Urteil
24 K 55/23 V
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:1923:0831.VG24K55.23V.00
9Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Erteilung eines nationalen Visums richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. (Rn.21)
2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. (Rn.33)
3. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet der § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Erteilung der begehrten Visa einen Ermessensspielraum. (Rn.42)
4. Die Regelungen des § 30 Abs. 1 AufenthG zum Ehegattennachzug und des § 32 Abs. 1 AufenthG zum Kindernachzug finden keine Anwendung, wenn der Stammberechtigte als subsidiär Schutzberechtigter nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt. (Rn.59)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Februar 2023 verpflichtet, die Visumanträge der Kläger zum Familiennachzug bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beigeladene.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines nationalen Visums richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. (Rn.21) 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. (Rn.33) 3. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet der § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Erteilung der begehrten Visa einen Ermessensspielraum. (Rn.42) 4. Die Regelungen des § 30 Abs. 1 AufenthG zum Ehegattennachzug und des § 32 Abs. 1 AufenthG zum Kindernachzug finden keine Anwendung, wenn der Stammberechtigte als subsidiär Schutzberechtigter nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt. (Rn.59) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Februar 2023 verpflichtet, die Visumanträge der Kläger zum Familiennachzug bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beigeladene. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. die Klage entscheidet aufgrund des entsprechenden Beschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin. Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat weitgehend Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu unter I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet (II.). I. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Durch die Nichtberücksichtigung ihrer Visumanträge in der Auswahlentscheidung des Bundesverwaltungsamtes nach § 36a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG werden die Kläger in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn sie haben zwar keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa, wohl aber auf Berücksichtigung ihrer Visumanträge im Rahmen dieser Auswahlentscheidung. 1. Der Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung ihrer Visumanträge bei der Auswahlentscheidung des Bundesverwaltungsamtes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa folgt hieraus indes nicht. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines nationalen Visums nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dem Ehegatten oder den minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers, der – wie der Stammberechtigte – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung sind für alle fünf Kläger erfüllt (a). Zudem hat sich das auf Rechtfolgenseite bestehende Ermessen der Beklagten und des Beigeladenen in einer Weise verdichtet, dass ihre Visumanträge bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG zu berücksichtigen sind (b). Diese Auswahlentscheidung kann das Gericht jedoch nicht selbst anstelle der Beklagten vornehmen (c). a) Die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. aa) Die Klägerin zu 1) ist unstreitig Ehegattin und die 2015, 2018, 2019 und 2021 geborenen Kläger zu 2) bis 5) sind unstreitig minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten. bb) Weiter bestehen auch die erforderlichen humanitären Gründe für die begehrte Familienzusammenführung. Entsprechende humanitäre Gründe sind in § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Form von Regelbeispielen aufgezählt. Humanitäre Gründe liegen danach immer dann vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist (Nr. 1), ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist (Nr. 2), Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind (Nr. 3) oder der Stammberechtigte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat (Nr. 4). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung („oder“) ist das Tatbestandserfordernis der ausreichenden humanitären Gründe dabei schon dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen auch nur eines dieser Regelbeispiele erfüllt ist (VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 – VG 38 K 71.19 V – juris, Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022 – 38 K 437.21 V – juris, Rn. 34). Gemessen hieran sind ausreichende humanitäre Gründe hier bereits deshalb gegeben, weil insgesamt vier minderjährige ledige Kinder im Alter von zwei, drei, fünf und sieben Jahren betroffen sind (§ 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die vom Beigeladenen vertretene Auffassung, es läge kein humanitärer Grund vor, weil bei der Beurteilung der Frage, ob ein humanitärer Grund vorliegt, auch zu berücksichtigen sei, dass gerade durch die Einreise der Kläger in das Bundesgebiet eine humanitäre Notlage (durch drohende Obdachlosigkeit) entstehe, vermag angesichts des insoweit eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Gesetzeswortlauts nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat die Beurteilung, ob ein humanitärer Grund vorliegt, nämlich gerade nicht der Einschätzung der zuständigen Behörden überlassen, sondern vielmehr in § 36a Abs. 2 AufenthG in Form von Regelbeispielen klare tatbestandliche Voraussetzungen für das Vorliegen von humanitären Gründen definiert. Liegen – wie hier – die in einer der Nr. 1 bis 4 der genannten Norm aufgelisteten tatbestandlichen Voraussetzungen vor, so ist ein humanitärer Grund zwingend zu bejahen. cc) Von den Erfordernissen der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AufenthG abzusehen, weil der Stammberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG hat und die Herstellung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft in einem anderen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Eine besondere „Drittstaatbindung“ der Kläger an ihr aktuelles Aufenthaltsland Jordanien im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist vorliegend zu verneinen. Das Gericht folgt insoweit der ausführlichen Begründung der Auslandsvertretung in Amman, der für die Beurteilung der besonderen Gegebenheiten vor Ort eine besondere Sachkenntnis zuzusprechen ist. Zwar ist nach Ziffer 29.2.2.1 der Verwaltungsvorschriften (VwV) zum AufenthG eine Drittstaatbindung grundsätzlich zu bejahen, wenn nachzugswillige Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht oder – wie hier der Fall – als anerkannte Flüchtlinge im Drittstaat leben. Auch der langjährige Aufenthalt der Kläger und des Stammberechtigten in Jordanien ist zunächst ein Indiz für eine bestehende Drittstaatbindung (vgl. zur Drittstaatbindung bei langjährigem Aufenthalt im Drittstaat z.B.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2017 – OVG 3 S 55.17, EA S. 4; VG Berlin, Urteil vom 16. November 2017 – VG 12 K 294.16 V, EA S. 6 ff.). Die Auslandsvertretung in Amman hat jedoch im Visumsverfahren gegenüber dem Beigeladenen ausführlich und in der Sache überzeugend dargelegt, weshalb dies unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des syrischen Bürgerkriegs bei syrischen Flüchtlingen in Jordanien anders zu sehen ist. Nach Einschätzung der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Amman, die vom Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt wurde, liegt bei syrischen Flüchtlingen in Jordanien – unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts und unabhängig von ihrem legalen Status als beim UNHCR registrierte Flüchtlinge – in der Regel keine Drittstaatbindung vor, da ihre rechtliche Stellung, ihre allgemeine Lebenssituation und ihre Chancen auf Eingliederung in die Gesellschaft in keiner Weise mit jordanischen Staatsangehörigen vergleichbar sind. Demnach kommt eine Drittstaatbindung bei in Jordanien lebenden Syrern, wenn überhaupt, nur in Betracht, wenn die betroffene Person vor 2012, das heißt vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien, in ein Drittland wie Jordanien ausgereist ist, beispielsweise um dort zu studieren oder zu arbeiten. In Fällen, in denen Syrer ab Mitte/Ende 2011 auf der Flucht vor dem Bürgerkrieg in ein Drittland ausgereist sind, wird ein Drittstaatbezug hingegen nur angenommen, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausreise aus Syrien unabhängig vom Bürgerkrieg erfolgt ist. Anhaltspunkte für eine besondere Drittstaatbindung können insbesondere der Kauf von Immobilien oder die Gründung eines Unternehmens im Drittstaat sein. Allein eine Erwerbstätigkeit oder ein Schul- oder Universitätsbesuch reichen für eine Drittstaatbindung im Falle syrischer Flüchtlinge noch nicht aus. Demnach ist eine Drittstaatbindung der Kläger und des Stammberechtigten an Jordanien zu verneinen. Zwar sind sowohl die Kläger wie auch der Stammberechtigte in Jordanien als Flüchtlinge beim UNHCR registriert. Der Stammberechtigte hielt sich von 2012 bis 2021 und somit knapp zehn Jahre in Jordanien auf. Die Klägerin zu 1) lebt seit nunmehr über zehn Jahren in Jordanien und die übrigen Kläger seit ihrer Geburt. Darüber hinaus liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, die für eine besondere Integration und Bindung der Kläger an Jordanien sprechen würden. Die Kläger haben in Jordanien weder Wohnungseigentum erworben, noch ein Unternehmen gegründet, noch gehen sie auch nur einer Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr ist ihre Lebenssituation auch nach einem über zehnjährigen Aufenthalt nach wie vor prekär und provisorisch. Die Kläger leben auf engstem Raum mit insgesamt neun Personen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen sie nicht. Sie leben von finanziellen Zuwendungen des Stammberechtigten, von Almosen und von Essenspaketen der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen. dd) Der Berücksichtigung der Visumsanträge bei der Auswahlentscheidung stehen auch keine Ausschlussgründe nach § 36a Abs. 3 AufenthG entgegen. Zwar liegt im Falle der Klägerin zu 1) ein Regelausschlussgrund gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor (1). Hiervon ist jedoch wegen des Vorliegens von atypischen Umständen abzusehen (2) (1) Nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde.Die genannten Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die Klägerin zu 1) vor.Ihre Ehe mit dem Stammberechtigten wurde unstreitig erst nach dessen Flucht aus dem gemeinsamen Herkunftsland Syrien geschlossen, und zwar im Jahr 2014 in Jordanien (Vergleich zum Begriff der Nachfluchtehe: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30.19 – juris, Rn. 13 ff.). (2) Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien liegen hier jedoch atypische Umstände vor, die es rechtfertigen, ausnahmsweise vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 AufenthG abzusehen. Grundsätzlich gebietet es der besondere Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Grundgesetz (GG) und Art. 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK), das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Rahmen des Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigten angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 35 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR). Für die Beantwortung der Frage, ob die aus Art. 6 GG folgende Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Belange es im Einzelfall gebietet, eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, ist es von maßgeblicher Bedeutung, ob der Familie erstens eine Fortdauer der räumlichen Trennung zumutbar und ob ihr zweitens eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des den Nachzug begehrenden Ehegatten möglich und zumutbar ist. Bei der Bemessung der zumutbaren Trennungsdauer der Ehegatten kommt dem Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes besonderes Gewicht zu. Dessen Belange sind regelmäßig geeignet, die von den Ehegatten hinzunehmende Trennungszeit maßgeblich zu verkürzen. Ist den Ehegatten eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß; sind die Ehegatten indes Eltern eines Kleinkindes, so kann dessen Wohl es bereits nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall anzunehmen, mit der Folge, dass der Weg frei wird für eine ermessensgerechte Priorisierungs- und Auswahlentscheidung in dem nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Rahmen. Scheidet die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten demgegenüber auf absehbare Zeit aus, gewinnen die humanitären Belange an der Wiederherstellung der Familieneinheit gerade im Bundesgebiet erhebliches Gewicht. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Weiterreise des subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen nicht als Betätigung eines Willens zu einer auch dauerhaften Trennung von der Familie unter endgültiger Aufgabe von Nachzugsansprüchen zu werten oder aus den Umständen, etwa der für sich allein nicht ausschlaggebenden Ehebestandsdauer, zu folgern ist, dass eine Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden ist, etwaige Nachzugsmöglichkeiten zu eröffnen. Fehlt es an solchen besonderen Umständen des Einzelfalles, verringern sich mit zunehmender Trennungsdauer auch die Unterschiede zu den vor der Flucht geschlossenen Ehen und wächst das Gewicht der grundrechtlich geschützten Belange an einer – dann objektiv nur im Bundesgebiet möglichen – Familienzusammenführung. Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände dann eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten und einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind vor (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.). Nach den dargelegten Maßstäben ist die Grenze der noch zumutbaren Trennungszeit im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bereits erreicht, so dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Regelausschlussgrund vorliegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sogenannte „Transitehe“, die zwar nach Flucht aus dem Herkunftsstaat Syrien, aber vor Einreise des Stammberechtigten ins Unionsgebiet geschlossen wurde, so dass die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe auf den hiesigen Fall anwendbar sind. Zudem ist das Wohl von mindestens drei Kleinkindern im Alter von zwei, drei und fünf Jahren betroffen. Es kann dahinstehen, ob das älteste Kind der Klägerin zu 1) und des Stammberechtigten mit sieben Jahren auch noch als Kleinkind anzusehen ist oder nicht. Die Weiterreise des subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen aus Jordanien in das Bundesgebiet ist auch nicht als Betätigung eines Willens zu einer auch dauerhaften Trennung von der Familie unter endgültiger Aufgabe von Nachzugsansprüchen zu werten. Vielmehr geht aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Äußerungen des Stammberechtigten hervor, dass dieser Jordanien aus Gründen wirtschaftlicher Not und Perspektivlosigkeit verlassen hat, weil er sich außer Stande sah, den Lebensunterhalt seiner Familie in Jordanien durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Es liegen auch keinerlei Umstände vor, aus denen sich folgern ließe, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden wäre, etwaige Nachzugsmöglichkeiten zu eröffnen. Hiergegen spricht schon, dass die Ehe bereits im Jahr 2014 geschlossen wurde, der Stammberechtigte aber erst sieben Jahre später im Jahr 2021 aus Jordanien ausreiste. Schließlich geht das Gericht auch davon aus, dass die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Jordanien auf absehbare Zeit ausscheidet. Eine besondere Bindung der Kläger und des Stammberechtigten zu Jordanien im Sinne einer nachhaltigen Integration in die jordanische Gesellschaft besteht nicht (siehe oben). Entgegen der Ansicht des Beigeladenen ändert auch die Tatsache, dass es dem Stammberechtigten grundsätzlich möglich ist, für Besuche nach Jordanien zu reisen, an dieser Einschätzung nichts. Regelmäßige Besuche nach Jordanien dürften für den Stammberechtigten, der Sozialleistungen bezieht, bereits aus finanziellen Gründen ausscheiden. Im Übrigen sind kurzzeitige Besuche auch nicht mit einer dauerhaften Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft gleichzusetzen. Eben diese aber ist der Familie in Jordanien nicht zumutbar, da ihre Lebensumstände als syrische Flüchtlinge dort wie oben dargestellt prekär sind. Die genannten Umstände führen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass regelmäßig bereits bei einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind eine Ausnahme vom Regelausschlussgrund vorliegt. Zwar ist die Trennungszeit von zwei Jahren hier erst am 18. September 2023 – und somit erst rund zweieinhalb Wochen nach der gerichtlichen Entscheidung – erreicht, da der Stammberechtigte Jordanien am 18. September 2021 verlassen hat. Es liegen jedoch konkrete Umstände vor, die im vorliegenden Einzelfall eine – hier im Übrigen nur sehr geringfügige – Verkürzung der Trennungszeit bewirken. Für die Verkürzung der zumutbaren Trennungszeit auf einen Zeitraum von unter zwei Jahren sprechen hier insbesondere die bereits sehr fortgeschrittene Schwangerschaft der Klägerin zu 1) sowie das zu berücksichtigende Wohl von insgesamt vier noch sehr jungen Kindern, die auf die Zuwendung ihres Vaters angewiesen sind. b) Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet der § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Erteilung der begehrten Visa bzw. der Zustimmung hierzu einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen hat sich vorliegend allerdings in einer Weise verdichtet, dass die individuelle Ermessenbetätigung rechtmäßig nur im Sinne einer positiven Ermessensbetätigung ausgeübt werden kann und die Visumanträge dem Bundesverwaltungsamt zur Berücksichtigung in seiner Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG zuzuleiten sind. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Ermessensentscheidungen nur begrenzt gerichtlich überprüfbar sind (§ 114 VwGO). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass die Beklagte ihr Ermessen in den Visumverfahren der Kläger bereits im Sinne einer Visumserteilung ausgeübt hat und aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls nur eine Zustimmung des Beigeladenen zur Erteilung der Visa mit den gesetzlichen Vorgaben zur Ausübung des Ermessens in Einklang steht. Die Erwägungen, auf die der Beigeladene die Verweigerung seiner Zustimmung stützt, erweisen sich hingegen als rechtswidrig. Soweit der Beigeladene die Verweigerung der Zustimmung der Visumserteilung auf die zumutbare Möglichkeit der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft in Jordanien stützt, ist dies ermessensfehlerhaft, da der Beigeladene hierbei von einer falschen Tatsachengrundlage ausgeht. Nach überzeugender Einschätzung der insoweit sachnäheren Auslandsvertretung besteht nämlich gerade keine besondere Bindung der Kläger an Jordanien, so dass die Familie nicht darauf verwiesen werden kann, die Lebensgemeinschaft in Jordanien zu verwirklichen (siehe oben). Soweit der Beigeladene die Verweigerung der Zustimmung weiter auf den (angeblich) fehlenden Wohnraum und eine dadurch möglicherweise vorübergehend eintretende Notlage der Familie nach Einreise in das Bundesgebiet stützt, ist auch diese Erwägung ermessensfehlerhaft. Nach der vom Gesetzgeber in § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorgenommenen Wertung ist im vorliegenden Fall nämlich gerade vom Wohnraumerfordernis abzusehen. Es widerspräche der klaren Intention des Gesetzgebers, den auf Tatbestandsebene für irrelevant erklärten Wohnraum stattdessen auf der Ebene der Ermessensausübung als Ausschlusskriterium heranzuziehen. Auch soweit sich der Beigeladene auf die mangelnde Integration des Stammberechtigten stützt, ist dies ermessensfehlerhaft. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, im Rahmen von ausländerrechtlichen Entscheidungen Integrationsaspekte in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen – und auch für die Ermessensbetätigung nach § 36a AufenthG gültigen – gesetzlichen Zielvorgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach das Aufenthaltsgesetz die Zuwanderung unter Berücksichtigung unter anderem der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten soll. Zugleich wirkt sich auf die Ermessensbetätigung nach § 36a Abs. 1 AufenthG allerdings aus, dass die Integrationsaspekte auch auf einer nachfolgenden Verfahrensstufe – und zwar bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG – nochmals zu beachten sind. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu dem in § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG geregelten Quotierungsverfahren (BT-Drs. 19/2438, S. 24; vgl. ausführlich zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V – juris, Rn. 34 ff. m.w.N.; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022, a.a.O., Rn. 42 ff.). Aus der Pflicht zur zweifachen Beachtung der Integrationsaspekte ergibt sich nun, dass der von § 36a Abs. 1 AufenthG eröffnete Ermessensspielraum (sowohl der Auslandsvertretung als auch der Ausländerbehörde) durch den Gesetzgeber in diesem Aspekt deutlich eingeschränkt wurde. Auf der Stufe der individuellen Ermessensbetätigung können nur eindeutige Fälle der mangelnden Integration bzw. der fehlenden Integrationschancen zu einer Versagung des Visums bzw. zu einer Versagung der Zustimmung zur Visumserteilung (§ 31 AufenthV) führen. Solange eine Mindestschwelle der Integration bzw. Integrationsbemühungen erreicht wird, ist die Güte dieser Bemühungen bzw. der daraus folgenden Integrationschancen hingegen allein für die nachfolgende, durch das Bundesverwaltungsamt zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich. Zur Bestimmung der Mindestschwelle der erforderlichen Integration bzw. der erforderlichen Integrationsbemühungen kann auf die gesetzlichen Regelungen des § 25a AufenthG und § 25b AufenthG zurückgegriffen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es vorliegend nicht um eine „gute“ (siehe die Überschrift des § 25a AufenthG) oder gar „nachhaltige“ Integration (siehe die Überschrift des § 25b AufenthG, sowie § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) geht, sondern lediglich um ein Mindestmaß an Integration (vgl. zu alldem ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022, a.a.O., Rn. 45-46). Ausgehend von diesen Maßstäben erweisen sich die von dem Beigeladenen im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Integrationsaspekte angestellten Ermessenserwägungen im Ergebnis als ermessensfehlerhaft. Zwar kann der Stammberechtigte bislang keine besonderen Integrationsleistungen vorweisen. Er bezieht Sozialleistungen und erzielt soweit ersichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Er hat allerdings einen Integrationskurs besucht und nimmt aktuell weiterhin an einem Sprachkurs auf dem Niveau A1 teil, was angesichts der noch verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer von unter zwei Jahren jedenfalls als ein Mindestmaß an Integrationsbemühungen anzusehen ist. In der Gesamtschau ist damit festzustellen, dass im Bereich der Integrationsaspekte keine solchen Umstände vorliegen, die mit Blick auf die Zielsetzung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und vor dem Hintergrund der doppelten Pflicht zur Berücksichtigung von Integrationsgesichtspunkten eine Versagung der Zustimmung zur Erteilung der begehrten Visa zu tragen vermögen. Schließlich kann die Zustimmungsverweigerung auch nicht auf die von dem Beigeladenen angestellte Erwägung gestützt werden, dass keine akute Notlage der Kläger in Jordanien erkennbar sei. Die Verweigerung allein auf das Fehlen einer solchen Notlage zu stützen, ist mit den gesetzlichen Vorgaben des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht zu vereinbaren. Denn aus dieser Regelung geht deutlich hervor, dass das Bestehen von – in § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG näher umschriebenen – humanitären Gründen zur Visumserteilung ausreicht. Diese gesetzliche Wertung darf nicht dadurch konterkariert werden, dass der Beigeladene im Wege der Ermessensausübung das zusätzliche Erfordernis einer akuten Notlage aufstellt. Andere Aspekte, die eine negative Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten, hat der Beigeladene nicht aufgeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich. c) Dem Gericht ist es allerdings verwehrt, die damit nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG anstehende Auswahlentscheidung, die in der Praxis durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt, an Stelle der Beklagten vorzunehmen. Insbesondere fehlen dem Gericht die dazu notwendigen Informationen über die anderen Visumsanträge, die bei der Auswahlentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die gerichtliche Überprüfbarkeit ist darauf beschränkt, dass bei der Auswahlentscheidung keine sachfremden Erwägungen erfolgen und sich die Auswahlentscheidung an den gesetzlichen Vorgaben orientiert. Dabei gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichförmigkeit der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes, das heißt das Bundesverwaltungsamt hat das Quotierungsverfahren nach den Regeln vorzunehmen, zu deren Etablierung es durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a AufenthG verpflichtet worden ist, und die Auswahl „anhand eines durch Kriterien gesteuerten Verfahrens“ zu treffen (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 202, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.). Der aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36a Abs. 1 AufenthG folgende Anspruch der Kläger beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf eine entsprechende Berücksichtigung ihrer Visumanträge in der Auswahlentscheidung des Bundesamtes. 2. Die Kläger haben auch auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften keinen über diese Berücksichtigung hinausgehenden Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 4 und § 22 AufenthG. § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt zwar immer dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG erfüllt sind, jedoch trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 Satz 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 48). Eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums ist aber derzeit nicht zu befürchten. Soweit dem Gericht bekannt, wurden seit der Schaffung des besonderen Auswahlverfahrens für Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in nur wenigen Monaten so viele Fälle an das Bundesverwaltungsamt übermittelt, dass dieses überhaupt eine Auswahlentscheidung vornehmen musste (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.). Der Vertreter der Beklagten hat hierzu im Erörterungstermin ergänzend mitgeteilt, dass die Obergrenze von 1.000 Visa pro Monat aktuell zwar in manchen Monaten voll ausgeschöpft wird, dass dann jedoch diejenigen Fälle, die nicht berücksichtigt werden konnten, auf das Kontingent des folgenden Monats übertragen werden. Da die Verschiebung der Visumserteilung auf den nächsten Monat nicht mit einer grundrechtswidrigen Wartezeit verbunden ist, ergibt sich hieraus jedenfalls noch kein Anspruch aus § 22 AufenthG. Ein Anspruch der Kläger auf Visaerteilung folgt schließlich weder aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 bzw. § 32 Abs. 1 AufenthG noch aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG. Die Regelungen des § 30 Abs. 1 AufenthG zum Ehegattennachzug und des § 32 Abs. 1 AufenthG zum Kindernachzug finden keine Anwendung, wenn der Stammberechtigte – wie hier – als subsidiär Schutzberechtigter (nur) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt. Die Härtefallregelung des § 36 Abs. 2 AufenthG findet ebenfalls keine Anwendung, da die Kläger als Ehegattin bzw. minderjährige ledige Kinder im Sinne des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine „sonstigen Familienangehörigen“ im Sinne der Härtefallregelung sind und der Ehegatten- und Kindernachzug in speziellen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes abschließend geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 50). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 4 VwGO. Zwar obsiegen die Kläger nicht vollständig. Das Gericht erlegt ihnen jedoch keine Kosten auf, da sie im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nur zu einem geringen Teil unterliegen. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: Nach aktueller Praxis werden aufgrund des vorhandenen Kontingents alle vorgeschlagenen Visumsanträge in der Auswahlentscheidung jedenfalls im jeweiligen Folgemonat berücksichtigt. Die Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG erweist sich somit nach aktuellem Stand als eine bloße Formalie, weshalb das Unterliegen der Kläger in Bezug auf die weitergehende Verpflichtung zur Visumserteilung als gering anzusehen ist. Die Kosten des Verfahrens sind hier jedoch gemäß § 154 Abs. 3 Hs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO nicht der Beklagten, sondern dem Beigeladenen aufzuerlegen. Während dem Gericht die Ersetzung der rechtswidrig versagten Zustimmung des Beigeladenen möglich ist, war die Beklagte an die Versagung der Zustimmung gebunden, so dass ihr die Berücksichtigung der Visumsanträge verwehrt war (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18 – juris, Rn. 4 m.w.N). In einem solchen Fall kann bei der Kostenentscheidung die Regelung des § 154 Abs. 3 Hs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO zur Anwendung kommen, so dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beigeladenen auferlegt werden können (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022, a.a.O., Rn. 63). Dies ist der Fall, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Ein solches Verschulden ist zwar nicht bereits bei jeder irrtümlichen Rechtsanwendung anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr, dass weitere Umstände hinzutreten, dem Beigeladenen mithin ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten vorzuwerfen ist (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 10 ff.). So ist es hier. Angesichts des Umstandes, dass der Berücksichtigung der begehrten Visa im Auswahlverfahren ausschließlich die mangelnde Zustimmung des Beigeladenen entgegenstand, oblag diesem insoweit eine besondere Mitwirkungs- und Prüfpflicht (VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022, a.a.O., Rn. 63). Dieser ist er nur unzureichend nachgekommen. So setzte er den ausführlichen Darlegungen der Auslandsvertretung insbesondere zur fehlenden Drittstaatbindung und zur Lage von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen in Jordanien nichts Substantielles entgegen und holte auch keine weitergehenden Erkundigungen zu den konkreten Lebensumständen der Kläger in Jordanien ein, obwohl ihm dies über den Stammberechtigten möglich gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann bzw. Vater, Herrn Q... (nachfolgend: Stammberechtigter). Die Kläger, die syrische Staatsangehörige sind, leben zurzeit in Jordanien. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der minderjährigen Kläger zu 2) bis 5). Die Klägerin zu 1) hält sich jedenfalls seit 2012 in Jordanien auf. Ihr Ehemann, der Stammberechtigte, floh nach eigenen Angaben im Jahr 2012 vor dem Bürgerkrieg in Syrien ebenfalls nach Jordanien. In Jordanien schlossen die Klägerin zu 1) und der Stammberechtigte 2014 die Ehe vor einem Scharia-Gericht. Die Kläger zu 2) bis 5) wurden in den Jahren 2015, 2018, 2019 und 2021 in Jordanien geboren. Nach Angaben des Stammberechtigten halten sich abgesehen von den Klägern auch die Mutter sowie die drei jüngeren Geschwister des Stammberechtigten aktuell in Jordanien auf. Sie teilen sich dort eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit den Klägern, wobei die Kläger zu fünft das eine Zimmer und die Mutter des Stammberechtigten mit einer Tochter im Alter von 18 Jahren und zwei Söhnen im Alter von 8 und 14 Jahren das zweite Zimmer bewohnen. Die Eltern der Klägerin zu 1) leben mittlerweile in Großbritannien. Eine Unterstützung von ihren Eltern erhält die Klägerin zu 1) nicht. Der Stammberechtigte überweist den Klägern nach seinen eigenen Angaben ab und zu Geldbeträge in Höhe von etwa 120 Euro. Im Übrigen leben die Kläger von Almosen und ernähren sich als Selbstversorger von den Erträgen eines kleinen Gartens und von Essenspaketen, die sie von humanitären Hilfsorganisationen erhalten. Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen die Kläger nicht. Die Kläger sind in Jordanien als Flüchtlinge registriert und im Besitz entsprechender Flüchtlingsausweise vom UNHCR. Die Klägerin zu 1) erwartet ein weiteres Kind. Errechneter Geburtstermin ist der 5. Oktober 2023. Der Stammberechtigte verließ Jordanien am 18. September 2021 und reiste über Belarus in die Bundesrepublik ein, wo er mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. November 2021 als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde. Im Sommer 2022 besuchte der Stammberechtigte die Kläger in Jordanien. Der Stammberechtigte bezieht im Bundesgebiet Sozialleistungen und besucht aktuell einen Sprachkurs auf dem Sprachniveau A1. Die Kläger stellten am 14. August 2022 Anträge auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman. Im internen Beteiligungsverfahren verweigerte die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Dahme-Spreewald gegenüber der Botschaft die Zustimmung zur Visumserteilung mit der Begründung, aus ihrer Sicht lägen keine humanitären Gründe im Sinne des § 36a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor. Die Herstellung der Lebensgemeinschaft sei auch in Jordanien möglich. Im Übrigen seien auch weder der Lebensunterhalt noch der Wohnraum gesichert und von diesen Voraussetzungen sei auch nicht abzusehen. Die Botschaft antwortete der Ausländerbehörde hierauf, dass die Ablehnung der Zustimmung aus ihrer Sicht nicht haltbar erscheine. Die erforderlichen humanitären Gründe für eine Familienzusammenführung mit dem subsidiär schutzberechtigten Stammberechtigten lägen vor, da minderjährige Kinder betroffen seien. Eine besondere Bindung der Kläger, die als syrische Bürgerkriegsflüchtlinge anzusehen seien, zu Jordanien sei nicht erkennbar. Die Botschaft bat die Ausländerbehörde deshalb um erneute Überprüfung der Entscheidung. Mit Bescheiden vom 1. Februar 2023 lehnte die Botschaft die Anträge der Kläger ab. In der Begründung des Bescheids wies die Botschaft darauf hin, dass nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für die Visumserteilung vorlägen und die Anträge allein wegen der fehlenden Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde abgelehnt würden. Hiergegen haben die Kläger am 23. Februar 2023 Klage eingereicht. Sie berufen sich auf ihr Vorbringen im Visumsverfahren. Im Klageverfahren reichte der Stammberechtigte ergänzend einen Mietvertrag über eine Wohnung mit ca. 90 m² Wohnfläche ab 1. Juli 2023 befristet bis 1. Juli 2024 ein. Der Mietvertrag enthält den Passus: „Sollte es Probleme mit dem Mieter geben, wird er fristlos gekündigt und muss die Wohnung nach 24 Stunden geräumt werden.“ Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Februar 2023 zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus dem Visumverfahren. Ergänzend macht er geltend, es lägen keine atypischen Umstände vor, die trotz des Regelausschlussgrundes einer sogenannten Nachfluchtehe ausnahmsweise für die Visumserteilung sprechen würden. Es sei vielmehr so, dass humanitäre Gründe gegen eine Einreise der Familie zum jetzigen Zeitpunkt sprechen würden. Da der Stammberechtigte nicht über ausreichenden Wohnraum verfüge, drohe der hochschwangeren Klägerin zu 1) und ihren vier Kleinkindern nämlich bei Einreise in die Bundesrepublik die Obdachlosigkeit. Der zuletzt vorgelegte Mietvertrag könne die Bedenken hinsichtlich der drohenden Obdachlosigkeit nicht ausräumen, da dieser Mietvertrag jederzeit kündbar und der Wohnraum daher nicht auf Dauer gesichert sei. Die Einzelrichterin hat den Stammberechtigten im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits informatorisch befragt. Hierzu wird auf die Niederschrift der Sitzung Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen.