Urteil
24 K 104/23 A
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0228.24K104.23A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2023 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2023 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die am 31. März 2023 eingereichte Klage ist insbesondere nicht verfristet, wovon nunmehr im Übrigen auch die Beklagte ausgeht. Nach § 74 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) wird die zweiwöchige Klagefrist in Asylsachen nur durch förmliche Zustellung in Gang gesetzt. Eine förmliche Zustellung durch Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch eine Zustellung mittels Übergabeeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein (§ 4 VwZG) liegt nicht vor. Dies bestätigt auch der im Verwaltungsvorgang befindliche interne Vermerk der Beklagten vom 18. April 2023, wonach die Sendung nicht als Einschreiben rausgegangen ist. Da es an einer formgerechten Zustellung fehlt, greift auch die Zustellfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) im vorliegenden Fall nicht. Der Zustellungsmangel ist vorliegend durch tatsächlichen Zugang des Bescheids bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. März 2023 geheilt worden, so dass die zweiwöchige Klagefrist durch Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 31. März 2023 gewahrt wurde. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es gemäß § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dabei geht § 8 VwZG ebenso wie § 189 Zivilprozessordnung (ZPO) vom „tatsächlichen Zugang“ aus. Dies ist mehr als der Zugang im Sinne von § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der es ausreichen lässt, dass eine Willenserklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser davon Kenntnis nehmen kann (MüKoZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl. 2025, ZPO § 189 Rn. 13, beck-online). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 189 ZPO, die auf § 8 VwZG übertragbar ist, ist ein Dokument tatsächlich zugegangen, wenn der Empfänger es gegenständlich in den Händen hält (BGH, Urteil vom 12. September 2019 – IX ZR 262/18 – juris, 2. Leitsatz sowie Rn. 31). Ein Einwurf in den Briefkasten genügt hierfür noch nicht. Der bei der Prozessbevollmächtigten eingegangene Bescheid vom 9. März 2023 trägt nach anwaltlicher Versicherung den Eingangsstempel vom 17. März 2023. Das Gericht geht somit davon aus, dass die Prozessbevollmächtigte bzw. ihre Kanzleimitarbeiter den Bescheid am 17. März 2023 gegenständlich in die Hände bekommen haben und tatsächlich davon Kenntnis genommen haben, so dass (erst) am 17. März 2023 von einem „tatsächlichen Zugang“ ausgegangen werden kann. 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (nicht jedoch als Feststellungsklage) gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Das Gericht legt den wörtlichen Antrag „festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt“ gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Feststellungsantrag nach § 43 VwGO ist im Verhältnis zum rechtsschutzintensiveren Verpflichtungsbegehren subsidiär. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2023 ist, soweit streitgegenständlich, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Einschlägige Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG näher beschrieben. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19). Gemessen an diesen Grundsätzen droht der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als Frau geschlechtsspezifische Verfolgung. Das Gericht geht der Erkenntnislage folgend davon aus, dass Frauen in Afghanistan aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihres Geschlechts droht (so auch: VG München, Urteil vom 31. Juli 2023 – M 15 K 23.30228 – juris, Orientierungssatz sowie Rn.18 ff.). Bei seiner Würdigung geht das Gericht von folgender Erkenntnislage zum Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen aus: Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes werden die Rechte von Frauen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban zunehmend und systematisch missachtet. Insbesondere seit Jahresbeginn 2022 nehmen Dekrete zu Kleidungsvorschriften, Geschlechtertrennung und Bewegungseinschränkungen für Frauen zu. Im Lichte der systemischen und systematischen Diskriminierung von Frauen und Mädchen durch die Taliban, durch die die Hälfte der Bevölkerung aus dem öffentlichen Leben in Afghanistan verdrängt wird, muss man von einer der schwerwiegendsten Situationen weltweit mit Blick auf die Rechte von Frauen und Mädchen sprechen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Lagefortschreibung vom 26. Juni 2023 – Lagebericht 2023, S. 4). Dekrete des De-facto-„Tugendministeriums“ und weiterer Behörden auf nationaler und Provinzebene zu Kleidungsvorschriften, Geschlechtertrennung und Bewegungseinschränkungen stellen massive Menschenrechtsverstöße dar. Ein prägnantes Beispiel hierfür ist die Anordnung der Verschleierungspflicht am 7. Mai 2022. Frauen, die solchen Anordnungen zuwiderhandeln, müssen mit Bestrafung, auch durch Körperstrafen, rechnen. Auch die Bewegungsfreiheit von Frauen ist massiv eingeschränkt. Bereits am 26. Dezember 2021 wurde die Beförderung von allein reisenden Frauen über einen Radius von 72 Kilometern von ihrem Wohnort hinaus per Dekret verboten. Seit dem 25. März 2022 dürfen Frauen laut Medienberichten Flugreisen innerhalb Afghanistans oder ins Ausland nur mit einem sogenannten „Mahram“, einer männlichen Begleitperson, antreten. Mitarbeiter des De-facto-„Tugendministeriums“ zeigen im öffentlichen Raum zunehmend Präsenz und kontrollieren die Einhaltung der Bekleidungspflichten und der Vorschriften zur Bewegungseinschränkung. Neben verbalen Anfeindungen soll es auch zu körperlichen Übergriffen gekommen sein. Die Beschäftigungsmöglichkeiten von Frauen wurden ebenfalls stark eingeschränkt. In vielen Bereichen wurden Frauen gekündigt oder ihnen wurde die Kündigung nahegelegt. Laut Internationaler Arbeitsorganisation (ILO) soll die Erwerbstätigkeit von Frauen seit der Machtübernahme der Taliban um 25 Prozent zurückgegangen sein. Am 23. Dezember 2022 hat das De-facto-Hochschulministerium Frauen den Zugang zu öffentlichen und privaten Universitäten verboten. Aktuell sind Sekundarschulen für Mädchen in nur sechs von 34 Provinzen teilweise geöffnet, die Mehrheit der schulpflichtigen Mädchen ist damit vom Zugang zu Sekundarschulen ausgeschlossen (Lagebericht 2023, a.a.O., S. 12-14). Dies deckt sich weitgehend mit der Einschätzung der Europäischen Asylbehörde (EUAA). Demnach müssen Frauen in Afghanistan eine weitreichende und systematische Verletzung ihrer Menschenrechte hinnehmen. Die EUAA spricht in diesem Zusammenhang auch von „Geschlechter-Apartheid“ (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Common Analysis and Guidance Note, Mai 2024, S. 71). Laut EUAA gibt es zahlreiche dokumentierte Fälle, in denen Frauen an Checkpoints wegen Verstößen gegen Bekleidungsvorschriften Opfer von Übergriffen wurden (EUAA, Mai 2024, a.a.O., S. 72). Generell ist Afghanistan eines der Länder mit der höchsten Gewaltrate gegen Frauen weltweit. Unter der Herrschaft der Taliban haben Frauen gegen diese zunehmende Gewalt keinerlei institutionelle und rechtliche Schutzmöglichkeit mehr. Auch die Zahl von Zwangsverheiratungen steigt. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan UNAMA hat zwischen März 2022 und August 2023 mindestens 324 Fälle von Gewalt gegen Frauen und Mädchen dokumentiert (EUAA, Mai 2024, a.a.O., S. 77). Dementsprechend kommt die Europäische Asylbehörde in ihrer Risikoanalyse zu dem Ergebnis, dass für Frauen und Mädchen in Afghanistan allgemein eine begründete Furcht vor Verfolgung angenommen werden muss (EUAA, Mai 2024, a.a.O., S. 78). Die Einzelrichterin teilt diese Einschätzung, die im Übrigen auch in der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Bestätigung findet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-608/22 – juris). Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Österreich entschieden, dass die diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen unter der Herrschaft der Taliban, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern und die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, jedenfalls in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise beeinträchtigen, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzustellen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 44). Der EuGH hat weiterhin festgestellt, dass es angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung des Antrags einer aus Afghanistan stammenden Frau auf internationalen Schutz andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen (EuGH, a.a.O., Rn. 58). Vor diesem Hintergrund kommt es auf die im bisherigen Verfahren aufgeworfenen Fragen, ob die Klägerin persönlich bereits Verfolgung erfahren hat bzw. ob sie in einem besonderen Maße in ihrer Lebensweise „verwestlicht“ ist, nicht weiter an. 2. Da die Klage in Bezug auf den Flüchtlingsschutz (Ziff. 1 des Bescheids) Erfolg hat, ist entsprechend auch die Feststellung zum subsidiären Schutz (Ziff. 3) aufzuheben, da diese Entscheidung verfrüht ergangen ist. Die Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung (Ziff. 2) ist nicht Streitgegenstand. 3. Da der Hauptantrag (Zuerkennung von Flüchtlingsschutz) Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag (Zuerkennung von subsidiärem Schutz) nicht zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1. S. 1 und Abs. 2 VwGO i.v.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und macht hilfsweise subsidiären Schutz geltend. Die 1973 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken. Sie reiste nach ihren eigenen Angaben am 19. September 2020 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 1. Oktober 2020 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte sie am 22. Oktober 2021 an. In der Anhörung gab die Klägerin an, sie habe Afghanistan ursprünglich deshalb verlassen, weil ihr Ehemann als Mujaheddin gegen die Taliban gekämpft habe und deshalb von den Taliban gesucht worden sei. Die Taliban seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Dabei sei ihr als Ehefrau persönlich jedoch nichts passiert. Mit Bescheid vom 9. März 2023 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fest. Hiergegen hat die Klägerin am 31. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie fühle sich als Frau von den Taliban unterdrückt und in ihren fundamentalen Rechten beschnitten. Sie lehne die Taliban zutiefst ab und sei nicht bereit, sich an diese anzupassen. Sie trage lediglich ein leichtes Kopftuch und sei der Auffassung, dass jede Frau das Recht habe, für sich selber zu entscheiden, wie sie sich kleide. Sie wolle auch selber darüber entscheiden, wann sie sich wie und wo in der Öffentlichkeit allein oder mit anderen bewege. Sie beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2023 zu verpflichten festzustellen, dass sie die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 4 AsylG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und den Inhalt ihres Verwaltungsvorgangs Bezug und trägt ergänzend vor, dass nicht jeder weiblichen Person aus Afghanistan pauschal die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könne. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr bestehe. Die Klägerin habe in der Anhörung zunächst selber betont, die Taliban hätten ihr als Frau nichts getan, sondern nur nach ihrem Ehemann gefragt. Es sei auch aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich, dass ihr im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr ein Leben in Afghanistan unter der Herrschaft der Taliban nicht möglich wäre und sie von den Einschränkungen als Frau derart betroffen wäre, dass die Schwelle zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung überschritten werde. Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.