Überzeugung des Gerichts erweist sich zudem die in Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 aufgeführte und auf Erfahrungswerten beruhende Regelvermutungen für die Annahme einer gewerbsmäßigen Katzenzucht als tragfähig. Danach sind die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten in der Regel erfüllt, wenn in einer Haltungseinheit fünf oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen vorhanden sind oder fünf oder mehr Würfe pro Jahr erzielt werden. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 19. Februar 2020 wurden elf Katzenwelpen vorgefunden, die aus mindestens fünf Würfen stammten; zudem waren zwei der Katzen trächtig. Angesichts dessen ist die Behauptung der Antragstellerin, die Zahl von fünf oder mehr Würfen pro Jahr sei nie erreicht worden, als Schutzbehauptung zu werten. Soweit diese einwendet, seit Beginn ihrer Zucht vor 10 Jahren habe es insgesamt nur 33 Würfe gegeben, was zu einem Durchschnitt von 3,3 Würfen pro Jahr führe, ist dies unerheblich. Denn es kommt für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsanordnung an. Aus demselben Grund erlaubt auch ihre Absichtserklärung, künftig vermehrt Chips einzusetzen und ungeplante Schwangerschaften zu verhindern, keine andere Beurteilung. Abgesehen davon züchtet die Antragstellerin derzeit mit sieben Katzen und plant nach eigenen Angaben bereits konkret, noch in diesem Jahr auch die achte Katze „Ylvie“ (erstmals) zur Zucht einzusetzen. Nach der zitierten allgemeinen Verwaltungsvorschrift kommt es bei der Katzenzucht – wie ein Vergleich mit der für Hunde getroffenen Regelung zeigt, die ausdrücklich nur auf die Anzahl der zur Zucht verwendeten weiblichen Tiere („Hündinnen“) abstellt – erkennbar auf die Anzahl der fortpflanzungsfähigen Tiere unabhängig von ihrem Geschlecht an (so auch Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 11 Rn. 11 und VG Mainz, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 1 L 712/10, NVwZ-RR 2010, 840, 841). Im Übrigen züchtet die Antragstellerin auch mit fünf fortpflanzungsfähigen weiblichen Katzen („Helene“, „Liesel“, „Merrie“, „Pipilotta“ und „Odette“). Unerheblich ist insoweit, dass die Katze „Odette“ – ebenso wie der Kater „Simon“ – nach den im Übrigen nicht glaubhaft gemachten Angaben der Antragstellerin seit dem 20. Dezember 2019 mit einem Chip vorübergehend chemisch kastriert ist. Diese jederzeit rückgängig zu machende Maßnahme, die nach Angaben der Antragstellerin zur besseren Planung der Fortpflanzung der Tiere getroffen wurde, ändert nichts daran, dass beide Katzen fortpflanzungsfähig sind. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines von der Regelvermutung abweichenden Ausnahmefalls erkennbar. Soweit die Antragstellerin unter Anführung verschiedener Beispiele ihre Tierliebe in den Vordergrund rückt und ihre liebevolle Zuwendung zu den von ihr gehaltenen Katzen betont, ist ihr entgegenzuhalten, dass der von ihr behauptete Gegensatz zwischen einer „liebevollen“ und einer „gewerblichen“ Tierzucht nicht besteht. Denn auch eine Tierzucht, die aufgrund ihres Ausmaßes als gewerblich einzustufen ist, kann (und sollte) „liebevoll“ sein. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch der von der Antragstellerin betriebene Handel mit Katzen als gewerbsmäßig einzustufen ist. Ausgehend hiervon spricht im Ergebnis summarischer Prüfung alles dafür, dass auch die Betreuung der beiden in ihrer Haltungseinrichtung als „Pensionsgäste“ vorgefundenen Kater gewerbsmäßig erfolgte. Da vorliegend kein atypischer Ausnahmefall gegeben ist, hat der Antragsgegner die für den Regelfall gesetzlich vorgesehenen („soll“) Untersagungsverfügungen frei von Ermessensfehlern getroffen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dass sich diese auf die Zucht und die Betreuung und den Handel mit Katzen beziehen, geht aus der Begründung des angegriffenen Bescheides eindeutig hervor. Ein besonderes Vollzugsinteresse folgt vorliegend bereits daraus, dass die Antragstellerin die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ohne Erlaubnis begonnen hat und diese Tätigkeiten damit formell illegal sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, a.a.O. § 11 Rn. 42 m.w.N.). Abgesehen davon, dass die Antragstellerin noch nicht einmal einen Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt hat, liegen in ihrer Haltungseinrichtung aus den vorstehend unter Nr. 1 ausgeführten Gründen derzeit offenkundig auch nicht die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse vor. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es in der Zucht der Antragstellerin – wie bereits dargelegt – zu einer zu hohen Wurffolge (Katze „Merrie“) gekommen ist und diese trotz des in ihrer Zucht aufgetretenen Katzenschnupfens – und wohl auch eines Fall hochansteckender Herpes-Konjunktivitis – nicht für eine konsequente Trennung von erkrankten und gesunden Tieren gesorgt hat. Nur ergänzend sei erwähnt, dass die von der Antragstellerin erklärtermaßen gezielt betriebene Inzucht mit dem Ziel der Erkennung schlechter Erbanlagen tierschutzrechtlich nach den amtstierärztlichen Bewertungen, welche die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die Üblichkeit und Sinnhaftigkeit eines derartigen Zuchtverhaltens nicht mit Erfolg in Frage gestellt hat, bedenklich erscheint. 3. Der Antrag hat hinsichtlich der mit Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides getroffenen Anordnung, mit der die Anzahl der durch die Antragstellerin gehaltenen oder betreuten Katzen auf zwei kastrierte Katzen reduziert wird, keinen Erfolg. Die diesbezügliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Anordnung mit dem Aufschubinteresse der Antragstellerin geht zu deren Gunsten aus. Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Rechtsgrundlage für diese tierschutzrechtliche Verfügung ist § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft. In Schrifttum und Rechtsprechung ist für den vorliegend gegebenen Fall, dass in einer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 TierSchG erlaubnispflichtigen, aber formell illegal betriebenen Tierhaltung eine Verbotsverfügung ergangen ist, die Anwendbarkeit dieser vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid herangezogenen Generalklausel anerkannt (vgl. vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, a.a.O. § 11 Rn. 12 mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Mit der streitgegenständlichen tierschutzrechtlichen Anordnung werden auch nicht die Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG umgangen, der als Rechtsfolge eine (umfassende) Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren einer bestimmten oder jeden Art vorsieht. Diese Vorschrift konkretisiert die Generalklausel des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und geht dieser für die von ihm tatbestandlich umfassten Fälle als Spezialvorschrift vor. Hieraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass jede Maßnahme, die – wie die vorliegende – der Sache nach ein qualifiziertes teilweises Tierhaltungs- und Betreuungsverbot umfasst, nur unter den in der vorbezeichneten Spezialvorschrift genannten Voraussetzungen ergehen könnte. Angesichts des bereits dargestellten erheblichen Gewichts der in der Haltungseinrichtung und Katzenzucht der Antragstellerin festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße und der sich hierdurch für die betroffenen Tiere ergebenden Auswirkungen liegt kein Wertungswiderspruch zu § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG vor. Es kann daher offenbleiben, ob die Antragstellerin zudem den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder erhebliche Schäden im Sinne des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt hat und vorliegend der Erlass eines auf diese Vorschrift gestützten Haltungs- und Betreuungsverbots von Katzen ermessensfehlerfrei möglich gewesen wäre. Zurecht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass aufgrund der tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen (s. dazu oben Nr. 1) und der ohne die erforderliche Erlaubnis von der Antragstellerin betriebenen Katzenzucht (s. dazu oben Nr. 2) über die bereits im Wege des Sofortvollzugs erfolgte Fortnahme der Tiere hinaus weitere tierschutzrechtliche Maßnahmen notwendig waren. Die Antragstellerin hatte nämlich wie bereits dargestellt keinerlei Einsicht in die Tierschutzwidrigkeit ihrer Zucht- und Haltungseinrichtung gezeigt und sich gegenüber dem Veterinäramt nicht kooperationsbereit gezeigt und darüber hinaus versucht, dessen Maßnahmen zu hintergehen. Dabei hielt sie an ihrer Absicht, auch künftig Katzen zu halten und zu züchten ausdrücklich fest. Ein verbindliches und tragfähiges Konzept dazu, wie sie zukünftig eine tierschutzgerechte Katzenhaltung und -zucht gewährleisten könne, legte sie jedoch nicht vor. Auch versäumte sie es, Maßnahmen aufzuzeigen, mit deren Hilfe sie künftig auch bei zwischenzeitlichen Verhinderungen in der Lage sein könnte, den Katzen jederzeit art- und verhaltensgerechte Haltungsbedingungen zu bieten und ihnen die erforderliche Pflege zukommen zu lassen. Mit der Beschränkung der von der Antragstellerin zu haltenden Katzen auf zwei kastrierte Tiere hat der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Nach den von der Antragstellerin angegriffenen amtstierärztlichen Bewertungen kann nämlich derzeit nur bei der Haltung zweier kastrierter Katzen mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, dass die Antragstellerin diese in einer allen Anforderungen des § 2 TierSchG genügenden Weise wird halten können und zugleich sichergestellt ist, dass diese die Katzenzucht einstellt. Dies lässt nach dem Rechtsgedanken des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG die Möglichkeit offen, dass der Antragstellerin auf Antrag künftig die Katzenhaltung auch über die Haltung zweier kastrierter Katzen hinaus gestattet wird, sofern sie Einsicht in die Mängel ihrer Katzenhaltung und –zucht zeigt sowie überzeugend darlegt, wie solche Mängel künftig vermieden werden können. Zudem hat die Antragstellerin die Möglichkeit, durch Kooperationsbereitschaft und eine beanstandungsfreie Haltung zweier unkastrierter Katzen zu einer für sie günstigen Prognose beizutragen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt daraus, dass aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden geschützt werden müssen (vgl. § 1 TierSchG und Art. 20 a GG). Die persönlichen Interessen der Antragstellerin müssen angesichts der erheblichen Vernachlässigungen zurücktreten, welche die fortgenommenen Tiere angesichts der fortbestehenden Zuchtpläne der Antragstellerin künftig in ihrer Obhut als Halterin zu erwarten hätten. Das gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass es der Antragstellerin nach ihrem Vorbringen seelischen Halt und psychische Unterstützung bietet, unkastrierte Katzen in einer größeren Anzahl zu halten und eine Zucht mit diesen zu betreiben. Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da sie unterlegen ist. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 und §§ 39 ff des Gerichtskostengesetzes. Bezüglich der Fortnahme und Herausgabe der Katzen, des Haltungsverbots und der Zucht- und Handelsuntersagung wird wegen der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens jeweils nur die Hälfte des Auffangstreitwerts angesetzt wird.