Urteil
25 K 22.17 A
VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0522.VG25K22.17A.00
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Leitsätze
1. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen, mithin eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kommt insoweit darauf an, ob in Anbetracht der Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(Rn.15)
Es obliegt dem Ausländer, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen.(Rn.16)
2. Als Verfolgungshandlungen gelten auch Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Hierunter sind auch Fälle von häuslicher Gewalt und der Zwangsverheiratung zu fassen.(Rn.18)
Eine Zwangsehe liegt regelmäßig vor, wenn jemand rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zur Eingehung der Ehe genötigt und dadurch sein Recht auf Eheentschließungsfreiheit verletzt wird. Demgegenüber liegt dann eine arrangierte Ehe vor, wenn diese zwar von Verwandten, Bekannten, Freunden oder Ehevermittlern initiiert wird, aber auf dem freien Willen beider Eheschließenden beruht. Die Grenzen sind dabei fließend.(Rn.19)
Eine Zwangsehe liegt vor, wenn die Frau einen wesentlich älteren Mann geheiratet hat, weil sie andernfalls Angst um ihr Leben gehabt hat.(Rn.20)
3. Die Lage für Frauen ist in der Region Kurdistan-Irak als prekär anzusehen. Dies betrifft insbesondere Fälle der häuslichen Gewalt in der Region Kurdistan-Irak. Ebenso kommt es hier immer noch zu Zwangsehen, viele Frauen werden vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet werden. Im schlimmsten Fall droht einer Frau, die sich im Irak und auch in dieser Region einer Zwangsheirat widersetzt, der Ehrenmord. (Rn.21)
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist für Frauen regelmäßig nicht gegeben.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen, mithin eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kommt insoweit darauf an, ob in Anbetracht der Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(Rn.15) Es obliegt dem Ausländer, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen.(Rn.16) 2. Als Verfolgungshandlungen gelten auch Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Hierunter sind auch Fälle von häuslicher Gewalt und der Zwangsverheiratung zu fassen.(Rn.18) Eine Zwangsehe liegt regelmäßig vor, wenn jemand rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zur Eingehung der Ehe genötigt und dadurch sein Recht auf Eheentschließungsfreiheit verletzt wird. Demgegenüber liegt dann eine arrangierte Ehe vor, wenn diese zwar von Verwandten, Bekannten, Freunden oder Ehevermittlern initiiert wird, aber auf dem freien Willen beider Eheschließenden beruht. Die Grenzen sind dabei fließend.(Rn.19) Eine Zwangsehe liegt vor, wenn die Frau einen wesentlich älteren Mann geheiratet hat, weil sie andernfalls Angst um ihr Leben gehabt hat.(Rn.20) 3. Die Lage für Frauen ist in der Region Kurdistan-Irak als prekär anzusehen. Dies betrifft insbesondere Fälle der häuslichen Gewalt in der Region Kurdistan-Irak. Ebenso kommt es hier immer noch zu Zwangsehen, viele Frauen werden vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet werden. Im schlimmsten Fall droht einer Frau, die sich im Irak und auch in dieser Region einer Zwangsheirat widersetzt, der Ehrenmord. (Rn.21) Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist für Frauen regelmäßig nicht gegeben.(Rn.24) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Dieser konnte aufgrund des Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der angefochtene Bescheid ist insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gegenüber den Klägern ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris Rn. 11 ff., und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3). Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger bei Rückkehr in Irak einer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt sein würden. Eine Verfolgungshandlung liegt vor. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG gelten als Verfolgung auch Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Hierunter sind auch Fälle von häuslicher Gewalt und der Zwangsverheiratung zu fassen (vgl. Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 16. Edition, Stand: 1. November 2017, § 3a AsylG Rn. 19; Keßler in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 3a AsylVfG Rn. 18 ff). Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert Frauen dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe als reines Objekt den Zielen der Familienplanung aus. Es handelt sich um eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte (Marx, AsylG, 9. Aufl., 2016, § 3b Rn. 49 mwN). Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind vorverfolgt ausgereist. Die Klägerin zu 1) wurde im Irak zwangsverheiratet. In Anlehnung an § 237 StGB, § 37 Abs. 2a AufenthG und § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist dann von einer Zwangsehe auszugehen, wenn jemand rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zur Eingehung der Ehe genötigt und dadurch sein Recht auf Eheentschließungsfreiheit verletzt wird (siehe ferner: Marx, AsylG, 9. Aufl., 2016, § 3b Rn. 49 mwN). Demgegenüber liegt dann eine arrangierte Ehe vor, wenn diese zwar von Verwandten, Bekannten, Freunden oder Ehevermittlern initiiert wird, aber auf dem freien Willen beider Eheschließenden beruht (siehe hierzu: Wieck-Noodt in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 237 Rn. 24, 27 mwN; sowie: BT-Drucks. 17/1213, 24. März 2010 Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz, S. 7). Die Grenzen zwischen der Zwangsverheiratung und der arrangierten Ehen sind allerdings fließend (vgl. BMFSJ, Zwangsverheiratungen bekämpfen – Betroffene wirksam schützen, 2009, S. 4, Publikationsversand der Bundesregierung). Ausgehend hiervon hat der Onkel der Klägerin zu 1) diese im Jahr 2011 dazu genötigt, einen älteren Mann in der Region Kurdistan-Irak zu heiraten. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall einer arrangierten Ehe. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der Klägerin zu 1), dass sie ihren Ehemann gerade nicht aus freien Stücken geheiratet hat. Sie hat bekundet, dass sie dies nur getan habe, weil sie andernfalls Angst um ihr Leben gehabt habe („wäre ich umgebracht worden“). Die Ausführungen der Klägerin zu 1) sind auch nach Auffassung der Beklagten glaubhaft. Der Einzelrichter ist gleicher Meinung. Die Bekundungen der Klägerin zu 1) sind in sich stimmig, wirken lebensnah sind widerspruchsfrei und insoweit überzeugend. Sie entsprechen im Übrigen den gerichtlichen Erkenntnissen. Danach ist die Lage der Frauen in der Heimatregion der Kläger prekär (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 13 ff; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 23. November 2017, S. 137 ff, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Lage der Frauen, Ehrenverbrechen, 2017, S. 2; Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: Zwangsheirat in der KRG-Region, 2015, Minority Rights Group International, The Lost Women of Iraq, 2015). Hiervon geht auch die Beklagte aus (Bundesamt, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, 2010 S. 96). Dies betrifft insbesondere Fälle der häuslichen Gewalt in der Region Kurdistan-Irak (vgl. Bundesamt, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, 2010 S. 93 – „weit verbreitet“). Ebenso kommt es hier immer noch zu Zwangsehen, viele Frauen werden vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 23. November 2017 S. 137). Im schlimmsten Fall droht einer Frau, die sich im Irak und auch in dieser Region einer Zwangsheirat widersetzt, der Ehrenmord (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: Zwangsheirat in der KRG-Region, 2015, S. 1). Kinderheirat wie auch sexuelle Ausbeutung werden dadurch begünstigt, dass 10 % der irakischen Frauen Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 13). Vor diesem Hintergrund geht der Einzelrichter auch davon aus, dass die Klägerin zu 1) im Falle ihrer Rückkehr damit rechnen muss, die von ihr nicht gewollte Ehe fortsetzen zu müssen sowie aufgrund ihrer Flucht sowohl von ihrem Ehemann wie auch ihrem Onkel bestraft zu werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 2) und 3) von ihrer Mutter getrennt würden. Für das Gericht sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Onkel und der Ehemann der Klägerin zu 1) von ihrer Sichtweise abrücken werden. Schließlich ist die Klägerin zu 3) als uneheliches Kind im Irak massiver Diskriminierung ausgesetzt (vgl. UNCHR, Richtlinien zum internationalen Schutz Asylanträge von Kindern, 2009, S. 8, siehe ferner: Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsheirat, 15. Januar 2015, S. 9 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Lage der Frauen, Ehrenverbrechen, 31. Januar 2017, S. 2). Ein Verfolgungsgrund liegt vor. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 b), Hs. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Reine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin zu 1) gehört der Gruppe Frauen an, die gegen ihren Willen verheiratet wurden. Sie prägt ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und unterscheidet sie auch deutlich von anderen Gruppen der Gesellschaft (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl., 2017, § 3b Rn. 50 mwN). Ebenso sind die Kläger zu 2) und zu 3) mit erfasst, da sie im Falle ihrer Rückkehr in den Irak aller Wahrscheinlichkeit von ihrer Mutter getrennt bzw. weiterer Diskriminierung ausgesetzt sein würden. Die Verfolgung geht nichtstaatlichen Akteuren iSv § 3c Nr. 3 AsylG, nämlich dem Onkel und Ehemann der Klägerin zu 1) aus. Die in § 3 Nr. 1 (Staat) und Nr. 2 (Parteien oder Organisationen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen sind nicht willens oder in der Lage, Schutz iSd § 3d vor Verfolgung zu bieten. Kein ausreichender Schutz hiergegen ist, dass im Jahr 2011 die kurdische Regionalregierung (KRG) das Gesetz Nr. 8 gegen häusliche Gewalt in der Region Kurdistan im Irak verabschiedet hat. So ergibt sich aus den gerichtlichen Erkenntnissen, dass kein hinreichender Gesetzesvollzug hierzu besteht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Lage der Frauen, Ehrenverbrechen, 31. Januar 2017, S. 19 mwN), auch wenn sich die Stellung der Frau in der Region Kurdistan-Irak verbessert haben soll (hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 13). Die kurdischen Behörden sind wohl nicht ausreichend gewillt, die von Ehrenverbrechen bedrohten Personen wirksam zu schützen (vgl. Home Office UK, Country Policy and Information Note Iraq: Kurdish ‘honour’ crimes, August 2017 S. 6 „able but unwilling“). Teilweise sollen die zuständigen Behörden hier eher dahingehend vermitteln, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren, anstatt diesen ihre rechtlichen Schutzmöglichkeiten aufzuzeigen (vgl. United States Department of State, 2016, S. 51). Ebenso haben nach § 41 des irakischen Strafgesetzbuches Ehemänner das Recht, ihre Frauen zu bestrafen, was im gesamten Irak zu einem extremen Ausmaß an häuslicher Gewalt führt. Frauen, die Misshandlungen oder Missbrauch ausgesetzt sind, haben das Problem, dass sie keinen sicheren Zufluchtsort haben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 23. November 2017, S. 137 mwN). Ferner soll es an geeignetem Fachpersonal mit entsprechender Ausbildung unter Polizei und Juristen mangeln. Dabei gibt es teilweise Berichte darüber, dass diese bedrängt werden, wenn sie versuchen einzugreifen, oder dass eingerichtete Frauenhäuser in der Bevölkerung auf Widerstand stoßen, weil sie mit Bordellen gleichgesetzt werden (vgl. US Department of State, Human Rights Report Iraq 2016, S. 50 ff.; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) – Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, April 2016, S. 152 ff.). Für die Kläger besteht im Irak keine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d (Nr. 1) hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Entscheidend ist insoweit, ob an dem verfolgungssicheren Ort das Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris Rn. 32, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/5065, S. 185). Nach dieser Maßgabe ist den Klägern die Rückkehr auch nicht in einen anderen Teil des Irak nicht zuzumuten. So geht das Gericht nicht davon aus, dass die Kläger in anderen Teilen des Iraks aufgenommen würden und dort ein normales Leben führen können (siehe hierzu auch: Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsheirat, 15. Januar 2015, S. 7 mwN). Die Kläger wären im Falle ihrer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt. Der Einzelrichter geht nicht davon aus, dass die Klägerin zu 1) in der Lage wäre, dass Existenzminimum für sich und ihre Kinder zu sichern. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die Klägerin zu 1) niemals eine Schule besucht hat. Im Übrigen scheint es nach den gerichtlichen Erkenntnissen ohnehin für von Frauen geführte Haushalte besonders schwer zu sein, eine Stelle oder Verdienstmöglichkeit in der Aufnahmegemeinde zu finden (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, Rn. 44). Hinzu kommt, dass Frauen ohne Zustimmung eines männlichen Verwandten bestimmte Identitätspapiere nicht erlangen können, die jedoch zwingende Voraussetzung für den Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsvorsorge, Arbeit, Bildung und Wohnraum sind (vgl. US Department of State, Human Rights Report Iraq 2016, S. 54). Darüber hinaus soll sich die Lage der Frauen seit dem Sturz von Saddam Hussein aufgrund zunehmender religiös-fundamentalistischer Tendenzen verschlechtert haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 13; BAMF, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 96; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad – The Shia Militias, 29. April 2015, S. 19). So hätten etwa schiitische Parteien versucht eine Kleiderordnung für Frauen einzuführen (vgl. Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad – The Shia Militias, 29. April 2015, S. 19). Ferner würden etwa in Bagdad einige Milizen in ihren jeweils kontrollierten Regionen die Rechte der Frauen weiter einschränken – teilweise auch unter der „Komplizenschaft“ der örtlichen Behörden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 30. August 2017, zuletzt aktualisiert am 23. November 2017, S. 137). Zu Basra gibt es zudem Berichte darüber, dass dort schiitische Milizen, Cafés mit Kellnerinnen nur duldeten, wenn die Cafés Schutzgeld zahlten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Ergänzende Informationen zu Vorschriften zur Frauenbekleidung durch Gesellschaft und Milizen sowie Ergänzungen zur Lage von Kellnerinnen, 13. November 2017). Im Übrigen hat auch die Beklagte mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes zum Ausdruck gebracht, sie gehe davon aus, die Kläger seien nicht auf eine inländische Schutzalternative im Irak zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 87b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die irakischen Kläger begehren aufstockenden Flüchtlingsschutz. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der übrigen Kläger. Die Kläger stellten in Deutschland am 26. Juli 2013 Asylanträge. In der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2015 erklärte die Klägerin zu 1), sie und ihre Kinder seien muslimische Kurden und kämen aus der Region Kurdistan-Irak (Zakho, Provinz Dohuk). Im Jahr 2004 sei ihr Vater verstorben und ihr Onkel zum Familienoberhaupt aufgestiegen. Im Jahr 2005 habe sie den Vater des Klägers zu 2) geheiratet. Dieser sei jedoch im gleichen Jahr bei einer Autobombenexplosion umgekommen. Im Jahr 2006 sei ihr Sohn, der Kläger zu 2), auf die Welt gekommen. Im Juni 2011 habe ihr Onkel sie dazu gezwungen, einen älteren Mann zu heiraten, und ihr befohlen, ihm ihren Sohn zu überlassen. Im Dezember 2011 habe sie zusammen mit ihrem Sohn den Irak verlassen und sei in die Türkei gereist. Im Jahr 2013 sei die Klägerin zu 3) in der Türkei auf die Welt gekommen. Deutschland habe sie mit ihren Kindern im gleichen Jahr erreicht. Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 erkannte das Bundesamt gegenüber den Klägern den subsidiären Schutz zu (Ziffer 1) und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab (Ziffer 2). Der Sachvortrag der Kläger begründe nicht die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes stehe die Zwangsverheiratung in der Region Kurdistan-Irak durch das Gesetz gegen häusliche Gewalt bereits seit 2011 unter Strafe. Hiergegen haben die Kläger am 6. Juli 2016 Klage erhoben und ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juni 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält die Ausführungen der Klägerin zu 1) zwar für glaubhaft, ist allerdings der Auffassung, dass danach nur ein Anspruch auf subsidiären Schutz bestehe. Insbesondere sei hier nicht von einer Zwangsheirat, sondern vielmehr von einer arrangierten Ehe auszugehen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt – die Kläger mit Schreiben vom 20. April 2018, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verweist der Einzelrichter auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylakte der Kläger. Diese haben dem Gericht neben den Erkenntnismitteln der 25. Kammer zum Irak vorgelegen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.