Beschluss
24 L 285/20
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1215.24L285.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn diese durch ausdrückliche Anordnung ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu beachten sind. (Rn.7)
2. An die inhaltliche Bestimmtheit einer grünanlagenrechtlichen Einziehungsverfügung sind strenge Anforderungen zu stellen. (Rn.11)
3. Eine hinreichend bestimmte Kennzeichnung der betroffenen Teilflächen ergibt sich nicht aufgrund des in der Einziehungsverfügung enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit, die Einziehungsunterlagen innerhalb einer bestimmten Frist bei der Behörde einsehen zu können. (Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zum Aktenzeichen VG 24 K 17/20 gegen die Einziehungsverfügung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 17. September 2019, veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin vom 4. Oktober 2019 (Bl. 6171), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Dezember 2019 – versehentlich datiert auf den 4. November 2019 – wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn diese durch ausdrückliche Anordnung ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu beachten sind. (Rn.7) 2. An die inhaltliche Bestimmtheit einer grünanlagenrechtlichen Einziehungsverfügung sind strenge Anforderungen zu stellen. (Rn.11) 3. Eine hinreichend bestimmte Kennzeichnung der betroffenen Teilflächen ergibt sich nicht aufgrund des in der Einziehungsverfügung enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit, die Einziehungsunterlagen innerhalb einer bestimmten Frist bei der Behörde einsehen zu können. (Rn.13) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zum Aktenzeichen VG 24 K 17/20 gegen die Einziehungsverfügung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 17. September 2019, veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin vom 4. Oktober 2019 (Bl. 6171), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Dezember 2019 – versehentlich datiert auf den 4. November 2019 – wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine eingetragene Wohnungsgenossenschaft, ist Eigentümerin mit Wohnblöcken bebauter Grundstücke, die unmittelbar an eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage angrenzen, die in Berlin Lichtenberg (Ortsteil Alt-Hohenschönhausen) nördlich der, östlich der sowie westlich des im Innenbereich der Wohnanlage gelegen und im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners als Objekt „15 GA 13“ bezeichnet ist. Mit Verfügung vom 17. September 2019, auf die wegen ihres weiteren Inhalts Bezug genommen wird, zog das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin (Bezirksamt) „die beiden Teilflächen einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage, gelegen nördlich, östlich in Berlin – Lichtenberg (Ortsteil Alt – Hohenschönhausen) [Hervorhebung durch Fett-Druck im Original] mit den Flurstückskennzeichen von 1759 m2 und von 5364 m²“ ein. Zum 1. September 2019 sei die Fläche an das Schul- und Sportamt abgegeben worden, um an dem Standort eine neue Turnhalle zu errichten. Weiter hieß es, die Einziehungsunterlagen könnten bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Montag bis Freitag nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Die Verfügung wurde mit ihrem vollen Wortlaut einschließlich Begründung und Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt von Berlin vom 4. Oktober 2019 (Bl. 6171) veröffentlicht. Nachdem der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes vom 4. Dezember 2019 – offenkundig versehentlich datiert auf den 4. November 2019 – zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin Anfechtungsklage (VG 24 K 17/20). Als im September 2020 auf den von der Einziehungsverfügung betroffenen Teilflächen der Grünanlage mit Baumaßnahmen begonnen wurde, suchte die Antragstellerin bei der Kammer wegen Missachtung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage durch den Antragsgegner erstmals um vorläufigen Rechtsschutz nach (VG 24 L 259/20). Daraufhin ordnete das Bezirksamt mit einer im Amtsblatt von Berlin vom 18. September 2020 (Bl. 4874 f) veröffentlichten Verfügung die sofortige Vollziehung der Einziehungsverfügung vom 17. September 2019 unter Anfügung einer Begründung an. Mit ihrem am 7. Oktober bei Gericht eingegangenen Eilantrag beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 2. Januar 2020 mit dem Aktenzeichen VG 24 K 17/20 gegen die Einziehungsverfügung wiederherzustellen. II. Der Eilantrag hat Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) der Antragstellerin gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Einziehung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) als actus contrarius zur Widmung der Anlage (s. § 2 Abs. 1 GrünanlG) eine sachbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 35 Satz 2 Alt. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) darstellt. Denn der Antragstellerin stand angesichts der örtlichen Verhältnisse als unmittelbarer Anliegerin jedenfalls ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung ihrer Belange bzw. der Belange ihrer Mitglieder bei der Entscheidung über die Einziehung von Teilflächen der öffentlich gewidmeten Grünanlage zu. Der Antrag ist auch begründet. Die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Einziehungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und weist insbesondere den erforderlichen Einzelfallbezug auf. Die dem Gericht damit eröffnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Einziehung von Teilflächen der in Rede stehenden Grünanlage mit dem Aufschubinteresse der Antragstellerin geht zum Nachteil des Antragsgegners aus, da sich die Einziehungsverfügung wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG im Ergebnis summarischer Prüfung als materiell rechtswidrig erweist. An die inhaltliche Bestimmtheit einer grünanlagenrechtlichen Einziehungsverfügung gemäß § 2 Abs. 4 GrünanlG sind strenge Anforderungen zu stellen. Denn ihr kommt als actus contrarius zur Widmung, durch die eine Anlage die Eigenschaft als öffentliche Grün- und Erholungsanlage erhält (s. § 2 Abs. 1 GrünanlG), konstitutive Wirkung für die Eigenschaft der Anlage – bzw. von Teilen der Anlage – als der Öffentlichkeit gewidmeter Sache zu. Die Einziehung stellt zudem – ebenso wie die Widmung – einen dinglichen, grundstücksbezogenen Verwaltungsakt dar. Die durch eine Teileinziehung herbeigeführten Änderungen der Lage und Grenzen der öffentlichen Grünanlage sind zudem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GrünanlG in ein bei dem zuständigen Bezirksamt zu führendes Verzeichnis mit der Bezeichnung „Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“ einzutragen (vgl. zu den strengen Anforderungen, die im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot an die Widmung einer Straße zu stellen sind: VGH München, Urteil vom 15. Juli. 1997 – 8 B 96.1539 -, BeckRS 1997, 22927 = BayVBl 1998, 596). Diesen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit genügt die streitgegenständliche Einziehungsverfügung nicht. In der Einziehungsverfügung werden die zur Einziehung vorgesehenen Teilflächen lediglich durch die Benennung der beiden Flurstücke, zu denen sie gehören, und ihre Größe in Quadratmetern umschrieben. Es fehlt jedoch an einer hinreichend konkreten Bezeichnung ihrer Lage innerhalb der jeweiligen Flurstücke und damit innerhalb der Grünanlage. Auch wenn sich die in der Einziehungsverfügung getätigte Angabe „gelegen nördlich, östlich “ auf die Teilflächen und nicht auf die Bezeichnung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage beziehen sollte, reicht dies nicht für eine nachvollziehbare Bestimmung ihrer räumlichen Lage aus. In diesem Fall fehlte es im Übrigen zudem an jeglicher ausdrücklicher Bezeichnung der betroffenen Grün- und Erholungsanlage, die – anders als zu erwarten – auch nicht in der Überschrift der Bekanntmachung („Einziehung von Teilflächen einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage“) konkret bezeichnet ist. Eine hinreichend bestimmte Kennzeichnung der betroffenen Teilflächen ergibt sich auch nicht aufgrund des in der Einziehungsverfügung enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit, die Einziehungsunterlagen innerhalb einer bestimmten Frist bei der Behörde einsehen zu können. Dieser Hinweis, der sprachlich an § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG orientiert ist, soll erkennbar der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Allgemeinverfügung (s. § 2 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG) dienen, auch wenn dies nicht erforderlich gewesen wäre, weil die Einziehungsverfügung ohnehin nicht nur mit ihrem verfügenden Teil (Tenor), sondern in ihrem gesamten Wortlaut – einschließlich Begründung und Rechtsmittelbelehrung – im Amtsblatt von Berlin und damit ortsüblich im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bekannt gemacht wurde (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 157 f). Eine inhaltliche Beziehung zwischen der räumlichen Lage der Teilflächen und dem in einem eigenen Absatz stehenden Hinweis wird in der Verfügung nicht hergestellt. Selbst wenn der Hinweis so zu verstehen wäre, dass auch zur näheren Bezeichnung der zur Einziehung bestimmten Teilflächen auf den gesamten Inhalt der Einziehungsunterlagen Bezug genommen werden sollte, reichte dies nicht für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Teilflächen aus. Zwar befindet sich in den Einziehungsunterlagen (grüner Heftstreifen mit der Bezeichnung „Einziehung öffentliche Grünanlage nördlich und östlich “) eine hinter der Einziehungsverfügung abgeheftete Skizze, in der die Lage der zur Einziehung vorgesehenen Teilflächen verzeichnet ist. Bei der Teileinziehung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage reicht jedoch ein lediglich pauschaler Hinweis auf nur bei der Behörde vorhandene, nicht in der öffentlichen Bekanntmachung mitveröffentlichte Dokumente nicht aus (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 36 m.w.N. in Fn. 172 und Rn. 37 m.w.N. in Fn. 180 zu grundstücksbezogenen Regelungen, insbesondere zur Straßenwidmung). Vorliegend kommt noch hinzu, dass in den Einziehungsunterlagen Karten aus verschiedenen Planungsstadien vorhanden sind, in denen die Lage der zur Einziehung anstehenden Teilflächen unterschiedlich verzeichnet ist. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG führt, da Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich sind, zur materiellen Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung, ohne dass § 45 VwVfG Heilungsmöglichkeiten vorsieht. Durch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid, der sich nicht zur räumlichen Lage der Teilflächen verhält, ist vorliegend keine Heilung erfolgt (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Auch im Eilverfahren hat der Antragsgegner die Heilung der Unbestimmtheit des Ausgangs-Verwaltungsakts nicht durch Erlass und öffentliche Bekanntmachung einer hinreichend bestimmten Allgemeinverfügung geheilt (zu Heilungsmöglichkeiten durch Erlass eines „klarstellenden“ Verwaltungsakts s. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 41-43 und Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 45 Rn. 151-152), sondern sich mit dem Hinweis begnügt, insbesondere für die Anwohner sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, welche Teilflächen eingezogen werden sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (halbierter Auffangstreitwert, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).