Beschluss
24 L 89/24
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0513.VG24L89.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1225,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1225,00 € festgesetzt. Über den Eilantrag entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. Mai 2024 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Der vom Antragsteller formulierte Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 28. März 2024 gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Februar 2024 über die nachträgliche Anordnung eines ökologischen Ausgleichs nach der BaumSchVO wiederherzustellen und 2. die gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage einstweilen einzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist nach dem im gesamten Vorbringen des Antragstellers zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbegehren gemäß § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO dahin auszulegen, dass mit ihm vorrangig die Feststellung begehrt wird, dass der Klage vom 29. Februar 2024 zum Aktenzeichen Q ... gegen den Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin (Bezirksamt) vom 14. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 29. Februar 2024 aufschiebende Wirkung zukommt (I.). Denn der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, seiner Klage käme aufschiebende Wirkung zu, da es sich bei dem mit dem angefochtenen Bescheid nachträglich angeordneten ökologischen Ausgleich in Form einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 4.900 € nicht um die Anforderung einer öffentlichen Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handele. Ausgehend hiervon ist der von ihm formulierte Antrag zu Ziffer 1 als auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteter Hilfsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) auszulegen (II.). Dem vom Antragsteller zu Ziffer 2 formulierten Antrag kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Denn im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dürfen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohnehin nicht weiterverfolgt werden und es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Antragsgegner hieran nicht halten würde. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere analog § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Antragsgegner der Rechtsauffassung des Antragstellers entgegentritt, dessen Klage komme aufschiebende Wirkung zu. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, da die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Denn die mit dem angefochtenen Bescheid als ökologischer Ausgleich nachträglich angeordnete Ausgleichsabgabe stellt eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar, bei der Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Indem der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO abweichend von der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass derartige öffentliche Abgabenforderungen im Hinblick auf ihre spezifische Funktion grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den Pflichtigen vollziehbar sein sollen. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung dadurch zu gewährleisten, dass der stete Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel sichergestellt wird. Dabei muss der Zweck der Einnahmenerzielen neben anderen Funktionen der Abgabe – etwa Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion – jedenfalls eine gewichtige Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 4 C 30.90, juris Rn. 17, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 – 10 S 54.19, juris Rn. 3 und Wysk/Buchheister, 3. Aufl. 2020, VwGO § 80 Rn. 14). Das ist bei der in § 6 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchV) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 11) normierten ökologischen Ausgleichsabgabe der Fall (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2015 – OVG 11 N 139.14, juris, Rn. 5 m.w.N. und VG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 2023 – VG 24 L 263/22, juris, Rn. 19 f.). Ihre Zweckbestimmung als Mittel staatlicher Einnahmebeschaffung ergibt sich bereits § 6 Abs. 9 BaumSchVO. Nach dieser Vorschrift sind die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel nämlich zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen. Das Land Berlin hat sich mit ihr eine Einnahmequelle erschlossen, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Aufgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken. Die vom Antragsgegner eingereichten Auszüge aus dem Haushaltsplan des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin für die Jahre 2024 und 2025 (Titel 11193 – Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzrecht: Ansätze für 2024 und 2025 jeweils 100.000 €) illustrieren, dass die Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz und der Baumschutzverordnung eine nicht nur untergeordnete Finanzierungsfunktion erfüllt. II. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Hilfsantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Schreiben des Antragstellers vom 23. November 2023, mit dem dieser das Bezirksamt aufforderte, gegenüber der Bezirkskasse dafür zu sorgen, keine weiteren Mahnungen zu versenden und die „Bestandskraft des Widerspruchsverfahrens“ abzuwarten, wird zu dessen Gunsten als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ausgelegt. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner bislang ohne zureichenden Grund sachlich noch nicht entschieden (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Im Eilverfahren hat er im Übrigen deutlich gemacht, einem derartigen Antrag nicht stattgeben zu wollen. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 VwGO) erfolgt die Aussetzung entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Regelfall nur, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (1.) oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2.). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, s. etwa Beschluss vom 28. November 2019 – 10 S 54.19, juris Rn. 3 m.w.N.). Eine unbillige Härte besteht dann, wenn durch die sofortige Vollziehung ein Nachteil entsteht, der über die sofortige Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt, wie etwa die wirtschaftliche Existenzvernichtung oder Insolvenz des Abgabepflichtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019, ebenda). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners der Vorrang einzuräumen. 1. Rechtsgrundlage für die nachträgliche Anordnung der ökologischen Ausgleichsabgabe ist § 8 BaumSchVO. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder in anderer Weise so in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt worden sind, dass sie beseitigt werden müssen, nach Maßgabe des § 6 BaumSchVO zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich besteht danach nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BaumSchVO). Unzumutbarkeit liegt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO genannten Umstände auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind, die nicht vom Antragsteller bzw. dem von einer nachträglichen Anordnung gemäß § 8 BaumSchVO Betroffenen zu vertreten sind. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO sieht in Bezug auf die Beseitigung geschützter Bäume die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des § 4 Abs. 1 BaumSchVO unter anderem dann vor, wenn der Baum krank ist (Buchstabe a), seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat (Buchstabe b) oder von ihm Gefahren für Personen und Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist (Buchstabe c) und – in allen drei Tatbestandsalternativen – seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Gemessen an diesen normativen Vorgaben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochten Bescheides, mit dem das Bezirksamt wegen der ohne Genehmigung erfolgten Fällung zweier Waldkiefern (pinus sylvestris) mit einem Stammumfang von 152 cm bzw. 163 cm zu Lasten des Antragstellers eine ökologische Ausgleichsabgabe festgesetzt hat. a) Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung ist die Festlegung eines ökologischen Ausgleichs nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass er auf der Grundlage des Bußgeldbescheides des Bezirksamts vom 6. April 2021 mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Tiergaren vom 12. Januar 2023 – Az. x ... – wegen der Fällung der beiden Bäume zu einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 € verurteilt wurde (§ 9 BaumSchVO). Der Antragsteller verkennt nämlich, dass der Festlegung einer ökologischen Ausgleichsabgabe keine Sanktionscharakter zukommt. Die Ausgleichsabgabe dient vielmehr nach Maßgabe des in § 1 BaumSchVO bestimmten Schutzzwecks der Baumschutzverordnung allein dem Ausgleich des ökologischen Schadens, der durch die Fällung von Bäumen entsteht. Folgerichtig ist auch derjenige zum ökologischen Ausgleich verpflichtet, der einen Baum nach Einholung der erforderlichen Genehmigung beseitigt (§ 6 Abs. 1 BaumSchVO). b) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller die Beseitigung der beiden Bäume, die dem Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung unterfallen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO), im Sinne von § 8 BaumSchVO zu vertreten hat. Dies folgt im Wesentlichen aus seinen Einlassungen und seinem Verhalten im baumschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Bußgeldverfahren. Im Verwaltungsverfahren hatte das Bezirksamt den Antragsteller und dessen Ehefrau als Miteigentümer des Grundstücks, auf dem sich die gefällten Bäume befanden, mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 wegen der Festlegung eines ökologischen Ausgleichs angehört. Daraufhin teilte der Antragsteller mit, es habe „hier Gefahr im Verzug [bestanden], und zwar auch deshalb, weil die mir bekannten behördlichen Arbeitszeiträume von Behörden nicht selten Monate in Anspruch nehmen und hiermutmaßlich noch ein Ortstermin erforderlich geworden wäre“. Damit weckte er jedenfalls den Anschein, vor Beseitigung der Bäume selbst bewusst Abstand von der vorherigen Einholung einer Fällgenehmigung genommen zu haben. Vor allem aber beschränkte der Antragsteller im Bußgeldverfahren seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 6. April 2021 auf die Höhe der Geldbuße, wodurch der Schuldspruch und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen rechtskräftig wurden, wonach er die Fällung der Bäume mindestens beauftragt hatte. Die Einspruchsbeschränkung wurde im Urteil des Amtsgerichts vom 12. Januar 2023 als Einsicht des Antragstellers in sein Fehlverhalten gewürdigt und wirkte sich bei der Festlegung der Höhe des Bußgelds zu dessen Gunsten aus. Das Verhalten des Antragstellers im Bußgeldverfahren wird vor diesem Hintergrund als Teilgeständnis gewertet. Seine im Eilverfahren aufgestellte Behauptung, er habe die Fällung der Kiefern weder selbst vorgenommen noch beauftragt und erst nachträglich von ihr Kenntnis erlangt, steht dieser Wertung nicht entgegen. Der Antragsteller hat im Übrigen weder eine Erklärung für sein Verhaltung im Verwaltungs- und im Bußgeldverfahren abgegeben, noch die Person benannt, welche die Beseitigung der Bäume vorgenommen oder beauftragt haben soll. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller (im Klageverfahren) ein, er sei davon ausgegangen, die Fällung der Bäume sei „durch den zwischen ihm und den Pächtern geschlossenen Pachtvertrag gedeckt“ gewesen. Denn der Antragsteller verkennt, dass ihn als Miteigentümer des Grundstücks kraft Gesetzes eine Garantenstellung in Bezug auf die dort befindlichen Bäume zukommt und er daher auch ohne aktives Tun (Selbstvornahme oder Beauftragung von Baumfällungen) aufgrund eines Unterlassens gemäß § 8 BaumSchVO zum ökologischen Ausgleich herangezogen werden kann. Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist nämlich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen. c) Die Verpflichtung des Antragstellers zum ökologischen Ausgleich ist auch im Sinne von § 6 Abs. 2 BaumSchVO zumutbar und angemessen. Der Antragsteller behauptet zwar, die Fällung der Bäume sei erforderlich gewesen, weil diese marode und krank gewesen und von ihnen wegen extremen Schiefstandes eine Gefahr ausgegangen sei. Damit hat er jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Bäume bei ihrer Fällung krank waren, ihre ökologischen Funktionen weitgehend verloren hatten oder von ihnen konkrete Gefahren für Personen oder Sachen ausgingen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO). Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamts stuften die Bäume ausweislich des Widerspruchsbescheids am 24. Oktober 2029 und damit unmittelbar nach Bekanntwerden der Fällungen im Ergebnis einer Ortsbesichtigung anhand des vorgefundenen Schnittholzes und der verbliebenen Reststubben fachkundig als völlig gesund ein. Die Schnittstellen hätten keinerlei Hohl- oder Faulstellen aufgewiesen und Sturmschäden oder eine Gefahrenlage habe nicht festgestellt werden können. Diesen Feststellungen und Bewertungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Anders als der Antragsteller meint wirkt sich die aufgrund der Fällung der Bäume eingetretene Unaufklärbarkeit des Sachverhalts in Bezug auf den Zustand der Bäume und die von ihnen ausgehenden Gefahren nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu seinen Lasten aus. Auf seine fehlende Sachkunde kann er sich bereits wegen der in § 3 Abs. 1 BaumSchVO normierten Erhaltungspflicht des Grundstückseigentümers nicht mit Erfolg berufen. d) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Bezirksamt zur Herbeiführung des ökologischen Ausgleichs eine Ausgleichsabgabe festgelegt hat (§ 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BaumSchVO). Zwar kann der zum ökologischen Ausgleich Verpflichtete gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO zwischen Ersatzpflanzungen (§ 6 Abs. 4 bis 7 BaumSchVO) und der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe (§ 6 Abs. 8 BaumSchVO) wählen und die zuständige Behörde hat zudem die Wünsche des Verpflichteten bei der Festlegung des ökologischen Ausgleichs zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BaumSchVO). Der Antragsteller hat die ihm mit dem Anhörungsschreiben vom 14. März 2023 bis zum 31. März 2023 gesetzte Frist zur Ausübung des Wahlrechts jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Im Übrigen hat der Antragsteller weder vorgetragen, eine andere Wahl getroffen zu haben, noch wegen der Art des ökologischen Ausgleichs auf sonstige Weise in seinen Rechten verletzt zu sein. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, das Grundstück stehe nicht in seinem Alleineigentum, hat er eine rechtliche Unmöglichkeit der mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Ausgleichsabgabe nicht dargelegt. Die Zahlung dieser Abgabe kann er vornehmen, ohne dass es hierzu einer gegen seine Ehefrau gerichteten Duldungsverfügung bedürfte. e) Die auf 4.900,00 € festgesetzte Ausgleichsabgabe entspricht ihrer Höhe nach den Vorgaben des § 6 Abs. 8 BaumSchVO. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, die vom Bezirksamt angestellte Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Nach § 6 Abs. 8 BaumSchVO bestimmt sich die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Wert der gemäß § 6 Abs. 4 BaumSchVO rechnerisch ermittelten Ersatzpflanzungen handelsüblicher Baumschulware, jeweils nach Art des zu beseitigenden Baumes, zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 BaumSchVO (1.) hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu entfernenden Baumart (Anlage 1 zur Baumschutzverordnung) sowie (2.) hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu entfernenden Baumes (Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2 zur Baumschutzverordnung), wobei Schäden oder Mängel nur insoweit zu berücksichtigen sind, als diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind. Die Ersatzpflanzungen sind in handelsüblicher Baumschulware vorzunehmen. Wie der Gehölzwertberechnung (Tabelle) zu entnehmen ist, die das Bezirksamt dem Anhörungsschreiben vom 14. März 2023 beigefügte, hat es unter Zugrundelegung der beim Ortstermin vom 24. Oktober 2019 ermittelten Stammumfänge frei von Rechtsfehlern eine Anzahl von insgesamt fünf Ersatzbäumen festgesetzt (vgl. Nr. 1 der Anlage 1 zur Baumschutzverordnung). Auch die Merkmale mittlerer Gehölzsortierung handelsüblicher Baumschulware hat es anhand von Nr. 3 der Anlage 1 der Baumschutzverordnung nachvollziehbar festgelegt und den Gehölzwert ohne erkennbaren sachlichen oder rechnerischen Fehler festgelegt, wobei es zugunsten des Antragstellers von einer Vorschädigung der Bäume (Schadstufe 1, s. Anlage 2 zur Baumschutzverordnung) ausgegangen ist. Bei einem Gehölzwert von 2.450,00 € ergibt sich ausgehend hiervon eine Ausgleichsabgabe in der festgelegten Höhe von 4.900,00 €. f) Die vom Antragsteller erhobenen Einrede der Verjährung, zu deren Begründung er anführt, zwischen der Fällung der Bäume und dem Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheids seien rund vier Jahre vergangen, geht ins Leere. Er verkennt, dass er – wie vorstehend im Ergebnis summarischer Prüfung dargestellt – kraft Gesetzes zum ökologischen Ausgleich verpflichtet ist und diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht der Verjährung unterliegt. g) Auch eine Verwirkung kommt angesichts der gesetzlich normierten Verpflichtung des Bezirksamts zur Festlegung des ökologischen Ausgleichs (s. § 6 Abs. 3 Satz 1 BaumSchVO, der gemäß § 8 BaumSchVO anwendbar ist: „wird … festgelegt“) nicht in Betracht. Abgesehen davon fehlt es vorliegend sowohl an dem erforderlichen Zeitmoment als auch an einem Verhalten des Bezirksamts, aufgrund dessen der Antragsteller die berechtigte Erwartung hätte hegen dürfen, es werde dauerhaft von der Festsetzung des ökologischen Ausgleichs absehen (Umstandsmoment). In dem vom Antragsteller hinsichtlich des Umstandsmoments angeführten Schreiben des Bezirksamts vom 7. November 2019 heißt es lediglich, es werde von der Festsetzung einer Ausgleichsabgabe „einstweilen“ abgesehen. h) Der Antragsgegner hat von dem Auswahlermessen, das ihm hinsichtlich der Bestimmung desjenigen, zu dessen Lasten ein ökologischer Ausgleich festlegt wird, eingeräumt ist, frei von Rechtsfehlern Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), indem es allein den Antragsteller zum Adressaten der angefochtenen Verfügung gemacht hat. Das Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht Alleineigentümer des Grundstücks und seine Ehefrau sei trotz ihrer Miteigentümerstellung nicht wegen einer ökologischen Ausgleichsmaßnahme in Anspruch genommen worden, ist nicht geeignet, einen Ermessenfehler zu begründen. Das Ermessen des Bezirksamts ist weder dahin auf Null reduziert, die Ausgleichsabgabe gegenüber allen Miteigentümern festsetzen, noch vorrangig die Ehefrau des Antragstellers in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme des Antragstellers lag vielmehr bereits deshalb nahe, weil er im Verwaltungsverfahren als Ansprechpartner gegenüber dem Umwelt- und Naturschutzamt auftragt und dieses in Bezug auf die Frage, wer die Baumfällungen zu vertreten hat, über größere Erkenntnisse hinsichtlich seiner Person verfügt. 2. Dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als Verfahrenswert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Orientierung an Nr. 5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 des Bundesverwaltungsgerichts ein Viertel der mit dem Ausgangsbescheid bestimmten Ausgleichsabgabe festgesetzt.