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Beschluss

24 L 263/22

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0626.24L263.22.00
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Leitsätze
Bei der ökologischen Ausgleichsabgabe im Sinne von § 6 der Baumschutzverordnung Berlin (juris: BaumSchV BE 2004) handelt es sich um eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da ihr neben der Ausgleichsfunktion auch eine nicht nur untergeordnete Finanzierungsfunktion zukommt.(Rn.19) (Rn.20)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der ökologischen Ausgleichsabgabe im Sinne von § 6 der Baumschutzverordnung Berlin (juris: BaumSchV BE 2004) handelt es sich um eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da ihr neben der Ausgleichsfunktion auch eine nicht nur untergeordnete Finanzierungsfunktion zukommt.(Rn.19) (Rn.20) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.750 € festgesetzt. I. Der Antragsteller sucht wegen der nachträglichen Anordnung eines ökologischen Ausgleichs um vorläufigen Rechtsschutz nach. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks F... in 6... Berlin. Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamtes des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin (Bezirksamt) stellten am 4. Mai 2022 bei einem vom Nachbargrundstück aus erfolgten Ortstermin fest, dass auf dem Grundstück des Antragstellers ein Spitzahorn (Acer platanoides, Baum Nr. 1) und ein Walnussbaum (Juglans regia, Baum Nr. 2) gefällt sowie ein weiterer Walnussbaum (Juglans regia, Baum Nr. 3) und eine Kastanie (Aesculus hippocastanum, Baum Nr. 4) bis auf den Reststamm komplett gekappt worden waren. Mit Schreiben des Bezirksamts vom 9. Mai 2022 wurde der Antragsteller wegen der ungenehmigten Fällung von vier geschützten Bäumen zur beabsichtigten nachträglichen Anordnung eines ökologischen Ausgleichs angehört. Er wurde dazu aufgefordert, bis zum 27. Mai 2022 schriftlich mitzuteilen, ob er die sich aus der beigefügten Gehölzwertberechnung ergebende Ausgleichszahlung in Höhe von 11.000 € leisten oder die Ersatzpflanzung von acht im Einzelnen bezeichneten Bäumen vornehmen wolle. Das Schreiben enthält den Hinweis, es werde nach Aktenlage entschieden, sofern bis Fristende keine Antwort vorliege. Für die Berechnung des Gehölzwerts wurde für alle Bäume ein Stammumfang von 130 cm und die Schadstufe 0 zugrunde gelegt. Der Antragsteller sprach am 24. Mai 2022 beim Bezirksamt vor, teilte seine Absicht mit, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Teilung seines Grundstücks weitere Baumfällungen im hinteren Grundstücksteil vorzunehmen und kündigte an, bis Anfang Juli einen Lageplan des Grundstücks einzureichen. Ihm wurde mitgeteilt, bis dahin würden im Verwaltungsverfahren keine weiteren Schritte gegen ihn unternommen. Mit Bescheid vom 31. August 2022, der mit „Nachträgliche Anordnung eines ökologischen Ausgleichs“ überschrieben ist, legte das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamts wegen der, wie dort ausgeführt wird, ohne Genehmigung durchgeführten Fällung von vier unter den Schutzbereich der Baumschutzverordnung fallenden Bäumen eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 11.000 € fest. Hiergegen legte der Antragsteller zunächst persönlich und sodann durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. September 2022 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 24. November 2022 weiter begründete. Er führt an, der „Widerspruchsgegner“ sei sachlich unzuständig, jedenfalls aber sei die erforderliche Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde unterblieben. Er habe nur zwei Bäume (Bäume Nr. 1 und 2) fällen lassen, die beide krank und abgestorben gewesen seien. Der gefällte Walnussbaum (Baum Nr. 2), der sich nicht mehr auf dem Grundstück befinde, sei so krank gewesen, dass die Krone abgeknickt und auf die Garage gefallen sei. Die beiden anderen Bäume seien ordnungsgemäß beschnitten worden. Die Gehölzwertberechnung sei weder hinsichtlich des zugrunde gelegten Stammumfangs noch der Anzahl der nachzupflanzenden Bäume nachvollziehbar. Die festgesetzte Ausgleichsabgabe sei ihrer Höhe nach unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hätte vor der Festsetzung wegen der versprochenen Bauunterlagen bei ihm nachfragen müssen. Im Übrigen komme seinem Widerspruch entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides aufschiebende Wirkung zu, da die angeforderte ökologische Ausgleichsabgabe nicht zu den öffentlichen Abgaben und Kosten zähle. Das Bezirksamt bestätigte den Eingang des anwaltlichen Widerspruchs mit Schreiben vom 12. Oktober 2022, in dem es für den Fall, dass der Antragsteller hilfsweise habe die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen wollen, weiter heißt, seinem Antrag könne nicht stattgegeben werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, anhand von Fotos und Luftbildern verschiedener Jahre sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück zwei Bäume komplett gefällt und von zwei Bäumen sämtliche Äste entfernt worden seien, wodurch diese ihre ökologische Funktion verloren hätten. Die Stammumfänge seien geschätzt worden. Nach Eingang des Eilantrages bei Gericht am 25. Oktober 2022 führte der Antragsgegner auf dem Grundstück des Antragstellers einen Ortstermin durch, in dessen Ergebnis für den Baum Nr. 1 ein Stammumfang von 125 cm, für den Baum Nr. 3 einer von 97 cm und für den Baum 4 einer von 158 cm ermittelt wurde; für den Baum Nr. 2 ließ sich der Stammumfang nicht mehr ermitteln, da nur noch Fragmente von ihm vorhanden waren. Mit Änderungsbescheid vom 16. November 2022 zum Bescheid vom 31. August 2022 reduzierte das Bezirksamt die Ausgleichausgabe aufgrund dieser Messergebnisse auf 9.450 €. Hiergegen legte der Antragsteller am 1. Dezember 2022 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, der Baum Nr. 1 sei erkennbar erkrankt und innen hohl gewesen, so dass die Fällung auf Umständen beruhe, die er nicht zu vertreten habe. Von dem Baum Nr. 2, dessen Krone bereits auf die Garage gestürzt sei, sei eine unmittelbar drohende Gefahr für die Garage ausgegangen. Im Eilverfahren vertieft der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen an, die beiden beschnittenen Bäume hätten den ganzen Frühling und Sommer neu ausgetrieben und generierten Äste. Im Fall der Grundstücksteilung müssten beide Bäume ohnehin gefällt werden, um die Bedingungen des Bauamtes zur Schaffung einer Zufahrt einzuhalten. Der Antragsteller, der zunächst beantragt hatte, (1.) festzustellen, dass sein Widerspruch mit Begründung vom 28. September 2022 gegen den Bescheid vom 31. August 2022 aufschiebende Wirkung hat, (2.) hilfsweise, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen, beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der Widerspruch vom 01.12.2022 gegen den Änderungsbescheid vom 16.11.2022, eingegangen am 21.11.2022 aufschiebende Wirkung hat, 2. hilfsweise die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er an, die ökologische Ausgleichsabgabe stelle eine öffentliche Abgabe dar, da sie neben der Ausgleichs- auch eine Finanzierungsfunktion erfülle. Bei der Berechnung des ökologischen Ausgleichs sei grundsätzlich von einem Zustand ohne Schäden auszugehen, wenn eine Baumfällung ohne Genehmigung erfolgt sei und der Baumschutzbehörde dadurch die Möglichkeit genommen werde, den Baum auf etwaige Schäden zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen, ob diese aufgrund einer natürlichen Ursache oder durch unsachgemäße Pflege herbeigeführt worden seien. Der Antragsteller habe etwaige Schäden des Baumes Nr. 2 nicht nachgewiesen und auch den behaupteten Sturmschaden trotz entsprechender Verpflichtung nicht angezeigt. Bei der leichten Kernfäule, die an den vorhandenen Reststücken des Stamms von Baum 1 feststellbar gewesen seien, handele es sich um eine normale Alterserscheinung, welche die ökologische Funktion des Baumes allenfalls marginal einschränke. Da die Restwandstärke deutlich mehr als ein Drittel betragen habe, habe auch kein erhöhtes Bruchrisiko vorgelegen. Die Bäume Nr. 3 und Nr. 4 seien durch das Entfernen aller Zweige, Feinäste sowie nahezu aller Starkäste derart verstümmelt, dass sie auch dann als zerstört anzusehen seien, wenn sich an ihnen vereinzelte Nottriebe gezeigt hätten. II. Über den Eilantrag entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Der Eilantrag hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere analog § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Antragsgegner der Rechtsauffassung des Antragstellers entgegentritt, seinem Widerspruch komme aufschiebende Wirkung zu. Der vom Antragsteller formulierte Feststellungsantrag ist nach dem in seinem gesamten Vorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbegehren gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahin auszulegen, dass er sich nicht nur auf seinen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 16. November 2022 bezieht, sondern auch auf seinen Widerspruch vom 22. September 2022, der gegen den Ausgangsbescheid vom 31. August 2022 gerichtet ist. Der so verstandene Hauptantrag ist unbegründet. Den Widersprüchen des Antragstellers kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Denn der mit Bescheid vom 31. August 2022 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. November 2022 nachträglich angeordnete ökologische Ausgleich stellt eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar, bei der Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Indem der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO abweichend von der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass derartige öffentliche Abgabenforderungen im Hinblick auf ihre spezifische Funktion grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den Pflichtigen vollziehbar sein sollen. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung dadurch zu gewähren, dass der stete Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel sichergestellt wird. Dabei muss der Zweck der Einnahmenerzielen neben anderen Funktionen der Abgabe – etwa Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion – jedenfalls eine gewichtige Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 4 C 30.90, juris Rn. 17, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 – 10 S 54.19, juris Rn. 3 und Wysk/Buchheister, 3. Aufl. 2020, VwGO § 80 Rn. 14). Das ist bei der in § 6 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) normierten ökologischen Ausgleichsabgabe der Fall, da sie eine nicht nur untergeordnete Finanzierungsfunktion erfüllt. Das Land Berlin hat sich mit ihr eine Einnahmequelle erschlossen, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Aufgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken. Dass das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe gemäß § 6 Abs. 9 BaumSchVO zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden ist, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen, und damit zweckgebunden zu verwenden ist (Affektationsprinzip), stellt ihre Eigenschaft als öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht in Frage, sondern unterstreicht nur ihre Zweckbestimmung als Mittel staatlicher Einnahmenbeschaffung. 2) Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. a) Der Hilfsantrag ist nur insoweit zulässig, als er auf die Anordnung eines ökologischen Ausgleichs in Höhe von 9.450 € bezogen ist; im Übrigen ist er mangels Rechtschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Da dem gesamten Begehren des Antragstellers zu entnehmen ist, dass er sich nicht nur isoliert gegen die mit dem Änderungsbescheid festgesetzte Höhe der Ausgleichsabgabe, sondern auch gegen deren Anordnung mit dem Ausgangsbescheid wendet, ist sein Hilfsantrag dahingehend auszulegen (§ 112 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beider von ihm gegen den Ausgangs- und den Änderungsbescheid eingelegter Widersprüche begehrt. Dem Antragsteller fehlt es für den so verstandenen Antrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, soweit dieser sich auf die Festsetzung einer 9.450 € übersteigenden Ausgleichsabgabe bezieht. Der Antragsgegner hat dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Ausgangsbescheid im Ergebnis des am 11. November 2022 durchgeführten Ortstermins insoweit nämlich durch den Änderungsbescheid abgeholfen und ihn damit teilweise klaglos gestellt. Gleichwohl hat der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gerichtete Antrag zulässig. Insbesondere ist dem Erfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO Genüge getan, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 5 Nr. 1 VwGO der Antrag nach Abs. 5 der Vorschrift nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheids ist dem Erfordernis einer Vorbefassung der Behörde dadurch Rechnung getragen, dass das Bezirksamt einen mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2022 etwa hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag vorsorglich mit Bescheid vom 12. Oktober 2022 abgelehnt hat. Zeitgleich mit Einlegung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2022 ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nach Aktenlage hat der Antragsteller diesen Antrag bislang nicht beschieden. Er hat jedoch im vorliegenden Eilverfahren mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 weiter zur Begründung seines Abweisungsantrages vorgetragen und damit zu erkennen gegeben, dass er die Anforderung der Ausgleichsabgabe nicht auszusetzen gedenkt. Das Abwarten einer ausdrücklichen, bislang ohne erkennbaren Grund unterbliebenen Bescheidung des Aussetzungsantrages würde bei dieser Sachlage eine bloße Förmelei darstellen. b) Soweit der Hilfsantrag zulässig ist, bleibt ihm der Erfolg versagt, da er unbegründet ist. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 VwGO) erfolgt die Aussetzung entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Regelfall nur, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (st.Rsp. des OVG Berlin-Brandenburg, s. etwa Beschluss vom 28. November 2019 – 10 S 54.19, juris Rn. 3 m.w.N.). Eine unbillige Härte besteht dann, wenn durch die sofortige Vollziehung ein Nachteil entsteht, der über die sofortige Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt, wie etwa die wirtschaftliche Existenzvernichtung oder Insolvenz des Abgabepflichtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019, ebenda). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners der Vorrang einzuräumen. aa) Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ökologischen Ausgleichsabgabe, wie sie dem Antragsteller durch den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Änderungsbescheids auferlegt wurde. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller die sachliche Unzuständigkeit des Umwelt- und Naturschutzamtes (Fachbereich Naturschutz) des Bezirksamts. Dieses ist gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchG Bln) als untere Naturschutzbehörde für die nachträgliche Anordnung eines ökologischen Ausgleichs nach Maßgabe der Baumschutzverordnung sachlich zuständig. Der Hinweis des Antragstellers, eine Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde sei nicht ersichtlich, obwohl diese Behörde gemäß § 5 Abs. 4 BaumSchVO im Fall eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens zugleich auch über die Genehmigung einer Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift entscheide, geht bereits deshalb fehl, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides die nachträgliche Anordnung eines ökologischen Ausgleichs nach § 8 BaumSchVO und nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 BaumSchVO ist. Abgesehen davon stellt die Teilung eines Grundstücks kein bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben im Sinne von § 5 Abs. 4 und 5 BaumSchVO und kein Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin im Sinne von § 5 Abs. 6 BaumSchVO dar. Rechtsgrundlage für die nachträgliche Anordnung der ökologischen Ausgleichsabgabe ist § 8 i.V.m. § 6 BaumSchVO. Gemäß § 8 BaumSchVO ist derjenige, der zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen, nach Maßgabe des § 6 der Verordnung zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich besteht nach § 6 Abs. 2 BaumSchVO nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist, wobei Unzumutbarkeit insbesondere dann vorliegt, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung genannten Umstände auf natürliche, nicht von demjenigen, der die Genehmigung der Beseitigung eines geschützten Baumes beantragt hat, zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO sieht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des § 4 Abs. 1 BaumSchVO unter anderem für die Fälle vor, dass der Baum krank ist (Buchstabe a), er seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat (Buchstabe b) oder von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist (Buchstabe c) und – in allen drei Tatbestandsalternativen – seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Der Antragsteller ist nach Maßgabe von § 8 BaumSchVO zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Er hat die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 Alt. 1 BaumSchVO dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallenden Bäume Nr. 1 und Nr. 2 gefällt bzw. fällen lassen und damit deren Zerstörung zu vertreten. Zudem hat er zu vertreten, dass die ebenfalls dem Schutz der Verordnung unterfallenden Bäume Nr. 3 und Nr. 4 (s. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 Alt. 1 BaumSchVO) durch die Entfernung aller Zweige und Feinäste sowie nahezu aller Starkäste in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, dass sie nach Maßgabe der Schutzzweckbestimmung in § 1 BaumSchVO ihre ökologischen Funktionen weitgehend verloren haben und damit beseitigt werden müssen (s. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b BaumSchVO). Dass der Stamm und die lediglich als Torso übriggebliebenen Starkäste nach dem Vorbringen des Antragstellers Nottriebe ausgebildet haben, vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Die damit begründete Verpflichtung des Antragstellers zum ökologischen Ausgleich ist im Sinne von § 6 Abs. 2 BaumSchVO zumutbar und angemessen. Der Antragsteller hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Bäume bei ihrer Fällung bzw. Kappung krank waren, ihre ökologischen Funktionen weitgehend verloren hatten oder von ihnen konkrete Gefahren für Personen oder Sachen ausgingen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO). An den auf dem Grundstück verbliebenen Reststücken des Baumes Nr. 1 ließ sich nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bezirksamts bei der Ortsbesichtigung am 25. Oktober 2022 lediglich eine leichte Kernfäule feststellen, wobei die Restwandstärke deutlich mehr als ein Drittel betrug. Nach den fachkundigen Würdigungen des Naturschutzamtes, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, handelt es sich hierbei nicht um Anzeichen einer Krankheit des Baums, sondern lediglich um eine normale Alterserscheinung, durch die der Baum in seinen ökologischen Funktionen nur marginal eingeschränkt wurde. Wegen der verbliebenen Restwandstärke ging von dem Baum Nr. 1 danach auch kein erhöhtes Bruchrisiko aus. Auch hinsichtlich des Baumes Nr. 2 hat der Antragsteller weder eine Erkranktheit noch eine von ihm im Zeitpunkt der Fällung ausgehende konkrete Gefahr für Personen oder Sachen substantiiert dargelegt. So bleibt der Antragsteller jegliche näheren Angaben zu seiner Behauptung schuldig, der Baum sei so krank gewesen, dass dessen Krone zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt „zum Teil“ auf seine Garage gefallen und dort zwei Löcher geschlagen habe. Auch wenn man das Vorbringen des Antragstellers zur Schädigung seines Garagendachs durch den Baum Nr. 2 als wahr unterstellt, erlaubt dies weder den Schluss, der Baum sei krank gewesen, noch den, dass von ihm eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen ausgegangen sei. Denn auch von einem gesunden Baum können größere Äste oder die Krone aufgrund eines Naturereignisses wie Starkwind oder Blitzschlag abgetrennt werden, ohne dass deshalb nach diesem singulären Ereignis eine erhöhte Bruch- oder Astwurfgefahr besteht. Abgesehen davon ließe sich für den unterstellten Fall einer Erkrankung des Baums nicht mehr feststellen, ob dieser mit zumutbarem Aufwand durch Pflegemaßnahmen im Rahmen der Erhaltungspflicht des § 4 BaumSchVO zu erhalten gewesen wäre oder dem Antragsteller eine Abwendung etwaiger von diesem ausgehender Gefahren mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre. Dies wirkt sich zu Lasten des Antragstellers aus, der den Baum ohne die erforderliche Genehmigung gefällt hat und hinsichtlich des angeblichen Bruchs der Krone seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist, so dass sich der Sachverhalt nunmehr nicht mehr feststellen lässt. Im Übrigen ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit der Schaffung einer Zufahrt für den nach der beabsichtigten Grundstücksteilung hinten liegenden Grundstücksteil ein mögliches, nicht mit den Schutzzwecken der Baumschutzverordnung in Einklang stehendes Motiv des Antragstellers für die Beseitigung der Bäume bestand. Andere Gründe, aus denen die Ausgleichsverpflichtung unzumutbar und unangemessen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem fortgeschrittenen Alter des Antragstellers und seinem Vorbringen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Fällung der Bäume Nr. 1 und Nr. 2 sowie die über einen Pflegeschnitt erheblich hinausgehenden Entfernung von Ästen an den anderen beiden Bäumen einer Genehmigung bedurften. Abgesehen davon, dass diese Genehmigungspflicht auch im Fall einer beabsichtigten Grundstücksteilung besteht, hat der Antragsteller im Übrigen auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Beseitigung der Bäume zur Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit zum hinten gelegenen Teil des Grundstücks zwingend erforderlich ist. Die Festsetzung der Ausgleichsabgabe ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und erfolgte insbesondere in Übereinstimmung mit § 6 BaumSchVO. Zwar kann der zum ökologischen Ausgleich Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO zwischen Ersatzpflanzungen nach den Absätzen 4 bis 7 der Vorschrift oder der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des Absatzes 8 der Vorschrift wählen und die Behörde hat zudem die Wünsche des Verpflichteten bei der Festlegung des ökologischen Ausgleichs zu berücksichtigen (s. § 6 Abs. 3 BaumSchVO). Der Antragsteller hat die ihm mit dem Ausgangsbescheid bis zum 27. Mai 2022 gesetzte Frist zur Ausübung seines Wahlrechts jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Auch wenn diese Frist anlässlich der Vorsprache des Antragstellers beim Bezirksamt am 24. Mai 2022 dadurch mündlich verlängert worden sein sollte, dass ihm wegen weiterer geplanter Baumfällungen auf dem hinteren Teil des Grundstücks von einem Mitarbeiter des Naturschutzamtes zugesagt wurde, bis zu der für Anfang Juli 2022 angekündigten Einreichung weiterer Unterlagen mit weiteren verwaltungsrechtlichen Schritten abzuwarten, ist auch diese Frist inzwischen verstrichen. Im Übrigen hat der Antragsteller weder vorgetragen, eine andere Wahl getroffen zu haben, noch wegen der Art des ökologischen Ausgleichs auf sonstige Weise in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsgegner hat die Ausgleichsabgabe, die sich nach dem Wert der nach § 6 Abs. 4 BaumSchVO rechnerisch ermittelten Ersatzpflanzungen handelsüblicher Baumschulware, jeweils nach Art des beseitigten oder zu beseitigenden Baumes zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe, bestimmt (§ 6 Abs. 8 BaumSchVO analog), mit dem Ausgangsbescheid in der Gestalt des Änderungsbescheides frei von Rechtsfehlern auf 9.450,00 € festgesetzt. Der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 BaumSchVO (1.) hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu entfernenden Baumart (Anlage 1) sowie (2.) hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu entfernenden Baumes (Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2), wobei Schäden oder Mängel dabei nur insoweit zu berücksichtigen sind, als diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind. Wie sich der dem Änderungsbescheid beigefügten Gehölzwertberechnung entnehmen lässt, hat der Antragsgegner unter Zugrundelegung der beim Ortstermin vom 11. November 2022 für die Bäume Nr. 1, 3 und 4 ermittelten und hinsichtlich des Baums Nr. 2 auf 130 cm geschätzten Stammumfänge frei von Rechtsfehlern eine Anzahl von 7 Ersatzbäumen festgesetzt (Nr. 1 und 2 der Anlage 1). Auch die Merkmale mittlerer Gehölzsortierung handelsüblicher Baumschulware hat es anhand von Nr. 3 der Anlage 1 i.V.m. Anlage 2 nachvollziehbar und ohne erkennbaren sachlichen oder rechnerischen Fehler festgelegt. Insbesondere begegnet der Ansatz der Schadstufe 0 (gesund bis leicht geschädigt) für alle Bäume keinen Bedenken. Zurecht weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller es ihm aufgrund der ungenehmigten Fällung bzw. Kappung der Bäume unmöglich gemacht hat, hinreichend verlässliche Feststellungen zu etwaigen Schäden der Bäume und deren Ursachen (natürliche Ursache oder unsachgemäße Pflege) zu treffen und dies dem Antragsteller nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zur Lasten fällt. Auch die Einstufung des Baums Nr. 1, bei dem der Antragsteller eine leichte, unter Berücksichtigung des Alters des Baumes normale Kernfäule festgestellt hatte, in die Schadstufe 0 lässt keine sachlichen oder rechtlichen Fehler erkennen. Denn auch wenn man für den Starkast- bzw. Stammbereich lediglich die Schadstufe 1 (geschädigt) ansetzt, erweist sich die Gesamteinschätzung mit der Schadstufe 0 unter Berücksichtigung der weiteren drei Parameter des „Baumzustand[es] allgemein“, des „Kronenbereichs“ und des „Wurzelbereichs“ (Anlage 2 „Schadstufen- / Vitalitätsbestimmung), für die aufgrund der Beweisvereitelung jeweils die Schadstufe 0 anzusetzen ist, als angemessen. bb) Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als Verfahrenswert wurde gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Orientierung an Nr. 5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 des Bundesverwaltungsgerichts ein Viertel der mit dem Ausgangsbescheid bestimmten Ausgleichsabgabe festgesetzt.