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Beschluss

24 L 28/25

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0221.24L28.25.00
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Leitsätze
Kann eine Naturschutzvereinigung mit der bei Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen, dass bei Fortsetzung der Abriss- und Rückbaumaßnahmen sowie im Fall der Beseitigung der in Rede stehenden Vegetation die Gefahr eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbote in Bezug auf den Haussperling besteht, und dass das der Behörde eingeräumte Ermessen auf den Erlass der Untersagungsanordnung reduziert ist, liegt ein Anordnungsanspruch auf Untersagung des Abrisses von Gebäuden und Beseitigung von Vegetation vor. (Rn.35) (Rn.56) Der darin liegende Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften muss Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die die Naturschutzvereinigung nach ihrer Satzung fördert. (Rn.58)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen vorläufig bis einschließlich 28. Februar 2025 zu untersagen, auf dem Grundstück N...in 4... Berlin (Gemarkung Z..., Flur 4..., Flurstück 8...) Abriss- oder Rückbaumaßnahmen, einschließlich des Abbruchs der Asphaltdecke im Hofraum sowie der Entfernung von Nistkästen, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und den Efeubewuchs an der Pergola (im Plan „Bestandsvegetation 02.2024“ des Büros V... als „Efeu-Dickicht“ bezeichnet) sowie die fünf Ligusterhecken (im Plan „Bestandsvegetation 02.2024“ des Büros V... als „Liguster Hecke [1] bis [5]“ bezeichnet) zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann eine Naturschutzvereinigung mit der bei Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen, dass bei Fortsetzung der Abriss- und Rückbaumaßnahmen sowie im Fall der Beseitigung der in Rede stehenden Vegetation die Gefahr eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbote in Bezug auf den Haussperling besteht, und dass das der Behörde eingeräumte Ermessen auf den Erlass der Untersagungsanordnung reduziert ist, liegt ein Anordnungsanspruch auf Untersagung des Abrisses von Gebäuden und Beseitigung von Vegetation vor. (Rn.35) (Rn.56) Der darin liegende Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften muss Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die die Naturschutzvereinigung nach ihrer Satzung fördert. (Rn.58) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen vorläufig bis einschließlich 28. Februar 2025 zu untersagen, auf dem Grundstück N...in 4... Berlin (Gemarkung Z..., Flur 4..., Flurstück 8...) Abriss- oder Rückbaumaßnahmen, einschließlich des Abbruchs der Asphaltdecke im Hofraum sowie der Entfernung von Nistkästen, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und den Efeubewuchs an der Pergola (im Plan „Bestandsvegetation 02.2024“ des Büros V... als „Efeu-Dickicht“ bezeichnet) sowie die fünf Ligusterhecken (im Plan „Bestandsvegetation 02.2024“ des Büros V... als „Liguster Hecke [1] bis [5]“ bezeichnet) zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, eine zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, der Beigeladenen den Abriss von Gebäuden und die Beseitigung von Vegetation zu untersagen. Die Beigeladene ist Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. L... gelegenen Grundstücks N... in 4... Berlin (Flur 4..., Flurstück 8... der Gemarkung Z...), das mit einem Altberliner Wohnhaus bebaut und im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung (sog. Milieuschutz) gelegen ist (im Folgenden: Grundstück). Hinter dem Wohnhaus befindet sich ein aus dem 19. Jahrhundert stammender langgezogener Remisenhof, der unter anderem mit Ligusterhecken begrünt ist. Der Hof ist mit Remisen und einem Garagen- und Werkstatt-Trakt entlang der Nord- und Südgrenze des Grundstücks sowie einem Carport im vorderen südlichen Teil des Grundstücks bebaut. Diese baulichen Anlagen sind teilweise, unter anderem mit Efeu, berankt. An einigen Garagen sind künstliche Niststätten (Einzel- und Koloniekästen) für Vögel angebracht. Die Beigeladene plant im Hof des Grundstücks den Neubau eines Studentenwohnheims, dem alle im Hof gelegenen Gebäude weichen sollen. Eine erhaltungsrechtliche Abrissgenehmigung liegt ihr gegenwärtig (nur) für die nicht mit Haustechnik belegten Garagen/Werkstattgebäude, nicht jedoch für die Remisen vor. Im Auftrag der Beigeladenen erstellte der Diplom-Biologe und Ornitologe U... am 6. Dezember 2023 eine artenschutzfachliche Begutachtung bezüglich Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen (im Folgenden: Artenschutzfachbeitrag D...). Am 4. Januar 2024 stellte die Beigeladene beim Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks P... von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) den Antrag auf Erteilung einer „naturschutzrechtliche[n] Genehmigung zur Beseitigung von Vegetation, die als Ruhestätte für Haussperlinge genutzt wird“, den sie später um einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung vom Rodungsverbot (1. März bis 30. September) erweiterte. Sie legte eine in ihrem Auftrag vom Dipl.-Ing. Q... vom Büro V... am 15. Februar 2024 erstellte und am 20. März 2024 ergänzte „Freianlagenplanung / Bestandserfassung (Vegetation) und Kompensationsvorschläge“ vor (im Folgenden: Freianlagenplanung H...), die Gegenstand von Gesprächen mit dem Bezirksamt waren. Im Verwaltungsverfahren wurde die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz, deren Mitglied der Antragsteller ist, beteiligt und sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2024 gegen die Anträge der Beigeladenen aus. Eine abschließende Entscheidung des Bezirksamts steht noch aus. Auch über den weiteren, am 4. Januar 2024 bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (im Folgenden: SenMVKU) gestellten Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) von dem artenschutzrechtlichen Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) in Bezug auf ein Quartier einer Fledermaus, den sie mit Schreiben vom 16. April 2024 auf Niststätten von Sperling und Hausrotschwanz erweiterte, ist noch nicht entschieden. Zur Begründung führte die ONB an, der Ausgang der auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Abrissgenehmigung für die Remisen gerichteten Klage der Beigeladenen (VG 4...5.../24) solle abgewartet werden. Diesem Vorgehen schloss sich das Bezirksamt an. Im September 2024 erhob die Beigeladene hinsichtlich beider Anträge Untätigkeitsklage (VG 24 K 8.../24 und hiervon abgetrennt: VG 24 K 7.../24). Mit E-Mail vom 7. Januar 2025 teilte die Beigeladene dem Bezirksamt mit, ab dem folgenden Tag die Maßnahmen 1 bis 3 der Planzeichnung „Abbruchkonzept – Ablaufplan“ durchzuführen, die auch den Abriss von Garagen in einem 1. Teilabschnitt umfassen. Im Ergebnis eines am 8. Januar 2025 durchgeführten Ortstermins kam das Bezirksamt zu dem Ergebnis, der geplante Abbruch der Garagen berühre in Teilen naturschutzrechtliche Sachverhalte und könne nicht vollumfänglich durchgeführt werden. Nach teilweiser Ausführung der Abbrucharbeiten an den Garagen kam die Beigeladene am 4. Februar 2025 mit dem Bezirksamt überein, zunächst nur noch händisch ausgeführte Arbeiten im Innenbereich der Garagen vornehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 wandte sich der Antragsteller mit dem Antrag an das Bezirksamt, die laufenden Arbeiten zum Abriss von Garagen und zur Beseitigung von Vegetation umgehend zu untersagen. Zur Begründung seines am 29. Januar 2025 bei Gericht eingegangenen Eilantrags rügt der Antragsteller Verstöße gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote und nimmt auf das im Auftrag des N... e.V. von Frau F... erstellte „Artenschutzrechtliche Fachgutachten und Dokumentation zur Feststellung der Avifauna auf dem ,N...‘ in 4...Berlin“ und das hierauf bezogene „Update“ mit Stand vom 17. April 2023 Bezug. Nachdem das Bezirksamt der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 12. Februar 2025 aufgegeben hat, Abriss- und Rückbauarbeiten des Asphalts und der Bodenplatte durch schweres Gerät auf dem Grundstück in den in der Anlage 1 Lila und Rot dargestellten Bereichen sofort einzustellen und durch händisches Arbeiten zu ersetzen, hat der Antragsteller seinen Antrag erweitert und beantragt nunmehr, den Antragsgegner zu verpflichten, den Abriss und die Beseitigung der im Folgenden aufgeführten Gebäude und Vegetation zu untersagen: · das Dach zwischen Remisen 3 und 4, an dem sich eine Fortpflanzungsstätte des Haussperlings befindet; · den Efeubewuchs, in der folgenden Darstellung als „Efeu-Dickicht“ bezeichnet; · die Ligusterhecken; · Nistkästen als dauerhafte Fortpflanzungsstätten der Sperlingskolonie, Einzelkästen und die Koloniekästen an den Garagen Nr. 23, 27, 29, 31, 34; · Fortpflanzungsstätte der Kohlmeise im Nistkasten zwischen Garage 27 und Garage; · Fortpflanzungsstätte der Kohlmeise im Nistkasten an der Mehlbeere (Sorbus aria) vor Garage 12 und den Antragsgegner zu verpflichten, der beigeladenen F... vorläufig bis einschließlich 28. Februar 2025 zu untersagen, auf dem Grundstück Gemarkung Z..., Flur 4..., Flurstück 8..., unter der Adresse N... in Berlin x... Abriss- oder Rückbaumaßnahmen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Nachdem er zunächst vorgetragen hatte, aufgrund der mit der Beigeladenen getroffenen Absprachen bestehe keine Notwendigkeit für eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Abrissarbeiten, trug er später vor, die Beigeladene habe sich nicht an die Absprachen gehalten. Wegen der Einzelheiten bezieht er sich auf die Begründung der am 12. Februar 2025 getroffenen Anordnung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie wendet sich unter Bezugnahme auf den Artenschutzfachbeitrag des Dipl.-Biologen D... und dessen ergänzende Stellungnahme vom 8. Februar 2025 gegen die vom Antragsteller formulierten Anträge. Sie führt aus, die mit dem Bezirksamt (lediglich) in Bezug auf die Garagen und Remisen getroffenen Zusagen und die entsprechende, im Eilverfahren befristet bis zum 21. Februar 2025 abgegebene Zusicherung eingehalten zu haben. Im Zuge der in der 7. Kalenderwoche im Hofraum des Grundstücks vorgenommenen Entsiegelungsmaßnahme sei keine naturschutzrechtlich relevante Vegetation beseitigt worden. Der Antragsteller habe eine Verletzung des artenschutzrechtlichen Störungsverbots durch die Abbrucharbeiten nicht glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Klageverfahren VG 24 K 8... und VG 24 K 7... sowie der vorgelegten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. A. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Eilantrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller, der von dem Antragsgegner gemäß § 44 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchG Bln) als Naturschutzvereinigung anerkannt wurde, analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis folgt aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG). Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder, wie vorliegend, deren Unterlassung einlegen. Zu den hierdurch in Bezug genommenen Entscheidungen gehören unter anderem Verwaltungsakte, durch die nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 2b UmwRG fallende Vorhaben – wie das hier streitgegenständliche Bauvorhaben – unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG). Das Gesetz findet auch dann Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung getroffen worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Angesichts des Gebots einer effektiven Umsetzung der Richtlinie der unionsrechtlichen Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (effet utile) ist davon auszugehen, dass die vorliegend begehrte Untersagung eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG darstellt (vgl. hierzu schon Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2024 – 24 L 26/24 – juris, Rn. 23). Der Sache nach macht der Antragsteller nämlich geltend, die in Rede stehenden Abriss- und Rückbaumaßnahmen sowie die Beseitigung der in Rede stehenden Vegetation verstießen gegen die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG normierten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote. Da die mithin erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht vorliege, seien dem Antragsgegner die in Rede stehenden Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG zu untersagen. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens erscheint es nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG) vorliegt und dieser Verstoß Belange berührt, die im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers fallen, die Ziele des Umweltschutzes zu fördern (§ 2 der Satzung des Antragstellers vom 15. August 2021). Auch dem Erfordernis der Vorbefassung der Behörde ist Genüge getan. So hat sich der Antragsteller mit seinem Begehren bereits mit Email vom 9. Februar 2025 an das Bezirksamt gewandt. B. Der Eilantrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und bei einem Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG modifiziert insoweit den Begründetheitsmaßstab des § 123 VwGO dahin, dass im Fall einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG oder deren Unterlassung der Rechtsbehelf begründet ist, soweit die Entscheidung oder deren Unterlassung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. I. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Der Antragsteller hat mit der bei Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass bei Fortsetzung der Abriss- und Rückbaumaßnahmen sowie im Fall der Beseitigung der in Rede stehenden Vegetation die Gefahr eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbote in Bezug auf den Haussperling besteht (1.) und das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen auf den Erlass der tenorierten Untersagungsanordnung reduziert ist (2.). Der darin liegende Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften berührt auch Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (3.). Als Rechtsgrundlage für eine (vorläufige) Untersagung kommt allein die naturschutzrechtliche Generalklausel aus § 3 Abs. 2 BNatSchG in Betracht. Demnach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden – im Land Berlin die Bezirksämter als untere Naturschutzbehörden (s. die Auffangklausel des § 3 Abs. 2 NatSchG Bln) – die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Unter die Vorschriften, deren Einhaltung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG sichergestellt werden soll, fallen auch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, die vorliegend durch § 44 Abs. 5 BNatSchG zugunsten der Beigeladenen modifiziert werden. Denn die geplanten Abriss- und Abbruchmaßnahmen stellen als Maßnahme zur Vorbereitung eines Bauvorhabens im Geltungsbereich des nach § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) festgesetzten Bebauungsplans Nr. L... wegen des in § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG enthaltenen Verweises auf § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein privilegiertes Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift dar. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (sog. Störungsverbot). Nach Nr. 3 der Vorschrift ist es weiter verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (sog. Schädigungsverbot). Nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG liegt bei privilegierten Vorhaben hinsichtlich der dort aufgeführten Tierarten ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Um dies zu gewährleisten, können gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) festgelegt werden. Ist auch dieser Privilegierungstatbestand nicht erfüllt, kann gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG auf Antrag eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten zugelassen werden. Der Haussperling (Passer domesticus) zählt als europäische Vogelart gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb BNatSchG zu den besonders geschützten Arten und unterfällt somit sowohl dem Schutz des Störungs- als auch des Schädigungsverbots. 1. Im Ergebnis summarischer Prüfung besteht bei Fortsetzung der nach dem „Abbruchkonzept – Ablaufplan“ geplanten Abriss- und Abbrucharbeiten im Hof des Grundstücks und bei Beseitigung der in Rede stehenden Vegetation die konkrete Gefahr eines Verstoßes sowohl gegen das Schädigungsverbot (a) als auch gegen das Störungsverbot (b). a) In Bezug auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Haussperlings droht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (aa), ohne dass im vorliegenden Einzelfall gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zugelassen wurde oder eine für privilegierte Vorhaben vorgesehene Legalausnahme (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG) zur Anwendung kommt (bb). aa) Zu den von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Fortpflanzungsstätten gehören sämtliche Örtlichkeiten, die von den Tieren der besonders geschützten Arten zur Reproduktion genutzt werden. Der Schutz dieser Vorschrift ist – entsprechend den zwingenden unionsrechtlichen europäischen Vorgaben (s. Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen [ABl. L 206 Seite 7 – FFH-RL] und Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [ABl. 2010 L 20 S. 7] – Vogelschutz-RL) – nicht auf natürlich entstandene Lebensstätten beschränkt (s. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 105. EL September 2024, BNatSchG § 44 Rn. 16 und Marcus Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 44 Rn. 36, jeweils m.w.N.), sondern umfasst auch künstliche Brutstätten wie die hier in Rede stehenden Nistkästen. Ausgehend hiervon unterliegen die mindestens 26 im Hofbereich befindlichen Nistkästen (s. Freianlagenplanung H..., S. 3 in Verbindung mit der Planzeichnung „Bestandsvegetation 02.2024“ vom 11. Februar 2024 des Büros V...), von denen sich nach dem Ergebnis der Begehungen des Dipl.-Biologen D... vom 17. und 24. Januar 2025 17 mit insgesamt 39 Brutabteilen an den Garagen und Remisen auf der südlichen Grundstücksseite befinden (Stellungnahme D... vom 8. Februar 2025), dem Schutz des Schädigungsverbots. Unter den ebenfalls von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Ruhestätten sind Örtlichkeiten zu verstehen, in denen sich die Tiere eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung aufhalten, weil sie dort Ruhe und Geborgenheit suchen (s. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 105. EL September 2024, BNatSchG § 44 Rn. 17 m.w.N.). Die in den Planungsunterlagen als „Efeu-Dickicht“ bezeichnete Efeuberankung an der Pergola nahe des Hofzugangs an der südlichen Grundstücksseite und die fünf im Hof verteilten Ligusterhecken-Kompartimente dienen dem Haussperling als derartige Ruhestätten. In zeitlicher Hinsicht sind die Fortpflanzungs- und Ruhestätten während ihrer gesamten Nutzungsdauer geschützt. Werden sie – wie dies bei dem Haussperling der Fall ist – über mehrere Brutperioden hinweg immer wieder genutzt, genießen sie unabhängig davon den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, ob ihre Bewohner aktuell anwesend sind oder nicht (s. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 105. EL September 2024, BNatSchG § 44 Rn. 18 m.w.N.). Eine geschützte Lebensstätte wird im Sinne der Vorschrift beschädigt, wenn sie derart in Mitleidenschaft gezogen wird, dass sie ihre ökologische Funktion nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Zur effektiven Verwirklichung des Zwecks des Artenschutzrechts und Vermeidung unionsrechtswidriger Ergebnisse („effet utile“) ist der Begriff der Beschädigung so auszulegen, dass eine substanzverletzende Einwirkung nicht erforderlich ist. Tatbestandlich ist damit jedes zur Minderung der Funktion führende Einwirken auf die Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten, unabhängig davon, ob es sich um direkte körperliche Einwirkungen oder lediglich mittelbare Beeinträchtigungen handelt (s. BeckOK UmweltR/Gläß, 73. Ed. 1.1.2025, BNatSchG § 44 Rn. 31 und Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 105. EL September 2024, Rn. 21 mit m.w.N. auch zur Gegenmeinung; kritisch: Marcus Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 44 Rn. 39, der nur eine dauerhafte Vergrämung der Tiere als tatbestandsmäßig betrachtet). Ausgehend hiervon hat der Antragsteller in Bezug auf Fortpflanzungsstätten glaubhaft gemacht, dass die Haussperlinge bei Fortsetzung der im „Abbruchkonzept – Ablaufplan“ der Beigeladenen vorgesehenen Abbruchmaßnahmen, insbesondere auch bei Fortsetzung des Abbruchs der Garagen im 1. Teilbereich (Abbruchmaßnahme Nr. 3) und der versiegelten Fläche (Asphaltdecke) im Hofraum (Abbruchmaßnahme Nr. 11), jedenfalls für die beginnende Brutperiode ihre Nester (auch) in den Nistkästen aufzugeben drohen, die an Gebäuden angebracht sind, die sich nicht im 1. Teilbereich der Abbruchmaßnahme (Garagen) befinden, und diese Brutstätten damit ihre Funktionalität nicht mehr erfüllen können. Von den im Januar 2025 begonnenen Abrissarbeiten an den Garagen geht – auch wenn sie sich auf den händisch ausgeführten Rückbau von Zwischendecken und Rigips-Wänden im Innenbereich beschränken (vgl. die E-Mail des Bezirksamts vom 4. Februar 2025 über das Ergebnis eines mit der Beigeladenen durchgeführten Ortstermins, die Grundlage für die von dieser im Eilverfahren abgegebenen Zusicherung ist) – eine erhebliche Störwirkung aus. Diese Abrissarbeiten gehen nämlich typischerweise mit erheblichen Lärm- und Staubentwicklungen, Erschütterungen und Veränderungen des Mikroklimas einher. Dies gilt in noch größerem Maße für den – aktuell nur aufgrund der von der Beigeladenen im Eilverfahren abgegebenen Zusicherung ausgesetzten – Rückbau der Dächer und der aus Ziegelsteinen gemauerten (Zwischen-) Wände der Garagen. Der Antragsteller hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eines Bewohners des Grundstücks vom 7. Februar 2025 (Anlage Ast6), an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, glaubhaft gemacht, dass die am 8. Januar 2025 begonnenen Abrissarbeiten im unmittelbaren Umfeld der Rückbaumaßnahmen eine erhebliche Vergrämungswirkung auf die Haussperlinge ausgeübt haben. Danach haben die Vögel, die zuvor in alle im Hof befindlichen Nistkästen ein- und ausgeflogen waren, seit dem Teilabriss der Garagen am 8. Januar 2025 ihr Verhalten dahingehend verändert, dass sie nur noch in die ungestörten Nistkästen einfliegen. Ausweislich der Planungsunterlagen der Beigeladenen (Planzeichnung „Bestandsvegetation 02.2024“ vom 11. Februar 2024 des Büros V...) befinden sich im Bereich bzw. in unmittelbarer Nähe der vom 1. Teilabschnitt betroffenen Garagen (zumindest) drei Nistkästen (auf der nördlichen Grundstücksseite vor Garage Nr. 6, an der Mehlbeere in der süd-östlichen Grundstücksecke und östlich des Echten Weins an der südlichen Grundstücksseite vor Garage Nr. 14). Bei der Bezeichnung der Garagen folgt die Kammer der ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bezirksamts und der SenMVKU sowie der vorliegenden artenschutzfachlichen Begutachtungen bislang üblichen Nummerierung (s. Anlage ASt 7 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 8. Februar 2025) und nicht der für die Kammer mangels Lageplans nicht nachvollziehbaren Durchnummerierung der auf der Südseite des Grundstücks gelegenen Garagen von Ost nach West, die der Dipl.-Biologe D... in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2025 vorgenommen hat. Auch von dem Abbruch der versiegelten Flächen (Asphaltbelag), mit dem die Beigeladene am 11. Februar 2025 begonnen hatte, geht wegen der typischerweise entstehenden erheblichen Lärm- und Staubentwicklungen, Erschütterungen und Veränderungen des Mikroklimas eine erhebliche Störwirkung für alle im Hof befindlichen Niststätten aus. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abriss- und Rückbauarbeiten des Asphalts und der Bodenplatte durch schweres Gerät oder durch händisches Arbeiten vorgenommen werden. Im ersten Fall kommt wegen der Enge der Abbruchstrecke noch hinzu, dass die konkrete Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung zumindest des ebenerdigen Bewuchses (Gebüsche und Bäume) besteht, wie die bereits erfolgte Zerstörung eines Gehölzes (s. Foto Nr. 3 in der Anlage 2 zum Bescheid des Bezirksamts vom 12. Februar 2025) illustriert. Es liegt auf der Hand, dass diese die gesamte Fläche des Hofes betreffenden Abbrucharbeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Vergrämung der Haussperlinge und einer Aufgabe der Nistplätze mit sich bringt. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die für den Haussperling planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz von 5 m und damit der erforderliche Schutzabstand zwischen Abrissarbeiten und geschützter Lebensstätte nicht eingehalten werden kann. Diese Beeinträchtigung wirkt sich bereits jetzt auf die Funktionalität der Fortpflanzungsstätten aus. Denn unabhängig vom Beginn der Vegetationsperiode hat der Antragsteller durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eines Bewohners des Grundstücks vom 7. Februar 2025 (Anlage Ast6) glaubhaft gemacht, dass die nicht in unmittelbarer Nähe zu den Abrissarbeiten gelegenen Brutstätten bereits von Haussperlingen angeflogen werden. Darüber hinaus hat er die aktive Nutzung von sieben künstlichen Nistplätzen durch am Vortag aufgenommene Fotos glaubhaft gemacht (Anlage Ast7). Zudem hat der Antragsteller auch in Bezug auf Ruhestätten des Haussperlings einen Verstoß gegen das Schädigungsverbot glaubhaft gemacht. Von dem „Abbruch Garagen: 2. Teilbereich“ (Abbruchmaßnahme Nr. 8) ist auch das Efeu-Dickicht an der Pergola (im „Abbruchkonzept – Ablaufplan“ als „Carport“ bezeichnet) betroffen. Ausweislich der Freianlagenplanung H... führt der Abriss zu einem Vegetationsverlust und damit zur Zerstörung des Efeu-Bewuchses als Ruhestätte der Haussperlinge. Angesichts der durch die seit dem 8. Januar 2025 bereits vorgenommenen Abbruchmaßnahmen würde auch ein bis zum 28. Februar 2025 erfolgtes Umsetzen der Ligusterhecken (Abbruchmaßnahme Nr. 6) deren Funktion als Ruhestätte für die Haussperlinge erheblich beeinträchtigen. Abgesehen davon wäre diese Maßnahme aktuell auch nicht umsetzbar, da die temporäre Vegetations-Ersatzfläche (Abrissmaßnahme Nr. 4) noch nicht hergestellt ist. bb) Die Beigeladene hat zwar unter anderem in Bezug auf Niststätten des Haussperlings einen Antrag auf Ausnahmezulassung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG von dem artenschutzrechtlichen Schädigungsverbot gestellt, eine derartige Ausnahmezulassung wurde ihr jedoch bislang nicht erteilt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind zudem weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG noch die des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG für eine Legalausnahme erfüllt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Haussperling als „Allerweltsart“ auf die vorliegend betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht angewiesen wäre, weil genügend Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden wären, die deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG weiter erfüllen könnten. Die insoweit materiell beweisbelastete Beigeladene hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die ökologische Funktion der von den Abrissarbeiten betroffenen Lebensstätten des Haussperlings im räumlichen Zusammenhang durch vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG weiterhin gewährleistet wäre. Sie hat es bereits versäumt, ein hinreichend konkretes, verbindliches und anerkannten Fachstandards entsprechendes artenschutzrechtliches Konzept vorzulegen. Der Artenschutzfachbeitrag des Dipl.-Biologen D... vom 6. Dezember 2023, wird diesen Vorgaben auch in Verbindung mit dessen im Eilverfahren vorgelegter Stellungnahme vom 8. Februar 2025 in Bezug auf die bei Umsetzung der Baumaßnahmen fortfallenden Niststätten des Haussperling in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Seine Ausarbeitungen lassen bereits eine eindeutige Aussage zur Anbringung von Ersatznistkästen vermissen. Es bleibt unklar, ob diese zwingend als notwendige Ausgleichsmaßnahme anzubringen sind oder ob eine Anbringung auf freiwilliger Basis lediglich wünschenswert ist. Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung des zu wählenden Kompensationsschlüssels und an artspezifischen, auch zeitlichen Vorgaben zur konkreten Umsetzung der Anbringung von Ersatzniststätten. Soweit es in den Ausführungen des Dipl.-Biologen D... heißt, als Ort für die Anbringung der Ersatzniststätten biete sich die große Giebelwand an der Ostgrenze des Hofes an, fehlt es nach Aktenlage bereits an der erforderlichen Zustimmungserklärung des Eigentümers des betreffenden Gebäudes. In Bezug auf die Entfernung von Vegetation, die als Lebensstätte des Haussperling genutzt wird, bezieht sich die Beigeladene auf die Freianlagen Planung H..., die von einem Diplom-Ingenieur verfasst ist, dessen artenschutzfachlichen Expertise nach Aktenlage nicht erkennbar ist. Zudem werden in dieser Ausarbeitung lediglich Empfehlungen mit Umsetzungsbeispielen gegeben, denen – anders als erforderlich – kein verbindlicher Charakter zukommt. Zudem fehlt es an konkreten Festlegungen, durch die sichergestellt wäre, dass funktionserhaltende (CEF-) Maßnahmen so rechtzeitig geschaffen werden, dass zwischen dem Erfolg der Maßnahme und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke besteht. Darüber hinaus hat die Beigeladene auch nicht glaubhaft gemacht, die von ihr in Blick genommenen Ausgleichsmaßnahmen bereits umgesetzt zu haben. Auch das Vorbringen der Beigeladenen, ihr „Ausgleichskonzept“ bereits mit dem Antragsgegner abgestimmt zu haben, so dass von einer „Festlegung“ vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auszugehen sei, findet keine Stütze in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen oder sonstigen vorliegenden Unterlagen. Zwar fand nach Aktenlage am 19. März 2024 eine Videokonferenz zwischen Vertretern der Beigeladenen und des Bezirksamts statt, die Maßnahmenvorschläge der Beigeladenen zum Gegenstand hatte. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass es insoweit zu verbindlichen Absprachen kam. Vielmehr teilte das Bezirksamt der Beigeladenen am 11. April 2024 mit, die temporäre Bereitstellung von Nistkästen werden nicht als gesichert funktionierende verbotsvermeidende Maßnahme angesehen und daher ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der ONB angeregt. b) Bei Fortsetzung der geplanten Abriss- und Abbrucharbeiten und bei Beseitigung der in Rede stehenden Vegetation besteht zudem die konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, für das kein Privilegierungstatbestand normiert ist. Dieses Verbot erfasst Handlungen, die sich auf das psychische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirken und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen äußern (Landmann/Rohmer, UmweltR/Gellermann, 105. EL September 2024, BNatSchG § 44 Rn. 10 m.w.N.). Erheblich ist eine Störung dann, wenn Verhaltensweisen, die für das Überleben der Art notwendig sind, spürbar beeinträchtigt werden und infolgedessen ein Verbreitungsrückgang der Art nicht auszuschließen ist. Unter der lokalen Population ist eine Gruppe von Individuen einer Art gemeint, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2014 – 9 C 6.12 – juris, Rn. 63). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass der gesamte Hof mit der Berankung der Pergola (sog. „Efeu Dickicht“, zusammengesetzt aus Efeu, Baumwürger, Pfeifenwinde, Efeu und Wildem Wein), den fünf Ligusterhecken-Kompartimenten, dem horizontal ausgeprägten Ranken-teppich aus Echtem Wein und Kletterhortensien vor den östlichen Garagen, einigen schmalkronigen Obstbäumen (darunter Birne, Aprikosen, Pfirsich) und der umfänglichen Vertikalbegrünung (vor allem Wilder Wein, Efeu, Waldrebe, Amerikanische Klettertrompete, Blauregen und Hopfen) an den Remisen und Garagen sowie den dort vorhandenen offenen Mauerstellen, Nischen und Ritzen ein zusammenhängendes Habitat darstellt, das vollumfänglich durch Haussperlinge als Nist- und Ruhestätten genutzt wird. Die bereits beschriebenen, von den geplanten Baumaßnahmen ausgehenden Vergrämungseffekte führen in der gegebenen räumlichen Situation zu der konkreten Gefahr, dass die Haussperlinge ihre Nester aufgeben. Da der Antragsteller, wie bereits dargelegt, glaubhaft gemacht hat, dass die Haussperlinge die Niststätten bereits ausgewählt haben, aktiv anfliegen und Nistmaterial eintragen, ist davon auszugehen, dass die Fortpflanzungszeit der Haussperlinge vorliegend bereits begonnen hat. Bei einem Abriss zum jetzigen Zeitpunkt müsste sich die lokale, aus rund 24 Brutpaaren bestehende Sperlingspopulation, vollständig umorientieren, neue Niststätten suchen und würde im schlimmsten Fall ihre bereits gewählten Nistplätze aufgeben, was einem funktionalen Totalverlust gleichkäme. 2. Das dem Bezirksamt in § 3 Abs. 2 BNatSchG eingeräumte Ermessen ist hinsichtlich des Erlasses der tenorierten Verpflichtung, eine Untersagungsanordnung zu erlassen, im Interesse einer effektiven Umsetzung des Rechts der Europäischen Union (vgl. Art. 12, 13 FFH-RL und Art. 5 der Vogelschutz-RL) und angesichts der Pflicht des Staates, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen (Art. 20 a des Grundgesetzes), nach summarischer Prüfung auf den Erlass der tenorierten Verpflichtungsverfügung reduziert. Denn es droht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schaffung vollendeter, dem Artenschutz widersprechender Tatsachen, die nur durch den Erlass der beantragten Verpflichtung zu einer Untersagungsverfügung abgewendet werden kann. Diese ist insbesondere deshalb nicht unverhältnismäßig, weil eine Verwirklichung des Neubauvorhaben derzeit mangels erhaltungsrechtlicher Abrissgenehmigung für die Remisen ohnehin noch nicht möglich ist. Die mit dem Bescheid des Bezirksamts vom 12. Februar 2025 getroffene Anordnung, die sich lediglich auf durch schweres Gerät ausgeführte Abrissarbeiten des Asphalts auf Teilbereichen des Hofes bezieht, ist ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO), da sie – wie vorstehenden dargelegt – zum effektiven Schutz vor einem Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Schädigungs- und Störungsverbot in Bezug auf den Haussperling nicht ausreicht. 3. Der Verstoß gegen die in Rede stehenden Zugriffsverbote berührt Belange, die in räumlicher und inhaltlicher Hinsicht zu den satzungsgemäßen Belangen des Antragstellers gehören (§ 2 und § 3 der Satzung des Antragstellers vom 15. August 2021). II. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die Beigeladene ihre im Eilverfahren abgegebene Zusicherung auf den 21. Februar 2025 befristet und diese nicht auf den Abbruch der Asphaltdecke und die Beseitigung von Vegetation im Hof des Grundstücks erstreckt hat. Zudem hat die Beigeladene mehrfach betont, zum Abbruch der Garagen berechtigt zu sein und diese auch in dem Fall zu beseitigen, dass sie das Gesamtvorhaben nicht wie geplant realisieren kann. III. Das dem Gericht damit eröffnete Gestaltungsermessen aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO wird wie tenoriert ausgeübt. Da das Gericht an die Fassung der Anträge gebunden ist (vgl. § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO, Grundsatz des „ne ultra petita“), beschränkt sich die Verpflichtung zum Erlass einer Untersagungsverfügung zur Beseitigung von Vegetation auf die vom Antragsteller (nur) benannte Efeuberankung an der Pergola nahe des Hofzugangs (sog. „Efeu-Dickicht“) und die fünf Ligusterhecken, auch wenn die sie tragende Begründung der Sache nach auch auf die übrige im Hof vorhandene Vegetation zutrifft. Die zeitliche Geltung der zu erlassenden Untersagungsverfügung ist auf den 28. Februar 2025 befristet, weil der Antragsteller keinen weitergehenden Antrag gestellt hat, auch wenn die Gründe für die Anordnung nach Beginn der Vegetationsperiode (31. März bis 30. September) – sogar in erhöhtem Maße – einschlägig sind. Sollte die Beigeladene nach Ablauf der zeitlichen Geltung des Beschlusses Abbruch- oder Abrissarbeiten im Hofbereich vornehmen oder als Lebensstätte von Haussperlingen genutzte Vegetation beseitigen, liegt es zuvörderst im Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Bezirksamts, über den Erlass einer über den 28. Februar 2025 hinaus geltenden Untersagungsverfügung im Ermessenswege zu entscheiden. Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sie die Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote hinsichtlich weiterer unter den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 BNatSchG fallender Tierarten, insbesondere Fledermaus, Hausrotschwänzchen und Kohlmeise, nicht geprüft hat, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Mangels unmittelbarer Dringlichkeit hat die Kammer nach dem Grundsatz richterlicher Selbstbeschränkung keine Entscheidung dazu getroffen, ob wegen eines Gefahrenverdachts weiterer Niststätten europäischer Brutvögel an den zum ersten Bauabschnitt zählenden Garagen eine dem Fachstandard entsprechende Kartierung erfolgen sollte. Hierüber wird das Bezirksamt zu entscheiden haben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. D. Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Ziffer 1.2 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (unterer Rand der für den Regelfall vorgesehenen Rahmengebühr). Wegen der begehrten Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache wird der Streitwert auf die Höhe des für ein Klageverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).