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Beschluss

24 L 334/25 V

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0910.24L334.25V.00
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Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Über die Anträge entscheidet wegen der besonderen Dringlichkeit die Vorsitzende (§ 123 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). A. Die sinngemäßen Anträge der afghanischen Antragsteller, die sich seit dem 7. September 2025 in pakistanischem Abschiebegewahrsam befinden, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 1. a) ihnen antragsgemäß Visa für die Einreise nach Deutschland zu erteilen und ihnen die visierten Pässe auszuhändigen sowie b) die für ihre Ausreise notwendigen organisatorischen Maßnahmen – Erteilung von Exit-Permits der pakistanischen Behörden, Bereitstellung eines Fluges nach Deutschland etc. – zu ergreifen; 2. hilfsweise, umgehend über die Erteilung der beantragten Visa zu entscheiden und die für ihre Ausreise notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, 3. weiter hilfsweise, diese Verpflichtung innerhalb einer durch das Gericht zu setzenden Frist zu erfüllen, sowie 4. im Wege der Zwischenverfügung bei den pakistanischen Behörden ihre Freilassung zu veranlassen sowie die oben genannten erforderlichen organisatorischen Vorbereitungen für ihre Ausreise zu treffen, haben keinen Erfolg. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft, da in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) statthaft wäre. Die Sache ist nämlich jedenfalls mangels Durchführung der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller (dazu unten) noch nicht spruchreif. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Wird – wie hier im Falle der vorläufigen Erteilung eines Visums – die Hauptsache jedenfalls teilweise vorweggenommen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris, Rn. 3; Beschluss vom 29. Oktober 2013 – OVG 2 S 80.13/OVG 2 M 48.13 – UA, S. 2), kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 – juris, Rn. 10). Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 1. Dies gilt zunächst für den Hauptantrag. a) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen vorrangig begehrten Visa. aa) Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). bb) Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 der Aufenthaltsverordnung) erlassene „Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022“ ist – unstreitig – eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass den Antragstellern auf Grundlage dieser Anordnung mit bestandkräftigem und nicht widerrufenem Bescheid eine Aufnahmezusage (Aufnahmebescheid Teil 1) erteilt wurde. Diese begründet im Fall der Visumsantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides einen Anspruch auf Bescheidung des Visumantrags. Der „Aufnahmebescheid Teil 1“ ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Aufnahmezusage des Bundesamtes ist insbesondere keine bloße behördliche Mitteilung ohne Regelungswirkung (vgl. hierzu für den Fall der Aufnahmeerklärung i.S.d. § 22 Satz 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris, Rn. 33). Sie regelt die Aufnahme der Antragsteller im Rahmen der oben genannten Anordnung mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntgabe Visumanträge stellen. Sie regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen beziehungsweise bekannt werden oder die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides rechtlich gebunden (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2025 – VG 7 L 174/25 V – EA, S. 8; VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 29 L 403/25 V – EA, S. 7, VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – EA, S. 8, VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – VG 35 L 650/25 V – EA 8). cc) Die Antragsgegnerin macht allerdings zu Recht geltend, die Sicherheitsüberprüfungen seien noch nicht durchgeführt worden. Denn auch in den Fällen des Vorliegens einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG setzt die Visumerteilung grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung voraus, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet. Auch insoweit ist es der Auslandsvertretung nur auf diese Weise möglich, die Identität des Nachzugswilligen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu überprüfen und – unabhängig hiervon – zugleich festzustellen, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, was die Annahme eines zur Visumversagung führenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen kann. Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG sogar zwingend zu versagen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2025 – OVG 6 S 51/25 – EA, S. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 – OVG 3 S 47/25 – juris, Rn. 11). Eine solche Sicherheitsüberprüfung hat vorliegend nicht stattgefunden, vielmehr steht das von der Antragsgegnerin vorgesehene Sicherheitsinterview – unstreitig – noch aus. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Visa damit (noch) nicht vollständig vorliegen, ist keine Spruchreife gegeben, womit die Antragsteller jedenfalls keinen Anspruch auf die mit ihrem Hauptantrag begehrte Erteilung der Visa haben. dd) Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 AufenthG. Demnach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ein Visum erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können hingegen grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 – juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 – juris Rn. 39). Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG hier nicht vor. Völkerrechtliche Gründe für die Erteilung des begehrten Visums in Form von internationalen Verpflichtungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Situation der Antragsteller wesentlich von der Situation anderer afghanischer Staatsangehöriger unterscheidet, die bzw. deren Familienangehörige vor der Machtübernahme der Taliban in einer Nichtregierungsorganisation mit Bezug zu Frauenrechten tätig waren und sich nunmehr einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sehen. Im Übrigen stünde auch einem etwaigen Anspruch aus § 22 Abs. 1 AufenthG das noch nicht durchgeführte Sicherheitsinterview entgegen (siehe oben). b) Danach scheidet der mit dem Hauptantrag außerdem geltend gemachte Anspruch darauf, organisatorische Maßnahmen für die Ausreise der Antragsteller aus Pakistan zu ergreifen, schon daran, dass die Antragsteller keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung von Visa haben, die ihnen die Ausreise aus Pakistan und die Einreise ins Bundesgebiet ermöglichen würden. Abgesehen davon obläge, selbst wenn die Antragsteller einen dementsprechenden Anspruch besäßen, die Organisation der Ausreise ihnen selbst. Eine Anspruchsgrundlage, die demgegenüber eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Organisation der Ausreise der Antragsteller begründen könnte, haben diese weder ausdrücklich angeführt, noch wäre sie sonst ersichtlich. 2. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die Antragsgegnerin, ihrem Hilfsantrag entsprechend, verpflichtet, über ihre Anträge auf Erteilung der begehrten Visa – ggf. innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist – zu entscheiden. Zwar hat eine Reihe von Kammern am Verwaltungsgericht Berlin einen solchen Anspruch auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in den vergangenen Wochen in ähnlich gelagerten Fällen bejaht (vgl. insoweit nur exemplarisch: VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2025 – VG 7 L 174/25 V – EA, S. 8 f.; VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2025 – VG 33 L 380/25 V – EA, S. 3 f. und VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – VG 35 L 650/25 V – EA S. 9 f.). Im Rahmen des § 123 VwGO steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Gestaltungsermessen zu. Gemäß § 123 Abs. 3 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO steht es im freien Ermessen des Gerichts, welche Anordnung zur Erreichung des mit dem Antrag verfolgten Zwecks erforderlich sind (BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand 01.07.2025, § 123 VwGO, Rn. 138). So kommt ein Anspruch auf Bescheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beispielsweise dann in Frage, wenn ein Anspruch im Ermessen der Behörde steht bzw. dieser ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BeckOK, a.a.O., Rn. 146). Bleibt eine Behörde über einen längeren Zeitraum ohne sachlichen Grund untätig und unterlässt einen notwendigen vorgeschalteten Verfahrensschritt – wie das Sicherheitsinterview im Visumsverfahren – so kann sich aus dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes ein Anspruch ergeben, die untätige Behörde zur Bescheidung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, um sie dazu anzuhalten, die notwendigen und allein in ihrer Sphäre liegenden Verfahrensschritte durchzuführen und das Visumsverfahren abzuschließen. Die Verpflichtung zur Bescheidung beruhte allerdings in den zitierten Fällen auf der Annahme, dass mit einer abschließenden Bescheidung der Visumsanträge ohne gerichtliche Verpflichtung nicht zu rechnen sei (vgl. hierzu insbesondere: VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2025 – VG 33 L 380/25 V, EA S. 8 VV). Hier liegen die Dinge jedoch anders. Im vorliegenden Fall ist nämlich mit einem baldigen Abschluss des Visumsverfahrens und einer Bescheidung der Visumsanträge der Antragsteller zu rechnen, so dass eine entsprechende Verpflichtung durch das Gericht nicht erforderlich ist. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung mitgeteilt, dass die Wiederaufnahme der Sicherheitsbefragungen durch die Botschaft in Islamabad, die aufgrund von politischen Entscheidungen für viele Monate ausgesetzt waren, nunmehr für Mitte September vorgesehen ist. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass im konkreten Fall der Antragsteller eine Sicherheitsbefragung bereits für Ende September und somit in nur wenigen Wochen terminiert ist. Das Gericht hat keinen Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser Mitteilung zu zweifeln. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, die Antragsgegnerin zur Bescheidung innerhalb einer noch kürzeren Frist zu verpflichten. Die Auslandsvertretung vor Ort verfügt naturgemäß über einen sehr viel besseren Überblick über die konkrete Zahl und die jeweilige Dringlichkeit der zur Sicherheitsüberprüfung anstehenden Fälle. Sie hat Kenntnis davon, welche Personen, denen eine Aufnahmezusage erteilt wurde, sich aktuell in Abschiebegewahrsam befinden, und setzt sich für deren Freilassung ein. Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitsinterviews gestaffelt nach Dringlichkeit anberaumt werden und eine weitere Fristsetzung durch das Gericht somit weder erforderlich noch zielführend ist. 3. Schließlich ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, auf welcher Grundlage die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin ein auf ihre Freilassung aus der Abschiebehaft gerichtetes Tätigwerden gegenüber pakistanischen Behörden beanspruchen könnten. Insbesondere sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 7, § 9a des Konsulargesetzes (KonsG) allein deutsche Staatsangehörige bzw. deren Familienangehörige sowie im Drittland nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger berechtigt, in Notlagen bzw. bei Inhaftierung als Untersuchungs- und Strafgefangene Hilfeleistungen deutscher Konsularbeamter in Anspruch zu nehmen. Mangels Anordnungsanspruch kommt es auf die – unzweifelhaft bestehende – Eilbedürftigkeit, nicht weiter an. Auf den nur vorsorglich beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der bislang nicht bei Gericht eingegangen ist, kam es nicht entscheidungserheblich an. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). C. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, da die Antragsteller bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht haben.