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Urteil

24 K 375/23

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1022.24K375.23.00
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Leitsätze
Auch der Grundstücksnachbar ist berechtigt, einen Antrag auf Erteilung einer baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu stellen, wenn er darlegt, ansonsten an der effektiven Abwehr von Eigentumsbeeinträchtigungen gehindert und damit in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Grundstücksnachbar Umstände geltend macht, aus denen sich ein Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB oder ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ergeben kann, also etwa eindringende Wurzeln, herüberragende Äste, baumbedingte Gefahren oder Verschattungswirkungen des Baums.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch der Grundstücksnachbar ist berechtigt, einen Antrag auf Erteilung einer baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu stellen, wenn er darlegt, ansonsten an der effektiven Abwehr von Eigentumsbeeinträchtigungen gehindert und damit in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Grundstücksnachbar Umstände geltend macht, aus denen sich ein Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB oder ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ergeben kann, also etwa eindringende Wurzeln, herüberragende Äste, baumbedingte Gefahren oder Verschattungswirkungen des Baums.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist allerdings als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), auch wenn sie nicht Eigentümerin oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks ist, auf dem sich die Bäume befinden. Zur Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts muss der Kläger Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist (Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1. April 2025, VwGO § 42 Rn. 175 ff). Um subjektive Rechte handelt es sich, wenn sie einer Person eine Rechtsposition einräumen, welche die rechtliche Möglichkeit gewährt, von einem anderen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern. Zu den subjektiv-öffentlichen Rechten zählen auch rechtlich geschützte Interessen und Belange. Den rechtlichen Schutz erlangen tatsächliche Interessen und Belange des Einzelnen allerdings erst durch Rechtsnormen. Nach der vorherrschenden Schutznormlehre ist für eine Subjektivierung des Rechtsschutzes erforderlich, dass der maßgebliche Rechtssatz nicht (nur) den Interessen der Allgemeinheit, sondern – zumindest auch – den Individualinteressen des Klägers derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes beanspruchen können. Von diesen rechtlich geschützten Interessen sind die sog. Rechtsreflexe zu unterscheiden, die auf Normen beruhen, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen und lediglich rein tatsächlich in der Nebenwirkung auch dem Individualinteresse zugutekommen, ohne dass die jeweilige Norm in ihrer Zwecksetzung diese Nebenwirkung mit umfasst. Maßgeblich kommt es darauf an, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1. April 2025, VwGO § 42 Rn. 351 ff.). Sofern sich der Schutz individueller Interessen nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergibt, ist diese nach Sinn und Zweck auszulegen (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – BVerwG 4 C 8/84, juris, Rn. 11). 1. Ausgehend hiervon vermittelt § 5 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. 1982, 250), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2024, 614, 619) der Klägerin ein geschütztes Interesse, im eigenen Namen die Erteilung der begehrten Genehmigung zu beantragen. Die Klägerin macht in erster Linie geltend, durch die Ablehnung der Ausnahmegenehmigungen in ihren Rechten verletzt zu sein, weil von der Robinie konkrete Gefahren für Menschen und Tiere ausgingen und die Nutzung ihrer Sonderflächen durch die von beiden Bäumen ausgehenden Immissionen unzumutbar beeinträchtigt werde. Damit beruft sie sich auf die Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 BaumSchVO. Danach sind von den Verboten des § 4 Abs. 1 BaumSchVO auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 BaumSchVO Ausnahmen zu genehmigen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO) und wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO). § 5 BaumSchVO ist im Ergebnis der Auslegung dazu bestimmt, auch dem Schutz eines Grundstücksnachbarn zu dienen, der bei fehlender Antragsberechtigung an der effektiven Abwehr von Eigentumsbeeinträchtigungen gehindert und damit in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt wäre (so zur Ausnahmevorschrift des § 4 BaumSchVO a.F. VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2002 – 1 A 336.01, juris, Rn. 16 m.w.N. und OVG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2004 – OVG 2 B 2.02, Rn. 16 m.w.N.; a.A. VG Berlin, Urteil vom 3. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.). Die Kammer gibt damit die zwischenzeitlich von ihr vertretene gegenteilige Rechtsauffassung auf. Allerdings ergibt sich diese Schutzrichtung des Tatbestandsmerkmals "eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten" nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm. So beschränkt diese zwar die Antragsberechtigung nicht auf den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Grundfläche, auf dem sich der betroffene Baum befindet (a.A. VG Berlin, Urteil vom 3. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 22), enthält aber auch keine Vorschrift, die den Nachbarn des baumbestandenen Grundstücks ausdrücklich in den Kreis der materiell Antragsberechtigten aufnimmt. Die zugunsten der Klägerin eingreifende Schutzzweckbestimmung des § 5 BaumSchVO ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Verhältnismäßigkeit von Eigentumsbeschränkungen zu gewährleisten, die mit den in § 4 BaumSchVO normierten Verboten einhergehen, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 10 S 66/20, juris, Rn. 12). Die allein dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung des in § 1 BaumSchVO definierten Schutzzwecks der Baumschutzverordnung dienenden baumschutzrechtlichen Verbote stellen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2015 – OVG 11 N 22.13, juris, Rn. 15). In den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 5 BaumSchVO fällt damit in erster Linie der Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks, der zugleich auch Eigentümer des Baums ist (§ 94 Abs. 1 BGB). Ein subjektives Recht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist darüber hinaus aber auch einem Nachbarn zuzugestehen, der nachvollziehbar darlegt, durch die gegen jedermann wirkenden baumschutzrechtlichen Verbote in der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Nutzung seines Eigentums beschränkt zu werden (ausdrücklich zur BaumSchVO des Beklagten: VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2002 – 1 A 336.01, juris, Rn. 16 m.w.N., OVG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2004 – OVG 2 B 2.02, Rn. 16 m.w.N., BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19, juris, Rn. 29 f., Uerpmann, Privatrechtliche Abwehransprüche und naturschutzrechtliche Duldungspflichten im Nachbarverhältnis, NuR 1994, S. 386, 386 ff., Lorz, Selbsthilfe beim Grenzüberwuchs von Nachbars Garten, JZ 2022, S. 162, 169; allgemein: VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Dezember 1995 – 5 S 3422/95, juris, Rn. 3, OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1996 – 3 L 3798/94, juris, Rn. 7, OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 2 A 361/17, juris, Rn. 13, OVG Bautzen, Beschluss vom 24. Juli 2023 – 4 A 613/21, juris, Rn. 4; Bartholomäi, Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen – eine Zwischenbilanz, UPR 1988, S. 214, 247;Günther, Rechtsfragen bei der Anwendung von Baumschutzvorschriften, NuR 1998, S. 637, Schink, Baumschutzsatzungen und -verordnungen, DÖV 1991, S. 7, 15, Bruns, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 62. EL Februar 2024, J. Rn. 661 m.w.N.; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 PA 158/13, juris, Rn. 2, VG Berlin, Urteil vom 3. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 27 f.). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Nachbar in Ausübung des ihm von § 910 Abs. 1 BGB eingeräumten Selbsthilferechts auf sein Grundstück eingedrungene Wurzeln eines Baums oder herüberragende Zweige abschneiden will, hieran jedoch durch das (öffentlich-rechtliche) baumschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbot gehindert wird, das die privatrechtlichen Vorschriften zum Nachbarschutz überlagert (zum Verhältnis öffentlich-rechtlicher Verbote zum privatrechtlichen Nachbarschutz: BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19, juris, Rn. 28 ff.; Lorz, a.a.O. S. 168 f., Vollkommer, in: BeckOGK, 1. Juli 2025, BGB § 910 Rn. 24 ff. beck-online Großkommentar, § 910 Rn. 24 ff.). In einem solchen Fall muss ihm die rechtliche Möglichkeit eingeräumt werden, im eigenen Namen eine Genehmigung nach § 5 BaumSchVO zu beantragen, um durch die Behörde prüfen zu lassen, ob die vom Baum des Nachbarn ausgehenden Nutzungsbeeinträchtigungen im konkreten Einzelfall ein besonderes, die Opfergrenze überschreitendes atypisches Ausmaß erreichen (VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2002 - VG 1 A 366.01, juris, Rn. 16). Entsprechendes gilt, wenn baumschutzrechtliche Verbote den Nachbarn an der effektiven Durchsetzung eines ihm gemäß § 1004 BGB gegen den Eigentümer des Baums zustehenden Beseitigungs- und (vorbeugenden) Unterlassungsanspruchs hindern, der ihm etwa wegen Immissionen oder Verschattungswirkungen des Baums oder baumbedingter konkreter Gefahren zusteht. Da Art. 14 Abs. 1 GG auch das Recht des Eigentümers schützt, seine Eigentümerinteressen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren effektiv vertreten und gegenüber anderen Privatrechtssubjekten verfolgen und durchsetzen zu können, kann der in seinem Nutzungsrecht beeinträchtigte Nachbar nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, den Baumeigentümer im Zivilprozess zur Stellung eines Genehmigungsantrags verurteilen zu lassen (a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 PA 158/13, juris, Rn. 3 und VG Berlin, Urteil vom 3. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 28). Denn eine derartige Verurteilung reicht zur effektiven Wahrnehmung seines grundrechtlich geschützten Interesses an einer Ausnahmegenehmigung bereits deshalb nicht aus, weil es dem Baumeigentümer auch nach der fingierten Antragstellung wegen seiner Stellung als Herr des Verfahrens unbenommen ist, das eingeleitete Verwaltungsverfahren durch Antragsrücknahme zu beenden. Im Fall einer Ablehnung des Genehmigungsantrags kommt hinzu, dass der Baumeigentümer erneut, diesmal auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, in Anspruch genommen werden muss, wobei der Nachbar wegen der Monatsfrist des § 70 VwGO regelmäßig auf einstweiligen Rechtsschutz in Form der Regelungsverfügung (§ 940 der Zivilprozessordnung – ZPO) angewiesen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Nachbar den Eigentümer des Baums nach Zurückweisung des Widerspruchs zur Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens und etwaiger Rechtsmittelverfahren anhalten will (ausführlich hierzu: Uerpmann, S. 387 f.). Diese am Normzweck orientierte Auslegung fügt sich in die Systematik der Baumschutzverordnung ein und führt insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich nach Erteilung einer Fällgenehmigung nicht zu unstimmigen Ergebnissen (a.A. VG Berlin, Urteil vom 3. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 25 f.). Vielmehr korrespondiert die Berechtigung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundflächen, im eigenen Namen die Genehmigung zur Fällung eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baums zu beantragen, mit dessen Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich. Wird die Beseitigung eines geschützten Baums genehmigt, legt § 6 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich nämlich dem "Antragsteller" unabhängig davon auf, ob sich der betroffene Baum auf dessen Grundfläche befindet oder nicht. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung hat der Nachbar des baumbestandenen Grundstücks gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO die Wahl, ob er eine Ausgleichszahlung entrichtet oder – sofern standortbedingt möglich (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BaumSchVO) – Ersatzpflanzungen auf der Grundfläche vornimmt, an der ihm ein Nutzungsrecht zusteht. Wegen der in diesen Fällen bestehenden unmittelbaren Nachbarschaft zum Standort des betroffenen Baums erfüllen die Ersatzpflanzungen den ihnen zugedachten ökologischen Zweck. Schließlich führt auch § 7 BaumSchVO, wonach auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 6 BaumSchVO haftet, nicht zu systemwidrigen Ergebnissen. Denn diese Vorschrift begründet die Mithaftung des Rechtsnachfolgers unabhängig davon, ob der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO zum ökologischen Ausgleich verpflichtete Antragsteller Eigentümer oder (sonstiger) Nutzungsberechtigter der baumbestandenen Grundfläche war oder nicht. Schließlich greift auch der vom Beklagten unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Urteil vom 3. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 25) erhobene Einwand nicht durch, die zuständige Behörde müsse sich bei einem Antrag des Grundstücksnachbarn mit den widerstreitenden Interessen zerstrittener Nachbarn auseinandersetzen. Vielmehr steht der Behörde bei der Bescheidung eines Ausnahmeantrags hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche von Grundstückseigentümern weder eine Prüfungs- noch gar eine Entscheidungsbefugnis zu (OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 2 A 361/17, juris, Rn. 15). Die Prüfung der Antragsbefugnis durch die zuständige Behörde ist im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Antragsteller Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter von Grundflächen ist, die an ein mit einem geschützten Baum bestandenes Grundstück grenzen, und dieser nachvollziehbar darlegen kann, in der Nutzung seiner Grundflächen durch den Baum beeinträchtigt zu werden – sei es beispielsweise durch eingedrungene Wurzeln, herüberragende Zweige, Laubfall oder Äste, die abzubrechen drohen. Die Prüfung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen unterscheidet sich nicht von derjenigen, die vorzunehmen ist, wenn der Eigentümer des Baums den Antrag stellt. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 BaumSchVO handelt es sich nämlich nicht um eine personenbezogene Entscheidung, sondern um eine sachbezogene Außerkraftsetzung der generellen Unterstellung eines Baums unter den Schutz der Baumschutzverordnung im Hinblick auf bestimmte einzelne Maßnahmen (VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 1978 – 1 A 481.76, juris, Rn. 15 m.w.N.), die keine Abwägung widerstreitender nachbarlicher Interessen erfordert. Die baumschutzrechtliche Genehmigung entfaltet zudem keine privatrechtsgestaltende Wirkung und ergeht daher – ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen normativen Regelung bedürfte – unbeschadet der Rechte Dritte (OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 2 A 361/17, juris, Rn. 15). Ihre Erteilung beseitigt allein ein der Durchsetzung des etwaigen nachbarrechtlichen Anspruchs entgegenstehenden öffentlich-rechtliches Hindernis (OVG Mannheim, Beschluss vom 21. Dezember 1995 – 5 S 3422/95, juris, Rn. 4). Die Erteilung der Ausnahme verpflichtet weder den Eigentümer, den Baum zu beseitigen oder seine Beseitigung zu dulden, noch berechtigt sie den Genehmigungsempfänger, die Maßnahme selbst vorzunehmen. Ob der Nachbar die der baumschutzrechtlichen Verbotsnorm unterfallende Maßnahme verlangen kann, ist allein eine Frage des Zivilrechts und muss gegebenenfalls im Zivilrechtsweg geklärt werden (OVG Münster, Urteil vom 17. April 1997 – 11 A 2054/96, juris, Rn. 4). 2. Ausgehend von dieser Schutzzweckbestimmung erscheint eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin als möglich. Diese hat vorgetragen, Äste der auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Robinie und Sommerlinde ragten auf die ihr zur Sondernutzung zugewiesene Garten- und Terrassenflächen herüber. Dies hat der Beklagte im Ergebnis mehrerer Ortstermine ausdrücklich bestätigt. Er ist auch dem Vorbringen der Klägerin, wonach Immissionen der beiden Bäume – insbesondere in Form von Blättern, Blütensaft und Insektenabsonderungen sowie Ästen – auf ihre Sondernutzungsflächen fielen, ebenso wenig entgegengetreten wie deren Vorbringen, die von der Robinie herabfallenden Pflanzenteile seien giftig und könnten toxische Wirkung auf Menschen und Tiere haben. Ausgehend hiervon erscheint es nicht fern jeder Lebenserfahrung, dass die Klägerin in der Nutzung der Sondernutzungsflächen unzumutbar beeinträchtigt werden könnte und von der Robinie Gefahren für Personen und Sachen ausgehen könnten. Zudem steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass die beiden in Rede stehenden Laubbäume einen Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 cm über dem Erdboden, aufweisen und damit in den Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO). Die Klägerin hat zudem nachgewiesen, nach materieller Rechtslage Trägerin der kumulativ in Betracht kommenden Abwehrrechte bzw. -ansprüche aus § 910 BGB und § 1004 BGB zu sein. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus ihrer Stellung als Miteigentümerin des Grundstücks Y.... Denn gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Alt. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) ist grundsätzlich allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähige Person Trägerin nachbarrechtlicher Entstörungsansprüche. Die eigene Forderungsberechtigung der Klägerin ergibt sich jedoch daraus, dass ihr – ausweislich der von ihr vorgelegten Grundbuchauszüge – die unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen grenzenden Sondernutzungsflächen zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind. Das ihr damit eingeräumte, vom Gemeinschaftseigentum abgeleitete Recht zum Alleingebrauch verschafft ihr nämlich eine Rechtsstellung, die dem Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft gleichkommt, für das die Wohnungseigentümer forderungsberechtigt bleiben (Bruns, in: Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2025, Teil A. Rn. 118 m.w.N.; zur Klagebefugnis des Sondereigentümers: BeckOK VwGO/Schmidt- Kötters, 73. Ed. 1. April 2025, VwGO § 42 Rn. 157.1 m.w.N.) II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung baumschutzrechtlicher Genehmigungen ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten; ihr steht kein Anspruch auf Erteilung der für die Robinie und die Sommerlinde begehrten Ausnahmen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr auf Neubescheidung ihres Antrags vom 30. Juni 2023 gerichteter Hilfsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil § 5 Abs. 1 BaumSchVO der Behörde kein Ermessen einräumt, sondern auf der Rechtsfolgenseite eine gebundene Entscheidung vorsieht. Als Anspruchsgrundlage für die begehrten Ausnahmegenehmigungen kommen allein die Tatbestandsalternativen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchO und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchO in Betracht. Soweit die Klägerin in Bezug auf die Robinie die Behauptung aufstellt, diese sei krank (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BaumSchVO) und habe ihre ökologischen Funktionen weitgehend verloren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BaumSchVO), fehlt es nämlich bereits an einer nachvollziehbaren Begründung. Das Vorbringen der Klägerin, die Robinie habe statistisch gesehen nur noch eine geringe Lebenserwartung und weise am Stammfuß lose Rindenteile sowie Rücktrocknungen an den oberen Kronpartien auf, reicht hierfür – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – nicht aus. Angaben zur Art der vermeintlichen Baumkrankheit und konkrete Anzeichen für einen weitgehenden Verlust der ökologischen Funktion der Robinie lassen sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Die Klägerin ist allerdings – wie bereits dargelegt – berechtigt, im eigenen Namen die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 5 BaumSchVO zu beantragen, da sie als Sondernutzungsberechtigte von Grundflächen, die an das Grundstück der Beigeladenen grenzen, eine sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO ist und zu dem von dieser Norm geschützten Personenkreis gehört. 1. In Bezug auf die Robinie ist § 5 Abs. 1 BaumSchVO weder in der Tatbestandsalternative des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO (a) noch in der des Satzes 1 Nr. 2 BaumSchVO (b) erfüllt. a) Von der Robinie gehen zur Überzeugung der Kammer weder Gefahren für Personen oder Sachen aus, noch ist eine solche Gefahr konkret zu besorgen. Eine Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchGVO ist eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den geschützten Rechtsgütern führt (konkrete Gefahr). Der Eintritt eines solchen Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen; es genügt, wenn in überschaubarer Zeit damit gerechnet werden muss. Eine bloß abstrakte Gefahr reicht für die Bejahung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO hingegen nicht aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 11 B 5/22, juris Rn. 30 m.w.N.). Nach diesem Maßstab begründet die von der Klägerin angeführte Giftigkeit nahezu sämtlicher Pflanzenbestandteile der Robinie auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Sondernutzungsflächen von ihren kleinen Kindern und ihrer Hauskatze genutzt werden, keine konkrete Gefahr für die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO. Zwar ist generell nicht auszuschließen, dass insbesondere kleinere Kinder die Blätter, Früchte oder sonstige von der Robinie abgefallene Pflanzenteile in den Mund nehmen, auch wenn sie von ihren Eltern dazu aufgefordert wurden, dies zu unterlassen. Wie sich aus der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen ärztlichen Stellungnahme des Leiters des Giftnotrufs der Charité vom 5. Juni 2025 ergibt, der die Klägerin nicht entgegen getreten ist, ist die Robinie aus toxikologischer Sicht jedoch nur als mindergiftige Pflanze einzuschätzen und stellt für den Menschen kein besonderes oder hervorgehobenes Risiko dar. Die in ihren Pflanzenbestandteilen enthaltenen Inhaltstoffe können zwar zu Magen-Darm-Beschwerden führen. Darüberhinausgehende Symptome bewirken sie indes nur sehr selten; lebensgefährliche und auch schwere Vergiftungen sind in der neueren medizinischen Fachliteratur nicht bekannt. Dies bestätigen die 290 vom Giftnotruf der Charité seit 2012 beratenen Fälle, bei denen an Symptomen nur Erbrechen, Bauchkrämpfe oder Hautreaktionen, nicht jedoch schwere Vergiftungen auftraten. Angesichts dieses überschaubaren Schadensausmaßes reicht das Vorbringen der Klägerin nicht zur Darlegung einer konkreten Gefahr aus. Diese hat ebenso wenig von bereits aufgetretenen Vergiftungssymptomen wie auch nur von Vorfällen berichtet, bei denen ihre Kinder mit Pflanzenteilen der Robinie in einer Weise in Kontakt gekommen wären, die ein Vergiftungsrisiko mit sich gebracht hätte. Hinsichtlich ihrer Hauskatze hat die Klägerin eine konkrete Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO auch dann nicht dargelegt, wenn ihr Vorbringen zutrifft, der Verzehr von Robinienbestandteilen könne für Katzen schlimmstenfalls tödlich sein. Abgesehen davon, dass es bislang offenbar nicht zu Vergiftungserscheinungen bei der Hauskatze der Klägerin gekommen ist, gehört es bei einer Freigängerkatze wie der von der Klägerin gehaltenen zum allgemeinen Lebensrisiko, dass sich nach dem Verzehr giftiger Teile von Gartenpflanzen wie Robinien, Eiben oder Efeu Vergiftungssymptome zeigen. Schließlich führt auch das von der Klägerin angeführte Verletzungsrisiko durch dornenbesetzte Robinienäste, die auf ihre Sondernutzungsflächen gefallen sind, nicht zur Darlegung einer konkreten Gefahr aus. Diesem Risiko lässt sich – auch bei Kleinkindern – unschwer durch das Tragen von Schuhen und das Entfernen der Äste begegnen. Die danach noch verbleibende Verletzungsmöglichkeit ist dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zuzuweisen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass unter dem Gesichtspunkt des Astbruchs oder der Standsicherheit von der Robinie eine konkrete Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO für auf ihren Sondernutzungsflächen befindliche Personen oder Sachen ausgeht. Ihr Hinweis auf eine statistisch gesehen geringe restliche Lebenszeit der Robinie, vorhandene Totäste, lose Rindenteile am Stammfuß und Rücktrocknungen in oberen Kronpartien und die tief ansetzende Aufteilung des Stamms in zwei Seitenarme reicht hierzu ebenso wenig aus wie ihr Vorbringen, von der Robinie seien bereits mehrfach Äste mittlerer Größe auf ihre Sonderflächen gefallen. Hinsichtlich der geltend gemachten Astbruchgefahr ist in Rechnung zu stellen, dass auch bei gesunden Bäumen ein Astbruchrisiko nie gänzlich auszuschließen ist, wobei dieses Risiko angesichts der vielfältigen positiven Wirkungen der Bäume als natürliches Lebensrisiko akzeptabel erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 11 B 5/22, juris, Rn. 30 m.w.N.). Im Ergebnis zweier im Mai und Juni 2025 durchgeführter Ortstermine führte der Beklagte zudem unwidersprochen aus, die – genehmigungsfrei mögliche – Entfernung von Totholzästen könne die Zahl herunterfallender Äste stark reduzieren. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die von der Klägerin in das Verfahren eingeführte Stellungnahme eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs vom 24. Juni 2025 zur Stand- und Bruchsicherheit der Robinie. Dort ist zwar von einer "beginnenden Beeinträchtigung" der Bruchsicherheit der Robinie und von toten Ästen mit einem Durchmessen von über 3 cm die Rede, die sich über dem Grundstück der Klägerin befinden und deren kurzfristige Entfernung empfohlen wird. Zusammenfassen heißt es jedoch, eine Gefährdung bestehe zurzeit noch nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen auch keine durch mangelnde Standsicherheit von der Robinie ausgehende konkrete Gefahr dargelegt. Auch insoweit gelangt die von ihr eingereichte Stellungnahme vom 24. Juni 2025 zu der Einschätzung, trotz beginnender Beeinträchtigungen bestehe derzeit noch keine Gefährdung. Ein Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamts des Beklagten konnte bei der Inaugenscheinnahme der Robinie im Juni 2025 keine neuen Auffälligkeiten entdecken, die den Schluss auf eine Standunsicherheit des Baums erlauben und knüpft damit an das Ergebnis eines Ortstermin an, der im Jahr 2022 anlässlich des Antrags der Baumeigentümerin auf Erteilung einer Fällgenehmigung durchgeführt worden war. Die Inaugenscheinnahme hatte ausweislich des Bescheids des Bezirksamts vom 17. November 2022 zu der Einschätzung geführt, die Robinie sei vital und weise weder Veränderungen im Wurzelbereich noch Anzeichen für eine eingeschränkte Standsicherheit auf. b) Die auf die Sonderflächen der Klägerin herüberragenden Äste führen auch nicht zu einer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO. Eine solche wäre nur dann zu bejahen, wenn die mit dem Baum und seiner Erhaltung verbundenen Nutzungsbeeinträchtigungen das Maß der Belastung überschreiten, welche mit dem Vorhandensein eines geschützten Baums auf dem Grundstück regelmäßig einhergehen und die deshalb als Folge der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und der Situationsgebundenheit des betreffenden Grundstücks hingenommen werden müssen (OVG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2004 – 2 B 2.02, juris, Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei den von beiden Bäumen herabfallenden Naturstoffen wie Blättern, Ästen, Früchten und Samen handelt es sich ebenso wie bei Absonderungen von baumsiedelnden Insekten um naturgegebene Beeinträchtigungen, die mit der Existenz geschützter Bäume in relativer – im Berliner Stadtgebiet keineswegs ungewöhnlicher – Nähe zu einem Wohngebäude mit Terrasse und Gartenfläche regelmäßig auftreten können. Ihnen kann in zumutbarer Weise durch häufigere Reinigungsmaßnahmen begegnet werden. Eine Unzumutbarkeit derartiger von der Robinie ausgehender Baumimmissionen ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, diese beschädigten das Garteninventar in seiner Substanz. 2. In Bezug auf die Sommerlinde ist die allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO nicht erfüllt. Die vorgetragenen Nutzungseinschränkungen, zu denen auch klebrige, härtende Substanzen vom Fruchtsaft der Linde und Sekrete von Blattläusen zählen, sind aus den vorstehend (Gliederungspunkt II.1.b) dargelegten Gründen als naturgegebene Beeinträchtigungen hinnehmbar und überschreiten nicht die Grenze des Zumutbaren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene sich durch Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt eine baumschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Rückschnitt der Äste zweier Bäume, die auf dem Nachbargrundstück stehen. Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Y..., 6... Berlin, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 5... und Sondernutzungsrechten am Garten X...und der Terrasse X.... Beide Sondernutzungsflächen grenzen an das Grundstück der Beigeladenen Y..., 6... Berlin, auf dem eine Robinie (Robinia pseudoacacia) und eine Sommerlinde (Tilia platyphyllos) stehen. Beide Bäume weisen, gemessen in 130 cm Höhe, einen Stammumfang von mehr als 80 cm auf und ragen mit einem Teil ihrer Äste auf die Sondernutzungsflächen der Klägerin herüber. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 forderte die Klägerin die Beigeladene erfolglos unter Fristsetzung zum Rückschnitt der auf ihr Grundstück herüberragenden Äste der Bäume auf. Ein von der Beigeladenen gestellter Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung für die Robinie wurde im November 2022 nach Durchführung eines Ortstermins vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf (im Folgenden: Bezirksamt) abgelehnt. Am 30. Juni 2023 beantragte die Klägerin im eigenen Namen beim Bezirksamt für die Robinie und die Linde eine Fällgenehmigung, hilfsweise eine Ausnahmegenehmigung zum fachgerechten Rückschnitt der auf die Sondernutzungsflächen herüberragenden Äste. Mit Schreiben vom 4. September 2023 nahm sie ihre auf Beseitigung der Bäume gerichteten Hauptanträge zurück. Sie machte unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend, wegen des ihr gemäß § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zustehenden Selbsthilferechts zum Rückschnitt der Äste befugt zu sein, im eigenen Namen einen Antrag auf Genehmigung des Rückschnitts zu stellen. Die Benutzung ihres Grundstücks werde durch die von den beiden Bäumen regelmäßig herabfallenden Naturstoffe wie etwa Blüten, Früchte, Äste, Samen, Absonderungen und Blätter, die insbesondere das Garteninventar in seiner Substanz schädigten, unzumutbar beeinträchtigt. Von der Robinie gingen konkrete Gesundheitsgefahren insbesondere für ihre 3 und 5 Jahre alten Kinder und für die von ihr gehaltene Freigängerkatze aus. Sämtliche Pflanzenteile der Robinie seien nämlich giftig und könnten zu Übelkeit, Erbrechen sowie Magen-Darm-Krämpfen und bei Haustieren sogar zum Tod führen. Zudem gehe von den auf die Sondernutzungsflächen fallenden Äste der Robinie wegen ihrer langen und spitzen Dornen eine erhebliche Verletzungsgefahr aus. Bei beiden Bäumen bestehe konkrete Astbruchgefahr. Mit Bescheid vom 14. September 2023 versagte das Bezirksamt die Genehmigung des Rückschnitts mit der Begründung, die Klägerin sei nicht antragsberechtigt. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung der erkennenden Kammer führt es zur Begründung aus, die Baumschutzverordnung habe nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Antragsberechtigung nämlich auf den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigte desjenigen Grundstücks beschränkt, auf dem sich der betroffene Baum befinde. Die Klägerin müsse sich darauf verweisen lassen, zur Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Ansprüche vor den Zivilgerichten eine Verurteilung des Eigentümers der Bäume zur Einholung der baumschutzrechtlichen Genehmigung zu erwirken. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2023 zurück. Vertiefend führte es aus, gegen eine Antragsbefugnis des Grundstücksnachbarn spreche zudem, dass der ökologische Ausgleich für die Beseitigung eines Baums grundsätzlich auf dem Grundstück des Verpflichteten und damit auf dem Grundstück ausgeglichen werden solle, auf dem der gefällte Baum gestanden habe. Hierzu sei der Nachbar jedoch regelmäßig nicht in der Lage, da er hierfür die Zustimmung des Baumeigentümers benötige. Mit ihrer am 18. Dezember 2023 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und bringt ergänzend vor, die mindestens 80 Jahre alte Robinie habe nur noch eine geringe Lebenserwartung und damit ihre ökologische Funktion weitgehend verloren. Wie sich aus der Stellungnahme eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs vom 24. Juni 2025 ergebe, bestünden Anzeichen für eine beginnende Beeinträchtigung der Stand- und Bruchsicherheit der Robinie. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2023 – Az.: Z... – in Gestalt des am 22.11.2023 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 14.11.2023 zu verpflichten, 1. ihr eine Ausnahmegenehmigung gem. § 5 BaumSchVO dahingehend zu erteilen, dass die auf dem Grundstück Y..., 6... Berlin an der Grundstücksgrenze zur Y..., 6... Berlin befindliche Robinie fachgerecht so zurückgeschnitten wird, dass keine Äste über die Grundstücksgrenze auf und über das Nachbargrundstück Y..., 6... Berlin ragen; 2. ihr eine Ausnahmegenehmigung gem. § 5 BaumSchVO dahingehend zu erteilen, dass die auf dem Grundstück Y..., 6... Berlin an der Grundstücksgrenze zur Y... Berlin befindliche Linde fachgerecht so zurückgeschnitten wird, dass keine Äste über die Grundstücksgrenze auf und über das Nachbargrundstück Y..., 6... Berlin ragen; hilfsweise, ihren Antrag vom 30.06.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er nach Durchführung eines Ortstermins am 12. Mai 2025 aus, die Erteilungsvoraussetzungen für die beantragten Genehmigungen lägen nicht vor. Es bestünden weder aufgrund der von fachkundigen Mitarbeitern des Umwelt- und Naturschutzamts vor Ort vorgenommenen Einschätzungen noch der von der Klägerin im Klageverfahren eingereichten Stellungnahme konkrete Anhaltspunkte für eine Standunsicherheit der Robinie. Deren Bruchsicherheit könne durch das genehmigungsfrei mögliche Entfernen der Totholzäste hergestellt werden. Auch gehe von der Robinie keine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen aus. Wie der von ihm eingeholten Auskunft des Giftnotrufs der Charité vom 5. Juni 2025 zu entnehmen sei, handele es sich bei Robinien nämlich um mindergiftige Pflanzen, von denen kein besonderes oder hervorgehobenes gesundheitliches Risiko ausgehe. Baumimmissionen wie Laubfall und Absonderungen von Blattläusen stellten natürliche Lebensäußerung von Bäumen dar, die hinzunehmen seien. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Rechtsansicht, die Klägerin sei nicht klagebefugt. Dieser gehöre nach dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik des baumschutzrechtlichen Ausnahmetatbestands nicht zum Kreis der Antragsberechtigten. Abgesehen davon lägen auch die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor. Nachdem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. März 2024 zunächst auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen hatte, hat diese den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 13. Mai 2025 auf die Kammer zurückübertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.