Beschluss
24 M 403/25 V
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1119.24M403.25V.00
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Vollstreckungsschuldnerin wird zur Erteilung und Aushändigung der Visa an die Vollstreckungsgläubiger eine Frist bis zum 30. November 2025 gesetzt und für den Fall, dass die Erteilung nicht innerhalb der Frist erfolgt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsschuldnerin wird zur Erteilung und Aushändigung der Visa an die Vollstreckungsgläubiger eine Frist bis zum 30. November 2025 gesetzt und für den Fall, dass die Erteilung nicht innerhalb der Frist erfolgt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Der sinngemäße Antrag der Vollstreckungsgläubiger, der Vollstreckungsschuldnerin unter Fristsetzung von 48 Stunden und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro aufzugeben, ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. September 2025 – Q... – dadurch nachzukommen, die Visa zu erteilen und auszuhändigen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Kommt eine Behörde der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag nach § 172 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 10.000 Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Bei der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss vom 30. September 2025 x..., mit dem die Kammer die Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Vollstreckungsgläubigern Visa zur Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen und auszuhändigen, handelt es sich um einen vollstreckungsfähigen Titel im Sinne von § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin am 1. Oktober 2025 zugestellt. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht. Die Vollstreckungsgläubiger haben auch innerhalb der Monatsfrist aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Vollziehungsmaßnahme beantragt. Die Vollstreckungsschuldnerin ist auch grundlos säumig (vgl. zu diesem Erfordernis VG Würzburg, Beschluss vom 22. November 2005 – W 5 V 05.1160 – juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 – I WB 31/68 – NJW 1969, 476, 477). Sie ist ihrer seit dem 1. Oktober 2025 bestehenden Verpflichtung zur Visaerteilung nicht nachgekommen. Soweit sie zur Begründung ihrer Säumnis lediglich mitgeteilt hat, dass sie sich aktiv für die Rückholung der Vollstreckungsgläubiger einsetze und die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) am 21. Oktober 2025 für diese Visa bei der pakistanischen Botschaft beantragt habe, gebietet dies keine andere Einschätzung. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb die Visa erst am 21. Oktober 2025, mithin erst zwanzig Tage nach Kenntnis von der gerichtlichen Verpflichtung, beantragt worden sind. Die Vollstreckungsschuldnerin hat auch nicht dargelegt bzw. nachgewiesen, dass ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung von vornherein unmöglich wäre und hierin ein Grund für ihre Säumnis liege. Dies zeigen auch die von bereits unternommenen Bemühungen zur Beschaffung pakistanischer Visa. Ebenso wenig vermochte die Vollstreckungsschuldnerin auf die gerichtliche Aufforderung vom 5. November 2025 darzulegen, weshalb die zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung erforderliche Erteilung und Aushändigung der Visa für die Einreise in das Bundesgebiet alternativ nicht auch unter Einschaltung der GIZ über die von ihr betriebene Unterkunft in Afghanistan – gegebenenfalls auch ohne die vorherige Einreise der Vollstreckungsgläubiger nach Pakistan – erfolgen kann. Da die Vollstreckungsschuldnerin entgegen ihrer Verpflichtung dem gerichtlichen Beschluss keine Folge leistet, war ein Zwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe die Kammer nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens mit 10.000 Euro als angemessen erachtet. Der gesetzlich zulässige Maximalbetrag von 10.000 Euro kann in Fällen der besonderen Dringlichkeit auch schon bei erstmaliger Androhung gerechtfertigt sein, um rasch wirkenden Beugedruck bei der Vollstreckungsschuldnerin zu erzeugen (Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 172 Rn. 44). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Vollstreckungsgläubiger wurden seitens der pakistanischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben, wo für sie von der Taliban eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Vor dem Hintergrund, dass sich die Vollstreckungsgläubiger in Afghanistan befinden, die Visaerteilung mithin mit besonderen organisatorischen Hürden verbunden ist, sah die Kammer indes eine Fristsetzung von zehn Tagen ab Zustellung als angemessen an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da das Gericht hinsichtlich der Fristsetzung nur unwesentlich hinter dem Antrag der Vollstreckungsgläubiger zurückgeblieben ist, wurden die Kosten in Gänze dem Antragsgegner auferlegt. Einer Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen der in Nr. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes vorgesehenen Festgebühr für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO nicht.