Beschluss
25 K 111.19
VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1001.VG25K111.19.00
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Leitsätze
Bei Streitigkeiten über die Festsetzung von Entgelten für Krankentransporte ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.(Rn.8)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Streitigkeiten über die Festsetzung von Entgelten für Krankentransporte ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.(Rn.8) Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. I. Die Klägerin erbringt Krankentransportleistungen in Berlin. Sie wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten, mit dem diese Entgelte für Krankentransporte festgesetzt hat, und begehrt die Festsetzung höherer Entgelte. Die Klägerin schloss im Jahr 2016 mit der Beigeladenen sowie weiteren Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbänden eine Vereinbarung nach § 133 SGB V in Verbindung mit § 21 Abs. 1 RDG über Krankentransporte mit Krankentransportwagen. Darin regelten die Vertragsparteien unter anderem die Höhe der Entgelte für Krankentransporte. Im Jahr 2017 kündigte die Klägerin die Vereinbarung gegenüber den Primärkassen. Eine erneute vertragliche Vereinbarung über die Entgelte kam zwischen der Klägerin und den Primärkassen nicht zustande. Mit Schreiben vom 8. August 2018 beantragte die Klägerin die Einleitung von Schiedsverfahren und die Festsetzung höherer Entgelte gegenüber den Primärkassen. Aufgrund mündlicher Verhandlung setzte die Beklagte mit Schiedsspruch vom 14. Dezember 2018 Entgelte für Krankentransporte im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen fest, die hinter dem klägerischen Begehren zurückblieben. Nach der dem Schiedsspruch beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung kann gegen ihn Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben werden. Die Beklagte übersandte der Klägerin den Schiedsspruch am 22. Januar 2019. Die Klägerin hat am 6. Februar 2019 Klage erhoben. II. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG spricht das Gericht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorab aus, da die Beteiligten in mehreren anhängigen Verfahren – so auch hier – uneinig darüber sind, ob für die Klage gegen einen Schiedsspruch nach § 21 Abs. 4 Satz 2 RDG der Verwaltungs- oder der Sozialrechtsweg eröffnet ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Dies folgt allerdings nicht bereits aus § 21 Abs. 4 Satz 3 RDG, wonach es vor Erhebung der „verwaltungsgerichtlichen Klage“ gegen die Entscheidung der Schiedsstelle keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf. Eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten ist in der Vorschrift nicht zu erblicken. Das Land Berlin hat insoweit keine Regelungskompetenz. Das gerichtliche Verfahren unterliegt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. Durch den Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG) und die Organisation, die Zuständigkeiten und das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Wesentlichen erschöpfend geregelt. Die konstitutive Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs durch ein Landesgesetz setzt daher voraus, dass die Verwaltungsgerichtsordnung oder ein anderes Bundesgesetz die Länder hierzu ermächtigt (vgl. zum Vorstehenden Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 1 Rn. 8 ff. und § 40 Rn. 3). Eine solche Ermächtigung liegt nicht vor. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesrecht zugewiesen werden können, enthält lediglich eine Ermächtigung für abdrängende Sonderzuweisungen. Der Vorschrift lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber den Ländern außerhalb der Fälle des § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO keine Kompetenz zum Erlass aufdrängender Sonderzuweisungen belassen hat (ebenso Posser/Wolff in: BeckOK VwGO, 49. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 40 Rn. 224.1; vgl. auch Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, der die Auffassung vertritt, die Rechtswegeröffnung durch § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO könne aus Gründen der Rechtssicherheit durch normkonkretisierende landesrechtliche Vorschriften „manifestiert“ werden). § 21 Abs. 4 Satz 3 RDG kann vor diesem Hintergrund nur deklaratorischen Charakter haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 – VG 38 A 38.08 –, juris Rn. 36; zur Rechtslage in Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2006 – VG 3 A 249/03 –, juris Rn. 19; a.A. zur Rechtslage in Baden-Württemberg VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 – VGH 14 S 730/03 –, juris Rn. 20). Der Verwaltungsrechtsweg ist aber nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Es ist nicht aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisungen in § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter anderem in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden (Nr. 2), und in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung (Nr. 5). Maßgeblich ist insoweit die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 2010 – BSG B 1 SF 1/10 R –, juris Rn. 17 m.w.N.). Vorrangig kommt es darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im Sozialgesetzbuch geregelt sind (vgl. BSG, Beschluss vom 4. April 2012 – BSG B 12 SF 1/10 R –, juris Rn. 20 m.w.N.; Urteil vom 27. Januar 1977 – BSG 12/8 Reh 1/75 –, BeckRS 1977, 534, Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2005 – VGH 21 C 04.3343 –, BeckRS 2005, 39487). Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand der Klage ist die Festsetzung von Entgelten für Krankentransporte durch die Beklagte. Streitentscheidend sind im Wesentlichen die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin, insbesondere § 21 RDG. Die Vorschrift regelt unter anderem die Festsetzung von Entgelten für die Durchführung von qualifizierten Krankentransporten durch eine Schiedsstelle für den hier vorliegenden Fall, dass eine Einigung über die Höhe der Entgelte zwischen den Aufgaben- und den Kostenträgern nicht zustande kommt (§ 21 Abs. 2 RDG). Für die Ermittlung der Höhe der Entgelte sind danach die Kosten zugrunde zu legen, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprechen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 RDG).Aufgrund der Verweisung in § 21 Abs. 1 Satz 4 RDG auf § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V ist auch der in der zuletzt genannten Vorschrift in Bezug genommene Grundsatz der Beitragsstabilität (§ 71 SGB V) zu beachten. Dies ändert aber nichts daran, dass die landesrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes den Schwerpunkt des Streits bilden und die streitentscheidenden Normen nicht zumindest im Grundsatz im Sozialgesetzbuch geregelt sind. Die Streitigkeit betrifft die Finanzierung des Rettungsdienstes (vgl. die Überschrift des Teils 5 des Rettungsdienstgesetzes). Im Rettungsdienstgesetz ist insbesondere auch das Verfahren vor der Schiedsstelle umfassend geregelt. So enthält § 21 RDG in seinen Absätzen 2 bis 5 Vorschriften über die Besetzung der Schiedsstelle und das Schiedsstellenverfahren (§ 21 Abs. 2 bis 5 RDG) und ermächtigt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung, durch Rechtsverordnung Regelungen unter anderem hinsichtlich der Besetzung und des Verfahrens der Schiedsstelle zu treffen (§ 21 Abs. 7 RDG). Letzteres ist durch den Erlass der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 21 Abs. 7 des Rettungsdienstgesetzes vom 18. Oktober 2018 geschehen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entgelte ist hingegen nicht § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Dieser sieht vor, dass die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen schließen, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden. Eine Vereinbarung in diesem Sinne ist hier nicht zustande gekommen, was zu dem Schiedsverfahren und letztlich zu dem angegriffenen Schiedsspruch geführt hat. Dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. November 2008 (BSG B 3 KR 25/07 R) lag hingegen ein Streit über vertragliche Vergütungsansprüche nach Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V zugrunde. Auch unabhängig hiervon hat die Streitigkeit keinen spezifischen Bezug zum sozialrechtlich begründeten Rechts- und Pflichtenkreis der Krankenkassen. Die streitigen Entgelte dienen der Finanzierung des Rettungsdienstes; der Streit wird nicht dadurch zu einem sozialrechtlichen, dass die Krankenkassen Kostenträger im Sinne des Rettungsdienstgesetzes sind (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008, a.a.O., juris Rn. 37; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2005, a.a.O.).