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Urteil

24 K 148.19

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:1903:0609.24K148.19.00
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Leitsätze
1. Für die Bewertung von einem Hundespielplatz ausgehenden Lärmimmissionen und ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarn finden bei allgemeinen Wohngebieten die Richtwerte der TA Lärm 1998 oder aber die sog. Freizeitlärm-Richtlinie in der Anlage 1 der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – ImschGAVs BE 2006 Anwendung.(Rn.26) (Rn.34) 2. Lärm eines Hundespielplatzes ist, gerade in einer öffentlichen Grünanlage einer Großstadt, herkömmlich und sozialadäquat.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bewertung von einem Hundespielplatz ausgehenden Lärmimmissionen und ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarn finden bei allgemeinen Wohngebieten die Richtwerte der TA Lärm 1998 oder aber die sog. Freizeitlärm-Richtlinie in der Anlage 1 der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – ImschGAVs BE 2006 Anwendung.(Rn.26) (Rn.34) 2. Lärm eines Hundespielplatzes ist, gerade in einer öffentlichen Grünanlage einer Großstadt, herkömmlich und sozialadäquat.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Schließung des Hundespielplatzes hat. Als Anspruchsgrundlage kommt alleine der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch in Betracht. Ein solcher Anspruch auf Abwehr von Immissionen einer hoheitlich betriebenen Einrichtung besteht - unabhängig davon, ob §§ 1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog oder Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes als insoweit maßgebliche Rechtsgrundlage angesehen werden – wenn die Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit schädigen, schwer und unerträglich in das Eigentum eingreifen oder nach den für die Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr hinnehmbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1984 – 7 C 33.87 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 9/95 –, juris, Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 11 S 56.08 –, juris, Rn. 6). Der Hundespielplatz ist eine hoheitlich betriebene Einrichtung, auch wenn der Beklagte sich zu seiner Unterhaltung eines Bürgervereins bedient. Maßgeblich ist alleine, dass der Hundespielplatz auf Veranlassung und im Interesse des Beklagten betrieben wird, weil der Beklagte sich seiner Verantwortung nicht durch Hinzuziehung privater Rechtsträger entziehen kann. Da es sich bei dem Hundespielplatz um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) handelt, beurteilt sich die Frage, welche mit der Nutzung des Hundespielplatzes einhergehende Lärmimmissionen der Klägerin als unmittelbare Anwohnerin (noch) zumutbar sind, nach § 22 Abs. 1 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, d.h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist – sofern vorhanden – anhand einschlägiger technischer Regelwerke zu beurteilen. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, sind die Umstände des konkreten Einzelfalles maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 – OVG 11 B 24.08 –, juris, Rn. 20). Für die Bewertung der von dem Hundespielplatz ausgehenden Lärmimmissionen und ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarn finden die Richtwerte der aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) oder aber die sog. Freizeitlärm-Richtlinie in der Anlage 1 der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – AV LImSchG Bln – (Amtsblatt für Berlin, Nr. 53 vom 30. Dezember 2015, Seite 2982) Anwendung bzw. wegen der Atypik und Vielgestaltigkeit der Lärmimmissionen bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 7 C 25.91 –, juris, Rn. 11). Es kommt hierbei nicht auf die individuelle Einstellung eines ggf. besonders empfindlichen Menschen an, sondern auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10.95 –, juris, Rn. 28; Beschluss vom 18. Mai 2009 – 8 B 13.09 – juris, Rn. 5). Hiervon ausgehend erweisen sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung die vom Hundespielplatz ausgehenden Geräuschimmissionen als zumutbar. Für die Beurteilung der Lärmemissionen orientiert sich die Kammer an den Ergebnissen der vom Fachbereich Umwelt des Umwelt- und Naturschutzamtes des Beklagten anhand des Messverfahrens der TA Lärm (Nr. A.3. des Anhangs zur TA Lärm) in der Wohnung der Klägerin am 23. bzw. 30. April 2022 durchgeführten Messungen, da diese sachlich nicht zu beanstanden sind. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Fachkundigkeit des Mitarbeiters des Bezirksamts, der die Messungen vorgenommen hat, begründen würden. Der Klägerin ist zwar grundsätzlich zuzugeben, dass die TA Lärm vorrangig für die Bewertung von Industrie- und Gewerbelärm konzipiert wurde. Gleichwohl sind die auf ihrer Grundlage ermittelten Werte valide und als maßgeblicher Bewertungsfaktor für die Beurteilung der Schädlichkeit des hier streitgegenständlichen Lärms geeignet. Die TA Lärm trägt nach Auffassung der Kammer insbesondere der von der Klägerin vorgetragenen Lästigkeit des Hundelärms durch die Lautäußerungen unterschiedlichen Frequenzen hinreichend Rechnung. Denn sowohl die Tatsache, dass der Hundelärm nicht eintönig ist, sondern in mehreren Oktavbändern stattfindet, als auch die Tatsache, dass das Hundegebell starke Änderungen des Schallemissionspegels (Impulse) aufweist, wird bereits bei der Ermittlung des Beurteilungspegels berücksichtigt. Die TA Lärm sieht nämlich die Berücksichtigung einer besonderen Impulshaltigkeit und Tonartigkeit der Geräusche durch entsprechende Zuschläge vor. Treten in einem Geräusch ein oder mehrere Töne hörbar hervor, wird dem technischen Messergebnis nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm je nach Auffälligkeit ein Zuschlag von 3 oder 6 dB hinzugerechnet. Nach Nr. A.3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm ist ferner ein weiterer Zuschlag zu addieren, wenn das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, wobei dieser Zuschlag auf Grundlage des Taktmaximal-Mittelungspegels errechnet wird. Der Taktmaximalpegel ist der Maximalwert des Schalldruckpegels während der zugehörigen Taktzeit; die Taktzeit beträgt 5 Sekunden, vgl. Nr. 2.9 der TA Lärm. Die auf den Messungen basierende Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt vom 8. Juni 2022 genügt diesen Anforderungen. Insbesondere ist dem technischen Messwert der orientierenden Schallpegelmessung vom 23./30. April 2022 wegen der Tonhaltigkeit der in der Wohnung der Klägerin wahrnehmbaren Geräusche der maximale Zuschlag in Höhe von 6 dB(A) und wegen der Impulshaltigkeit ein weiterer Zuschlag in Höhe von 3,3 dB(A) hinzugerechnet worden. Im Ergebnis werden die für die in einem allgemeinen Wohngebiet gelegene Wohnung der Klägerin geltenden Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber eingehalten, und damit wird das Ergebnis der Schallemissionsprognose aus dem Jahr 2017 bestätigt. Denn aufgrund der erhobenen Messergebnisse errechnete der Fachbereich Umwelt einen für den Zeitraum von 7 bis 20 Uhr repräsentativen Mittelungspegel von 51,6 dB(A) am 23. April 2022 bzw. von 52,3 dB(A) am 30. April 2022. Nach Berücksichtigung der vorgenannten Zuschläge sowie der Fremdgeräuschkorrektur von -2,9 dB(A) für beide Messtage ergab sich ein Beurteilungspegel von 57 dB(A) für den 23. April 2022 bzw. von 58 dB(A) für den 30. April 2022. Der Beurteilungspegel mit Messabschlag bei Überwachungsmessungen (vgl. Nr. 6.9 der TA Lärm) von 3 dB(A) beträgt demnach am 23. April 2022 54 dB(A) während der Tageszeit von 7 Uhr bis 20 Uhr bei 13 Stunden Betrieb und am 30. April 2022 zu denselben Betriebszeiten 55 dB(A) und überschreitet den für das allgemeine Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht. Der von der Klägerin gegen die orientierende Schallpegelmessung vorgebrachte Einwand der atypisch geringen Frequentierung des Hundespielplatzes an beiden Messtagen vermag die Messergebnisse nicht in Frage zu stellen. Die Klägerin hat diese Behauptung lediglich pauschal aufgestellt, ohne darzulegen, zu welchem Zeitpunkt wie viele Hunde den Spielplatz sonst nutzen würden. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Platz ansonsten intensiver als zum Zeitpunkt der Messungen frequentiert wird, wobei es auf die nach der Schallemissionsprognose zulässige Anzahl von 30 Hunden nicht ankommt. Die Klägerin behauptet bereits nicht, dass diese theoretisch bestimmte Maximalzahl je ausgeschöpft wird. Überdies unterliegt die Messung von Immissionen, die von einem Hundespielplatz ausgehen, einem gewissen Zufallsfaktor. Vorliegend hat der Beklagte jedoch sämtliche Schritte unternommen, um diesen Faktor auszuschließen. Er hat insbesondere den ersten Messtermin mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin abgestimmt, weswegen davon auszugehen ist, dass die Klägerin einen potentiell gut besuchten Zeitpunkt gewählt und dem Beklagten mitgeteilt hat. Zudem hat der Beklagte an einem weiteren, mit der Klägerin abgestimmten, Tag eine zweite Messung durchgeführt, nachdem der Hundespielplatz ihrer Bemerkung während der ersten Messung zufolge am ersten Messtag ungewöhnlich wenig genutzt wurde. Soweit die Klägerin behauptet, die Termine zur Schallpegelmessung seien durch das Bezirksamt an den Bürgerverein mit dem Ziel weitergegeben worden, die Anzahl der Hunde auf dem Spielplatz und damit einhergehend den Lärm zu reduzieren, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Behauptung ins Blaue hinein, für welche weder aus dem Vortrag der Klägerin noch sonst konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, erweisen sich die hier gegenständlichen Geräusche als zumutbar. Zwar ist das allgemeine Wohngebiet grundsätzlich schutzwürdig und schutzbedürftig, weil das Wohnen im Vordergrund der Nutzungsart des Gebiets steht und die Grenzen der Zumutbarkeit von Lärm durch bereits weniger intensive Geräusche überschritten werden, als dies etwa in Kern-, Dorf-, Misch-, Gewerbe- Industrie- oder urbanen Gebieten der Fall wäre. Nach § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) dürften im allgemeinen Wohngebiet gelegene Grundstücke nämlich nur mit Wohngebäuden, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störenden Handwerksbetrieben, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässigerweise bebaut werden. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen werden hierbei nur ausnahmsweise zugelassen. Dieser besonderen Zweckbestimmung des Gebiets trägt in lärmschutzrechtlicher Hinsicht jedoch bereits die Festlegung der im Vergleich zu anderen genannten Gebietsarten niedrigeren Immissionsrichtwerte in der TA Lärm hinreichend Rechnung, vgl. Nr. 6 der TA Lärm. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das streitgegenständliche Wohngebiet in atypischer Weise schutzwürdiger oder schutzbedürftiger als ein durchschnittliches allgemeines Wohngebiet ist. Auf eine besondere persönliche Schutzbedürftigkeit oder Schutzwürdigkeit der Klägerin kommt es nicht an, weil nicht die individuelle Einstellung eines ggf. besonders empfindlichen Menschen, sondern das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen maßgeblich ist. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin nicht durch, die Dauerhaftigkeit des Hundegebells sei nicht berücksichtigt worden. Vielmehr wird der Dauer der Immissionen bereits bei Anwendung des nach der TA Lärm festgelegten Ermittlungs- und Messverfahrens Rechnung getragen. Sowohl die Intensität als auch die Dauer des Schalldruckpegels werden über den gesamten Messzeitraum erfasst. Auf dieser Grundlage wird der (messtechnische) Wert des Schalldruckpegels nach Nr. 2.6 der TA Lärm gebildet, der zum Mittelungspegel nach Nr. 2.7 der TA Lärm gemittelt wird, welcher nach ggf. zu addierenden Zuschlägen den Beurteilungspegel ergibt, vgl. Nr. 2.10 der TA Lärm. Es liegt daher auf der Hand, dass der Mittelungspegel umso höher ist, je länger ein Geräusch andauert. Der von der Klägerin angestrebte Vergleich mit Schulhofpausen, die nur kurzzeitig zu Lärmemissionen führen und an die sich weniger lärmintensive Phasen anschließen, ist nicht zielführend, weil es immer weniger belastende Lärmquellen gibt und die Objektivierung der Lärmintensität unterschiedlicher Quellen im Rahmen des Messverfahrens der TA Lärm erfolgt. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Dauer und Kontinuität der Lärmbelastung bei der Gesamtwürdigung besonders zu berücksichtigen sind, wenn – wie hier – die behördliche Lärmmessung Schallimmissionen nahe der für allgemeine Wohngebiete nach der TA Lärm geltenden Zumutbarkeitsgrenze ergeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 8 C 3/19 –, juris, Rn. 35). Zwar ist der Hundespielplatz werktags zwölf Stunden und an Sonn- und Feiertagen insgesamt acht Stunden geöffnet. Daraus lässt sich jedoch – anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – nicht ableiten, dass der vom Hundespielplatz ausgehende Lärm dauerhaft und kontinuierlich vorhanden ist. Eine solche unterbrechungsfrei vorhandene Lärmimmission behauptet die Klägerin auch nicht. Vielmehr legen die von ihr eingereichten Lärmprotokolle nahe, dass der Lärm am Tag zwar wiederkehrend, aber keineswegs ununterbrochen emittiert wird. Auch ist die Klägerin dem Einwand des Beklagten nicht entgegengetreten, wonach den Aufzeichnungen der Klägerin zufolge an 168 Kalendertagen des insgesamt 241 Kalendertage umfassenden Protokollierungszeitraums offenbar keine als störend empfundenen Lärmereignisse stattgefunden haben. Auch die Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz des Lärms begründen keine Unzumutbarkeit der vom Hundespielplatz ausgehenden Geräuschemissionen. Herkömmlichkeit und soziale Adäquanz hängen eng miteinander zusammen. Herkömmlich sind Geräusche verursachende Vorgänge, die auf einer längeren, von der Gesellschaft gebilligten Tradition beruhen. Sozialadäquat sind Vorgänge, die zum menschlichen Zusammenleben dazugehören und deren Zweck von der Gesellschaft positiv bewertet und anerkannt wird (Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann, 99. EL September 2022, TA Lärm 3 Rn. 41). Der Kreis der zumutbaren Immissionen wird durch den Begriff der Sozialadäquanz weder erweitert noch verengt. Er dient in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich als Differenzierungsmerkmal, das es unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ermöglicht, der jeweiligen Art der Störung Rechnung zu tragen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich der Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit nicht losgelöst von allgemeinen Wertungen, die in rechtserheblichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben, abstrakt festlegen und an einem starren Lärmwert ablesen lässt (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 4 B 50/96 –, juris, Rn. 7). Gemessen daran ist der Lärm eines Hundespielplatzes, gerade in einer öffentlichen Grünanlage einer Großstadt, herkömmlich und sozialadäquat. Denn die Hundehaltung und die damit einhergehenden Hundeauslaufgebiete bzw. Hundespielplätze gehören nach Auffassung der Kammer zum typischen Stadtbild einer Großstadt. Die Klägerin stellt bereits nicht in Abrede, dass ein Hundeauslaufgebiet in einer Stadt sinnvoll ist. Wegen der möglichen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage kann die Errichtung einer solchen Anlage sogar erforderlich sein, um die Gemengelage zu steuern und das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen. Es verfängt nicht, wenn die Klägerin meint, der Lärm, der von einem typischen Spaziergang mit einem Hund ausgehe, sei sozialadäquat, der Lärm eines Hundespielplatzes hingegen nicht. Vielmehr ist es aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Tierschutzes (vgl. Art. 20a GG) notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen. In Berlin besteht – von wenigen Ausnahmen abgesehen – für Hundehalter die Pflicht, die Hunde an der Leine zu führen. Nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz - HundeG) sind Hunde außerhalb eingefriedeter Grundstücke, bzw. bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung grundsätzlich an der Leine zu führen. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass der Beklagte innerhalb des Stadtgebietes Bereiche ausweist, in denen die Leinenpflicht nicht gilt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, im Umkreis von 7 km seien andere Hundeauslaufgebiete vorhanden, weswegen die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage hätte unterbleiben sollen. Vielmehr steht es dem Beklagten frei, die von der Leinenpflicht befreiten Flächen auch denjenigen Hundehaltern wohnortnah zugänglich zu machen, die nicht die Möglichkeit haben, weite Wege zu einer solchen Fläche zurückzulegen. Soweit die Klägerin einwendet, es herrsche deshalb Chaos unter den Hunden, weil die Hundehalter nicht in der Lage seien, die Tiere zu erziehen oder ihnen bestimmte Verhaltensweisen abzugewöhnen, stellt dies keinen Grund für die Annahme der fehlenden Sozialadäquanz der hierdurch ggf. entstehenden Geräusche dar. Im Übrigen gehören Bellen, Knurren und andere Lautäußerungen auch bei gut erzogenen Hunden zu ihrem natürlichen Verhaltensrepertoire und es liegt in deren Natur, dass sie bei Begegnungen mit ihren Artgenossen ggf. rasseabhängig unterschiedlich reagieren. Ein Anspruch der Klägerin auf Schließung des Hundespielplatzes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass – ihr Vorbringen als wahr unterstellt – der Hundespielplatz vereinzelt auch öffnungszeitenwidrig genutzt wird. Denn durch unzulässige Nutzungen des Hundespielplatzes außerhalb der Öffnungszeiten entstehende Geräusche sind dem Beklagten als Betreiber der Anlage nach den Umständen des konkreten Einzelfalles nicht zurechenbar. Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung der Fläche müsste er sich nur dann zurechnen lassen, wenn der Hundespielplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 – 11 B 24.08 –, juris, Rn. 33; OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 – 2 B 6.91 –, juris, Rn. 29). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte den Hundespielplatz mit einem Zaun umgeben und mit einem abschließbaren Tor versehen, das regelmäßig durch freiwillige Helfer des Bürgervereins verschlossen wird. Damit hat er effektive Maßnahmen zur Einhaltung der Öffnungszeiten ergriffen. Einen Anspruch auf eine lückenlose Überwachung des Platzes gibt es nicht (vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 K 1937/09 –, juris, Rn. 76). Bei einer zweckwidrigen Nutzung der Fläche ist außerhalb der Schließzeiten gegen dadurch verursachte Störungen polizei- oder ordnungsrechtlich vorzugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 a.a.O. m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1. S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt aus Gründen des Lärmschutzes die Schließung eines Hundespielplatzes, der sich in einer benachbarten öffentlichen Grün- und Erholungsanlage befindet. Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im 6.... Obergeschoss des Hauses F... in 10369 Berlin, das Teil eines im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Hochhauskomplexes ist, welches ca. 25 Meter von dem als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gewidmeten Fennpfuhlpark entfernt ist, an dessen Rand der Hundespielplatz gelegen ist. Zwischen dem von der Klägerin bewohnten Haus und dem Hundespielplatz liegen eine von mehreren Bäumen und Büschen umrandete Grünfläche und Parkplätze. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 schloss das Bezirksamt (Bezirksamt) mit dem Bürgerverein K... (Bürgerverein) einen Nutzungsvertrag ab, mit welchem der Beklagte dem Bürgerverein die unentgeltliche Nutzung eines Teils des Fennpfuhlparks im Umfang von 3.773 Quadratmetern als Hundespielplatz gestattete. Der Hundespielplatz ist von einem 1,20 m hohen und mit abschließbarem Tor versehenen Zaun umgeben. Zunächst war der Hundespielplatz täglich von 7.00 bis 22.00 Uhr geöffnet. Nachdem beim Bezirksamt Beschwerden über Lärm des Hundespielplatzes eingegangen waren, erstellte der Fachbereich Umwelt des Umwelt- und Naturschutzamtes des Bezirksamtes eine akustische Bewertung aus immissionsschutzrechtlicher Sicht mittels Schallimmissionsprognoserechnungen. Das Ergebnis fasste der Fachbereich Umwelt in einer Stellungnahme dahingehend zusammen, dass die für das allgemeine Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte nur unter der Voraussetzung eingehalten werden, dass sich nicht mehr als 30 Hunde gleichzeitig auf dem Spielplatz aufhielten und dieser nur werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet werde. Ein Freilaufen der Hunde während der Nachtzeit sei nicht möglich. Diese Stellungnahme nahm der Beklagte zum Anlass, mit Wirkung zum 15. Juli 2017 in einem Nachtrag zum Nutzungsvertrag die Nutzungszeit und den Nutzungsumfang des Hundespielplatzes entsprechend der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt anzupassen. Am Tor des Spielplatzes wurden Hinweise auf die Öffnungszeiten angebracht. Im Juni 2018 machte die Klägerin gegenüber dem Bezirksamt geltend, die Lärmbelastung für die Anwohner habe durch etwaig ergriffene Maßnahmen bislang nicht nachgelassen. Am 9. August 2018 beantragte sie die unverzügliche Schließung des Hundespielplatzes. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Lärmbelästigung unzumutbar sei und insbesondere die nächtlichen Schließzeiten von den Hundehaltern nicht ausreichend beachtet würden. Mit der am 22. Januar 2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung reichte sie Lärmprotokolle für den Zeitraum von April bis November 2018 ein und führte aus, der Spielplatz werde in den Abendstunden immer wieder auch nach 22 Uhr und vor 6 Uhr genutzt. Es könne nicht dauerhaft sichergestellt werden, dass der Hundeauslauf ausschließlich in den „hinzunehmenden“ Öffnungszeiten betrieben werde und sich nicht mehr Hunde gleichzeitig als zugelassen dort befänden. Die Einhaltung der Nutzungszeiten werde aus personellen Gründen nicht ausreichend kontrolliert, so dass auch deren Begrenzung keine Änderung verspreche. Die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete seien ferner nicht maßgeblich, weil das Hundegebell eine andere Qualität der Immissionsbelastung darstelle, als dies etwa bei Kinderspielplätzen der Fall sei. Die Hunde bellten zudem in verschiedenen Frequenzen, wodurch sie nicht in die Lage versetzt werde, sich an diese Geräusche über die Zeit anzupassen. Das von einem Hundespielplatz ausgehende Hundegebell sei auch nicht „großstadttypisch“ – wie etwa der Lärm bei einer „Gassi-Runde“ – und damit ortsüblich. Das Gemeinwohl müsse nicht hinter den Interessen der Hundebesitzer anstehen. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit, an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken. Sie empfinde eine ständige Anspannung und zeige sich schreckhaft. Auf Anregung des Gerichts führte der Fachbereich Umwelt des Bezirksamtes orientierende Schallpegelmessungen durch. Nach Terminabsprache mit der Klägerin fand in ihrer Wohnung die erste Messung am 23. April 2022 und die zweite Messung am 30.April 2022 statt, nachdem die Klägerin nach der ersten Messung mitgeteilt hatte, dass der Hundespielplatz ungewöhnlich wenig frequentiert gewesen sei. Als Messergebnis stellte der Fachbereich Umwelt einen Beurteilungspegel von 54 dB(A) am 23. April 2022 bzw. von 55 dB(A) am 30. April 2022 fest. Gegen die Messungen wandte die Klägerin insbesondere ein, der Hundespielplatz sei an den Messtagen äußerst unüblich schwach frequentiert gewesen. Über diesen Einwand hinaus seien die Messergebnisse jedoch nicht in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die als Hundeauslaufgebiet am Fennpfuhl (in 10369 Berlin) bezeichnete Anlage unverzüglich zu schließen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt zur Begründung vor, es bestehe kein rechtswidriger Zustand, weil die Immissionen unerheblich seien und die Rechte der Klägerin nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigten. Die Simulationsrechnung sei durch den Fachbereich Umwelt im Jahr 2017 gewählt worden, da mit einer üblichen, orientierenden Schallpegelmessung vor Ort aufgrund der von anderen Quellen als dem Hundespielplatz ausgehenden Geräuschen keine verlässlichen Messwerte ausschließlich für den Hundeplatz zu erwarten gewesen seien. Das Ergebnis der Simulationsrechnung sei durch die durchgeführte Messung bestätigt worden, weil diese ergeben habe, dass der Immissionsrichtwert in der Wohnung der Klägerin eingehalten werde. Hinsichtlich der Lärmprotokolle weist der Beklagte darauf hin, diesen sei zwar zu entnehmen, dass in dem 241 Tage umfassenden Protokollzeitraum an insgesamt 42 Tagen Lärmereignisse außerhalb der Öffnungszeiten, auch in den Abend- und Nachstunden, aufgezeichnet seien. Diese seien aber zum Teil von Hunden verursacht worden, die sich zwar im Fennpfuhlpark, aber nicht auf dem Hundespielplatz, aufgehalten hätten. Im Übrigen sei die haftungsbegründende Kausalität nicht gegeben. Etwaiges missbräuchliches Verhalten hinsichtlich der Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten sei ihm nicht zurechenbar. Auch für die geringfügigen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Schließungen hafte er nicht, weil er alle erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe. Der Bürgerverein setze die zeitlichen Vorgaben des Nachtrags zur Nutzungsvereinbarung um. Der Verein habe eine Schließgruppe gebildet, die sich in wechselnder Besetzung um den Platzverschluss kümmere. Vollständigkeit könnte damit allerdings nicht gewährleistet werden. So sei bekannt, dass es einige Male abends erforderlich gewesen sei, einen Vertreter mit der Schließung des Spielplatzes zu beauftragen, der dann erst mit Verspätung den Platz geschlossen habe oder der Platz sei mangels Ersatzes offengeblieben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.