OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 10.19

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0828.VG25K10.19.00
2Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Teilstattgabe
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Nr. 6 Satz 8 der „Nebenbestimmungen für den Krankentransport“ im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 5. Dezember 2018 wird aufgehoben Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt zu 6/7, der Beklagte zu 1/7 die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Teilstattgabe Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Nr. 6 Satz 8 der „Nebenbestimmungen für den Krankentransport“ im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 5. Dezember 2018 wird aufgehoben Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt zu 6/7, der Beklagte zu 1/7 die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. I. Die Klage ist teilweise zulässig. 1. Die Anfechtungsklage ist statthaft. Die streitigen Nebenbestimmungen sind isoliert anfechtbar, weil es sich hierbei jeweils um Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 1 Abs. 1 VwVfG Bln handelt. Danach ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Dies ist hier der Fall. Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. regelt für die Klägerin insbesondere, welche Pflichten sie hat, soweit sie die gesetzlich vorgesehene Eintreffzeit nicht einhalten kann. 2. Die Klage ist hinsichtlich der Nr. 1 Satz 2 der Nebenbestimmungen n.F. unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis. Nr. 1 Satz 2 der Nebenbestimmungen n.F. entspricht inhaltlich Nr. 1 Satz 2 der Nebenbestimmungen a.F. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Änderungsbescheids gälte die alte Nebenbestimmung fort, die – trotz geringfügig abweichender Sprachfassung – den gleichen Inhalt hat. So enthalten beiden Fassungen im Wesentlichen einen Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften zur Inanspruchnahme von Sonderrechten (vgl. §§ 35 Abs. 5 a, 38 Straßenverkehrsordnung – StVO). Soweit die Klägerin diesbezüglich rügt, dass diese Nebenbestimmung insoweit fehlerhaft sei, als dass dort hätte geregelt werden müssen, dass das Krankentransportunternehmen in Notfällen straßenverkehrsrechtlich Sonderrechte nicht nur in Anspruch nehmen dürfe, sondern sogar müsse, übersieht sie im Übrigen, dass die §§ 35 Abs. 5a, 38 StVO keine dementsprechende Pflicht vorsehen, sondern regeln, wann die Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sind. 3. Die Klage ist hinsichtlich Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. teilweise unzulässig. Hinsichtlich Nr. 6 der Nebenbestimmungen Satz 4 bis 7 fehlt es an einem Rechtschutzbedürfnis. Die Verpflichtung nach Satz 4, den Auftrag unverzüglich an ein anderes privates Krankentransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation weiterzuleiten, wenn aus Kapazitätsgründen zu erwarten ist, dass ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb einer Stunde ausgeführt werden kann (Nr. 6 Satz 4), war wortgleich bereits in den bestandskräftigen früheren Nebenbestimmungen a.F. enthalten. Im Falle der Aufhebung der Nebenbestimmung gälte die alte Auflage fort. Hinsichtlich der Nr. 6 Satz 5 bis 7 der Nebenbestimmungen n.F. fehlt der Klage ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Sie stellen lediglich die bereits nach den Nebenbestimmungen a.F. bestehende Weiterleitungspflicht inhaltlich klar und enthalten keine weitergehende Belastung. Dass die Weiterleitung zwischen den Unternehmen erfolgt (Satz 5 und 6) und nicht allein in einer Weitergabe der Telefonnummer anderer Unternehmer an die zu transportierende Person (Satz 7) besteht, ergibt sich bereits aus dem Begriff der Weiterleitung selbst. Die Weiterleitung „ausschließlich von Unternehmen zu Unternehmen“ (Satz 5) und ohne Einbindung der zu befördernden Person (Satz 7) ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht dahin zu verstehen, dass die Weiterleitung auch gegen deren Willen erfolgt und insoweit in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Vielmehr soll damit klargestellt werden, dass es nicht der zu befördernden Person überlassen sein soll, sich ein anderes Unternehmen zu suchen. Ist sie mit der Weiterleitung nicht einverstanden, kann sie dies mitteilen und selbst ein anderes Unternehmen kontaktieren. Hinsichtlich Nr. 6 Satz 8 der Nebenbestimmungen n.F. ist die Klage zulässig. Nr. 6 Satz 8 der Nebenbestimmungen n.F. enthält mit der Vorgabe einer Kontaktaufnahme mit mindestens acht Unternehmern, bevor der Beförderungsantrag an die Berliner Feuerwehr weitergeleitet werden darf, eine neue Verpflichtung gegenüber Nr. 6 der Nebenbestimmungen a.F., in der eine solche Mindestanzahl nicht geregelt war. Soweit der Beklagte meint, Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. sei im Verhältnis zur alten Regelung günstiger, weil diese noch eine Erfolgspflicht beinhaltet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Nr. 6 der Nebenbestimmungen a.F. war der Auftrag an „ein anderes privates Krankentransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation“ weiterzuleiten. War dies „im Einzelfall nicht möglich“, war der Auftrag an die Rettungsleitstelle der Berliner Feuerwehr abzugeben. Die Weiterleitungspflicht bestand danach nur im Rahmen des Möglichen, also auch des Zumutbaren. Die frühere Regelung kann hingegen nicht dahin verstanden werden, dass ggf. alle anderen in Berlin ansässigen Unternehmen bzw. Hilfsorganisationen zu kontaktieren waren. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid vom 6. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2018 ist hinsichtlich Nr. 6 Satz 8 der Nebenbestimmungen n.F. rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die im Streit stehenden Änderungen der Nebenbestimmungen ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Die besonderen Regelungen des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin vom 8. Juli 1993 (zuletzt geändert am 20. September 2016, GVBl. S. 762) greifen hier nicht. Nach § 14 Abs. 1 RDG kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Eine Rechtsgrundlage für die – wie hier – nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen, d.h. nach Genehmigungserteilung, enthält die Vorschrift nicht. Ebenso lässt sich die nachträgliche Änderung nicht auf § 15 RDG (Widerruf und Rücknahme der Genehmigung) stützen, weil keiner der dort genannten Fallgruppen vorliegt. Nach § 15 Abs. 5 RDG bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt, d.h. § 15 RDG verdrängt insoweit nicht § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschriften zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Dies ist hier der Fall. Die nachträglichen Änderungen der Nebenbestimmungen stellen sich als teilweiser Widerruf der ursprünglichen Krankentransportgenehmigung dar, weil sie diese einschränken. Der Widerruf ist in der ursprünglichen Genehmigung vorbehalten. Die Nebenbestimmungen a.F. enthalten einen Auflagenänderungsvorbehalt i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, der ein „Minus“ zu einem Widerrufsvorbehalt darstellt (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2019, § 36 Rn. 77). Dieser Änderungsvorbehalt ist zwar rechtswidrig, denn § 14 RDG erlaubt nur, die Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen, nicht hingegen mit einem Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalt zu versehen (so auch § 15 Abs. 3, 4 PBefG, an dem sich das Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin orientiert, vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 12/2881, S. 13). Jedoch hindert ein rechtswidriger, aber wirksamer Widerrufsvorbehalt die Behörde nicht daran, auf diesen zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – BVerwG 8 C 33/84 –, juris), ohne dass dies im Streitfall noch im Rahmen des Widerrufsermessens zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 49 Rn. 12). Gleiches gilt mithin auch für einen rechtswidrigen, aber wirksamen Auflagenänderungsvorbehalt. 2. In der Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG steht dem Beklagten Ermessen zu. Der teilweise Widerruf ist hinsichtlich Nr. 6 Satz 8 der Nebenbestimmung n.F. ermessensfehlerhaft. Die Auflage, bei einem aus Kapazitätsgründen nicht ausführbaren Transport mindestens acht andere Unternehmen zu kontaktieren, bevor der Auftrag an die Berliner Feuerwehr weitergeleitet werden darf, überschreitet die gesetzlichen Grenzen des § 17 Abs. 1 RDG. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 RDG ist der Unternehmer unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen (zur Notfallrettung oder) zum Krankentransport verpflichtet. Die Leistungspflicht setzt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG unter anderem voraus, dass die Beförderung mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit möglich ist. Kann ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit durchgeführt werden, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die Rettungsleitstelle nach § 17 Abs. 1 Satz 3 RDG sofort zu unterrichten. Eine zulässige Ausgestaltung der Leistungspflicht der Krankentransportunternehmen kann danach entgegen der Auffassung des Beklagten in der Auflage bereits deshalb nicht erblickt werden, weil diese Pflicht allein die Durchführung des Krankentransports, nicht aber die Vermittlung von aus Kapazitätsgründen nicht durchführbaren Beförderungsaufträgen an andere Krankentransportunternehmen umfasst. Die subsidiäre Zuständigkeit der Berliner Feuerwehr, die Aufgaben des Krankentransports nur übernimmt, wenn und soweit die Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen dazu nicht bereit oder in der Lage sind (§ 5 Abs. 2 RDG), hat sich im Gesetz nicht durch die Regelung einer solchen Vermittlungspflicht für die bzw. den einzelne(n) Unternehmerin oder Unternehmer (vgl. § 17 Abs. 1 RDG) niedergeschlagen. § 5 Abs. 2 RDG regelt die nachrangige Zuständigkeit der Berliner Feuerwehr gegenüber dem Krankentransportwesen in seiner Gesamtheit, indem er „die in Satz 1 genannten Aufgabenträger“ im Plural anspricht. Eine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit mindestens acht anderen Unternehmen liegt auch nicht in § 14 Abs. 1 Nr. 5 RDG. Danach ist zulässiger Regelungsgegenstand von Nebenbestimmungen zur Genehmigung unter anderem die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den am Rettungsdienst beteiligten Stellen. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine Erweiterung der in § 17 RDG abschließend geregelten Leistungspflicht kann hierin nicht erblickt werden. Darüber hinaus verstößt die Auflage gegen die Pflicht der Unternehmerin oder des Unternehmers zur sofortigen Unterrichtung der Rettungsleitstelle, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 3 RDG). „Sofort“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch unmittelbar nach einem bestimmten Geschehen, ohne zeitliche Verzögerung, unverzüglich bzw. innerhalb kürzester Frist (vgl. https://www.duden.de/suchen/dudenonline/sofort). Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit mindestens acht Unternehmen ist hiermit nicht vereinbar. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 RDG sowohl für den Krankentransport als auch für die Notfallrettung gilt und daher der Begriff der „sofortigen Unterrichtung“ für beides einheitlich auszulegen ist. Dass die Norm auch die Notfallrettung umfasst, folgt aus der Systematik des § 17 Abs. 1 RDG. Dieser regelt in Satz 1 die Leistungspflicht „im Rahmen der erteilten Genehmigung zur Notfallrettung oder zum Krankentransport“, differenziert hinsichtlich der Beförderungspflicht in Satz 2 zwischen beidem und spricht in Satz 3 nur von der „Unternehmerin oder [dem] Unternehmer“ ohne Differenzierung zwischen Notfallrettung und Krankentransport. Das Gesetz geht davon aus, dass im Ausnahmefall die Notfallrettung auch von Privaten – nach Beleihung – durchgeführt werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 RDG), auch wenn dies bisher nicht in der Praxis noch nicht geschehen ist. Bei der Notfallrettung wäre aber angesichts derer zeitlichen Dringlichkeit eine Kontaktaufnahme mit bis zu acht Unternehmen vor Einschaltung der Feuerwehr ersichtlich ungeeignet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin – mit Ausnahme der Nr. 9 Satz 3 – die entsprechenden Kosten trägt, weil sie voraussichtlich insoweit unterlegen wäre. Die Klage war hinsichtlich Nr. 2 Abs. 2 Satz 4 der Nebenbestimmung n.F., wonach eine originale Ausfertigung des Prüfprotokolls für jeden Krankenkraftwagen zu übersenden ist, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Regelung entspricht Nr. 2 Satz 4 der Nebenbestimmungen a.F., wonach die Vorlage der Prüfprotokolle, also ebenfalls der Originale, gefordert war. Die Klage war hinsichtlich Nr. 2 Abs. 3 der Nebenbestimmungen n.F., wonach im Genehmigungsverfahren alle Medizinproduktebücher vorzulegen sind, nicht begründet. In materiell-rechtlicher Hinsicht war nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Medizinproduktebücher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegen hat. Die Klägerin lag insoweit im Übrigen falsch, soweit sie davon ausgegangen ist, dass der Beklagte die Medizinproduktebücher während der Dauer des Genehmigungsverfahrens einbehält. Die Klage war hinsichtlich Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 der Nebenbestimmungen n.F., wonach die Beschriftung der Fahrzeuge nicht den Eindruck erwecken darf, dass das Krankentransportunternehmen berechtigt ist, Aufgaben der Notfallrettung durchzuführen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Auflage ist mit Nr. 2 d) der Nebenbestimmungen a.F. inhaltsgleich. Die Klage war hinsichtlich Nr. 2 Abs. 4 Sätze 2 bis 3 der Nebenbestimmungen n.F., wonach am Fahrzeug ein Schild anzubringen ist, das den Namen des Unternehmens eindeutig und gut lesbar ausweist, nicht begründet. Soweit die Klägerin dagegen der Auffassung war, die Begriffsbestimmungen seien nicht hinreichend klar, und es sollte besser der Begriff „Firma“ (vgl. § 17 HGB) verwandt werden, überzeugt dies nicht. Die Betriebsbezeichnung ergibt sich unzweifelhaft aus der Genehmigungsurkunde (dort Ziffer 5) und ist identisch mit der Firma. Unklarheiten bestehen insoweit nicht. Die Klage war hinsichtlich Nr. 2 Abs. 5 der Nebenbestimmungen n.F., die Vorgaben zur besseren Erkennbarkeit von Krankenkraftwagen enthält, nicht begründet. Die Regelung zur Farbwahl war nicht zu beanstanden. Sie war geeignet, eine bessere Sichtbarkeit der Fahrzeuge zu gewährleisten, und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Klage war hinsichtlich Nr. 5 der Nebenbestimmungen n.F. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die angefochtene Nebenbestimmung war bereits in den früheren Nebenbestimmungen enthalten (vgl. Nr. 5 der Nebenbestimmungen a.F.). Durch die geringfügige Änderung des Wortlauts ergibt sich kein anderer Regelungsgehalt. Weiterhin gilt, dass ein Auftrag – mit individueller Vereinbarung zur Eintreffzeit – erst dann zustande kommt, wenn sich Auftraggeber und Auftragnehmer einigen und der Auftraggeber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Eintreffzeit hat. Nr. 5 der Nebenbestimmungen n.F. hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die abweichende Eintreffzeit sich nach den Bedürfnissen des Auftraggebers richten soll. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Wortlaut von Nr. 5 der Nebenbestimmungen n.F. geändert hat, stellt dies lediglich eine entsprechende Klarstellung dar. Nr. 9 Satz 3 der Nebenbestimmungen n.F. verstieß gegen den Gesetzesvorrang, weil diese Auflage den Transport von mehr als einer Patientin oder eines Patienten ausnahmslos untersagte, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 RDG aber lediglich ein entsprechendes grundsätzliches Verbot besteht, das Ausnahmen zulässt. Soweit der Beklagte der Ansicht war, dass solche Ausnahmen nur in der Notfallrettung denkbar seien, widerspricht dies dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 Satz 3 RDG, der mit Nennung von „Krankentransportwagen“ (und nicht „Krankenkraftwagen“) ausdrücklich eine Regelung für den Krankentransport trifft, mithin auch Ausnahmen ausdrücklich für den Krankentransport zulässt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil der Beklagter erklärt hat, dass die Nebenbestimmungen n.F. für alle in Berlin konzessionierten rund 100 Krankentransportunternehmen gleichermaßen gelten sollen, d.h. er auch entsprechende Änderungen gegenüber allen Unternehmen grundsätzlich berücksichtigen will. Die Klägerin, ein Krankentransportunternehmen mit Sitz in Berlin, wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu einem Genehmigungsbescheid zur Durchführung von Krankentransporten. Am 15. April 2016 erteilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Klägerin eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten. Es befristete diese bis zum 14. April 2020 und fügte der Genehmigung die Anlage „Nebenbestimmungen; LABO K4516 Anlage – Nebenbestimmungen I (06.10)“ (nachfolgend: Nebenbestimmungen a.F.) bei, die in 12 Nummern gegliedert ist. Auszugsweise heißt es dort: „1. Die Genehmigung berechtigt nicht zur Durchführung der Notfallrettung. Eine Ausnahme davon ist nur gegeben, wenn der Kranke im Laufe des Krankentransportes zu einem Notfallpatienten wird (z.B. durch Herzinfarkt, Atemnot) und ein Hinzuziehen eines Rettungswagens der Berliner Feuerwehr wegen der geringen Entfernung zum nächsten Krankenhaus unzweckmäßig wäre. Nur in diesen wenigen Einzelfällen ist die Anwendung von Sonderrechten, zu deren Durchführung die Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn zur Erreichung des Wegevorrechts verwendet werden dürfen, zulässig (§§ 35 Abs. 5 a, 38 Straßenverkehrsordnung - StVO -). Die Fahrer der Krankenkraftwagen sind über die Voraussetzungen der Anwendung von Sonderrechten im Straßenverkehr und das besondere Fahrverhalten dabei zu unterrichten. […] 6. Ist aus Kapazitätsgründen zu erwarten, dass ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb von einer Stunde ausgeführt werden kann, ist der Auftrag unverzüglich an ein anderes privates Krankentranstransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation weiterzuleiten. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, ist der Auftrag an die Rettungsleitstelle der Berliner Feuerwehr abzugeben. […] Nachträgliche Aufnahmen, Änderungen oder Ergänzungen von Auflagen bleiben vorbehalten.“ Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 – zugestellt am 11. Juli 2017 – änderte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Abteilung III – Kraftfahrzeugwesen, Referat Fahrerlaubnisse, Personen- und Güterbeförderung, die Nebenbestimmungen a.F. und übersandte die „Nebenbestimmungen für den Krankentransport; LABO K4516 Anlage – Nebenbestimmungen (07.17)“ (nachfolgend: Nebenbestimmungen n.F.), die in 15 Nummern gegliedert ist. In dem Bescheid selbst heißt es hierzu, dass die übersandten, neu gefassten Nebenbestimmungen für den Krankentransport am 1. September 2017 an die Stelle der bisherigen Nebenbestimmungen in Kraft treten und dann Bestandteil der bisherigen Genehmigung sind. Zur Begründung führte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten im Wesentlichen aus, dass es die Änderung des Berliner Rettungsdienstgesetzes (RDG) zum Anlass genommen habe, die für alle konzessionierten Krankentransportunternehmen gleich lautenden bisherigen Nebenbestimmungen zu überarbeiten. Die Nebenbestimmungen n.F. lauten auszugsweise wie folgt: „1. Notfallrettung, Verwendung von Sonder- und Wegerechten im Krankentransport Die Genehmigung zum Krankentransport berechtigt nicht zur Durchführung der Notfallrettung. Nur wenn die zu befördernde Person im Laufe des Krankentransportes zu einem Notfallpatienten oder einer Notfallpatientin (z. B durch Herzinfarkt, Atemnot) wird und ein Hin-zuziehen eines Einsatzfahrzeuges der Notfallrettung (Notruf 112) wegen der geringen Entfernung zum nächsten geeigneten Krankenhaus unzweckmäßig wäre, darf der Transport auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, zu deren Durchführung die Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn zur Erreichung des Wegevorrechts verwendet werden dürfen, (§§ 35 Abs. 5 a, 38 Straßenverkehrsordnung - StVO -) fortgeführt werden. Die Fahrer oder Fahrerinnen der Krankenkraftwagen sind über die Voraussetzungen der Anwendung von Sonderrechten im Straßenverkehr und das erforderliche besonders umsichtige Fahrverhalten zu unterrichten. Dies ist aktenkundig zu machen, einmal jährlich zu wiederholen und durch Unterschrift des Belehrten bestätigen zu lassen. 6. Auftragserledigung von Krankentransporten […] Ist aus Kapazitätsgründen zu erwarten, dass ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb von einer Stunde ausgeführt werden kann, ist der Auftrag unverzüglich an ein anderes privates Krankentransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation weiterzuleiten. Diese Weiterleitung hat ausschließlich von Unternehmen zu Unternehmen zu erfolgen. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bzw. die zu befördernde Person darf in diesen Weiterleitungsprozess nicht mit eingebunden werden. Die bloße telefonische Benennung des Namens und der Telefonnummer eines anderen Unternehmens gegenüber des Auftraggebers oder der Auftraggeberin bzw. der zu befördernden Person entspricht nicht der Weiterleitungspflicht. Beförderungsaufträge dürfen nur an die Berliner Feuerwehr weitergeleitet werden, sofern nicht ein anderes von mindestens acht kontaktierten dienstbereiten privaten Unternehmen zur Auftragserledigung zur Verfügung steht. […] Am 10. August 2017 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie – entgegen ihrer Ankündigung – nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2018 – zugestellt am 7. Dezember 2018 – half das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Abteilung III-Kraftfahrzeugwesen, dem Widerspruch hinsichtlich Nr. 3 der Nebenbestimmungen n.F. ab und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 führte die Widerspruchsbehörde ergänzend aus, die Weiterleitungsplicht in Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. sei im Ergebnis als eine Ausgestaltung der Leistungspflicht zu sehen. Diese solle sicherstellen, dass der Beförderungsauftrag in jedem Falle durchgeführt werde. Die Berliner Feuerwehr sei insoweit nur subsidiär zuständig. Die Anforderung, in Krankenkraftwagen ein Funkgerät vorzuhalten (Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F.), sei in der DIN EN 1789 vorgesehen. Der klarstellende Hinweis auf die Heranziehung der DIN-Normen bei der Beurteilung der Ausstattungsqualität im Notfallrettungsdienst und im Krankentransport sei durch die Änderung des Rettungsdienstgesetzes im Jahr 2016 in § 9 RDG aufgenommen worden. Letzten Endes sei es auch unternehmerisches Risiko, dass sich durch geänderte technische Rahmenbedingungen Änderungen in der Ausstattung ergeben könnten. Im Ergebnis müsse ein Unternehmer immer damit rechnen, dass sich neue Anforderungen ergäben, denen er gerecht werden müsse. Die Ausstattung mit Funktechnik sei insoweit auch nicht unverhältnismäßig. Sie stelle im Ergebnis eine effektive Gefahrenabwehr sicher, zu der auch die privaten Krankentransportunternehmen als Aufgabenträger des Rettungsdienstes verpflichtet werden könnten. Insbesondere bei Großveranstaltungen sei es möglich, dass Mobilfunknetze kurzzeitig in der Verfügbarkeit eingeschränkt seien. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2019 Klage erhoben. Sie bemängelt zuletzt insbesondere Nr. 1 (Notfallrettung, Verwendung von Sonder- und Wegerechten) und Nr. 6 (Auftragserledigung von Krankentransporten) der Nebenbestimmungen n.F. Nr. 1 sei insoweit fehlerhaft, als dass dort das Krankentransportunternehmen in Notfällen straßenverkehrsrechtlich Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfe. Richtigerweise müsse es sogar in solchen Fällen die genannten Sonderrechte in Anspruch nehmen. Andernfalls könnten sich die jeweiligen Rettungssanitäter wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. sei rechtswidrig, weil sie eine Verpflichtung begründe, jeden Auftrag annehmen zu müssen. Dies sei unzulässig, weil sie das Recht habe, frei zu entscheiden, welchen Auftrag sie annehme. Insoweit widerspreche die Weiterleitungspflicht in Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. auch dem Grundsatz der Privatautonomie. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich Nr. 3 und Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. zurückgenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zudem hinsichtlich Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 6 Satz 1 der Nebenbestimmungen n.F. zurückgenommen und zudem die zuvor erfolgte Klagerücknahme von Nr. 3 der Nebenbestimmungen n.F. klargestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Wortlaut der Nr. 5 und Nr. 9 Satz 3 der Nebenbestimmungen n.F. teilweise geändert. Die Beteiligen haben hierauf den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, wie auch hinsichtlich der Nr. 2 Abs. 2 Satz 4, Nr. 2 Abs. 3, Nr. 2 Abs. 4 Satz 1, Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 bis 3 und Nr. 2 Abs. 5 Satz 3 der Nebenbestimmungen n.F. Die Klägerin beantragt zuletzt, Nr. 1 Satz 2 und Nr. 6 Satz 4 bis 8 der „Nebenbestimmungen für den Krankentransport“ im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 5. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, ´ die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. nicht zu beanstanden sei. Die Regelung diene zum einen den Patientenschutz und solle zum anderen die Berliner Feuerwehr entlasten. Sie greife nicht in die Vergütungsbestimmungen zwischen Krankentransportunternehmen und Kostenträger ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf das Sitzungsprotokoll, die Streitakte sowie auf die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge einschließlich des Generalienvorgangs Bezug, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.