Beschluss
24 L 877/24 A
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1212.24L877.24A.00
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Leitsätze
1. Das Gericht ordnet bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. (Rn.6)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit im Sinne von § 30 Abs. 2 AsylG ist die Stellung des Asylantrags im Sinne von § 13 AsylG. (Rn.8)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Q...) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht ordnet bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. (Rn.6) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit im Sinne von § 30 Abs. 2 AsylG ist die Stellung des Asylantrags im Sinne von § 13 AsylG. (Rn.8) Die aufschiebende Wirkung der Klage (Q...) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag der türkischen Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Q...) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2024 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn die Klage der Antragstellerin vom 28. November 2024 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. November 2024 entfaltet abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Der Antrag wahrt auch die Wochenfrist aus § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG für als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge. Denn der ablehnende Bescheid des Bundesamts wurde der Antragstellerin laut der Postzustellungsurkunde am 21. November 2024 zugestellt. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ordnet das Gericht bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Das Gericht darf dabei die Aussetzung der Abschiebung gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99). Dies ist der Fall, wenn das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 93) oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder die Verneinung prüfungsrelevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ernstlichen Zweifeln unterliegt oder die Antragstellerin im Besitz eines Aufenthaltstitels ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG). Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Denn nach § 30 Abs. 2 AsylG findet § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung. Die am 1. Dezember 2005 geborene Antragstellerin war bei Stellung ihres Asylantrags am 27. November 2023 noch minderjährig und hielt sich in diesem Zeitpunkt ohne ihre Eltern oder eine sonst sorgeberechtigte Person im Bundesgebiet auf. Dass sie hingegen bei der Anhörung zu ihren Asylgründen am 13. Dezember 2023 sowie der Entscheidung über ihren Asylantrag bereits volljährig war, ist unbeachtlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit im Sinne von § 30 Abs. 2 AsylG ist nach unionsrechtskonformer Auslegung die Stellung des Asylantrags im Sinne von § 13 AsylG (Asylgesuch). § 30 Abs. 2 AsylG dient der Umsetzung von Art. 25 Abs. 6 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (sogenanntes Rückführungsverbesserungsgesetz) neu eingeführte und am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Vorschrift des § 30 Abs. 2 AsylG schließt damit eine bislang bestehende Lücke im nationalen Recht (BT-Drs. 20/9463, S. 57). Nach Art. 25 Abs. 6 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie kommt die Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden als offensichtlich unbegründet nur dann in Betracht, wenn der Minderjährige entweder aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, er einen Folgeantrag gestellt hat oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Minderjährige eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt oder er aus ebensolchen Gründen ausgewiesen wurde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. In den übrigen Fällen ist die Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen als offensichtlich unbegründet ausgeschlossen. Für die Frage, wer als unbegleiteter Minderjähriger anzusehen ist, verweist Art. 2 Buchst. m) Asylverfahrensrichtlinie auf Art. 2 Buchst. l der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Danach ist als unbegleiteter Minderjähriger anzusehen, wer ohne Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden. Der Europäische Gerichtshof hat im Rahmen des Familiennachzugs zu anerkannten minderjährigen Flüchtlingen zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. f) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 (Familienzusammenführungsrichtlinie) ausgeführt, dass als „minderjährig“ im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, wer zum Zeitpunkt seiner Einreise und der Stellung seines Asylantrags unter 18 Jahre alt ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – Rs. C-550/16 – juris; bestätigt durch Urteil vom 30. Januar 2024 – Rs. C-560/20 – Rn. 34). Hierbei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung beim Bundesamt im Sinne von § 14 AsylG an, sondern auf das Asylgesuch, wobei diese im Einzelfall auch zusammenfallen können (vgl. Hruschka NVwZ 2018, 1451 (1452)). Zur Begründung hat der Gerichtshof herangezogen, dass das Recht auf Familienzusammenführung nicht davon abhängen dürfe, zu welchem Zeitpunkt die nationalen Behörden über die Anerkennung als Flüchtling entscheiden. Dies liefe unter anderem dem besonderen Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zuwider. Ein Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt als auf denjenigen der Stellung des Asylantrags hätte zur Folge, dass zwei unbegleitete Minderjährige gleichen Alters, die ihr Schutzersuchen zum selben Zeitpunkt gestellt haben, je nach Bearbeitungsdauer unterschiedlich behandelt würden. Die vom Europäischen Gerichtshof zur Begründung herangezogenen Argumente lassen sich unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der hier gegenständlichen Vorschriften ebenso auf die vorliegende Konstellation übertragen. Hintergrund der Regelung aus Art. 25 Abs. 6 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie – und damit auch § 30 Abs. 2 AsylG – ist das in Art. 24 der Europäischen Grundrechtecharta verbürgte Kindeswohl, bei dessen Beurteilung insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung unter Berücksichtigung des Hintergrunds des Minderjährigen zu berücksichtigen sind (Erwägungsgrund 33 der Asylverfahrensrichtlinie). Dem Kindeswohl und dem Minderjährigenschutz entspricht es, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzsuchende diejenige Handlung vornimmt, die zu der Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG führt. Dies ist der Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs. Denn nur so ist gewährleistet, dass die Frage, ob ein Asylantrag als einfach oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, nicht davon abhängt, wann das Bundesamt die Anhörung durchführt. Des Weiteren sichert ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt die Gleichbehandlung von Minderjährigen ab, die im selben Zeitpunkt ein Schutzersuchen geäußert haben, jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten einen Anhörungstermin erhalten. Soweit dementgegen teilweise auf den Zeitpunkt der Anhörung abgestellt und zur Begründung angeführt wird, dadurch würde dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass ein zum Zeitpunkt der Anhörung Minderjähriger aufgrund seiner geistigen und sozialen Entwicklung und fehlender Reife gegebenenfalls noch nicht in der Lage sei, seine Fluchtgründe geordnet und frei von Widersprüchen darzulegen, vermag dem die Einzelrichterin nicht zu folgen (so etwa VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2023 – VG 39 L 610/22 A – juris, Rn. 10 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2023 – VG 31 L 691/23 A – EA, S. 3f.; Beschluss vom 28. November 2024 – VG 16 L 793/24 A – EA, S. 12 f.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 L 353/24.WI.A. – juris, Rn. 36). Denn nur ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs stellt hinreichend sicher, dass einem zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen kein Verhalten und keine Angaben zum Nachteil gereichen, die auf seiner fehlenden Reife beruhen (so auch VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2024 – VG 4 L 728/24 A – EA, S. 3). So wird die Kausalkette für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht erst mit den Angaben in der Anhörung, sondern bereits mit Äußerung des Asylgesuchs in Gang gesetzt. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die an die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet anknüpfenden Folgen, wie etwa der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeit, der kurzen Ausreisefrist und der besonders weitreichenden Titelerteilungssperre. Hingegen gebietet der Minderjährigenschutz nicht etwa – unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Art. 2 Buchst. l der Qualifikationsrichtlinie – ein isoliertes Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreise (so aber VG Ansbach, Beschluss vom 2. Januar 2024 – AN 10 S 23.31732 – juris, Rn. 23). Eine solche Auslegung würde den Minderjährigenschutz über das gebotene Maß hinaus ausdehnen, da dann der Asylantrag eines als unbegleiteter Minderjähriger eingereisten Schutzsuchenden, der jedoch erst mehrere Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit ein Schutzersuchen äußert, ebenso wenig als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfte. Die Antragsgegnerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Für die Bewilligung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war aufgrund der unanfechtbaren Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin kein Raum. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).