Beschluss
26 L 54.12
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0907.26L54.12.0A
18Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation ist zusammen mit dem konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation als eine Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts zu behandeln.(Rn.4)
2. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.25)
3. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, die von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden.(Rn.32)
4. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.(Rn.40)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation ist zusammen mit dem konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation als eine Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts zu behandeln.(Rn.4) 2. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.25) 3. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, die von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden.(Rn.32) 4. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.(Rn.40) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftskommunikation (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 2012 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Sommersemester 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 02/12 vom 13. Januar 2012) für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation festgesetzte und auch tatsächlich vergebene Zahl von 80 Studienplätzen hinaus kein weiterer Studienplatz für Studienanfänger vorhanden ist. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaftskommunikation ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 19. Änderungsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschriften vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 24. März 2011 hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis stand: 1. Hierbei ist der Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation zusammen mit dem (konsekutiven) im Sommersemester 2005 eingerichteten Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation als eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO), zu behandeln. 2. In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche elf der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Die ehemals mit Prof. Z. besetzte Professorenstelle ist nach dessen Ausscheiden frei geworden und in den Stellenpool zurückgefallen. Nach Angaben der Antragsgegnerin vom 17. April 2012 ist sie der Lehreinheit mit der geänderten Zweckbestimmung „Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt strategische Kommunikation“ (K-Nr. 335) erneut zur Verfügung gestellt worden, so dass sich der Wegfall kapazitätsneutral darstellt. Unbeachtlich ist auch, dass die Stelle ausweislich des von der Antragsgegnerin dem Gericht übermittelten aktualisierten Geschäftsverteilungsplans noch nicht besetzt ist, denn wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips führt dies nicht zu einem (vorübergehenden) Wegfall des auf die Stelle entfallenden Lehrdeputats. Das Lehrdeputat für Professoren an Fachhochschulen beträgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Damit ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (11 x 18 =) 198 LVS. 3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung sind im Umfang von 13,75 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin 15,5 LVS) anzuerkennen. a) Für das Wintersemester 2011/12 sind ausweislich der Bescheide der Hochschulleitung der Antragsgegnerin, die mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 nachgereicht worden sind, folgende Verminderungen für an der Antragsgegnerin ständig eingerichtete Funktionen bewilligt worden, die nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO rechtlich nicht zu beanstanden sind: - Prof. F... Vorsitzender des Prüfungsausschusses, Prüfungsterminierung, Vorsitz der Berufungskommission K-Nr. 317 - insg. 4 LVS, - Prof. H... Studiengangssprecher, Vorsitzender der Berufungskommission K-Nr. 248 - insg. 3,5 LVS, - Prof. H... - Beauftragte für das Praxissemester - 2 LVS, - Prof. M... - Studienfachberatung - 2 LVS, - Prof. O... - Laborleitung - 2 LVS, - Prof. R... - Beauftragter für die Auswahlkommission für die Zulassung zum Masterstudiengang - 1 LVS. Des Weiteren ist die durch Sammelgenehmigung der Hochschulleitung vom 27. September 2011 bestätigte Deputatsermäßigung von Frau Prof. ...für die Tätigkeit als nebenberufliche Frauenbeauftragte gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LVVO i. V. m. § 59 Abs. 10 Satz 1 BerlHG im Umfang von 4 LVS zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Verminderungen ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide teilweise erst am 25. bzw. 26. Oktober 2011 und damit nach Beginn des Berechnungszeitraums ergangen sind. Denn zum einen ist die den Bescheiden zugrunde liegende Sammelgenehmigung der Hochschulleitung bereits vor dessen Beginn, nämlich am 27. September 2011 erteilt worden. Zum anderen macht die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums getroffen worden ist, diese nicht bereits unwirksam; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - OVG 5 NC 35.11 - zu Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation WS 2010/11 m. w. N.) b) Für das Sommersemester 2012 ist ausweislich der Sammelgenehmigung der Hochschulleitung vom 30. März 2012 und der vorgelegten Bescheide von folgenden Lehrverpflichtungsverminderungen nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO auszugehen: - Prof. B... - Studienfachberatung - 3 LVS, - Prof. M... - Studiengangssprecherin - 3 LVS, - Prof. O... - Laborleitung - 1 LVS, - Prof. R... - Beauftragter für die Auswahlkommission für die Zulassung zum Masterstudiengang - 1 LVS, - Prof. S... - BaföG-Beauftragter - 1 LVS. Dabei ist auch die Funktion des BaföG-Beauftragten anzuerkennen, nachdem die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass die insoweit in jedem Fachbereich von Hochschullehrern wahrgenommenen Beratungsaufgaben in engem Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen und deshalb nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können. Nicht zu berücksichtigen mangels näherer Konkretisierung der wahrgenommenen Aufgaben ist eine weitere Verminderung um 1 LVS bei Prof. B.... Für eine Prof. H... gewährte Deputatsreduzierung fehlt es an einem entsprechenden an ihn gerichteten Bescheid. Ebenfalls nicht anzuerkennen (und so von der Antragsgegnerin auch nicht angesetzt) sind die Prof. F... und Prof. R... bewilligten Ermäßigungen der Lehrverpflichtung, denn beide sind ausweislich der Bescheide vom 17. November 2011 für das Sommersemester 2012 zur Durchführung von Forschungsvorhaben nach § 99 Abs. 6 BerlHG i. V. m. der Hochschulurlaubsverordnung bereits vollständig von ihrer Lehrverpflichtung freigestellt worden. Die gewährten Forschungssemester - ebenso wie im Wintersemester 2011/12 für Prof. S... - stellen selbst keine Verminderung der Lehrverpflichtung im Sinne der LVVO dar; der Umstand, dass die Stellen während eines Semesters tatsächlich unbesetzt sind, kann erst im Rahmen künftiger Kapazitätsberechnungen nach § 10 Satz 2 KapVO berücksichtigt werden. c) Lehrverpflichtungsverminderungen reduzieren das Angebot an verfügbaren Stellen danach für das Wintersemester 2011/12 im Umfang von 18,5 LVS und für das Sommersemester 2012 im Umfang von 9 LVS, im Semesterdurchschnitt somit im Umfang von 13,75 LVS. 4. Die von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Lehrangebots angesetzten Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO sind ebenfalls korrekturbedürftig. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/11) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Für die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester fielen nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin durchschnittlich 112LVS (Sommersemester 2010: 82 LVS, Wintersemester 2010/11: 142 LVS) Lehrauftragsstunden an. Kapazitätserhöhend waren dabei auch die von Lehrbeauftragten anderer Fachbereiche erbrachten, von der Antragsgegnerin als „Importe“ bezeichneten Lehrveranstaltungen einzubeziehen. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können. Danach waren für das Sommersemester 2010 auch 4 LVS des Lehrbeauftragten L... zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 9. November 2011 (Anlagen zu e) und vom 17. April 2012 (Anlage zu e) erklärte „Verrechnung“ von Lehrauftragsstunden mit den bereits während der o. g. Bezugssemester bestehenden Stellenvakanzen (K-Nr. 248 und K-Nr. 317) nach § 10 Satz 2 KapVO führt im Durchschnitt zu einer Reduzierung des aus Lehrauftragsstunden resultierenden Deputats um 36 LVS (Sommersemester 2010: 36 LVS, Wintersemester 2010/11: 36 LVS). Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung ist festzustellen, da die vakanten Stellen der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation mit den Schwerpunkten „Gestaltung“ bzw. „Text und Medien“ zugewiesen sind und die erteilten Lehraufträge erkennbar Lehrinhalte betreffen, die hierzu enge inhaltliche Bezüge aufweisen. Die ab dem Wintersemester 2010/11 zur Verfügung stehende und ebenfalls vakante Professorenstelle K-Nr. 328 wurde nach den Angaben der Antragsgegnerin durch die Vertretungsprofessur Dr. T... ausgefüllt, so dass keine weiteren Lehraufträge zur Vakanzvertretung erteilt worden sind. Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in den einzustellenden Semestern im Durchschnitt (112 – 36 =) 76 LVS an Lehraufträgen zur Verfügung standen. 5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 260,25 LVS (198 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 13,75 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 76 Lehrauftragsstunden). 6. Hiervon sind 10,856 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation Lehrleistung für die Lehreinheiten Kommunikationsdesign und Wirtschaftsinformatik erbringt. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – lehrangebots- und damit kapazitätsmindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: Wirtschaftskommunikation) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl (u. U. auch die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester) heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die Antragsgegnerin hat trotz Aufforderung des Gerichts keine der Kapazitätsverordnung entsprechende und nachvollziehbare Darstellung des Dienstleistungsbedarfs zur Verfügung gestellt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die im Zeitraum vom Sommersemester 2010 bis Sommersemester 2011 tatsächlich angefallenen, durch Lehrpersonal der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation für Studierende anderer Studiengänge durchgeführten Lehrveranstaltungen zu benennen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es sich lediglich bei bestimmten Lehrveranstaltungen für die Studiengänge Kommunikationsdesign und Wirtschaftsinformatik um solche handelt, die regelmäßig durch Dienstleistungsexport der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation erbracht werden. Hier waren zum Vergleich die Aufstellungen der Antragsgegnerin in früheren Berechnungszeiträumen heranzuziehen (vgl. dazu etwa Beschlüsse der 3. Kammer des VG Berlin vom 14. Januar 2011 - VG 3 L 295.10 - sowie vom 3. Februar 2010 - VG 3 L 387.09 -). Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen. a) Danach ist der Ansatz des Curricularanteils der für Studierende des Studienganges Kommunikationsdesign angebotenen Lehrveranstaltungen wie folgt zu ermitteln: Die jeweils im Wintersemester von Prof. H... durchgeführte Lehrveranstaltung „Betriebswirtschaftslehre/Marketing“ (Modul A 11) gehört gemäß § 8 Abs. 1 und Anlage 3 der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Kommunikationsdesign im Fachbereich Gestaltung“ vom 31. Juli 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2006, S. 883) zu den im Rahmen der Aufbaustufe zu absolvierenden Pflichtmodulen. Sie besteht aus 2 SWS Seminaristischem Unterricht und 1 SWS Übung (Ansatz der Antragsgegnerin: 8 SWS). Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 35 bzw. 20 (vgl. dazu unten) ergibt sich ein Curricularanteil von (2 : 35 = 0,0571 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1071. Die jeweils im Sommersemester ebenfalls von Prof. H... durchgeführte Pflichtlehrveranstaltung „Projektmanagement“ (Modul A 17), die aus 2 SWS Seminaristischem Unterricht und 1 SWS Übung besteht (Ansatz der Antragsgegnerin: 8 SWS), ist entsprechend zu berücksichtigen, so dass sich wiederum ein Curricularanteil von 0,1071 ergibt. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 80 (Jahreszulassung) ergeben sich (0,1071 + 0,1071 =) 0,2142 (CAq) x 80 (Aq) : 2 = 8,568 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 8 LVS). b) Für Studierende des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik erbringt die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation jeweils im Sommersemester das nach der Studienordnung (vgl. § 9 Abs. 2 der Studienordnung vom 4. Juni 2008 und deren Anlage 2, Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 8/2009 vom 5. März 2009) vorgesehene allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsfach (AWE) B 26 „Präsentation“ (Prof. R...) mit 2 SWS Seminaristischem Unterricht. Da die Studierenden nach § 9 Abs. 2 der Studienordnung i. V. m. der Anlage 2 eines von zwei Wahlpflichtmodulen zu wählen haben (Präsentation oder Moderation), ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden eine Nachfragequote von 1/2 zugrunde zu legen, so dass von einem Curricularanteil von (2 : 35 x 0,5 =) 0,0286 auszugehen ist. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Wirtschaftsinformatik von 160 (jährliche Zulassungszahl) ergeben sich 0,0286 (CAq) x 160 (Aq) : 2 = 2,288 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 10 LVS). c) Mangels konkreter Angaben, für welche anderen Studiengänge die im Sommersemester 2010 von Prof. F... angebotene AWE-Lehrveranstaltung „Projekttraining DPWK“ sowie die im Sommersemester 2011 von Prof. R... angebotene AWE-Lehrveranstaltung „Wirtschaftspreise“, die zudem überwiegend (zu 9/12) von Studierenden der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation besucht wurden, verpflichtend waren, waren diese Lehrleistung ebenfalls nicht – auch nicht anteilig – als Dienstleistungsexport anzuerkennen. Soweit im Sommersemester 2011 erstmalig für den Studiengang Informatik und Wirtschaft die Pflichtveranstaltung „Konfliktmanagement und Mediation“ (Übung) von Prof. R... angeboten worden ist, ist nicht erkennbar, ob es sich um regelmäßig erfolgenden Dienstleistungsexport handelt, da die Antragsgegnerin selbst auf einen Ansatz verzichtet hat. d) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellen die von Lehrbeauftragten vollständig für Studiengänge anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen keinen Dienstleistungsexport der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation dar. Dass die Antragsgegnerin diese Lehrbeauftragten der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zugeordnet hat, ist insoweit rechtlich unbeachtlich. Lehrbeauftragte werden bei der Kapazitätsberechnung nicht so erfasst wie das der Lehreinheit zur Verfügung stehende reguläre Lehrpersonal. Ihre Lehrleistungen fließen vielmehr den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation - kapazitätsmindernd - nur durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge (vgl. ebenso bereits Beschlüsse der 3. Kammer des VG Berlin, a. a. O.). e) Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation beläuft sich damit auf (260,25 – 8,568 – 2,288 =) 249,394 LVS. 7. a) Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 (GVBl. S.186) in der Fassung der 19. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68) aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Danach ist der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation an der Antragsgegnerin auf 4,00, für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation auf 2,53 festgesetzt worden. Mit der Festsetzung der Curricularnormwerte durch Rechtsverordnung lag für das Sommersemester 2012 die Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Zulassungszahlen vor. Die 19. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung ist am 1. April 2012 und damit zeitgleich mit dem Beginn des Sommersemesters in Kraft getreten. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Inkrafttretens (Art. II der 19. Änderungsverordnung) bestehen keine Anhaltspunkte für einen Willen des Verordnungsgebers dahingehend, den festgesetzten Curricularnormwerten erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa erst für die das Wintersemester 2012/13 betreffenden Kapazitätsberechnungen Wirkung zukommen zu lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Dezember 2011 (VerfGH 28/11, 28 A/11; 29/11, 29 A/11, DVBl. 2012, 235, juris), der die fehlende Festsetzung von Curricularnormwerten für Bachelor- und Masterstudiengänge durch Rechtsverordnung beanstandet hatte, baldmöglichst eine dem entsprechende Legitimation geschaffen werden sollte. Ob eine ausreichende rechtliche Grundlage bereits mit der an die Antragsgegnerin gerichteten Verfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Januar 2012 vorgelegen hat, mit der gemäß § 13 Abs. 3 KapVO u. a. der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation auf 4,09 festgesetzt worden ist, kann hier offen bleiben. Es bestehen insoweit Bedenken, da § 13 Abs. 3 KapVO lediglich im Sinne einer Ausnahmevorschrift vorsieht, dass bei Fehlen eines durch Rechtsverordnung festgesetzten studiengangspezifischen Curricularnormwertes ein solcher von der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Hochschule festgesetzt werden kann; auch der Verfassungsgerichtshof hatte Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm und ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geäußert (vgl. VerfGH a. a. O.). Abgesehen davon, dass es in der Verfügung der Senatsverwaltung auch an einer Festsetzung des Curricularnormwertes für den ebenfalls zur Lehreinheit gehörenden Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation fehlte, ist die Verfügung jedenfalls mit Inkrafttreten der 19. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung am 1. April 2012 – wie dargestellt – gegenstandslos geworden (im Ergebnis ebenso: VG Berlin, 12. Kammer, Beschluss vom 18. Juni 2012 – VG 12 L 89.12 – ; a. A.: VG Berlin, 3. Kammer, Beschluss vom 31. Mai 2012 – VG 3 L 107.12 –). Der Umstand, dass die Kapazitätsberechnung und –festsetzung der Antragsgegnerin auf dem bereits in den vergangenen Berechnungszeiträumen angesetzten und der Verfügung der Senatsverwaltung entsprechenden Curricularnormwert von 4,09 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation beruhte, steht der Anwendung des nunmehr festgelegten Curricularnormwertes von 4,00 nicht entgegen. Zwar ist die jährliche Aufnahmekapazität nach § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines Stichtages zu berechnen, der hier mit dem 24. März 2011 weit vor Inkrafttreten der geänderten Kapazitätsverordnung lag. Wenn wesentliche Änderungen der Daten – wozu auch der Curricularnormwert gehört – vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin – hier 1. April 2012 (Beginn des Sommersemesters) – eintreten, sollen jedoch nach § 5 Abs. 3 KapVO eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden. Dies ist grundsätzlich auch innerhalb kürzester Zeit geboten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 – OVG 5 NC 174.08 – juris Rn. 23). Im Hinblick darauf, dass die Notwendigkeit einer kurzfristigen Änderung der Kapazitätsverordnung absehbar war und die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 17. März 2012 erfolgt ist, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass für die Antragsgegnerin ein Vorgehen nach § 5 Abs. 3 KapVO nicht mehr möglich gewesen wäre. Ein etwaiger Verfahrensverstoß der Antragsgegnerin ist für den vorliegenden, auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Anspruch indessen ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., juris Rn 21). Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Curricularnormwerte der 19. Änderungsverordnung materiell fehlerhaft festgesetzt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass für nominell gleiche Studiengänge an verschiedenen Hochschulen unterschiedliche Curricularnormwerte bestehen, lässt sich nicht schließen, dass diese ihre Zweckbestimmung, eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, nicht erfüllen. Da mit der Entwicklung der zahlreichen Bachelor- und Masterstudiengänge zugleich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen verbunden waren und sich Lehrangebote und Lehrveranstaltungsformen an den einzelnen Hochschulen deshalb erheblich unterscheiden können, kann der erforderliche Ausbildungsaufwand auch bei im Grundsatz vergleichbaren Studiengänge voneinander abweichen. Somit ist – wie regelmäßig – auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen und von den mit Wirkung vom 1. April 2012 festgesetzten Curricularnormwerten von 4,00 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation und von 2,53 für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation auszugehen. Das ist schließlich auch deshalb geboten, weil sich diese Werte im Interesse der Studienbewerber als „kapazitätsfreundlicher“ als der Ansatz der Antragsgegnerin darstellen. b) Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Wirtschaftskommunikation erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Diese Fremdanteile fallen lediglich für den Bachelorstudiengang an, für den Masterstudiengang ist kein Dienstleistungsimport zu berücksichtigen. (1) Dazu gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen durchführen lässt (FS-Institut). Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2, 2 B der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (a. a. O.) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen Variante I 8 SWS Fremdsprachenunterricht, Varianten II und III jeweils 12 SWS Fremdsprachenunterricht beinhalten. Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel ([8 + 12 + 12] : 3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 erhalten (so bereits Beschlüsse der 3. Kammer vom 3. Februar 2010 - VG 3 L 387.09 - und vom 14. Januar 2011 - VG 3 L 295.10 -). (2) Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsrecht erbrachte Pflichtveranstaltung B 31 „Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht“ (Prof. M...) mit einem Umfang von 4 SWS Seminaristischer Unterricht ergibt sich ferner ein CA von (4 : 35 =) 0,1143. (3) Demgegenüber ist die aus 4 SWS seminaristischem Unterricht bestehende Veranstaltung „Planung/Budgetierung/Controlling (Internes Rechnungswesen)“ nicht als Dienstleistungsimport vom Curricularwert abzusetzen, da sie nicht von einer anderen Lehreinheit, sondern lediglich im Rahmen eines Lehrauftrages der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften (Lehrbeauftragter L...) erbracht wird. (4) Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) Curricularanteil (CA) für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation von (4,00 - 0,5333 - 0,1143 =) 3,3524. 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten abweichend von den vorangegangenen Berechnungszeiträumen mit 0,8 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation und mit 0,2 für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation beanstandungsfrei festgesetzt. Dabei hat sie sich erkennbar an der sich aus den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen ergebenden Verteilung orientiert, im Bachelorstudiengang jährlich 160, im Masterstudiengang jährlich 40 Studienplätze. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation Bachelor 3,3524 0,8 2,6819 Wirtschaftskommunikation Master 2,53 0,2 0,506 gesamt gewichteter CA 3,1879 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (249,394 LVS x 2 : 3,1879 = 156,4629) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang errechnet sich eine Basiszahl hierfür von 125,1703. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,89 berechnet (vgl. Anlage h zum Schriftsatz vom 9. November 2011). Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation von (125,1703 : 0,89 =) 140,6408, aufgerundet 141 Studierenden. 10. Daraus resultiert bei beanstandungsfreier hälftiger Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität für das Sommersemester von (auf)gerundet 71 Studierenden. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind von ihr im Sommersemester 2012 in das 1. Fachsemester bereits 80 Studierende zugelassen und immatrikuliert worden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2012). Die dabei vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der 3. Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). Danach steht für den Antragsteller/ die Antragstellerin kein freier Studienplatz mehr zur Verfügung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).