Beschluss
24 L 685/24 A
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1211.VG24L685.24A.00
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Leitsätze
Nahe Angehörige gesuchter Unterstützer der PKK – namentlich Eltern, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner – können in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und im Rahmen der daraufhin durchgeführten Befragungen kann es zu verfolgungsrelevanten Übergriffen kommen.(Rn.18)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (VG 24 K 686/24 A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (VG 24 K 686/24 A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag der türkischen Antragsteller kurdischer Volkszugehörigkeit, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 24 K 686/24 A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 29. Oktober 2024 anzuordnen, hat Erfolg. Über den Antrag entscheidet nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn die Klage der Antragsteller vom 8. November 2024 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Oktober 2024 entfaltet abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Der Antrag gegen den laut Postzustellungsurkunde am 1. November 2024 zugestellten Bescheid wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. II. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung anordnen, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - juris, Rn. 99). Dies ist der Fall, wenn das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 93) oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder die Verneinung prüfungsrelevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ernstlichen Zweifeln unterliegt. Vorliegend bestehen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Im Falle der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Antragsteller zu setzende Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet begegnet ernstlichen Zweifeln. Die Einschätzung des Bundesamts, die von den Antragstellern im Asylverfahren vorgebrachten Umstände seien für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang, begegnet vorliegend rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin stützt die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Neufassung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (BGBl. 2024 I Nr. 54, in Kraft seit dem 27. Januar 2024) dient der Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) und erfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers die bisher unionsrechtskonform ausgelegten Fälle der offensichtlichen Unbegründetheit nach § 30 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 4 und 5 AsylG a. F. (BT-Drs. 20/9463, S. 57). Bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann danach auf die in der Rechtsprechung hinreichend geklärten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a. F. zurückgegriffen werden. Nicht von Belang im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen daher insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist. Dies ist wiederum insbesondere der Fall, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich ist (so auch VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A – Rn. 23, juris). Denn dann ist ein Fall gegeben, in dem an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19). Nach diesem rechtlichen Maßstab ist das Vorbringen der Antragsteller zwar möglicherweise unbegründet, aber jedenfalls nicht völlig ohne Belang bzw. unbeachtlich. Das Vorbringen der Antragsteller ist nicht offenkundig widersprüchlich oder völlig unsubstantiiert. Zudem sind die von den Antragstellern vorgebrachten Sachverhalte nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Lage in der Türkei geeignet, im Einzelfall eine erhebliche Verfolgungsgefahr zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung des Vortrags als „ohne Belang“ nicht haltbar. Die Antragsteller haben in der Anhörung im Wesentlichen angegeben, sie seien geflohen, weil sie Angst vor weiteren Repressalien durch den türkischen Staat wegen der Terrorismusvorwürfe gegen ihre Kinder hätten. Sie hätten drei Kinder, zwei Söhne und eine Tochter. Alle drei seien bereits vor Jahren nach Deutschland geflüchtet. Insbesondere der ältere Sohn L... werde vom türkischen Staat wegen Terrorvorwürfen gesucht. Es habe daher bei ihnen zu Hause in der Türkei mehrfach Hausdurchsuchungen gegeben. Im Jahr 2023 vor ihrer Ausreise sei die Polizei mindestens zwei bis drei Mal vorbeigekommen, zuletzt Ende 2023, nur wenige Monate vor ihrer Ausreise im Mai 2024. Die Polizisten hätten jedes Mal nach ihren Kindern gefragt und ihr Haus durchsucht. Sie hätten damit gedroht, die Antragsteller mitzunehmen, wenn sie der Polizei nicht ihre Kinder ausliefern bzw. deren Aufenthaltsort preisgeben würden. Außerdem seien sie regelmäßig mindestens ein oder zwei Mal im Monat von der Polizei angerufen und telefonisch wegen des Verbleibs ihrer Kinder unter Druck gesetzt worden. Sie seien auch mehrfach zur Polizeiwache vorgeladen worden, insgesamt seien sie vier oder fünf Mal auf der Polizeistation gewesen. Unterlagen darüber hätten sie nicht. Die Situation sei psychisch extrem belastend gewesen, insbesondere für die Antragstellerin zu 2). Sie hätten ihren Asylantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt – während ihrer Besuche in Deutschland in den Jahren 2019, 2021, 2022 und 2023 – gestellt, weil sie die Hoffnung gehabt hätten, dass die Nachstellungen aufhören würden. Es sei aber immer weitergegangen. Zu ihrem Sohn L....al legten die Antragsteller eine Gefährdungsprognose des Polizeipräsidiums Köln aus dem Jahr 2020 vor. Daraus geht hervor, dass das Schwurgericht in Istanbul am 9. Dezember 2019 wegen des Vorwurfs der Propaganda für die Terrororganisation PKK bei der Staatsanwaltschaft Köln um Rechtshilfe ersuchte. Dem Rechtshilfeersuchen sei wegen Bedenken der Generalstaatsanwaltschaft Köln nicht stattgegeben worden. Das Polizeipräsidium warnte den Sohn der Antragsteller vor künftigen Einreisen in die Türkei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei seiner Einreise durch türkische Behörden festgenommen werde. Das Vorbringen der Antragsteller in Bezug auf die befürchtete Verfolgung durch staatliche Stellen ist asylrechtlich nicht völlig ohne Belang. Personen, die in den Verdacht geraten, die in der Türkei als Terrororganisation eingestufte PKK zu unterstützen, haben nach Einschätzung des Gerichts in der Türkei mit politisch motivierter übermäßiger strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen. Das Gericht geht dabei von folgenden Erkenntnissen zum Umgang mit terrorverdächtigen Personen in der Türkei aus: Die türkische Regierung sieht die Sicherheit des Staates auf vielfache Weise gefährdet, insbesondere durch die zur Terrororganisation erklärte Bewegung Fethullah Gülens, durch die PKK, durch aus türkischer Sicht mit der PKK verbundene Organisationen wie die YPG in Syrien, durch Kämpfer des sog. „Islamischen Staates“ sowie weitere terroristische Gruppierungen. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die „Terrorbekämpfung“ hat daher ein sehr hohes Ausmaß erreicht und ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes mit einer erheblichen Einschränkung von Grundrechten und insbesondere auch mit einem repressiven und sicherheitsorientierten Vorgehen im kurdisch geprägten Südosten der Türkei verbunden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 – Lagebericht 2024, S. 4). Wer durch staatliche Stellen der Unterstützung einer terroristischen Organisation wie der PKK oder deren zivilen Arm Union der Gemeinschaften Kurdistan (KCK) verdächtigt wird, hat demnach in der Regel mit Repressionen und der Einschränkung von Freiheits- und Verfahrensrechten zu rechnen (Lagebericht 2024, S. 12). Zwar haben die Antragsteller vorgetragen, persönlich keinerlei Kontakt zur PKK gehabt und sich auch sonst nicht in herausgehobener Position politisch für die kurdische Sache engagiert zu haben. Auch in Deutschland seien sie nicht politisch aktiv geworden. Sie haben jedoch angegeben, wiederholt von der türkischen Polizei mit Vorladungen, Befragungen, Hausdurchsuchungen und Anrufen unter Druck gesetzt worden zu sein, weil sie Angaben zu ihrem Sohn verweigert hätten, der wegen Terrorpropaganda für die PKK durch türkische staatliche Stellen gesucht werde. Hierbei handelt es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um einen Vortrag, der asylrechtlich jedenfalls nicht gänzlich ohne Belang ist. Zwar liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass Angehörige von PKK-Unterstützern in der Türkei im Rahmen einer „Sippenhaft“ grundsätzlich mit Verfolgung rechnen müssen. Nahe Angehörige gesuchter Unterstützer der PKK – namentlich Eltern, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner – können jedoch in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und im Rahmen der daraufhin durchgeführten Befragungen kann es zu verfolgungsrelevanten Übergriffen kommen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 2017, S. 13; VG Aachen, Urteil vom 6. Februar 2018 – 6 K 2292/17.A – juris, Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 20. März 2020 – VG 37 K 75.18 A – EA S. 5, Beschluss vom 23. Februar 2023 – VG 36 L 117/23 A, EA S. 5; Beschluss vom 17. Juli 2024 – VG 24 L 464/24 A, EA S. 6). Zudem kann sich das Verwandtschaftsverhältnis zu verurteilten politischen Straftätern im Einzelfall risikoerhöhend auswirken, wenn andere Faktoren hinzukommen (so auch VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2023 und Beschluss vom 17. Juli 2024, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund bedarf es einer näheren Prüfung im Einzelfall, ob die konkreten Umstände im Fall der Antragsteller ausreichen, eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit anzunehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).