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Beschluss

24 K 121/22

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0830.VG24K121.22.00
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Leitsätze
Einzelfall, in dem eine palästinensische Staatsangehörige Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose hat. (Rn.18) Eine Aufenthaltsverfestigung liegt vor, wenn aufgrund des zuerkannten Schutzstatus der subsidiären Schutzberechtigung Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besteht. (Rn.41)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem eine palästinensische Staatsangehörige Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose hat. (Rn.18) Eine Aufenthaltsverfestigung liegt vor, wenn aufgrund des zuerkannten Schutzstatus der subsidiären Schutzberechtigung Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besteht. (Rn.41) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. April 2023 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Einzelrichterin kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. I. Die als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig, insbesondere bedurfte es der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO) gemäß § 75 Satz 1 VwGO nicht. II. Die Klage ist auch begründet. Die Unterlassung der am 30. Juni 2021 von der Klägerin beantragten Ausstellung eines Reisepasses für Staatenlose ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Klägerin hat Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses für Staatenlose. Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Reisepasses für Flüchtlinge (vgl. die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 der Aufenthaltsverordnung) ist Art. 28 Satz 1 StlÜbk. Nach dieser Vorschrift stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen; auf diese Ausweise findet der Anhang zum Staatenlosenübereinkommen Anwendung. Das Staatenlosenübereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Januar 1977 mit Maßgaben in Kraft getreten, welche sich nicht auf die Ausstellung eines Reisepasses für Flüchtlinge beziehen (BGBl. 1976 II S. 473). Aus dem Staatenlosenübereinkommen können sich unmittelbare Rechtsansprüche für einen Staatenlosen ergeben (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 – 1 C 15/88 – juris, Rn. 9). Nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ist ein „Staatenloser“ im Sinne dieses Übereinkommens eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht. Das Staatenlosenübereinkommen findet gemäß seinem Art. 1 Abs. 2 Buchst. i keine Anwendung auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen. 1. Die Klägerin unterfällt der Legaldefinition des Staatenlosen in Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Unter Staatenlosen im Sinne dieser Vorschrift sind nur die sogenannten de jure-Staatenlosen zu verstehen, die nach den rechtlichen Regelungen der in Betracht kommenden Staaten keine Staatsangehörigkeit besitzen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990, a.a.O., Rn. 10). Der Nachweis der negativen Tatsache der de jure-Staatenlosigkeit obliegt grundsätzlich dem Betroffenen. Er muss die von ihm behauptete Staatenlosigkeit darlegen und beweisen. Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehöriger der Betroffene überhaupt in Betracht kommt, ihn nicht als Staatsangehörigen ansehen. An diesen Nachweis dürfen aber aufgrund der mitunter gegebenen Beweisnot des Betroffenen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (OVG Lüneburg Urteil vom 6. Mai 2013 – 2 LB 245/11 –, BeckRS 2015, 116351 Rn. 2, beck-online, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 B 12.13 –, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Palästinenser, soweit sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, – wie sich aus dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Staatenlosenübereinkommens entnehmen lässt – staatenlos im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk normierte Anwendungsbereichsausnahme enthält nämlich eine Sonderregelung für Menschen palästinensischer Volkszugehörigkeit, da diese sich in erster Linie auf die von der UNRWA im Nahen Osten betreuten Palästinenser bezieht. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Personen Staatenlose im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk sind. Zudem haben sich die Vertragsparteien bei Abschluss des Staatenlosenübereinkommens, wie sich aus Abs. 3 der Präambel des Übereinkommens ergibt, von der Erwägung leiten lassen, dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch die drei Jahre zuvor vereinbarte Genfer Konvention (GK) erfasst werden und dass diese Konvention auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist. Aus diesem Grunde haben sie den Staatenlosen weitgehend dieselben Vergünstigungen gewährt wie zuvor die Genfer Flüchtlingskonvention den Flüchtlingen. Ebenso haben sie in das Staatenlosenübereinkommen eine mit der Sonderregelung in Art. 1 D GK inhaltlich übereinstimmende Bestimmung aufgenommen, die vornehmlich die durch die UNRWA geschützten palästinensischen Flüchtlinge betrifft. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft, wenn die Palästinenser nicht Staatenlose im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk wären (zum gesamten Vorstehenden s. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 – 1 C 45/90 –juris, Rn. 15 ff.). Diesen Erwägungen schließt sich die Einzelrichterin nach eigener Prüfung an. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die in Syrien geborene Klägerin, welche palästinensischer Volkszugehörigkeit ist, die allein in Betracht kommende syrische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, sind von keinem Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 18. Juni 2020 zu Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit, hier: Reiseausweise für Staatenlose, Feststellung der Staatenlosigkeit, Festlegungen im AZR und in ausländerrechtlichen Dokumenten (BMI-Schreiben vom 18. Juni 2020), verfolgen die Staaten der Arabischen Liga, auch Syrien und Libanon, seit 1965 die explizite Politik, palästinensischen Flüchtlingen nicht die jeweilige Staatsangehörigkeit zu verleihen (Seite 3 des Schreibens); die Einzelrichterin sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Klägerin hat vielmehr durch die von ihr vorgelegten Dokumente, die nach dem Ergebnis der Urkundenüberprüfung durch das Bundesamt keine Manipulationsspuren zeigten, nachgewiesen, palästinensische Volkszugehörige zu sein und von syrischen Behörden auch als solche qualifiziert worden zu sein. So legte die Klägerin bereits beim Bundesamt ein bis zum 8. Mai 2021 gültiges „Travel Document Typ P“, ausgestellt in Pals-Center, wie es von syrischen Behörden palästinensischen Volkszugehörigen ausgestellt wird, eine von der UNRWA ausgestellte Bescheinigung („Family Record“) mit einer der Familie ihrer Eltern zugewiesenen Identitätsnummer („Family Registration ID“) und der Ortsbezeichnung „Field Syria, Area Damascus, Center Yarmouk“, in der die Klägerin mit vollem Namen, Geburtsdatum und Geschlecht aufgeführt ist, ihr Familienbuch, eine Kopie der Übersetzung eines Personenstandsregister-Auszugs sowie einen auf ihren Namen lautenden, mit Foto versehenen Studentenausweis vor. Im Klageverfahren reichte sie die Übersetzung ihrer vom Standesamt im Yarmouk Camp ausgestellten Geburtsurkunde und eine Bestätigung der Palästinensischen Mission – Deutschland vom 9. September 2022 über ihre palästinensische Volkszugehörigkeit nach. Damit hat die Klägerin im Übrigen sämtliche Unterlagen eingereicht, bei deren Vorlage das BMI die Einstufung eines aus Syrien kommenden Palästinensers für die Zwecke der Ausstellung eines Reiseausweises als staatenlos für bedenkenlos hält, wenn – wie vorliegend – keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen (BMI-Schreiben vom 18. Juni 2020, S. 3 f.). 2. Die in Art. 1 Abs. 2 StlÜbk vorgesehenen Anwendungsbereichsausnahmen sind in Bezug auf die Klägerin nicht erfüllt, insbesondere liegen die Voraussetzungen des Buchstaben i dieser Vorschrift nicht vor. Die Klägerin gehört nicht zu den Personen, denen das UNRWA als Organisation der Vereinigten Nationen im Sinne dieser Vorschrift gegenwärtig Schutz oder Beistand gewährt. Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk findet seine Entsprechung sowohl in Art. 1 Abschn. D GK als auch in Art 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QualifikationsRL), der mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Asylgesetzes (AsylG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Die gleichlautenden Ausschlussklauseln sind gleich auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 –, juris Rn. 38 f. und Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, Teil I, F. Staatenlosigkeit, 7. Auflage 2022, Rn. 422), so dass die Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entsprechend herangezogen werden kann. Der von einer Organisation oder einer Institution wie dem UNRWA geleistete Schutz oder Beistand kann nicht nur durch die Auflösung dieser Organisation oder Institution selbst wegfallen, sondern auch dadurch, dass es dieser Organisation oder Institution unmöglich ist, ihre Aufgabe zu erfüllen (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, Rn. 68). So kann, wenn die Entscheidung, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, durch Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, nicht länger gewährt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024, a.a.O., Rn. 69 zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der QualifikationsRL). Schutz und Beistand sind weggefallen, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen. Was die Unmöglichkeit für das UNRWA betrifft, dem Antragsteller Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen, so ist dies der Fall, wenn es dieser Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der in diesem Operationsgebiet herrschenden allgemeinen Lage, nicht möglich ist, dem Antragsteller menschenwürdige Lebensbedingungen und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024, a.a.O., Rn. 71 f. zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 QualifikationsRL und BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – 1 C 2/21 – juris, Rn. 17 zu § 3 Abs. 3 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG). Weitere Voraussetzung für das Nichteingreifen des in Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk niedergelegten Ausschlussgrundes ist, dass die staatenlose Person im Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung daran gehindert ist, einen solchen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich die Lage in dem betreffenden Einsatzgebiet aus Gründen verschlechtert, die sich ihrer Kontrolle entziehen und unabhängig von ihrem Willen sind. Die staatenlose Person müsste sich somit bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 75 bis 79 zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der QualifikationsRL). Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sind im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls alle fünf Operationsgebiete – Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien, Libanon und Syrien – des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen, in deren Gebiete einzureisen ein Staatenloser palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. Maßgebliche Umstände können das Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung eines Aufenthaltstitels in dem Staat oder autonomen Gebiet, zu dem das betreffende Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA gehört, oder das Unterhalten familiärer Beziehungen in einem bestimmten Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA sein (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021, a.a.O., Rn. 44-67, insb. Rn. 59-63 zu Art 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 QualifikationsRL und BVerwG, BVerwG, Urteil vom 27. April 2021, a.a.O. Rn. 18 ff.). a) Die Klägerin unterstand ursprünglich dem Schutz des UNRWA in dessen Mandatsgebiet in Syrien. Sie hat ausweislich der vom UNRWA ausgestellten Bescheinigung („Family Record“), deren Inhalt bereits näher dargelegt wurde, mit ihren Eltern und Geschwistern in Damaskus im Yarmouk Camp gelebt. Die Registrierung beim UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme von Schutz und Beistand dieser Organisation (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021, a.a.O.,juris, Rn. 14 f.). b) Die Entscheidung der Klägerin, das UNRWA Einsatzgebiet in Syrien zu verlassen, war durch Zwänge begründet, die von ihrem Willen unabhängig waren. aa) Zu Recht wird vom Beklagten weder in Frage gestellt, dass sich die Klägerin bei ihrer Ausreise aus Syrien im Juli 2015 in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand, noch, dass es dem UNRWA zu diesem Zeitpunkt unmöglich war, ihr Lebensverhältnisse zu gewähren, die mit seiner Aufgabe in Einklang stehen. Das Yarmouk-Camp, das mit ca. 148.000 registrierten Flüchtlingen vor Ausbruch des Bürgerkriegs das größte palästinensische Flüchtlingslager in Syrien war, war nämlich in besonderer Weise vom syrischen Bürgerkrieg betroffen. So wurde es etwa vom UN-Generalsekretär Ban Ki Moon als „Todeslager“ sowie die Situation dort als „Katastrophe epischen Ausmaßes“ bezeichnet. Es war nach bereits im Dezember 2012 aufgetretenen schweren Kämpfen im April 2015 nahezu vollständig unter die Kontrolle des IS gelangt, wobei es infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen zu zahlreichen zivilen Opfern unter den Palästinensern kam und überlebende Flüchtlinge dort offenbar eingeschlossen wurden (s. OVG Saarlouis, Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 593/17 – juris, Rn. 30 ff. m.w.N.). Es besteht bei dieser Ausgangslage kein vernünftiger Zweifel daran, dass das UNRWA seinem Auftrag, die Grundversorgung der palästinensischen Flüchtlinge im Yarmouk-Camp seit der Übernahme der Kontrolle durch den IS und der weitgehenden Zerstörung der Infrastruktur des Lages nicht mehr gerecht werden konnte (s. OVG Saarlouis, Urteil vom 26. April 2018, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.) bb) Der Klägerin stand im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien auch de facto keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Mandatsgebietes des UNRWA innerhalb oder außerhalb Syriens dessen Schutz in Anspruch zu nehmen. Nach im Kern übereinstimmender Auskunftsklage haben sowohl Jordanien als auch der Libanon als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen, und zwar bereits vor der im Juli 2015 erfolgten Ausreise der Klägerin aus Syrien. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin in einem anderen Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Dem stand und steht entgegen, dass viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört oder für die UNRWA nicht zugänglich waren, wie zum Beispiel 50 % der Schulen. Zu zahlreichen Flüchtlingslagern - einschließlich Yarmouk, Sbeineh, Khan Eshieh, Ein El Tal, Dara’a und Husseiniyeh - bestand nach Angaben des UNRWA keine gesicherte Zugangsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass es für Palästinenser, zum Beispiel mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig war, sich durch Checkpoints zu bewegen, und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens wegen der Registrierungspflicht und der Genehmigungspflicht für einen Wohnortwechsel reduziert war (s. OVG Saarbrücken, a.a.O. Rn 45 m.w.N,, insbesondere in Anm 17). Im Fall der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass diese trotz der vorstehend geschilderten allgemeinen Lage im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine konkrete Möglichkeit gehabt hätte, in ein anderes Operationsgebiet des UNRWA einzureisen. Insbesondere spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass sie aufgrund besonderer Umstände einen Anspruch auf Gewährung eines Aufenthaltstitels in einem Staat oder autonomen Gebiet im Einsatzgebiet des UNRWA besaß, dort bereits gelebt hätte oder dort familiäre Beziehungen unterhielt. Die Klägerin hielt sich zwischen Juli 2015 und ihrer Einreise im Bundesgebiet am 27. August 2025 auf ihrem Reiseweg, der über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich führte, zudem noch nicht vorübergehend in einem derartigen Staat oder autonomen Einsatzgebiet auf. c) Die Klägerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unfreiwillig daran gehindert, Schutz und Beistand des UNRWA zu erhalten. aa) Sie kann nicht nach Syrien in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückkehren, da sie sich dort unfreiwillig in einer sehr unsicheren Lage befinden würde. Das folgt bereits daraus, dass ihr mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 20. September 2016 in Bezug auf ihr Herkunftsland Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Dies setzt nämlich voraus, dass ihr in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG droht (s. S. 2 des Bescheides). bb) Die Klägerin ist auch unfreiwillig daran gehindert, in einem anderen Operationsgebiet des UNRWA, also im Gazastreifen, Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem), Jordanien oder Libanon, um Schutz und Beistand des UNRWA nachzusuchen. Ausweislich der von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. September 2021, an der zu zweifeln die Einzelrichterin keinen Anlass sieht, können Staatenlose palästinensischer Volkszugehörigkeit weder im Gazastreifen und dem Westjordanland noch in Jordanien oder dem Libanon Schutz und Beistand des UNRWA finden, das nach eigenem Bekunden nicht in der Lage ist, dort Personenschutz oder rechtlichen Schutz anzubieten. Diese Auskunft entspricht der allgemeinen Lage, die bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin aus Syrien bestand (s. vorstehend unter Gliederungspunkt b bb). Auch das BMI kommt in seinem Schreiben vom 18. Juni 2020 zu dem Ergebnis, dass palästinensischen Volkszugehörigen, die aus Syrien stammen und denen subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann, regelmäßig ein Reiseausweis nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk auszustellen ist (S. 5 des Schreibens). Die Einschätzung, dass in Bezug auf sämtliche Mandatsgebiete, einschließlich Libanon und Jordanien, von keiner zuverlässigen Aufnahme ausgegangen werden kann, teilt – wie der Kammer aus aktuellen Entscheidungen des Bundesamtes zu staatenlosen Palästinensern bekannt – im Übrigen auch das Bundesamt. Es sind, wie bereits vorstehend (unter Gliederungspunkt b bb) dargelegt, auch keine individuellen Umstände erkennbar, aufgrund derer für die Klägerin die konkrete Möglichkeit bestünde, in eines der Operationsgebiete des UNRWA außerhalb Syriens einzureisen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach es für staatenlose Palästinenser nicht von vornherein erkennbar aussichtslos ist, bei der Botschaft des Libanon in Berlin ein Dokument für die Heimreise zu erhalten, nur auf solche Palästinenser bezieht, die – anders als die Klägerin – vormals im Libanon beim UNRWA als solche registriert und im Besitz eines "document de voyage pour les réfugiés palestinien“ waren (s. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 – OVG 3 B 4.18 –, juris, Rn. 24). 3. Die Klägerin hält sich rechtmäßig im Sinne von Art. 28 Satz 1 StlÜbk im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet beinhaltet eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung, wie sie etwa in einer Duldung nicht zu sehen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 – 1 C 15/88 – juris, Rn. 11). Eine solche Aufenthaltsverfestigung liegt in Bezug auf die Klägerin vor, da diese aufgrund des ihr zuerkannten Schutzstatus als subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes hat (vgl. Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, Teil I, F. Staatenlosigkeit, 7. Auflage 2022, Rn. 430). 4. Der in Art. 28 Satz 1 Halbs. 1 StlÜbk normierte Ausschlussgrund ist nicht erfüllt. Zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die der Erteilung eines Reisepasses für Staatenlose an die Kläger entgegenstehen könnten, sind nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 5. An weitere Voraussetzungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nicht geknüpft. Insbesondere muss diese nicht zunächst versuchen, von ihrem vormaligen Aufenthaltsstaat, Syrien, einen Reiseausweis für Staatenlose zu erlangen. Für ein solches Erfordernis bietet das Staatenlosenübereinkommen in Bezug auf Staatenlose, die sich – wie die Klägerin – rechtmäßig im Vertragsstaat aufhalten, keine Rechtsgrundlage. Dies lässt sich auch Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StlÜbk im Umkehrschluss entnehmen. Ein derartiger Subsidiaritätsvorbehalt widerspräche zudem auch dem engen historischen und teleologischen Zusammenhang des Staatenlosenübereinkommens mit der Genfer Konvention. III. Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da er unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro (Auffangstreitwert) festgesetzt. Die Klägerin, eine palästinensische Volkszugehörige, begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose. Die Klägerin wurde 1994 im Flüchtlingsviertel al-Yarmuk (im Folgenden: Yarmouk Camp), das am Rand der syrischen Hauptstadt Damaskus liegt, geboren und wuchs dort auf. Sie verließ Syrien im Juli 2015 und reiste am 27. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Sie legte ausweislich der Anhörungsniederschrift des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 30. August 2016 unter anderem eine Bescheinigung („Family Record“) des Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA), ein Familienbuch, die Kopie der Übersetzung eines Auszuges aus dem Personenstandsregister sowie einen Studentenausweis und einen bis zum 8. Mai 2021 gültigen „Personalausweis (Pal)“ vor, an dem im Ergebnis einer Urkundenuntersuchung keine Manipulationen festgestellt werden konnten. Mit Bescheid vom 20. September 2016 erkannte ihr das Bundesamt unter Abweisung des Asylantrags im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. In der Begründung des Bescheides hieß es unter anderem, sie sei staatenlose Palästinenserin mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien. Die Ausländerbehörde des Beklagten erteilte ihr am 7. November 2017 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und stellte ihr einen Reisepass für Ausländer aus. In diesen Dokumenten ist ihre Staatsangehörigkeit als „ungeklärt“ bzw. „XXX“ aufgeführt. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde die Klägerin im März 2021 von der Ausländerbehörde auf die Passpflicht hingewiesen, ohne dass ihr ein Reisepass oder ein Passersatzpapier ausgestellt wurde. Am 30. Juni 2021 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde des Beklagten die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose. Sie habe nachgewiesen, Palästinenserin aus Syrien und damit staatenlos zu sein und erfülle alle Voraussetzungen des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (Staatenlosenübereinkommen – StlÜbk). Ihr sei daher entsprechend der Weisung des Bundesministeriums des Inneren vom 18. Juni 2020 der beantragte Reiseausweis auszustellen. Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden worden. Mit ihrer am 16. Mai 2022 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehen fort. Sie reichte zum weiteren Nachweis ihrer palästinensischen Volkszugehörigkeit und Staatenlosigkeit eine Übersetzung ihrer vom Standesamt im Yarmouk Camp ausgestellten Geburtsurkunde und eine Bestätigung der Palästinensischen Mission-Deutschland vom 9. September 2022 über ihre palästinensische Volkszugehörigkeit zu den Akten. Der auf palästinensische Staatenlose bezogene Anwendungsbereichsausschluss des Staatenlosenübereinkommens greife nicht ein, da sie das Einsatzgebiet des UNRWA in Syrien unfreiwillig verlassen habe und auch in kein anderes Operationsgebiet des UNRWA einreisen könne. Für die Ausstellung des Reisepasses für Staatenlose sei der Aufenthaltsstaat, in dem sich der Staatenlose rechtmäßig aufhalte, zuständig. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, das Staatenlosenübereinkommen sei nicht anwendbar, da die Klägerin weder eine Geburtsurkunde noch eine Bestätigung der Palästinensischen Mission über die Volkszugehörigkeit vorgelegt habe und daher nicht als staatenlos anzusehen sei. Das Übereinkommen finde zudem auch deshalb keine Anwendung, da die Klägerin aus dem Yarmouk Camp stamme. Ihr werde dort vom UNRWA Schutz und Beistand angeboten, so dass sie nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Staatenlosenübereinkommens falle. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. bzw. 13. Juli 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten übersandte Ausländerakte des Klägers verwiesen.