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Beschluss

24 L 36/23

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0215.24L36.23.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, eine zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Naturschutzvereinigung, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen eine naturschutzrechtliche Befreiung nach, die der Antragsgegner der Beigeladenen, einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft, erteilte. Die Beigeladene beabsichtigt auf einem rund 3,5 ha großen Grundstück (Vorhabensgebiet) am südlichen Rand der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin den Neubau einer Gemeinschaftsschule. Während sich der nördliche Teil des Vorhabensgebiets als oberflächig beräumte Brache mit heterogenem Baumbestand darstellt, dominiert im südlichen Bereich ein ca. 1,5 ha großer lückiger Obstbaumbestand mit solitären Walnussbäumen, Haselsträuchern, Kiefern und Zierpflanzen wie Koniferen, die aus der ehemaligen Nutzung als Kleingartenkolonie stammen (südlicher Teil des Vorhabensgebiets). Das Vorhabensgebiet liegt im Geltungsbereich des am 17. August 2021 festgesetzten Bebauungsplans S ... Nachdem am 1. März 2022 mit dem Inkrafttreten von § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 18. August 2021 auch Streuobstwiesen dem Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot des Absatzes 2 unterstellt worden waren, beantragte die Beigeladene am 9. September 2022 bei der Unteren Naturschutzbehörde des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin hilfsweise für den Fall, dass es sich bei dem südlichen Teil des Vorhabensgebiets um eine Streuobstwiese und damit um ein von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG umfasstes Biotop handele, die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG. Zur Begründung ihres Antrags trug sie am 2. Dezember 2022 unter anderem zu zusätzlich vorgesehenen baulichen Naturschutzmaßnahmen (Gliederungspunkt 3.2) ergänzend vor und reichte als Anlage eine sog. städtebauliche Einpassplanung ein, die auch eine sog. Variantenübersicht umfasste. Am 20. Januar 2023 reichte die Beigeladene ein Gutachten zur Erfassung und Bewertung des Biotopbestandes im südlichen Teilbereich des Bebauungsplans S ... (Gutachten) ein, an dem unter dem 8. Februar 2023 hinsichtlich der Bewertung des Biotopbestandes Anpassungen vorgenommen wurden. Bei der Biotoperfassung kommt das Gutachten zu dem in der Karte „Biotop- und Baumbestand, südlicher Teilbereich B-Plan S ... “ (Anlage I) und in einer Biotoptypenliste (Anlage II) zusammengefassten Ergebnis, dass eine rund 0,5 ha große Teilfläche des südlichen Teils des Vorhabensgebiets dem Biotoptyp „Streuobstwiese“ – mangels aktueller entsprechender Nutzung genauer gesagt als „aufgelassene Streuobstwiese, überwiegend Altbäume“ (Biotoptypencode 071731 nach der Liste der Biotoptypen Berlin vom Juni 2005) – zuzuordnen sei. Die Untere Naturschutzbehörde nahm am 23. Januar 2023 bei einer Ortsbesichtigung eine Plausibilitätskontrolle dieser Biotoptypenkartierung vor. Der Antragsteller, der im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung aufgefordert worden war, nahm wiederholt Stellung und führte aus, der Antrag sei wegen der fehlenden öffentlichen Variantenprüfung des Schulstandorts und aufgrund der fehlenden Ausgleichbarkeit der Zerstörung des geschützten Biotops abzulehnen. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin (Bezirksamt) gewährte der Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Februar 2023, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, für den Neubau der Gemeinschaftsschule gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG unter Beifügung von Nebenbestimmungen die naturschutzrechtliche Befreiung von dem Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Var. 2 („Streuobstwiese“) BNatSchG und ordnete die sofortige Vollziehung der Befreiung an. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 10. Februar 2023 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom selben Tag beantrage er beim Bezirksamt, der Beigeladenen die Zerstörung und Beseitigung von Vegetation auf der gesamten ca. 1,5 ha großen Fläche des südlichen Vorhabengebiets zu untersagen. Ebenfalls am 10. Februar 2023 hat der Antragsteller bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Eilantrages führt er im Wesentlichen aus: Die 0,5 ha große Teilfläche, auf die sich die naturschutzrechtliche Befreiung beziehe, sei im angegriffenen Bescheid örtlich bereits nicht hinreichend bestimmt. Entgegen dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Gutachten sei ohnehin der gesamte ca. 1,5 ha große südliche Teil des Vorhabensgebiets, bei dem es sich um eine von alten Obstbäumen bestandene Fläche einschließlich der für die Artenvielfalt besonders bedeutsamen nicht gehölzbestandenen Wiesenflächen handele, als eine dem Biotopschutz unterfallende Streuobstwiese im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG zu qualifizieren. Der Antragsteller tritt insbesondere der Biotopkartierung entgegen, die im Gutachten zu den Kartiereinheiten 1, 3, 8, 9 und 16 (vgl. Anlage II des Gutachtens) vorgenommen wird. Darüber hinaus fehle es an einem für die naturschutzrechtliche Befreiung erforderlichen atypischen Einzelfall. Insbesondere lasse sich mit dem Umstand, dass die Bauleitplanung bereits abgeschlossen gewesen sei, als der Bundesgesetzgeber das biotopbezogene Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot auch auf Streuobstwiesen erstreckt habe, keine Atypik begründen. Vielmehr sei es typisch und vom Gesetzgeber beabsichtigt, dass eine Unterschutzstellung auch solche Flächen erfasse. Zudem sei die Alternativenprüfung rechtlich unzutreffend verankert und in der Sache offenkundig falsch. So sei die erteilte Befreiung weder aufgrund der Erschließungssituation noch aus Gründen des Schallschutzes oder der Geländemorphologie notwendig. Die Behauptung, sämtliche Bäume lägen in Bereichen, die für die spätere Nutzung notwendig seien, lasse unberücksichtigt, dass es – ungeprüft gebliebene – Alternativen gebe, für die dies nicht in gleichem Maße gelte. Schließlich trage auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht, da sie nicht über das Interesse am Vollzug der Befreiung hinausgehe. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom heutigen Tage anzuordnen, 2. dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen aufzugeben, die Zerstörung und Beseitigung von Vegetation auf der gesamten ca. 1,5 ha großen Fläche nördlich desi ..., westlich der M ... innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans S ..., wie er der Kartierung der Streuobstwiesen zugrunde gelegt und in der folgenden Darstellung abgebildet ist, zu untersagen sowie für den Fall, dass die Beigeladene nicht erklärt, die Beseitigung der Streuobstwiese und der Vegetation auf den oben zu 2. beschriebenen und dargestellten Flächen bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag zu unterlassen, im Wege der Zwischenverfügung (Hängebeschluss), 3. der Beigeladenen bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag zu untersagen, von der streitgegenständlichen Befreiung Gebrauch zu machen und die Vegetation zu beseitigen auf der gesamten ca. 1,5 ha großen Fläche nördlich des J ..., westlich der M ... innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans S ..., wie er der Kartierung der Streuobstwiesen zugrunde gelegt und in der folgenden Darstellung abgebildet ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den angegriffenen Bescheid. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. Die Eilanträge sind – teilweise – zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Antrag zu 1, den die Kammer gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auslegt, ist zulässig (a), aber unbegründet (b). a) Der Antrag zu 1 ist gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat und der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 8. Februar 2023, der die Beigeladene begünstigt, daher keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG), antragsbefugt. Die angefochtene naturschutzrechtliche Befreiung im Bescheid vom 8. Februar 2023 ist eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Die hier streitentscheidenden Regelungen insbesondere in § 67 und § 30 BNatSchG sind umweltbezogene Vorschriften im Sinne der genannten Norm und durch die angefochtene Befreiungsentscheidung wird ein anderes als in den Nummern 1 bis 2b genanntes Vorhaben (hier der Bau einer Schule) zugelassen. Der Antragsteller ist eine anerkannte inländische Vereinigung nach § 3 UmwRG, zu deren satzungsgemäßem Aufgabenkreis zum Zweck der Schaffung und Erhaltung einer gesunden Umwelt als Lebensgrundlage (§ 2 der Satzung) die Wahrnehmung seiner Beteiligungs- und Klagerechte, insbesondere nach dem Berliner Naturschutzgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz zählt (§ 3 Abs. 1 1. Spiegelstrich der Satzung). Der Antragsteller macht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die Entscheidung des Antragsgegners über die naturschutzrechtliche Befreiung den einschlägigen Vorschriften zum Biotopschutz widerspricht. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Mit dem erforderlichen Einzelfallbezug verweist der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid (S. 6) auf das dringliche öffentliche Interesse an einem zeitnahen Schulneubau. Dass sich die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund der entsprechenden Bezugnahme mit der Begründung zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der naturschutzrechtlichen Befreiung deckt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern liegt in der Natur der Sache. Die damit eröffnete Interessensabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse des Antragsgegners sowie das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich die angefochtene Befreiungsentscheidung – unter Zugrundelegung des durch § 2 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG modifizierten Entscheidungsmaßstabs – nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Anspruchsgrundlage für die erteilte Befreiung ist § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Demnach kann von Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes – wie hier dem Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG – auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Die genannten Voraussetzungen sind erfüllt. aa) Die Entscheidung über die Befreiung vom Biotopschutz ist formellrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE). Die Befreiungsentscheidung ist – unter Heranziehung von Bescheidtenor und Bescheidbegründung – hinsichtlich der Fläche, auf die sich die Befreiung bezieht, hinreichend bestimmt. Unter der Überschrift „naturschutzrechtliche Befreiung“ erteilt der Antragsgegner der Beigeladenen in Ziffer 1 des Bescheidtenors die Erlaubnis, im Geltungsbereich des Bebauungsplans S ... eine Gemeinschaftsschule zu errichten. Dabei nimmt er ausdrücklich auf die Vorhabensbeschreibung nebst Ergänzungsunterlagen Bezug. Weiterhin weist der Antragsgegner im Bescheidtenor darauf hin, dass Grundlage der Entscheidung der Antrag vom 9. September 2022 mit Ergänzungen vom 2. Dezember 2022 sowie das Gutachten zur „Erfassung und Bewertung des Biotopbestands im südlichen Teilbereich des Bebauungsplans S ... “ aus Januar 2023 mit Anpassungen vom 8. Februar 2023 ist. Aus dem Gutachten in Verbindung mit dessen Anlage I (Karte Biotop und Baumbestand) und Anlage II (Biotopenliste) ergibt sich, dass sich die Befreiung lediglich auf eine rund 0,5 ha große Teilfläche des untersuchten Gesamtgebiets bezieht, das insgesamt ca. 1,5 ha umfasst. So klassifiziert das Gutachten unter dem Gliederungspunkt I „Biotoperfassung“ nur eine Teilfläche des Gesamtareals als Biotop im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG. Die dem Biotoptyp 071731 „aufgelassene Streuobstwiese, überwiegend Altbäume“ zugeordneten Flächen umfassen insgesamt eine Fläche von ca. 0,5 ha, was gut einem Drittel der Gesamtfläche entspricht. Aus der Tabelle in Anlage II des Gutachtens geht eindeutig hervor, welche Kartierungseinheiten dem Biotoptyp 071731 zugeordnet wurden. Die entsprechenden Flächen lassen sich auf der Karte in Anlage I des Gutachtens anhand der Nummern der Kartierungseinheiten (1-20) sowie anhand des Biotop-Codes 071731 klar identifizieren. Mit Hilfe der Legende lässt sich die Teilfläche von 0,5 ha, auf die sich die Befreiung vom Biotopschutz bezieht, auch durch die farbliche Hervorhebung leicht identifizieren. Es handelt sich um die zusammenhängende hellgrüne und mit einer fett gedruckten blauen Linie umfasste Fläche im westlichen Bereich der Gesamtfläche. Dass sich die Befreiung auf diese Teilfläche von 0,5 ha bezieht, ergibt sich im Übrigen auch aus der Bescheidbegründung. Dort verweist der Antragsgegner darauf, dass eine Fläche von 0,5 ha im Gutachten dem Biotoptyp „aufgelassene Streuobstwiese, überwiegend Altbäume“ zugeordnet wird, und macht sich diese Biotoperfassung zu eigen (S. 2 unten). Er stellt weiter unmissverständlich klar, dass dieser rund 0,5 ha große Teilbereich des Vorhabensgebiets Gegenstand des vorliegenden Bescheids ist (S. 3 oben). bb) Die Entscheidung über die Befreiung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. (1) Der Antragsgegner hat die Befreiung zu Recht auf die Teilfläche von 0,5 ha beschränkt. Die Biotoperfassung ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die differenzierte Biotoptypenkartierung im Gutachten ist nachvollziehbar und in sich stimmig. Eine gesetzliche Begriffsdefinition für das Biotop „Streuobstwiese“ im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG gibt es nicht. Zur Auslegung des Begriffs „Streuobstwiese“ ist mangels Legaldefinition insbesondere auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen. Dieser kann anhand von Dokumenten aus dem Gesetzgebungsprozess ermittelt werden. Hierfür zieht die Kammer die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Naturschutzgesetzes heran, mit der die Streuobstwiese als Biotop in den Katalog des § 30 Abs. 2 BNatSchG aufgenommen wurde (vgl. BR-Drs. 150/11, S. 23). Demnach erfasst der neu eingeführte Biotopschutz für Streuobstwiesen flächig angelegte, extensiv genutzte Obstbaumbestände mit mindestens 25 lebenden Bäumen, überwiegend aus Hochstämmen (mindestens 160 cm Stammhöhe), auf Wiesen mit einer Mindestfläche von 1500 qm. Bei Streuobstwiesen handelt es sich um traditionelle landwirtschaftliche Nutzungsformen, die ursprünglich in weiten Teilen Deutschlands verbreitet waren. Typisch ist die Kombination aus Obstanbau mit mittel- und hochstämmigen Obstbäumen (z.T. auch mit Nussbäumen) mit einer meist wenig intensiven Grünlandnutzung. Nicht von dem Begriff der „Streuobstwiese“ erfasst werden Erwerbsobstbauquartiere (üblicherweise obstartspezifische Dichtpflanzungen mit geschlossenen einheitlichen Baumreihen). Diese vom Gesetzgeber vorausgesetzte Definition einer Streuobstwiese als „flächig angelegte, extensiv genutzte Obstbaumbestände auf Wiesen mit wenig intensiver Grünlandnutzung“ deckt sich im Wesentlichen mit der Begriffsdefinition aus dem „Handlungskonzept Streuobst Thüringen vom Thüringischen Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz“, auf den das Gutachten zur Erfassung und Bewertung des Biotopbestands im vorliegenden Fall Bezug nimmt. Da die recht knappe Gesetzesbegründung keine näheren Ausführungen zu den für eine Streuobstwiese prägenden Vegetationstypen macht und sich auch nicht weiter mit der Veränderung der Vegetation bei aufgelassenen Streuobstwiesen befasst, ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Gutachten hierfür auf das sehr viel ausführlichere Handlungskonzept Streuobst aus Thüringen bezieht, auf das beispielsweise auch vom „NABU-Bundesfachausschuss (BFA) Streuobst“ als Quelle hingewiesen wird. Dies wird im Übrigen auch vom Antragsteller nicht beanstandet. Nach den Ausführungen im Handlungskonzept Streuobst aus Thüringen kann der Unterwuchs von Streuobstwiesen gemäht, beweidet oder aufgelassen sein. Die Nutzung variiert von mäßig intensiv bis extensiv. Dem Grünland können verschiedene Vegetationstypen zugeordnet werden, z. B. Trockenrasen, Weiderasen, Mähwiesen sowie bei geringer Nutzungsintensität Staudenfluren. In Abhängigkeit von Standort, Vornutzung und Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe werden aufgelassene Flächen durch hochwüchsige Stauden, Ruderalisierungszeiger, initialen Gehölzaufwuchs bis hin zur starken Verbuschung geprägt. Auf stark verbuschten Flächen müssen die Obstbäume für die Einstufung als gesetzlich geschütztes Biotop noch den Charakter der Bestände bestimmen. Hiervon ausgehend ist es angesichts der dokumentierten Vegetationsbestände auf den zum Teil stark verbuschten Flächen nachvollziehbar, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass Obstbäume den Charakter der Fläche nur noch in einem Teil des Gesamtgebiets prägen, und zwar in den Kartierungsflächen 11, 12, 17 und 19. Die in sich stimmigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Gutachtens werden durch die insoweit sehr knappen und wenig substantiellen Ausführungen des Antragstellers der Antragsbegründung nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller meint, insbesondere die Kartierungsflächen 1,3, 8, 9 und 16 müssten ebenfalls dem Biotoptyp Streuobstwiese zugerechnet werden. Dies überzeugt jedoch nach summarischer Prüfung nicht. Die Kartierungsflächen 1 und 3 werden im Gutachten dem Biotoptyp „mehrschichtige Gehölzbestände aus überwiegend nicht heimischen Arten, alt“ (1) und „Laubgebüsche frischer Standorte, überwiegend nicht heimische Arten, ältere Bestände“ (3) zugeordnet. Diese Kartierungsbereiche enthalten allerdings laut Gutachten nur vereinzelt Obstbäume wie Walnuss (Juglans regia), Kulturapfel (Malus domestica) oder Brombeere (Rubus armeniacus). Dominierend sind nach Aussage der Gutachter jedoch Weidengehölze wie Silberweide (Salix alba) und Saalweide (Salic caprea) bzw. Zierkoniferen wie der Lebensbaum (Thuja spec.). Dies gilt umso mehr für die beiden Kartierungsflächen 8 und 9, die im Gutachten als Biotoptyp „hochwüchsige, stark nitrophile und ausdauernde Staudenfluren, weitgehend ohne Gehölzbewuchs“ (8) und „ruderale Landreitgrasfluren, weitgehend ohne Gehölzbewuchs“ (9) eingestuft werden. Diese Flächen sind unstreitig nicht durch Obstbäume geprägt, sondern durch Gräser und Stauden. Sie grenzen lediglich an die durch Obstbäume geprägten Flächen an. Auch die Kartierungsfläche 16, die dem Biotoptyp „mehrschichtige Gehölzbestände aus überwiegend nicht heimischen Arten, alt“ zugeordnet ist, enthält zwar noch einige Obstbäume wie Walnuss (Juglans regia), Haselnuss (Corylus avellana), Kirschpflaume (Prunus cerasifer) und Brombeere (rubus armeniacus, Rubus laciniatus), ist aber im Gesamtcharakter überwiegend durch andere Gehölz- und Buscharten wie Koniferen (Waldkiefer - Pinus sylvestris), Heckenrose (Rosa canina) und Hopfenschleier geprägt. Die gutachterliche Feststellung, dass Obstbäume auf den genannten Flächentypen nicht (mehr) in einer Weise dominierend sind, um den Biotoptyp „Streuobstwiese“ anzunehmen, erscheint auch vor dem Hintergrund der ehemaligen Nutzung der Fläche als Kleingartensiedlung, die seit Jahrzehnten nicht mehr bewirtschaftet wird, stimmig. Die betreffenden Flächen liegen seit Jahrzehnten brach und sind dementsprechend verwildert, was sich auch auf den im Gutachten enthaltenen fotographischen Abbildungen zeigt. (2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt auch ein atypischer Einzelfall vor, in dem notwendige Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Befreiung rechtfertigen. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG kommt nur in Betracht, wenn sie in einem atypischen Fall zur Befriedigung eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Die Notwendigkeit setzt allerdings nicht voraus, dass sich die Befreiung als einzige Möglichkeit zur Realisierung erweist, sondern es genügt, dass Alternativlösungen (Standort- oder Ausführungsalternativen) unzumutbaren Aufwand erfordern und es deshalb „vernünftigerweise geboten“ ist, den Belangen des gemeinen Wohls mit Hilfe einer Befreiung zur Verwirklichung zu verhelfen. Auch das öffentliche Interesse, das die Außerachtlassung naturschutzrechtlicher Ge- und Verbote rechtfertigen soll, muss nicht „zwingend“ sein. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils geschützten Naturbelangen und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Gründen des gemeinen Wohls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2020 – OVG 11 S 6 /20 – juris, Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 8 B 1264 – juris, Rn. 6; vgl. zudem Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 67 BNatSchG, BeckOnline, Rn 11-13). Ein atypischer Einzelfall ist vorliegend bereits dadurch indiziert, dass sich das hier betroffene gesetzlich geschützte Biotop im bauplanungsrechtlichen Innenbereich bzw. sogar im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, der sich nur auf das Vorhabengebiet bezieht. Denn anderenfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu der in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches zum Ausdruck kommenden Forcierung der Innenentwicklung (vgl. hierzu Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 67 BNatSchG – juris, Rn. 4). Zudem wurde bereits im Rahmen der Bauleitplanung die naturschutzrechtliche Bedeutung der aufgelassenen Streuobstwiese erkannt und berücksichtigt, auch wenn Streuobstwiesen bei Festsetzung des Bebauungsplans noch nicht in § 30 Abs. 2 BNatSchG als Biotop aufgeführt waren. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die hier streitgegenständliche Streuobstwiese nicht dem vom Gesetzgeber zu Grunde gelegten Leitbild eines extensiv genutzten Obstbaumbestandes im Sinne einer traditionellen landwirtschaftlichen Nutzungsform entspricht. Vielmehr handelt es sich um die Überreste einer ehemaligen Kleingartenkolonie, die bereits vor Jahrzehnten aufgelöst wurde und seitdem brach liegt, weshalb auch die übrig gebliebenen Vegetationsbestände diverser sind als bei einer „klassischen“ Streuobstwiese. (3) Das öffentliche Interesse an dem Neubau der geplanten Gemeinschaftsschule überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse am Biotopschutz. An der Realisierung eines Schulneubaus zur Sicherung des steigenden Schulplatzbedarfs besteht ohne Zweifel ein hohes öffentliches Interesse. Dies wird im Grundsatz auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Demgegenüber steht das ebenfalls öffentliche Interesse am Erhalt des gesetzlich geschützten Biotops Streuobstwiese. Beide Interessen müssen in einer umfassenden Interessenabwägung miteinander abgewogen werden. Der Antragsgegner hat in dem streitgegenständlichen Bescheid detailliert und unter Bezugnahme auf die entsprechende Schulentwicklungsplanung des Bezirks dargelegt, dass die stark steigende lokale Nachfrage an Schulplätzen künftig nur durch Inbetriebnahme der geplanten Gemeinschaftsschule F ... ab dem Schuljahr 2025/26 gedeckt werden kann. Diesen Darlegungen zum akuten und dringlichen Bedarf an zusätzlichen Schulplätzen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Antragsgegner hat sich bereits im Rahmen der Bauleitplanung und erneut im Rahmen der Befreiungsentscheidung eingehend mit dem Wert des Biotops der Streuobstwiese befasst. Hierzu wird u.a. auf die Ausführungen im Gutachten zur Ermittlung des Biotopwerts Bezug genommen. Dabei wurde das Vorkommen gefährdeter Arten sowie die Vielfalt von Pflanzen- und Tierarten als „überdurchschnittlich“, nicht aber als „weit überdurchschnittlich“ eingestuft. Lediglich für das Kriterium „Seltenheit bzw. Gefährdung des Biotoptyps“ wurde die höchste Einstufung als „sehr selten, stark gefährdet“ vorgenommen. Dass der Antragsgegner das öffentliche Interesse an einem Schulneubau im Bezirk höher gewichtet hat als die Erhaltung des Biotops Streuobstwiese ist im Ergebnis unter Berücksichtigung der demographischen und städtebaulichen Entwicklungen im Bezirk und mit Blick auf die Sicherung der gesetzlichen Schulpflicht rechtlich nicht zu beanstanden. Der Eingriff in das Biotop Streuobstwiese ist auch notwendig, das heißt unvermeidbar, um dem überwiegenden Interesse am Schulneubau Rechnung zu tragen. Gemessen an dem Ziel einer zeitnahen Versorgung des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin mit einer Gemeinschaftsschule stellt sich die streitgegenständliche Befreiung insbesondere auch im Hinblick auf eine standortbezogene Alternativenprüfung als notwendig dar. Umstände, aufgrund derer an den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Bescheides zu zweifeln wäre, sind im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat vielmehr im Eilverfahren den Standort für den Schulneubau einer Gemeinschaftsschule auf dem Vorhabensgebiet nicht in Frage gestellt. In seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2023 hat er vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, sich mit seinem Antrag nicht gegen den sofortigen Beginn des Schulbaus auf dem Vorhabensgebiet zu wenden, sondern eine Anpassung der Planung zu begehren, durch die Eingriffe in die Streuobstwiese minimiert werden. Abgesehen davon hat in dem allein auf das Vorhabensgebiet bezogenen Bauleitplanverfahren eine Alternativenprüfung stattgefunden, aus der folgt, dass der Schulneubau auf dem Vorhabengrundstück vernünftigerweise geboten ist. Auch in Bezug auf die Vorhabensfläche ist der Eingriff nicht vermeidbar bzw. minimierbar. Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG (ggf. i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG) ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen. Der Antragsgegner ist im Rahmen der Vermeidbarkeitsprüfung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass keine zumutbaren Alternativen gegeben sind, um den verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu realisieren, und hat dies im streitgegenständlichen Bescheid auch ausreichend begründet (S. 5). Er bezieht sich dabei auf die eingereichten Planungs- und Antragsunterlagen der Beigeladenen und macht sich die dort dargelegte ausführliche und überzeugende Begründung zu eigen. Demnach ergibt sich die Unvermeidbarkeit schon daraus, dass der geplante Bau der Gemeinschaftsschule mit allen vorgesehenen Baubestandteilen (im Wesentlichen: Schulgebäude für Grundstufe und Sekundarstufe, Sporthalle, Schulhoffreifläche und Schulsportfreifläche) insgesamt 95,3 % der Gesamtfläche in Anspruch nehmen würde. Für die Einzelheiten wird auf die Flächenübersicht in der sog. Einlassplanung Bezug genommen. Aus der Gegenüberstellung der Ist-Fläche von 32.265 m² mit der zu bebauenden Sollfläche von 30.750 m² ergibt sich rechnerisch eine Flächenauslastung von 95,3 %. Allein aus diesem Umstand folgt bereits, dass die Zerstörung des Biotops unvermeidbar ist. Die Biotopfläche nimmt mit 0,5 ha ein Siebtel der Gesamtfläche von 3,5 ha ein, was etwa 14% entspricht. Bei einer Flächenauslastung von 95 % erscheint es schlichtweg nicht möglich, eine Fläche mit einem Anteil von 14 % auszusparen. Diese Einschätzung wird durch die Variantenübersicht in der Einlassplanung visualisiert und bestätigt. Zu der damit aufgezeigten Problematik der Flächenauslastung verhält sich der Antragsteller nicht. Auch der Hinweis des Antragsgegners, dass aufgrund der Geländemorphologie – die Streuobstwiese liegt deutlich unterhalb des südlich angrenzenden Straßenniveaus und weist zu diesem eine ca. 2,75 m hohe Böschung auf – eine vollständige Überformung der gesamten Fläche erforderlich sei, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Antragsteller ist dieser Darstellung nicht substantiiert entgegengetreten. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen, da die Kammer insoweit der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides folgt. (4) Die Entscheidung des Antragsgegners, die Befreiung zu erteilen, ist auch ermessenfehlerfrei ergangen. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Dem in die Ermessenserwägungen einzustellenden Interesse am Biotopschutz wird zudem auch durch die umfangreichen naturschutzrechtlichen Auflagen Rechnung getragen. cc) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich nach alledem als rechtmäßig. Das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der Rechtmäßigkeit der Befreiungsentscheidung und der vom Antragsgegner im Bescheid dargelegten besonderen Dringlichkeit des geplanten Schulneubaus (S. 4 des Bescheids). Diese liegt angesichts des ohnehin ambitionierten Zeitplans für das Bauvorhaben auf der Hand. Vor dem Hintergrund der durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten für naturschutzrechtliche Hauptsachenklagen am Verwaltungsgericht Berlin würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die geplante Fertigstellung des Schulneubaus innerhalb von zwei Jahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vereiteln. 2. Der Antrag zu 2 hat mit seinem Sachantrag (1. Teil des Antrags) keinen Erfolg. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, jedoch nur teilweise zulässig. Soweit der Antrag auch die Fläche von ca. 0,5 ha umfasst, auf die sich die streitgegenständliche Befreiung bezieht, ist er gemäß § 123 Abs. 5 VwGO im Verhältnis zum Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO subsidiär und damit unzulässig. Die Fläche von ca. 0,5 ha Streuobstwiese, auf die sich der Bescheid vom 8. Februar 2023 bezieht, ist nämlich bereits vom Antrag zu 1 erfasst. Durch die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre dem Begehren des Antragstellers, eine Beseitigung der Vegetation auf der ca. 0,5 ha großen Fläche vorläufig zu verhindern, vollumfänglich Rechnung getragen. Soweit der Sachantrag zu 2 sich auf die übrige Restfläche von ca. 1,0 ha bezieht, ist der Antrag zulässig. Der Antragsteller ist auch insoweit antragsbefugt. Er führt hinsichtlich des von ihm begehrten Einschreitens der Unteren Naturschutzbehörde der Sache nach an, der gesamte südliche Teil des Vorhabensgebiets stelle eine unter Biotopschutz stehende Streuobstwiese dar und die Untere Naturschutzbehörde habe es pflichtwidrig unterlassen, der Beigeladenen die Bauarbeiten auf der ca. 1 ha großen Teilfläche des südlichen Vorhabensgebiets, auf die sich die streitgegenständliche Befreiung nicht beziehe, zu untersagen. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist es nicht offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften vorliegt, der Belange berührt, die in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers fallen. Der Sachantrag zu 2 ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es bedarf im Ergebnis summarischer Prüfung keiner an die Beigeladene gerichteten Unterlassungsverfügung der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der Teilfläche des südlichen Vorhabensgebiets, die von der streitgegenständlichen Befreiung nicht erfasst wird. Denn diese ca. 1 ha große Teilfläche ist aus den bereits dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht als Streuobstwiese im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG zu qualifizieren. Soweit der Antrag zu 2 in seinem zweiten Teil auf den Erlass einer Zwischenverfügung gerichtet ist, stellt er keinen eigenen Sachantrag dar, sondern ist lediglich als Anregung zur verfahrensmäßigen Vorgehensweise des Gerichts zu verstehen. 3. Der Antrag zu 3 hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, aber unzulässig, soweit er die Fläche von ca. 0,5 ha umfasst, auf die sich die streitgegenständliche Befreiung bezieht. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Sachantrag zu 2 verwiesen. Entsprechendes gilt für die dortige Begründung der Antragsbefugnis des Antragstellers. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn die begehrte Untersagung kann das Gericht selbst nicht treffen. Dies folgt nicht nur aus dem Gebot richterlicher Rücksicht auf die Gewaltenteilung, sondern auch daraus, dass ein dreiseitiges Verwaltungsverhältnis vorliegt, an dem die Beigeladene im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur als Dritte beteiligt ist. Der Erlass einer unmittelbar an diese gerichteten Unterlassungsverfügung im Wege gerichtlicher Anordnung scheidet damit grundsätzlich aus. Sollte der Antrag zu 3 auf eine Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) zielen, wäre er lediglich als Anregung an das Gericht aufzufassen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und – hinsichtlich der Beigeladenen – auf § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Ziff. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verbandsklagen), wobei die Kammer den unteren Rahmen des dort aufgeführten Werts (15.000 Euro bis 30.000 Euro) zu Grunde legt und diesen Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).