OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 L 348/25 V

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1031.24L348.25V.00
21Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung von Visa. Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige. Die 35jährige Antragstellerin zu 1. hat sich in Afghanistan bei der Organisation S... engagiert. Sie hat zudem in Afghanistan an mehreren Demonstrationen und öffentlichen Veranstaltungen mit Bezug auf Frauenrechte teilgenommen, zuletzt am 7.... Aufgrund dessen ist sie ins Visier der Taliban geraten. Sie wurde von den Taliban auf einer entsprechenden Liste geführt und in der Folge von Angehörigen der Taliban telefonisch kontaktiert und bedroht. Der ebenfalls 30jährige Antragsteller zu 2. ist ihr Ehemann und die Antragsteller zu 3. und 4. sind die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erteilte den Antragstellern auf der Grundlage der "Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 in Verbindung mit § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022" (Aufnahmeanordnung-AFG) am 24. April 2024 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen "Aufnahmebescheid Teil 1" mit folgendem Wortlaut: "1. Es wird Ihnen eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäres Aufnahmeverfahren) erteilt. 2. Die Aufnahmezusage wird mit dem Vorbehalt eines Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassen und kann widerrufen werden, wenn Zweifel an Ihrer Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken gegen Sie bestehen bzw. bekannt werden oder Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. 3. Die Aufnahmezusage ist ab Bekanntgabe dieser Entscheidung 24 Monate gültig. Sofern innerhalb dieser Frist kein Visumsantrag gestellt wird, verliert die Aufnahmezusage daher ihre Gültigkeit. Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung. 4. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben." Die Antragsteller beantragten daraufhin am 10. Juni 2024 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad in Pakistan (Botschaft) Visa. Am 7. September 2025 nahmen die pakistanischen Behörden die Antragsteller fest, um sie nach Afghanistan abzuschieben. Am 12. September 2025 wurden die Antragsteller wieder aus dem pakistanischen Abschiebegewahrsam entlassen. Am 1. Oktober 2025 fand mit den volljährigen Antragstellern ein persönliches Gespräch zur Aktualisierung der Gefährdungsprüfung statt. In dessen Folge wurde eine individuelle Gefährdung aufgrund besonderer Exponiertheit durch den Einsatz der Antragstellerin zu 1. für Frauenrechte bejaht und Anhaltspunkte für einen Widerruf der seinerzeitigen Aufnahmezusage verneint. Am 2. Oktober 2025 fand ein weiteres persönliches Gespräch zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken (Sicherheitsinterview) statt, in dessen Folge die Sicherheitsbehörden keine Sicherheitsbedenken geltend machten. In einem entsprechenden internen Vermerk des Bundesamts vom 22. Oktober 2025 heißt es hierzu wörtlich: "Das persönliche Gespräch zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken durch die Sicherheitsbehörden hat am 02.10.2025 stattgefunden. Es wurden keine Sicherheitsbedenken oder Anmerkungen übermittelt." Ergänzend teilte das Bundesamt am 23. Oktober 2025 schriftsätzlich mit, die Sicherheitsbehörden hätten im vorliegenden Fall – wie in einer Vielzahl von Fällen – weder Anmerkungen noch ein Sicherheitsvotum verfasst. Die Antragsteller haben am 7. September 2025 Klage erhoben (Q...) und zugleich um Eilrechtsschutz und Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht (Q...). Nachdem das Gericht den ersten Eilantrag mit Beschluss vom 10. September 2025 zunächst zurückgewiesen hatte, stellten die Antragsteller am 12 September 2025 erneut einen Antrag auf Eilrechtsschutz (Q...). Zur Begründung verweisen sie zunächst auf das erste Eilrechtsschutzverfahren und machen im Wesentlichen geltend, aus der gültigen, bislang nicht widerrufenen Aufnahmezusage des Bundesamts ergebe sich ein Anordnungsanspruch. Gründe, die einer Erteilung des Visums entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere seien bisher keine Sicherheitsbedenken geltend gemacht worden. Die Antragsgegnerin habe die Durchführung des Sicherheitsinterviews monatelang ohne sachliche Gründe verzögert. Trotz fehlendem Sicherheitsinterview bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Bescheidung, da anderenfalls eine weitere Untätigkeit zu befürchten sei. Nach Durchführung des Sicherheitsinterviews am 2. Oktober 2025 tragen die Antragsteller ergänzend vor, durch das nunmehr durchgeführte Sicherheitsinterview sei deutlich geworden, dass keine Ausschlussgründe in Form von Sicherheitsbedenken vorlägen. Daher bestehe nunmehr ein Anspruch auf Visumserteilung im Eilverfahren. Der Anordnungsgrund ergebe sich vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden akuten Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan. Zudem sei die Antragstellerin zu 1. in der 24. Woche schwanger. Die Antragsteller beantragen – nach dem zwischenzeitlich durchgeführten Sicherheitsinterview – nunmehr, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen und ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Hilfsweise halten sie an ihren ursprünglichen Anträgen fest und beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, über ihre Visaanträge unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts innerhalb einer durch das Gericht zu bestimmenden Frist zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, es gebe keinen Grund für die begehrte Verpflichtung durch das Gericht, da – wie das Gericht bereits im ersten Eilbeschluss vom 10. September 2025 in der Sache Q... festgestellt habe – mit einem baldigen Abschluss des Visumsverfahrens und einer Bescheidung der Visumsanträge auch ohne gerichtliche Verpflichtung zu rechnen sei. Die Durchführung der Sicherheitsinterviews sei mittlerweile in der 38. Kalenderwoche allgemein wieder aufgenommen worden. Für die Antragsteller sei das Sicherheitsinterview am 2. Oktober 2025 geplant. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich gegenwärtig über 1.900 Personen aus den Aufnahmeprogrammen für Afghanistan im Ausreiseverfahren in Pakistan befänden. Die große Mehrheit von ihnen habe die Sicherheitsüberprüfung noch nicht durchlaufen. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, weshalb sie anderen Antragstellern in vergleichbarer Lage vorgezogen werden sollten. Zudem hänge die Prüfdauer auch von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa der individuell gebotenen Art und Weise der Informationsgewinnung und dem vom Ergebnis anfänglicher Prüfungsschritte abhängenden Erfordernis weiteren Verwaltungshandelns. Dies habe zuletzt auch das OVG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 10. September 2025 bestätigt (OVG 6 S 64/25). Angesichts der Komplexität des Verfahrens sei es nicht zulässig, der Antragsgegnerin einen festen Zeitraum zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung vorzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie des Bundesamts verwiesen. II. Der zulässige Eilantrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Geht es – wie hier – um die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 66.17 – juris, Rn. 10). Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn ihnen steht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa zu. Dies folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen "Aufnahmebescheid Teil 1". Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und dessen Erteilung sich nach den für die begehrte Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden erlassene Aufnahmeanordnung-AFG ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Sie sieht vor, dass das Bundesamt monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. Der den Antragstellern auf Grundlage dieser Anordnung erteilte "Aufnahmebescheid Teil 1" vom 24. April 2024 begründet im Fall der Visumsantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides einen Anspruch auf Bescheidung des Visumantrags sowie einen Anspruch auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Visumantragstellenden geklärt ist und gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen. Der "Aufnahmebescheid Teil 1" ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Aufnahmezusage des Bundesamtes ist insbesondere keine bloße behördliche Mitteilung ohne Regelungswirkung (vgl. hierzu für den Fall der Aufnahmeerklärung i.S.d. § 22 Satz 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris, Rn. 33). Sie regelt die Aufnahme der Antragsteller im Rahmen der oben genannten Anordnung mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntgabe Visumanträge stellen. Sie regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen beziehungsweise bekannt werden oder die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides rechtlich gebunden (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2025 – VG 7 L 174/25 V – EA, S. 8; VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 29 L 403/25 V – EA, S. 7, VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – EA, S. 8, VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – VG 35 L 650/25 V – EA 8). Der "Aufnahmebescheid" ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch bestandskräftig und nicht widerrufen. Soweit die Antragsgegnerin ursprünglich eingewendet hat, es stehe noch eine Prüfung aus, ob die Gefährdung weiterhin vorliege, so kommt es hierauf nicht an. Denn derzeit ist die bestandskräftige Aufnahmezusage unwiderrufen. Selbst wenn die Antragsgegnerin die Aufnahmezusage aufheben wollte, wäre das bloße Vorhaben in rechtlicher Hinsicht nicht damit gleichzusetzen, dass die Aufhebung bereits erfolgt ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – 30 L 650/25 V – EA, S. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 – OVG 6 S 57/25 – EA, S. 5). Davon abgesehen ist dieser Einwand mittlerweile auch zeitlich überholt. Am 1. Oktober 2025 wurde nämlich mit den volljährigen Antragstellern ein persönliches Gespräch zur Aktualisierung der Gefährdungsprüfung geführt und im Ergebnis eine individuelle Gefährdung der Antragstellerin zu 1. bejaht. Anhaltspunkte für einen Widerruf der seinerzeitigen Ausnahmezusage wurden durch das Bundesamt ausweislich des internen Vermerks vom 14. Oktober 2025 ausdrücklich verneint. Auch die Sicherheitsüberprüfung wurde im vorliegenden Fall zwischenzeitlich mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass keine Sicherheitsbedenken vorliegen. Das persönliche Gespräch zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken fand im vorliegenden Fall am 2. Oktober 2025 statt. Sicherheitsbedenken wurden daraufhin von den Sicherheitsbehörden nicht geltend gemacht. Nach einem insoweit abschließenden Vermerk des Bundesamts vom 22. Oktober 2025 wurden von den Sicherheitsbehörden keine Sicherheitsbedenken oder Anmerkungen übermittelt. Das Bundesamt hat in seiner schriftsätzlichen Erklärung gegenüber dem Gericht klargestellt, dass hiermit auch nicht mehr zu rechnen ist. Hiermit sind die von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ausgeführten Bedenken umfassend ausgeräumt. Die Antragsgegnerin hat insbesondere vorgebracht, aufgrund der Komplexität des Verfahrens sei eine ausreichende Vorbereitungszeit der Sicherheitsbehörden unerlässlich, um die Sicherheitsbefragungen effektiv durchführen zu können. So müsse besonders für die Sicherheitsinterviews geschultes Personal in die Krisenregion gebracht werden. Dieses Argument ist mittlerweile hinfällig, da das Sicherheitsinterview im vorliegenden Fall bereits am 2. Oktober 2025 reibungslos durchgeführt werden konnte und es somit keiner weiteren Vorbereitungszeit bedarf. Auch der Einwand, die Prüfdauer hänge auch von den Umständen des Einzelfalls ab und aus dem Ergebnis der anfänglichen Prüfung könne sich das Erfordernis weiteren Verwaltungshandelns ergeben, greift hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr). Die Sicherheitsüberprüfung ist im vorliegenden Fall durchgeführt worden, ohne dass Sicherheitsbedenken geäußert wurden. Dass im Anschluss an das Sicherheitsinterview weitere Prüfschritte erforderlich wären, ist weder vom Bundesamt noch von der Antragsgegnerin vorgetragen worden, obwohl das Gericht zu dieser Frage ausdrücklich um Stellungnahme gebeten hatte. Schließlich greift auch der Einwand, die Antragsteller hätten nicht dargelegt, weshalb sie anderen Antragstellern in ähnlicher Lage vorgezogen werden sollten, nicht mehr durch, nachdem die Sicherheitsüberprüfung bereits durchgeführt wurde. Im Übrigen ließe sich aus der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1. auch ein sachlicher Grund für eine Priorisierung ableiten. Auch der Verweis auf den ersten Eilbeschluss der Kammer sowie auf die Rechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ändert hieran nichts. Die Antragsgegnerin verweist auf den zurückweisenden Beschluss der Kammer vom 10. September 2025 in der Sache Q... und führt aus, es gebe nach wie vor keinen Grund für die begehrte Verpflichtung durch das Gericht, da – wie das Gericht bereits im ersten Eilbeschluss vom 10. September 2025 festgestellt habe – mit einem baldigen Abschluss des Visumsverfahrens und einer Bescheidung der Visumsanträge auch ohne gerichtliche Verpflichtung zu rechnen sei. Hierbei verkennt die Antragsgegnerin, dass sich die tatsächliche Sachlage zwischenzeitlich grundlegend geändert hat. Während die Sache zum Zeitpunkt des ablehnenden Eilbeschlusses vom 10. September 2025 mangels Sicherheitsinterview nicht spruchreif war, liegen – nach der zwischenzeitlich nachgeholten Sicherheitsüberprüfung – nunmehr alle Anspruchsvoraussetzungen vor, weshalb hier auch nicht nur zur Bescheidung, sondern zur Erteilung der begehrten Visa zu verpflichten ist. Auch die in Bezug genommene Rechtsprechung des 6. Senats führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, der 6. Senat habe entschieden, dass es angesichts der Komplexität der Sicherheitsüberprüfung nicht möglich sei, dem Auswärtigen Amt einen festen Zeitraum zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung vorzugeben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 – OVG 6 S 64/25, EA S. 6-8), so ist dies für den hiesigen Fall, in dem die Sicherheitsüberprüfung bereits durchgeführt wurde, ohne Belang. Die Antragsteller haben nach Erteilung des "Aufnahmebescheids Teil 1" die Anträge auf Visumserteilung auch fristgemäß gestellt und ihre Identität ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin geklärt. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Die unmittelbar drohende Gefahr einer Abschiebung ist im vorliegenden Fall bereits dadurch glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller am 7. September 2025 bereits einmal in Abschiebegewahrsam genommen wurden. Zwar wurden sie – mutmaßlich aufgrund der Bemühungen der deutschen Botschaft – einige Tage später am 12. September 2025 wieder freigelassen und halten sich zurzeit weiter in ihrer Unterkunft in Islamabad auf. Dies schützt sie jedoch nicht vor einer baldigen erneuten Inhaftnahme und der anschließenden Abschiebung. Für die Kammer ist nämlich nicht ersichtlich, dass die pakistanischen Behörden von ihrer in den vergangenen Monaten geübten Abschiebepraxis grundsätzlich Abstand genommen hätten. Die reale Gefahr einer erneuten Inhaftnahme mit anschließender Abschiebung droht also weiterhin. Wie angesichts der umfassenden Berichterstattung deutscher Medien allgemeinkundig ist, gab es in der letzten Zeit Berichte über eine nicht unerhebliche Zahl von Festnahmen und Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger aus dem Aufnahmeprogramm der Bundesregierung durch pakistanische Behörden. So berichtete etwa die ARD (https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanen-aufnahme-programm-abschiebung-pakistan-100.html, 18. August 2025), nach Informationen der Bundesregierung seien Mitte August 2025 211 Personen aus dem Aufnahmeprogramm nach Afghanistan abgeschoben worden. Ein Sprecher des Auswärtigen Amtes habe mitgeteilt, zuvor seien rund 450 Menschen aus dem Aufnahmeprogramm von den pakistanischen Behörden festgenommen worden. Die deutsche Botschaft in Islamabad und das Auswärtige Amt hätten durch Kontakte mit den pakistanischen Behörden die Freilassung von 245 Personen aus Abschiebelagern erreicht. Nach alledem bieten die von der Antragsgegnerin bislang unternommenen Schutzmaßnahmen, welche sich aus dem Vortrag der Antragsteller ergeben und im Übrigen auch gerichtsbekannt sind, keine hinreichende Gewähr mehr dafür, dass afghanische Staatsangehörige aus dem Aufnahmeprogramm der Bundesregierung wie die Antragsteller ohne ihnen drohende schwerwiegende Folgen weiter in Islamabad die Fortsetzung der Visumverfahren gefahrlos abwarten können. Stattdessen besteht die hinreichend konkrete Besorgnis der Festnahme und Abschiebung nach Afghanistan (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2025 – OVG 6 S 53/25 – EA, S. 4; VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – VG 35 L 650/25, EA S.11). Hierin lägen ohne Zweifel schwere und unzumutbare Nachteile. Da der Hauptantrag der Antragsteller Erfolg hat, war über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, da die Antragsteller bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht haben.