Urteil
25 K 38.19
VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0828.VG25K38.19.00
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Leitsätze
1. Nebenbestimmungen sind isoliert anfechtbar, wenn es sich um Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 1 Abs. 1 VwVfG Bln handelt.(Rn.26)
2. Eine Auflage, dass bei einem aus Kapazitätsgründen nicht ausführbaren Transport mindestens acht andere Unternehmen zu kontaktieren sind, bevor der Auftrag an die Berliner Feuerwehr weitergeleitet werden darf, überschreitet die gesetzlichen Grenzen des § 17 Abs. 1 RDG.(Rn.36)
3. § 14 Abs. 1 Nr. 5 RDG enthält keine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit mindestens acht anderen Unternehmen.(Rn.37)
Tenor
Nr. 6 Satz 8 der „Nebenbestimmungen für den Krankentransport“ im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 4. Dezember 2018 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nebenbestimmungen sind isoliert anfechtbar, wenn es sich um Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 1 Abs. 1 VwVfG Bln handelt.(Rn.26) 2. Eine Auflage, dass bei einem aus Kapazitätsgründen nicht ausführbaren Transport mindestens acht andere Unternehmen zu kontaktieren sind, bevor der Auftrag an die Berliner Feuerwehr weitergeleitet werden darf, überschreitet die gesetzlichen Grenzen des § 17 Abs. 1 RDG.(Rn.36) 3. § 14 Abs. 1 Nr. 5 RDG enthält keine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit mindestens acht anderen Unternehmen.(Rn.37) Nr. 6 Satz 8 der „Nebenbestimmungen für den Krankentransport“ im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 4. Dezember 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt zu 3/4, der Beklagte zu 1/4 die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. I. Die Klage ist teilweise zulässig. 1. Die Anfechtungsklage ist statthaft. Die streitigen Nebenbestimmungen sind isoliert anfechtbar, weil es sich hierbei jeweils um Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 1 Abs. 1 VwVfG Bln handelt. Danach ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Dies ist hier der Fall. Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. regelt für die Klägerin insbesondere, welche Pflichten sie hat, soweit sie die gesetzlich vorgesehene Eintreffzeit nicht einhalten kann. Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. schreibt der Klägerin vor, dass sie eine Sprechfunkanlage in ihren Krankentransportwagen vorzuhalten hat. Die Nebenbestimmungen n.F. gelten gegenüber der Klägerin, auch wenn das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Genehmigung vom 24. August 2017 mit den Nebenbestimmungen a.F. versehen hat. So hatte der Beklagte bereits zuvor mit Bescheid vom 6. Juli 2017 die Nebenbestimmungen n.F. erlassen und aufschiebend bedingt verfügt, dass diese ab dem 1. September 2017 gelten. Damit brachte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Nebenbestimmungen a.F. auch im Fall einer Erneuerung der bis zum 26. August 2017 geltenden früheren Krankentransportgenehmigung geändert werden sollten. Aufgrund des Bescheids vom 6. Juli 2017 galten demnach die mit Erneuerung der Krankentransportgenehmigung vom 24. August 2017 erlassenen Nebenbestimmungen a.F. nur bis zum 31. August 2019 und wurden ab dem 1. September 2017 durch die Nebenbestimmungen n.F. ersetzt bzw. geändert. 2. Die Klage ist hinsichtlich Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. teilweise unzulässig. Hinsichtlich Nr. 6 Satz 4 bis 7 der Nebenbestimmungen n.F. fehlt es an einem Rechtschutzbedürfnis. Die Verpflichtung nach Satz 4, den Auftrag unverzüglich an ein anderes privates Krankentransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation weiterzuleiten, wenn aus Kapazitätsgründen zu erwarten ist, dass ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb einer Stunde ausgeführt werden kann, war wortgleich bereits in den bestandskräftigen früheren Nebenbestimmungen a.F. enthalten. Im Falle der Aufhebung der Nebenbestimmung gälte die alte Auflage fort. Hinsichtlich Nr. 6 Satz 5 bis 7 der Nebenbestimmungen n.F. fehlt der Klage ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Damit wird lediglich die bereits nach den Nebenbestimmungen a.F. bestehende Weiterleitungspflicht inhaltlich klargestellt und keine weitergehende Belastung getroffen. Dass die Weiterleitung zwischen den Unternehmen erfolgt (Satz 5 und 6) und nicht allein in einer Weitergabe der Telefonnummer anderer Unternehmer an die zu transportierende Person (Satz 7) besteht, ergibt sich bereits aus dem Begriff der Weiterleitung selbst. Die Weiterleitung „ausschließlich von Unternehmen zu Unternehmen“ (Satz 5) und ohne Einbindung der zu befördernden Person (Satz 6) ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht dahin zu verstehen, dass die Weiterleitung auch gegen deren Willen erfolgt und insoweit in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Vielmehr wird damit klargestellt, dass es nicht der zu befördernden Person überlassen sein soll, sich ein anderes Unternehmen zu suchen. Ist sie mit der Weiterleitung nicht einverstanden, kann sie dies mitteilen und selbst ein anderes Unternehmen kontaktieren. Hinsichtlich Nr. 6 Satz 8 der Nebenbestimmungen n.F. ist die Klage zulässig. Nr. 6 Satz 8 der Nebenbestimmungen n.F. enthält mit der Vorgabe einer Kontaktaufnahme mit mindestens acht Unternehmern, bevor der Beförderungsantrag an die Berliner Feuerwehr weitergeleitet werden darf, eine neue Verpflichtung gegenüber Nr. 6 der Nebenbestimmungen a.F., in der eine solche Mindestanzahl nicht geregelt war. Soweit der Beklagte meint, Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. sei im Verhältnis zur alten Regelung günstiger, weil diese noch eine Erfolgspflicht beinhaltet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Nr. 6 der Nebenbestimmungen a.F. war der Auftrag an „ein anderes privates Krankentransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation“ weiterzuleiten. War dies „im Einzelfall nicht möglich“, war der Auftrag an die Rettungsleitstelle der Berliner Feuerwehr abzugeben. Die Weiterleitungspflicht bestand danach nur im Rahmen des Möglichen, also auch des Zumutbaren. Die frühere Regelung kann hingegen nicht dahin verstanden werden, dass ggf. alle anderen in Berlin ansässigen Unternehmen bzw. Hilfsorganisationen zu kontaktieren waren. 3. Die Klage ist hinsichtlich Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. zulässig. Sie weist gegenüber Nr. 2 der Nebenbestimmungen a.F. einen neuen Belastungsgehalt auf. Obwohl nach Nr. 2 der Nebenbestimmungen a.F. aufgrund der Bezugnahme auf die DIN EN 1789 bereits in der Vergangenheit ein Funksprechgerät in den Krankenwagen vorzuhalten war (vgl. Tabelle 19 Nr. 1, S. 51), geht der nunmehr in Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. enthaltene Belastungsgehalt hierüber hinaus. So unterscheiden sich die genannten Regelungen vor allem darin, dass nach Nr. 2 der Nebenbestimmungen a.F. Funksprechgeräte vorzuhalten waren, ohne dass nähere Anforderungen festgelegt waren, während nach Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. Betriebsfunkanlagen „dem aktuellen Stand der Technik“ entsprechen müssen. II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 6. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2018 ist hinsichtlich Nr. 6 Satz 8 der Nebenbestimmungen n.F. rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für die im Streit stehenden Änderungen der Nebenbestimmungen ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Die besonderen Regelungen des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin vom 8. Juli 1993 (zuletzt geändert am 20. September 2016, GVBl. S. 762) greifen hier nicht. Nach § 14 Abs. 1 RDG kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Eine Rechtsgrundlage für die – wie hier – nachträgliche Änderung von Nebenbestimmungen, d.h. nach Genehmigungserteilung, enthält die Vorschrift nicht. Ebenso lässt sich die nachträgliche Änderung nicht auf § 15 RDG (Widerruf und Rücknahme der Genehmigung) stützen, weil keiner der dort genannten Fallgruppen vorliegt. Nach § 15 Abs. 5 RDG bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt, d.h. § 15 RDG verdrängt insoweit nicht § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschriften zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Dies ist hier der Fall. Die nachträglichen Änderungen der Nebenbestimmungen stellen sich als teilweiser Widerruf der ursprünglichen Krankentransportgenehmigung dar, weil sie diese einschränken. Der Widerruf ist in der ursprünglichen Genehmigung vorbehalten. Die Nebenbestimmungen a.F. enthalten einen Auflagenänderungsvorbehalt i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, der ein „Minus“ zu einem Widerrufsvorbehalt darstellt (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2019, § 36 Rn. 77). Dieser Änderungsvorbehalt ist zwar rechtswidrig, denn § 14 RDG erlaubt nur, die Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen, nicht hingegen mit einem Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalt zu versehen (so auch § 15 Abs. 3, 4 PBefG, an dem sich das Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin orientiert, vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 12/2881, S. 13). Jedoch hindert ein rechtswidriger, aber wirksamer Widerrufsvorbehalt die Behörde nicht daran, auf diesen zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – BVerwG 8 C 33/84 –, juris), ohne dass dies im Streitfall noch im Rahmen des Widerrufsermessens zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 49 Rn. 12). Gleiches gilt mithin auch für einen rechtswidrigen, aber wirksamen Auflagenänderungsvorbehalt. In der Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG steht dem Beklagten Ermessen zu. 1. Der teilweise Widerruf ist hinsichtlich Nr. 6 Satz 8 der Nebenbestimmungen ermessensfehlerhaft. Die Auflage, bei einem aus Kapazitätsgründen nicht ausführbaren Transport mindestens acht andere Unternehmen zu kontaktieren, bevor der Auftrag an die Berliner Feuerwehr weitergeleitet werden darf, überschreitet die gesetzlichen Grenzen des § 17 Abs. 1 RDG. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 RDG ist der Unternehmer unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen (zur Notfallrettung oder) zum Krankentransport verpflichtet. Die Leistungspflicht setzt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG unter anderem voraus, dass die Beförderung mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit möglich ist. Kann ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit durchgeführt werden, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die Rettungsleitstelle nach § 17 Abs. 1 Satz 3 RDG sofort zu unterrichten. Eine zulässige Ausgestaltung der Leistungspflicht der Krankentransportunternehmen kann danach entgegen der Auffassung des Beklagten in der Auflage bereits deshalb nicht erblickt werden, weil diese Pflicht allein die Durchführung des Krankentransports, nicht aber die Vermittlung von aus Kapazitätsgründen nicht durchführbaren Beförderungsaufträgen an andere Krankentransportunternehmen umfasst. Die subsidiäre Zuständigkeit der Berliner Feuerwehr, die Aufgaben des Krankentransports nur übernimmt, wenn und soweit die Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen dazu nicht bereit oder in der Lage sind (§ 5 Abs. 2 RDG), hat sich im Gesetz nicht durch die Regelung einer solchen Vermittlungspflicht für die bzw. den einzelne(n) Unternehmerin oder Unternehmer (vgl. § 17 Abs. 1 RDG) niedergeschlagen. § 5 Abs. 2 RDG regelt die nachrangige Zuständigkeit der Berliner Feuerwehr gegenüber dem Krankentransportwesen in seiner Gesamtheit, indem er „die in Satz 1 genannten Aufgabenträger“ im Plural anspricht. Eine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit mindestens acht anderen Unternehmen liegt auch nicht in § 14 Abs. 1 Nr. 5 RDG. Danach ist zulässiger Regelungsgegenstand von Nebenbestimmungen zur Genehmigung unter anderem die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den am Rettungsdienst beteiligten Stellen. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine Erweiterung der in § 17 RDG abschließend geregelten Leistungspflicht kann hierin nicht erblickt werden. Darüber hinaus verstößt die Auflage gegen die Pflicht der Unternehmerin oder des Unternehmers zur sofortigen Unterrichtung der Rettungsleitstelle, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 3 RDG). „Sofort“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch unmittelbar nach einem bestimmten Geschehen, ohne zeitliche Verzögerung, unverzüglich bzw. innerhalb kürzester Frist (vgl. https://www.duden.de/suchen/dudenonline/sofort). Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit mindestens acht Unternehmen ist hiermit nicht vereinbar. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 RDG sowohl für den Krankentransport als auch für die Notfallrettung gilt und daher der Begriff der „sofortigen Unterrichtung“ für beides einheitlich auszulegen ist. Dass die Norm auch die Notfallrettung umfasst, folgt aus der Systematik des § 17 Abs. 1 RDG. Dieser regelt in Satz 1 die Leistungspflicht „im Rahmen der erteilten Genehmigung zur Notfallrettung oder zum Krankentransport“, differenziert hinsichtlich der Beförderungspflicht in Satz 2 zwischen beidem und spricht in Satz 3 nur von der „Unternehmerin oder [dem] Unternehmer“ ohne Differenzierung zwischen Notfallrettung und Krankentransport. Das Gesetz geht davon aus, dass im Ausnahmefall die Notfallrettung auch von Privaten – nach Beleihung – durchgeführt werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 RDG), auch wenn dies bisher nicht in der Praxis noch nicht geschehen ist. Bei der Notfallrettung wäre aber angesichts derer zeitlichen Dringlichkeit eine Kontaktaufnahme mit bis zu acht Unternehmen vor Einschaltung der Feuerwehr ersichtlich ungeeignet. 2. Der teilweise Widerruf ist hinsichtlich Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. ermessensfehlerfrei. a) Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. steht in Einklang mit den Vorschriften des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG sind Krankenkraftwagen Fahrzeuge, die für Notfallrettung, Notfalltransport und Krankentransport besonders eingerichtet sind, in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem anerkannten Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft sowie den jeweils geltenden Normen entsprechen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 7 RDG ist für Krankentransportwagen auf Verlangen der Genehmigungsbehörde der Nachweis über die den jeweils geltenden Maßgaben des Deutschen Instituts für Normung (DIN) entsprechende Ausstattung zu erbringen. Die Vorschrift erlaubt der Genehmigungsbehörde demnach, der Klägerin per Nebenbestimmung aufzugeben, ihr Fahrzeug gemäß den Vorgaben des Deutschen Instituts für Normung auszustatten. Die gesetzliche Regelung ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie eine dynamische Verweisung enthält, hinreichend bestimmt. Die dynamische Verweisung ist darin zu sehen, dass die Krankentransportwagen – laufend – dem anerkannten Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft zu entsprechen haben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RDG) und dabei die Vorgaben des Deutschen Instituts für Normung, d.h. private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – BVerwG 3 C 21/12 –, juris Rn. 42), einhalten müssen (§ 9 Abs. 1 Satz 7 RDG). Für den Rechtsunterworfenen ist hinreichend klar erkennbar, welche DIN-Normen im Einzelnen gelten sollen. § 9 Abs. 1 Satz 7 RDG bezieht sich lediglich auf diejenigen Regeln des Deutschen Instituts für Normung, die für die Krankentransportwagenausstattung maßgeblich sind, wie etwa die DIN EN 1789 (vgl. Abgeordnetenhaus Drs. 17/2963, S. 34). Auch steht der genannten Vorschrift – insbesondere mit Blick auf das Publizitätserfordernis – insoweit nicht entgegen, dass das Deutsche Institut für Normung seine Normen nur kostenpflichtig zur Verfügung stellt (hier: 141,90 EUR für die DIN EN 1789:2014-12 –). Dass der Erwerb eines unter Urheberrechtsschutz stehenden technischen Regelwerks kostenpflichtig ist, bedeutet nicht per se eine unzumutbare Erschwernis des Zugangs. Für den Regelungsunterworfenen ist auch die Druckversion von amtlichen Publikationsorganen, etwa des Bundesgesetzblatts oder der Gesetz- und Verordnungsblätter der Länder, nicht kostenfrei zugänglich, will er sich nicht mit der Einsichtnahme in einer öffentlichen Bibliothek oder über eine in das Internet eingestellte Datenbank begnügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – BVerwG 3 C 21/12 –, juris Rn. 25). Im Übrigen existieren für DIN-Normen in Berlin insgesamt fünf Auslegestellen (Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Treskowallee 8, 10318 Berlin; Deutsches Patent- und Markenamt - TIZ – Berlin, Gitschiner Str. 97, 10969 Berlin; DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Normen-Infopoint, Budapester Str. 31, 10787 Berlin; Technische Universität Berlin Universitätsbibliothek im VOLKSWAGEN-Haus, Fasanenstr. 88 10623 Berlin; Beuth Hochschule für Technik Berlin Campusbibliothek, Luxemburger Str. 10, 13353 Berlin). Die Vorschrift ist außerdem als dynamische Verweisung auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verstehen. Es ist zwischen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, d.h. der „herrschenden Auffassung unter den technischen Praktikern“, dem Stand der Technik, d.h. der „Front der technischen Entwicklung“ und dem Stand der Wissenschaft und Technik, d.h. den „neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen“ zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77 –, juris Rn. 107 ff.; siehe zu weiterer Differenzierung: Seibel, NJW 2013, 3000 mwN). Die im Gesetz vorgenommene Kombination der drei Kategorien durch die Verwendung der Begriffe „anerkannt“, „Stand der Technik“ und „medizinischen Wissenschaft“ ist ungenau, was in der Praxis offenbar häufiger vorkommt (vgl. Seibel, NJW 2013, 3000; Jarass, BImschG, 12. Aufl., 2017, § 3 Rn. 115). Aus technikrechtlicher Sicht kann es den anerkannten Stand der Technik nicht geben. Es ist entweder von den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aber dem Stand der Technik auszugehen. Eine Kombination beider Technikstandards ist schon wegen ihres unterschiedlichen Anforderungsprofils nicht möglich: Neue technische Verfahren setzen sich langsam durch und werden allenfalls erst am Ende dieses Prozesses allgemein anerkannt (vgl. hierzu: Seibel, NJW 2013, 3000, 3003 ff.). Die vorliegende Bezugnahme auf die jeweils geltenden Maßgaben des Deutschen Instituts für Normung nach § 9 Abs. 1 Satz 7 RDG spricht für eine Verweisung auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik, nicht aber den Stand der Technik. So ist nämlich unklar, ob die Regelwerke privater Verbände oder Ausschüsse den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren etc. wiedergeben und dabei insbesondere solche neuen Techniken berücksichtigen, die sich in der Praxis noch nicht hinreichend bewährt haben, was bei einer Berücksichtigung des Standes der Technik bzw. der Wissenschaft und Technik erforderlich wäre (vgl. Seibel, NJW 2013, 3000, 3003; siehe ferner: Ganske, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 89. EL, Februar 2019, § 60 WHG Rn. 26). Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. setzt die Vorgaben des Deutschen Instituts für Normung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 7 RDG um. Die Ausstattung eines Krankentransportwagens mit einem gesicherten Sprechfunkbetrieb zwischen Fahrzeug und Betriebssitz bzw. Leitstelle sieht DIN EN 1798:2007+A2:2014 (Deutsches Institut für Normung e.V., Beuth Verlag, „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“) vor (vgl. Tabelle 19 Nr. 1, S. 51), wonach ein Krankentransportwagen mit einem Funksprechgerät ausgestattet sein muss, ein Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über dieses oder das Mobiltelefon dagegen nicht zwingend vorgeschrieben ist. Auch nach Nr. 10 Satz 1 der Nebenbestimmungen n.F. ist eine Sprechfunkanlage vorzuhalten, die unabhängig vom Telefonnetz ist. Dies entspricht dem herkömmlichen Sprachgebrauch, wonach zwischen Telefon und Funkgerät in der Form differenziert wird, dass Telefone ein Fernsprechnetz benötigen, während sich Funkgeräte außerhalb desselben nutzen lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 311 Ss 29/09, NZV 2009, 468 mwN), und stimmt mit den Vorgaben der betreffenden DIN-Norm überein. Die Auflage ist hinreichend bestimmt. Die Beklagte kann fordern, dass die Klägerin eine Betriebsfunkanlage vorhalten muss, die „dem aktuellen Stand der Technik“ entsprechen muss (vgl. Nr. 10 Satz 2 der Nebenbestimmungen n.F.), wobei diese Anforderungen so zu verstehen ist, dass die Anlage (lediglich) den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Die Verweisung auf den unbestimmten Rechtsbegriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. Seibel, NJW 2013, 3000 m.w.N.) lässt sich hinreichend bestimmen (vgl. Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., 2019, § 40 Rn. 82 mwN). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine dynamische Verweisung auf ein technisches Regelwerk handelt (vgl. hierzu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 38), weil es sich hier insoweit um eine Konkretisierung des geltenden Rechts handelt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Ebenso kann der Beklagte der Klägerin abverlangen, eine Betriebsfunkanlage zu nutzen, die in der Lage ist, über die von der zuständigen Behörde genehmigten Frequenz zu senden (vgl. Nr. 10 Satz 2 der Nebenbestimmungen n.F.), weil aufgrund von § 55 TKG ohnehin jede Frequenznutzung einer vorherigen Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur bedarf. Auch darf der Beklagte von der Klägerin fordern, dass sie bei der Übertragung von personenbezogenen Daten über Funk die aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten muss (Nr. 10 Satz 3 Nebenbestimmung n.F.), weil die Klägerin ohnehin dazu verpflichtet ist, die gesetzlichen Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten (vgl. § 4 Abs. 3 RDG). b) Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. ist verhältnismäßig. Die Regelung hat einen legitimen Zweck, liegt vor, denn sie dient dem Wohl der Allgemeinheit. Die Vorgabe soll vor allem sicherstellen, dass die Krankentransportunternehmen auch dann miteinander sicher kommunizieren können, wenn das örtliche Kommunikationsnetz ausfällt, um so im Ergebnis einen verbesserten Patientenschutz zu gewährleisten. Die Regelung ist auch geeignet, weil sie den genannten Zweck zumindest fördert. Insoweit greifen die weiter erhobenen Einwände auch nicht durch, dass die geforderte Technik den ebenso geforderten datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht gerecht werde bzw. der geforderte Standard technisch unzuverlässig sei. Zum einen geht es hierbei vor allem darum, dass die Klägerin eine Betriebsfunkanlage vorhalten muss, die unabhängig vom Telefonnetz ist. Zum anderen bedient sich der Beklagte mit der Bezugnahme auf die DIN EN 1789 externen Sachverstandes, wonach die Krankentransportwagen weiterhin ausnahmslos ein Funksprechgerät vorhalten sollen. Dass diese fachliche Einschätzung nicht im Einklang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen stehen soll, ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dies hinreichend substantiiert vorgetragen. Nicht ausreichend ist insoweit, dass die Klägerin Zweifel hinsichtlich der Abhörsicherheit der betreffenden Technik hat und im Falle der entsprechenden Nutzung befürchtet, die gesetzlichen Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einhalten zu können. Insbesondere hat sie diesbezügliche technische Gründe nicht näher benannt, die gegen die Verwendung von Betriebsfunkanlagen sprechen könnten. Die Regelung ist erforderlich. Soweit vorgetragen wird, dass die bisherige Praxis, wie etwa die Erreichbarkeit über Mobiltelefone, ausreichend sei, steht dem entgegen, dass die bisherige Praxis den Zweck – eine vom öffentlichen Telefonnetz unabhängige sichere Kommunikationsmöglichkeit zu schaffen – nicht gewährleistet. Die Regelung ist auch angemessen, d.h. der beabsichtigte Zweck steht hier nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Der Beklagte hat insoweit erkannt und auch bei seinen Ermessenserwägungen hinreichend berücksichtigt, dass für die Klägerin aufgrund der Regelung von Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. ein Beschaffungs- bzw. Nachrüstaufwand entsteht. Ebenso hat er in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass er in der Vergangenheit nicht eingeschritten ist, obwohl die Klägerin entgegen Nr. 2 der Nebenbestimmungen a.F. die Krankentransportwagen nicht mit Funksprechgeräten ausgestattet hat. Dies steht nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Es ist insbesondere weder ersichtlich noch hinreichend vorgetragen, dass der Nachrüstaufwand für die Klägerin einen bestandsgefährdenden Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellte (vgl. zur grundrechtsdogmatischen Einordnung: Axer, in: BeckOK, Epping/Hillgruber, GG, 41. Edition Stand: 15. Februar 2019, Art. 14 Rn. 52 mwN). Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass für sie die nötige Nachrüstverpflichtung wirtschaftlich nicht mehr tragbar ist. Dass die entsprechenden Anschaffungskosten den Umsatz der Klägerin schmälern mögen – was im Übrigen ebenfalls nicht im Einzelnen hinreichend konkret dargelegt ist –, ist insoweit allein auch noch nicht ausreichend, um einen unverhältnismäßigen Eingriff zu bejahen, denn bloße einfachrechtlich nicht gesicherte Erwerbsmöglichkeiten, Umsatz- und Gewinnchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten werden ungeachtet ihrer erheblichen Bedeutung für das Unternehmen nicht dem eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlich geschützten Bestand des einzelnen Betriebes zugeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 – BVerwG 8 C 29/92 –, juris Rn. 20). Die Unverhältnismäßigkeit lässt sich schließlich auch nicht mit dem früheren Nichteinschreiten der Behörde begründen. Auf Vertrauensschutz vermag sich die Klägerin nicht zu berufen, da ihr früheres Verhalten die mit Genehmigungserteilung auferlegte Auflage zur Ausstattung der Krankentransportwagen verletzte und rechtswidrig war. Soweit die Klägerin darüber hinaus der Ansicht ist, der Beklagte müsse aufgrund der früheren Sachlage – trotz damaliger Auflage und fehlender Funksprechgeräte nicht einzuschreiten – eine entsprechende früher getroffene Entscheidung widerrufen, ist dies nicht zutreffend. So hat der Beklagte den Krankentransportunternehmen keine qualifizierte Duldung diesbezüglich erteilt, die er nun ggf. zu wiederrufen hätte. Vielmehr handelt es sich hier um eine bloße faktische Duldung in Form des schlichten Nichteinschreitens (vgl. Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., 2019, § 35 Rn. 35). Im Übrigen wäre eine bisherige Duldung hinsichtlich der früheren Rechtslage nicht auf die jetzige Rechtslage übertragbar, weil Nr. 2 der Nebenbestimmungen a.F. und Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. – wie bereits ausgeführt – nicht übereinstimmen. 3. Die Änderungen der Nebenbestimmungen zum 1. September 2017 erfolgten noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist (§§ 48 Abs. 4. 49 Abs. 2 Satz VwVfG iVm § 1 Abs. 1 VwVfG Bln), die vorliegend frühestens mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung des Rettungsdienstgesetzes am 20. September 2016 (GVBl. S. 762) zu laufen begann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Nr. 5 der Nebenbestimmungen n.F. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin die entsprechenden Kosten trägt, weil sie voraussichtlich insoweit unterlegen wäre. Die Klage war diesbezüglich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die angefochtene Nebenbestimmung war bereits in den früheren Nebenbestimmungen enthalten (vgl. Nr. 5 der Nebenbestimmungen a.F.). Durch die geringfügige Änderung des Wortlauts ergibt sich kein anderer Regelungsgehalt. Weiterhin gilt, dass ein Auftrag – mit individueller Vereinbarung zur Eintreffzeit – erst dann zustande kommt, wenn sich Auftraggeber und Auftragnehmer einigen; der Auftraggeber hat kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Eintreffzeit. Nr. 5 der Nebenbestimmungen n.F. hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich die abweichende Eintreffzeit nach den Bedürfnissen des Auftraggebers richten soll. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Wortlaut von Nr. 5 Nebenstimmungen n.F. geändert hat, stellt dies lediglich eine entsprechende Klarstellung dar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil der Beklagter erklärt hat, dass die Nebenbestimmungen n.F. für alle in Berlin konzessionierten rund 100 Krankentransportunternehmen gleichermaßen gelten sollen, d.h. er auch entsprechende Änderungen gegenüber allen Unternehmen grundsätzlich berücksichtigen will. Die Klägerin, ein Krankentransportunternehmen mit Sitz in Berlin, wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu einem Genehmigungsbescheid zur Durchführung von Krankentransporten. Am 27. August 2013 erteilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Klägerin eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten. Es befristete diese bis zum 26. August 2017 und fügte der Genehmigung die Anlage „Nebenbestimmungen; LABO K4516 Anlage – Nebenbestimmungen I (06.10)“ (nachfolgend: Nebenbestimmungen a.F.) bei, die in 12 Nummern gegliedert ist. Auszugsweise heißt es dort: „2. Krankentransportwagen sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik auszustatten, auszurüsten und zu warten. Hierbei sind u. a. die Vorgaben der DIN EN 1789, des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten: […] 6. Ist aus Kapazitätsgründen zu erwarten, dass ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb von einer Stunde ausgeführt werden kann, ist der Auftrag unverzüglich an ein anderes privates Krankentranstransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation weiterzuleiten. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, ist der Auftrag an die Rettungsleitstelle der Berliner Feuerwehr abzugeben. […] Nachträgliche Aufnahmen, Änderungen oder Ergänzungen von Auflagen bleiben vorbehalten.“ Am 30. Mai 2017 stellte die Klägerin beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung. Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 – zugestellt am 10. Juli 2017 – änderte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Fahrerlaubnisse, Personen- und Güterbeförderung, die Nebenbestimmungen a.F. und übersandte die „Nebenbestimmungen für den Krankentransport; LABO K4516 Anlage – Nebenbestimmungen (07.17)“ (nachfolgend: Nebenbestimmungen n.F.), die in 15 Nummern gegliedert ist. In dem Bescheid selbst heißt es hierzu, dass die übersandten, neu gefassten Nebenbestimmungen für den Krankentransport am 1. September 2017 an die Stelle der bisherigen Nebenbestimmungen in Kraft treten und dann Bestandteil der bisherigen Genehmigung sind. Zur Begründung führte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten im Wesentlichen aus, dass es die Änderung des Berliner Rettungsdienstgesetzes (RDG) zum Anlass genommen habe, die für alle konzessionierten Krankentransportunternehmen gleich lautenden bisherigen Nebenbestimmungen zu überarbeiten. Die Nebenbestimmungen n.F. lauten auszugsweise wie folgt: „6. Auftragserledigung von Krankentransporten […] Ist aus Kapazitätsgründen zu erwarten, dass ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb von einer Stunde ausgeführt werden kann, ist der Auftrag unverzüglich an ein anderes privates Krankentransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation weiterzuleiten. Diese Weiterleitung hat ausschließlich von Unternehmen zu Unternehmen zu erfolgen. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bzw. die zu befördernde Person darf in diesen Weiterleitungsprozess nicht mit eingebunden werden. Die bloße telefonische Benennung des Namens und der Telefonnummer eines anderen Unternehmens gegenüber des Auftrag-gebers oder der Auftraggeberin bzw. der zu befördernden Person entspricht nicht der Weiterleitungspflicht. Beförderungsaufträge dürfen nur an die Berliner Feuerwehr weitergeleitet werden, sofern nicht ein anderes von mindestens acht kontaktierten dienstbereiten privaten Unternehmen zur Auftragserledigung zur Verfügung steht. […] 10. Sprechfunkverkehr Krankenkraftwagen sind für den gesicherten Sprechfunkbetrieb zwischen Fahrzeug und Betriebssitz bzw. Leitstelle mit einer geeigneten, vom Telefonnetz unabhängigen Sprechfunkanlage auszustatten. Im Sprechfunkverkehr dürfen nur durch die für den Betriebsfunk zuständige Behörde genehmigte Frequenzen und Betriebsfunkanlagen nach dem aktuellen Stand der Technik genutzt werden. Bei der Übertragung von personenbezogenen Daten über Funk müssen die aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Alle am Funkverkehr beteiligten Personen müssen über ausreichende Kenntnisse im Funksprechverkehr sowie der deutschen Sprache verfügen. Diese Kenntnisse müssen so umfassend sein, dass die sachgerechte Verständigung einen geordneten Transport ohne Zeitverzögerung ermöglicht und die Sicherheit der zu befördernden Person zu jeder Zeit gewährleistet ist.“ Mit Bescheid vom 7. August 2017 erklärte sich das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dazu bereit, der Klägerin die am 30. Mai 2017 beantragte Genehmigung für fünf Jahre unter den Nebenbestimmungen a.F. zu erteilen. Am 10. August 2017 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 6. Juli 2017 einen beschränkten Widerspruch, und zwar gegen Nr. 3 (Auftragsannahme, Fahrzeugdisposition im Krankentransport), Nr. 5 (Eintreffzeit im Krankentransport), Nr. 6 (Auftragserledigung von Krankentransporten) und Nr. 10 (Sprechfunk) der Nebenbestimmungen n.F. Am 24. August 2017 erklärte die Klägerin, auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den „Zusagebescheid“ vom 7. August 2017 zu verzichten. Hieraufhin erteilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Urkunde vom gleichen Tage der Klägerin – wie zugesagt – die Genehmigung zusammen mit den Nebenbestimmungen a.F. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2018 – zugestellt am 7. Dezember 2018 – half das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Abteilung III-Kraftfahrzeugwesen, Referat Widerspruchsbearbeitung und juristische Grundsatzangelegenheiten, dem Widerspruch hinsichtlich Nr. 3 der Nebenbestimmungen n.F. ab und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 führte die Widerspruchsbehörde ergänzend aus, die Weiterleitungsplicht in Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. sei im Ergebnis als eine Ausgestaltung der Leistungspflicht zu sehen. Diese solle sicherstellen, dass der Beförderungsauftrag in jedem Falle durchgeführt werde. Die Berliner Feuerwehr sei insoweit nur subsidiär zuständig. Die Anforderung, in Krankenkraftwagen ein Funkgerät vorzuhalten (Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F.), sei in der DIN EN 1789 vorgesehen. Der klarstellende Hinweis auf die Heranziehung der DIN-Normen bei der Beurteilung der Ausstattungsqualität im Notfallrettungsdienst und im Krankentransport sei durch die Änderung des Rettungsdienstgesetzes im Jahr 2016 in § 9 RDG aufgenommen worden. Letzten Endes sei es auch unternehmerisches Risiko, dass sich durch geänderte technische Rahmenbedingungen Änderungen in der Ausstattung ergeben könnten. Im Ergebnis müsse ein Unternehmer immer damit rechnen, dass sich neue Anforderungen ergäben, denen er gerecht werden müsse. Die Ausstattung mit Funktechnik sei insoweit auch nicht unverhältnismäßig. Sie stelle im Ergebnis eine effektive Gefahrenabwehr sicher, zu der auch die privaten Krankentransportunternehmen als Aufgabenträger des Rettungsdienstes verpflichtet werden könnten. Insbesondere bei Großveranstaltungen sei es möglich, dass Mobilfunknetze kurzzeitig in der Verfügbarkeit eingeschränkt seien. Die Klägerin hat am 2. Januar 2019 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass Nr. 5, Nr. 6 (teilweise) und Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. rechtswidrig seien. Nr. 6 Satz 5 der Nebenbestimmungen n.F. greife in das System der Sachleistungen der Krankenkassenversorgung ein. Die Pflicht, einen aus Kapazitätsgründen nicht ausführbaren Transport mindestens acht anderen Unternehmern anzubieten, binde Kapazitäten des Krankentransportunternehmens, deren Kosten durch die Vergütung seiner Einsätze nicht gedeckt würden. Es fehle insoweit für die angegriffene Regelung an einer gesetzlichen Grundlage. Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F. sei rechtswidrig, weil die dortigen Vorgaben nicht finanzierbar seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es der Beklagte bislang im Rahmen der Genehmigungserteilung geduldet habe, wenn die Krankentransportwagen über kein Funksprechgerät verfügt hätten. Im Übrigen bestünden hinsichtlich der Verwendung von Sprechfunk auch datenschutzrechtliche Bedenken. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Wortlaut der Nr. 5 der Nebenbestimmungen n.F. teilweise geändert. Die Beteiligten haben hierauf den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt zuletzt, Nr. 6 Satz 4 bis 8 und Nr. 10 der „Nebenbestimmungen für den Krankentransport“ im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 4. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. nicht zu beanstanden sei. Die Regelung diene zum einen den Patientenschutz und solle zum anderen die Berliner Feuerwehr entlasten. Sie greife nicht in die Vergütungsbestimmungen zwischen Krankentransportunternehmen und Kostenträger ein. Auch sei die Regelung zum Sprechfunk (Nr. 10 der Nebenbestimmungen n.F.) nicht zu beanstanden. Die Einwendungen seien nicht nachzuvollziehen, weil die Krankentransportunternehmen in Berlin bereits in der Vergangenheit Sprechfunk hätten vorhalten müssen. Die Regelung sei auch verhältnismäßig. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass Krankenwagen einen gesicherten Sprechfunkbetrieb benötigten, der unabhängig vom Telefonnetz sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf das Sitzungsprotokoll, die Streitakte sowie auf die vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge einschließlich des Generalienvorgangs Bezug, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.