Beschluss
26 L 80.12
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1005.26L80.12.0A
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Leitsätze
1. Stehen über die für den Masterstudiengang Industrial Sales and Innovation Management festgesetzte und auch tatsächlich vergebenen Zahl von 20 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung, hat der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die vorläufige Zulassung zum Studium keinen Erfolg.(Rn.2)
2. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Industrial Sales and Innovation Management (Master) ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 19. Änderungsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68). (Rn.3)
3. In die Kapazitätsberechnung sind bezogen auf das Wintersemester 2011/12 sämtliche 38 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen und in die Kapazitätsberechnung einbezogenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Unbeachtlich hierfür sind die Beurlaubung und die befristete Beschäftigung einzelner Hochschullehrer. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Stellen K-Nr. 337, K-Nr. 342 und K-Nr. 343 ausweislich des von der Antragsgegnerin dem Gericht übermittelten aktualisierten Geschäftsverteilungsplans noch nicht besetzt sind, denn wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips führt dies nicht zu einem (vorübergehenden) Wegfall des auf die Stelle entfallenden Lehrdeputats. Soweit eine Vertretung durch Vergabe von aus diesen Stellen finanzierten Lehraufträgen erfolgt, wäre dies erst in einem folgenden Berechnungszeitraum zu berücksichtigen. (Rn.5)
4. Lehrbeauftragte werden bei der Kapazitätsberechnung nicht so erfasst wie das der Lehreinheit zur Verfügung stehende reguläre Lehrpersonal. Ihre Lehrleistungen fließen vielmehr den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre – kapazitätsmindernd – nur durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge.(Rn.22)
5. Der Umstand, dass die Kapazitätsberechnung und –festsetzung der Antragsgegnerin auf den bereits in den vergangenen Berechnungszeiträumen angesetzten und der Verfügung der Senatsverwaltung entsprechenden Curricularnormwerten, so z. B. von 4,74 für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre, beruhte, steht der Anwendung der nunmehr festgelegten Curricularnormwerte, für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre von 4,58, nicht entgegen.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stehen über die für den Masterstudiengang Industrial Sales and Innovation Management festgesetzte und auch tatsächlich vergebenen Zahl von 20 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung, hat der entsprechende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die vorläufige Zulassung zum Studium keinen Erfolg.(Rn.2) 2. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Industrial Sales and Innovation Management (Master) ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 19. Änderungsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68). (Rn.3) 3. In die Kapazitätsberechnung sind bezogen auf das Wintersemester 2011/12 sämtliche 38 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen und in die Kapazitätsberechnung einbezogenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Unbeachtlich hierfür sind die Beurlaubung und die befristete Beschäftigung einzelner Hochschullehrer. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Stellen K-Nr. 337, K-Nr. 342 und K-Nr. 343 ausweislich des von der Antragsgegnerin dem Gericht übermittelten aktualisierten Geschäftsverteilungsplans noch nicht besetzt sind, denn wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips führt dies nicht zu einem (vorübergehenden) Wegfall des auf die Stelle entfallenden Lehrdeputats. Soweit eine Vertretung durch Vergabe von aus diesen Stellen finanzierten Lehraufträgen erfolgt, wäre dies erst in einem folgenden Berechnungszeitraum zu berücksichtigen. (Rn.5) 4. Lehrbeauftragte werden bei der Kapazitätsberechnung nicht so erfasst wie das der Lehreinheit zur Verfügung stehende reguläre Lehrpersonal. Ihre Lehrleistungen fließen vielmehr den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre – kapazitätsmindernd – nur durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge.(Rn.22) 5. Der Umstand, dass die Kapazitätsberechnung und –festsetzung der Antragsgegnerin auf den bereits in den vergangenen Berechnungszeiträumen angesetzten und der Verfügung der Senatsverwaltung entsprechenden Curricularnormwerten, so z. B. von 4,74 für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre, beruhte, steht der Anwendung der nunmehr festgelegten Curricularnormwerte, für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre von 4,58, nicht entgegen.(Rn.36) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Industrial Sales and Innovation Management (Master) im 1. Fachsemester an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 2012 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Sommersemester 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 02/12 vom 13. Januar 2012) für den Masterstudiengang Industrial Sales and Innovation Management festgesetzte und auch tatsächlich vergebenen Zahl von 20 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Industrial Sales and Innovation Management (Master) ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die 19. Änderungsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschriften vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 24. März 2011 hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis stand: 1. Hierbei hat die Antragsgegnerin die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (Bachelor), Betriebswirtschaftslehre Fernstudium (Bachelor), Wirtschaft und Politik (Bachelor), Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation (Master) - FACT -, Industrial Sales and Innovation Management (Master) - MISIM - und Arbeits- und Personalmanagement (Master) - MAP - als eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO), behandelt. 2. In die Kapazitätsberechnung sind bezogen auf das Wintersemester 2011/12 sämtliche 38 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen und in die Kapazitätsberechnung einbezogenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Unbeachtlich hierfür sind die Beurlaubung und die befristete Beschäftigung einzelner Hochschullehrer. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Stellen K-Nr. 337, K-Nr. 342 und K-Nr. 343 ausweislich des von der Antragsgegnerin dem Gericht übermittelten aktualisierten Geschäftsverteilungsplans noch nicht besetzt sind, denn wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips führt dies nicht zu einem (vorübergehenden) Wegfall des auf die Stelle entfallenden Lehrdeputats. Soweit eine Vertretung durch Vergabe von aus diesen Stellen finanzierten Lehraufträgen erfolgt, wäre dies erst in einem folgenden Berechnungszeitraum zu berücksichtigen. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin steht die ebenfalls noch vakante Stelle K-Nr. 356 „Wirtschafts- und Organisationssoziologie" erst ab dem 1. April 2012 zur Verfügung, so dass für das Sommersemester 2012 von 39 Hochschullehrerstellen auszugehen ist. Das Lehrdeputat für Professoren an Fachhochschulen beträgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Damit ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 38 x 18 = 684 (Wintersemester) bzw. 39 x 18 = 702 (Sommersemester), d. h. im Semesterdurchschnitt von 693 LVS. 3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen und Aufgaben an der Hochschule nach § 9 LVVO sind im durchschnittlichen Umfang von 58,01 LVS anzuerkennen. a) Die für das Wintersemester 2011/12 angesetzten Verminderungen nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO für an der Antragsgegnerin ständig eingerichtete Funktionen sind durch die vorgelegte Übersicht über die erteilten Genehmigungen und die an die Hochschullehrer gerichteten individuellen Bescheide der Hochschulleitung nachvollziehbar begründet worden und im Wesentlichen anzuerkennen. Soweit allerdings für die Vorsitzenden von fünf Prüfungsausschüssen Deputatsermäßigungen nach § 9 Abs. 1 LVVO bewilligt worden sind, ist nicht nachgewiesen, dass es sich dabei den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO entsprechend um Prüfungsausschüsse mit besonders großer Belastung handelt; insbesondere bei den Prüfungsausschüssen für die Bachelor- und Masterstudiengänge mit einer jährlichen Zulassungszahl von 40 ist dies nicht ansatzweise ersichtlich. Diese Lehrverpflichtungsverminderungen können daher lediglich im Rahmen des § 9 Abs. 2 LVVO Berücksichtigung finden, wie es auch sonst der üblichen Praxis der Antragsgegnerin entspricht. Hinsichtlich der für Modulbeauftragte und Vorsitzende der Auswahlkommissionen genehmigten Reduzierungen hat der Dekan des Fachbereichs 3 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 plausibel dargelegt, dass die Wahrnehmung dieser ständig eingerichteten Funktionen neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist, von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden kann und regelmäßig Deputatsreduzierungen von 0,7 bzw. 0,75 LVS gewährt werden. Die Berücksichtigung dieser Verminderungen ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide überwiegend erst im November 2011 und damit nach Beginn des Berechnungszeitraums ergangen sind. Denn zum einen ist die den Bescheiden zugrunde liegende Sammelgenehmigung der Hochschulleitung bereits vor dessen Beginn, nämlich am 19. Juli 2011 erteilt worden. Zum anderen macht die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums getroffen worden ist, diese nicht bereits unwirksam; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - OVG 5 NC 35.11 - zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation WS 2010/11 m. w. N.) Dem Grund nach anerkannt werden können auch die gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungszwecke gewährten Verminderungen für sieben Hochschullehrer der Lehreinheit. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung mit Rücksicht auf Forschungsaufgaben an Fachhochschulen darf nach dieser Vorschrift zwar nur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach und nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Bei der Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist zu beachten, dass die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin vom 20. Februar 2002 - OVG 5 NC 22.01 - und vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 -). Auf der anderen Seite erfüllen die Fachhochschulen ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung; dabei soll das Land im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Fachhochschulmitglieder ausbauen (§ 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BerlHG i. d. F. vom 26. Juli 2011). Im Hinblick auf das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung ist zu berücksichtigen, dass Reduzierungen der Lehrverpflichtung, anders als etwa Stellenstreichungen, regelmäßig auch durch die zusätzliche Erteilung von Lehraufträgen kompensiert werden. Danach hat die Antragsgegnerin mit den mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 vorgelegten Unterlagen, darunter die jeweiligen Anträge der Hochschullehrer einschließlich detaillierter Begründung ihrer Forschungsvorhaben, hinreichend nachgewiesen, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Wie der Dekan des Fachbereichs 3 ausgeführt hat, beruhte die Entscheidung des Fachbereichs (ab dem Sommersemester 2012 der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats) auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben Nr. 2/11). Danach sind Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig, wobei die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Angesichts der Tatsache, dass die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen einen Anteil von rund 2,9 v. H. des Lehrangebots der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre aus Stellen umfassen und sieben von 38 Hochschullehrern betreffen, kann nach den genannten Maßgaben noch von einer auf Ausnahmefälle beschränkten Genehmigungspraxis ausgegangen werden. Die von der Antragsgegnerin bewilligten Deputatsermäßigungen sind im Ergebnis jedoch zu reduzieren. Denn nach § 9 Abs. 5 LVVO dürfen an Fachhochschulen Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 4 insgesamt 7 v. H. der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte nicht übersteigen. Erkennt man – wie oben dargestellt – die für die Vorsitzenden der einzelnen Prüfungsausschüsse bewilligten Verminderungen lediglich auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LVVO an, so ergeben sich Lehrverpflichtungsverminderungen nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO im Umfang von 55,45 LVS, die aber auf (7 v. H. von 684 LVS =) 47,88 LVS zu begrenzen sind. Hinzuzurechnen sind die anzuerkennenden Verminderungen nach § 9 Abs. 1 LVVO für Studienfachberatung, Pro- bzw. Studiendekan und nebenberufliche Frauenbeauftragte von insgesamt 9,5 LVS. b) Für das Sommersemester 2012 gelten die dargestellten Maßstäbe entsprechend. Ausweislich der Übersicht der Antragsgegnerin über die erteilten Genehmigungen und die an die Hochschullehrer gerichteten individuellen Bescheide der Hochschulleitung ergeben sich anzuerkennende Lehrverpflichtungsverminderungen nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO im Umfang von 49,25 LVS, die aber auf (7 v. H. von 702 LVS =) 49,14 LVS zu begrenzen sind. Hinzuzurechnen sind die nach § 9 Abs. 1 LVVO anzuerkennenden Verminderungen im Umfang von 9,5 LVS. Die wiederum für sieben Hochschullehrer erteilten Genehmigungen nach § 9 Abs. 4 LVVO machen einen Anteil von 2,4 v. H. der Gesamtlehrverpflichtung aus Hochschullehrerstellen aus und beschränken sich danach ebenfalls auf Ausnahmefälle. c) Somit reduzieren Lehrverpflichtungsverminderungen das Angebot an verfügbaren Stellen für das Wintersemester 2011/12 im Umfang von 57,38 LVS und für das Sommersemester 2012 im Umfang von 58,64 LVS, im Semesterdurchschnitt im Umfang von 58,01 LVS. 4. Die von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Lehrangebots angesetzten Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO sind ebenfalls korrekturbedürftig. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/11) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Für die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester fielen nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin, die sie mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 (zu Punkt 5) grundlegend überarbeitet und ergänzt hat, im Sommersemester 2010 für die Lehreinheit 258 Lehrauftragsstunden an, im Wintersemester 2010/11 insgesamt 338 Lehrauftragsstunden. Kapazitätserhöhend waren dabei auch die von Lehrbeauftragten anderer Fachbereiche erbrachten, von der Antragsgegnerin als „Importe“ bezeichneten Lehrveranstaltungen einzubeziehen. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können. Im Semesterdurchschnitt sind danach (258 + 338 =) 596 : 2 = 298 LVS zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Mai 2012 (zwei Anlagen zu e) erklärte „Verrechnung“ von Lehrauftragsstunden mit den während der o. g. Bezugssemester bestehenden Stellenvakanzen sind für das Sommersemester 2010 im Umfang von 36 LVS anzuerkennen. Dabei hat die Antragsgegnerin die Vakanz der Professorenstellen BK 305, BK 306 und BK 318 mit Anlagen zum Schriftsatz vom 11. Juli 2012 (zu Punkt 5) hinreichend belegt. Für das Wintersemester 2010/11 ist der Ansatz von 20 auf 18 LVS zu reduzieren, da lediglich die Stelle BK 318 mit einem Lehrdeputat von 18 LVS noch unbesetzt war. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung ist festzustellen, da die erteilten Lehraufträge erkennbar Inhalte mit engen Bezügen zu den vakanten Lehrgebieten aufweisen. Nach § 10 Satz 2 KapVO führt die Verrechnung der Lehraufträge im Durchschnitt zu einer Reduzierung des aus Lehrauftragsstunden resultierenden Deputats um 27 LVS. Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in den einzustellenden Semestern im Durchschnitt (298 – 27 =) 271 LVS an Lehraufträgen zur Verfügung standen. 5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 905,99 LVS (693 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 58,01 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 271 Lehrauftragsstunden). 6. Hiervon sind 40,8086 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre Lehrleistung für andere Lehreinheiten erbringt (Ansatz der Antragsgegnerin: 300 LVS). Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – lehrangebots- und damit kapazitätsmindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier Betriebswirtschaftslehre) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl (u. U. auch die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester) heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die Antragsgegnerin hat trotz Aufforderung des Gerichts keine der Kapazitätsverordnung entsprechende und nachvollziehbare Darstellung des Dienstleistungsbedarfs zur Verfügung gestellt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die im Zeitraum vom Sommersemester 2010 bis Sommersemester 2011 tatsächlich angefallenen, durch Lehrpersonal der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre für Studierende anderer Studiengänge durchgeführten Lehrveranstaltungen zu benennen. Die Kammer, der auch Aufstellungen der Antragsgegnerin aus früheren Berechnungszeiträumen nicht vorliegen, kann deshalb nur davon ausgehen, dass es sich bei einzelnen, erkennbar regelmäßig benannten Lehrveranstaltungen für die Studiengänge Finanzdienstleistungen / Risikomanagement, Immobilienwirtschaft, International and Development Economics sowie Wirtschaftsrecht (Bachelor und Master) um solche handelt, die durch Dienstleistungsexport der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre erbracht werden. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen. Entgegen der in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommenden Auffassung stellen die von Lehrbeauftragten vollständig für Studiengänge anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen keinen Dienstleistungsexport dar. Dass die Antragsgegnerin diese Lehrbeauftragten der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre zugeordnet hat, ist insoweit rechtlich unbeachtlich. Lehrbeauftragte werden bei der Kapazitätsberechnung nicht so erfasst wie das der Lehreinheit zur Verfügung stehende reguläre Lehrpersonal. Ihre Lehrleistungen fließen vielmehr den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre – kapazitätsmindernd – nur durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge (vgl. ebenso bereits Beschlüsse der 3. Kammer des VG Berlin, z. B. vom 14. Januar 2011 - VG 3 L 295.10 - sowie vom 3. Februar 2010 - VG 3 L 387.09 -). Auf der Grundlage der verschiedenen Auflistungen der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/11 und das Sommersemester 2011 sind unter Heranziehung der jeweiligen Studienordnungen die Curricularanteile der für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen: a) Für den Studiengang Finanzdienstleistungen / Risikomanagement (Master) ist von den Modulen M 3.1, M 4.1, M 4.2 und M 11 (Wintersemester) sowie M 1, M 2 und M 12 (Sommersemester) auszugehen. Hierfür fallen 21 SWS Seminaristischer Unterricht (SU) und 1 SWS Übung (Ü) an. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 35 (bei SU) bzw. 20 (bei Ü) und einer Nachfragequote von lediglich 0,5 für die Module M 3.1 und M 11 (insg. 6 SWS SU) ergibt sich ein Curricularanteil von 0,5642. Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Studiengang Finanzdienstleistungen / Risikomanagement (Master) von 40 bei einer Jahreszulassung ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,5642 (CAq) x 40 (Aq) : 2 = 11,284 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 29 LVS). b) Für den Studiengang Immobilienwirtschaft sind die angebotenen Module B 7 mit 4 SWS SU und B 13 mit 4 SWS Ü zu berücksichtigen. Bei der Betreuungsrelation von 35 bzw. 20 errechnet sich ein Curricularanteil von (0,1143 + 0,2 =) 0,3143. Daraus folgt unter Einbeziehung der Studienanfängerzahl von 40 bei jährlicher Zulassung ein Dienstleistungsexport von (0,3143 x 40 : 2 =) 6,286 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 31 LVS). c) Für den Studiengang International and Development Economics (Master) sind die Module M 1 U 1 und M 3, jeweils mit 4 SWS SU, anzurechnen. Daraus ergibt sich bei einer jährlichen Studienanfängerzahl von 40 ein Dienstleistungsexport von (0,1143 + 0,1143 =) 0,2286 x 40 : 2 = 4,572 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 10 LVS). d) Für den Studiengang Wirtschaftsrecht (Bachelor) ist von einem Export der Module MB 6 (2 SWS SU), MB 10 (4 SWS SU), MB 11 (4 SWS SU), MB 24 (4 SWS SU) und MB 31 (4 SWS SU) auszugehen. Daraus ergibt sich bei einer Betreuungsrelation von 35 ein Curricularanteil von 0,5143. Da das Modul MB 31 in den Wahlpflichtbereich fällt, in dem die Studierenden eine Auswahl von zwei unter sechs Modulen zu treffen haben, ist bei angenommener gleichmäßiger Verteilung hierfür eine Nachfragequote von 0,33 zugrunde zu legen. Nach Multiplikation mit der Studienanfängerzahl von 40 (Semesterzulassung) ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 17,5236 LVS. Bei dem Studiengang Wirtschaftsrecht (Master) ist das Modul MM 5 mit 4 SWS SU zu berücksichtigen, das zum Wahlpflichtbereich gehört, in dem zwei von vier Modulen zu wählen sind. Daraus folgt bei angenommener gleichmäßiger Verteilung eine Nachfragequote von 0,5. Nach Multiplikation mit der Studienanfängerzahl von 20 (Semesterzulassung) errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 1,143 LVS. Für beide Studiengänge zusammen wird danach ein Dienstleistungsexport von 18,6666 LVS erbracht (Ansatz der Antragsgegnerin: 104 LVS). e) Soweit die Antragsgegnerin auf dem Berechnungsbogen zur Kapazitätsberechnung darüber hinaus noch Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Wirtschaftskommunikation (Bachelor und Master), Wirtschaftsinformatik, Public Management, Modedesign und Elektrotechnik aufführt, hat sie in den eingereichten Unterlagen keine Lehrveranstaltungen benannt, die diesen Export belegen könnten. f) Demgegenüber sind in den Auflistungen der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2011 zahlreiche weitere Lehrveranstaltungen in den Studiengängen International Business (Bachelor und Master) sowie Life Science Engineering benannt, die durch hauptamtliches Lehrpersonal der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre erbracht worden sind. Da die Antragsgegnerin für diese Studiengänge in ihrer Kapazitätsberechnung jedoch selbst keinen Ansatz vorgenommen hat, kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass es sich um regelmäßig erfolgenden Dienstleistungsexport handelt. g) Im Ergebnis erbringt die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre somit Lehrleistungen im Umfang von 40,8086 LVS für andere Lehreinheiten. Das um diese Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit beläuft sich danach auf (905,99 - 40,8086 =) 865,1814 LVS. 7. a) Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 (GVBl. S.186) in der Fassung der 19. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68) aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Mit der Festsetzung der Curricularnormwerte durch Rechtsverordnung lag für das Sommersemester 2012 die Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Zulassungszahlen vor. Die 19. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung ist am 1. April 2012 und damit zeitgleich mit dem Beginn des Sommersemesters in Kraft getreten. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Inkrafttretens (Art. II der 19. Änderungsverordnung) bestehen keine Anhaltspunkte für einen Willen des Verordnungsgebers dahingehend, den festgesetzten Curricularnormwerten erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa erst für die das Wintersemester 2012/13 betreffenden Kapazitätsberechnungen, Wirkung zukommen zu lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Dezember 2011 (VerfGH 28/11, 28 A/11; 29/11, 29 A/11, DVBl. 2012, 235, juris), der die fehlende Festsetzung von Curricularnormwerten für Bachelor- und Masterstudiengänge durch Rechtsverordnung beanstandet hatte, baldmöglichst eine dem entsprechende Legitimation geschaffen werden sollte. Ob eine ausreichende rechtliche Grundlage bereits mit der an die Antragsgegnerin gerichteten Verfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Januar 2012 vorgelegen hat, mit der gemäß § 13 Abs. 3 KapVO die Curricularnormwerte festgesetzt worden ist, kann hier offen bleiben. Es bestehen insoweit Bedenken, da § 13 Abs. 3 KapVO lediglich im Sinne einer Ausnahmevorschrift vorsieht, dass bei Fehlen eines durch Rechtsverordnung festgesetzten studiengangspezifischen Curricularnorm-wertes ein solcher von der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Hochschule festgesetzt werden kann; auch der Verfassungsgerichtshof hatte Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm und ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geäußert (vgl. VerfGH a. a. O.). Abgesehen davon, dass es in der Verfügung der Senatsverwaltung an einer Festsetzung des Curricularnormwertes für den ebenfalls zur Lehreinheit gehörenden Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement fehlte, ist die Verfügung jedenfalls mit Inkrafttreten der 19. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung am 1. April 2012 – wie dargestellt – gegenstandslos geworden (im Ergebnis ebenso: VG Berlin, 12. Kammer, Beschluss vom 18. Juni 2012 – VG 12 L 89.12 – ; a. A.: VG Berlin, 3. Kammer, Beschluss vom 31. Mai 2012 – VG 3 L 107.12 –). Der Umstand, dass die Kapazitätsberechnung und –festsetzung der Antragsgegnerin auf den bereits in den vergangenen Berechnungszeiträumen angesetzten und der Verfügung der Senatsverwaltung entsprechenden Curricularnormwerten, so z. B. von 4,74 für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre, beruhte, steht der Anwendung der nunmehr festgelegten Curricularnormwerte, für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre von 4,58, nicht entgegen. Zwar ist die jährliche Aufnahmekapazität nach § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines Stichtages zu berechnen, der hier mit dem 24. März 2011 weit vor Inkrafttreten der geänderten Kapazitätsverordnung lag. Wenn wesentliche Änderungen der Daten – wozu auch der Curricularnormwert gehört – vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin – hier 1. April 2012 (Beginn des Sommersemesters) – eintreten, sollen jedoch nach § 5 Abs. 3 KapVO eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden. Dies ist grundsätzlich auch innerhalb kürzester Zeit geboten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 – OVG 5 NC 174.08 – juris Rn. 23). Im Hinblick darauf, dass die Notwendigkeit einer kurzfristigen Änderung der Kapazitätsverordnung absehbar war und die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 17. März 2012 erfolgt ist, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass für die Antragsgegnerin ein Vorgehen nach § 5 Abs. 3 KapVO nicht mehr möglich gewesen wäre. Ein etwaiger Verfahrensverstoß der Antragsgegnerin ist für den vorliegenden, auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteten Anspruch indessen ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., juris Rn. 21). Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Curricularnormwerte der 19. Änderungsverordnung materiell fehlerhaft festgesetzt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass für nominell gleiche Studiengänge an verschiedenen Hochschulen unterschiedliche Curricularnormwerte bestehen, lässt sich nicht schließen, dass diese ihre Zweckbestimmung, eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, nicht erfüllen. Da mit der Entwicklung der zahlreichen Bachelor- und Masterstudiengänge zugleich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen verbunden waren und sich Lehrangebote und Lehrveranstaltungsformen an den einzelnen Hochschulen deshalb erheblich unterscheiden können, kann der erforderliche Ausbildungsaufwand auch bei im Grundsatz vergleichbaren Studiengänge voneinander abweichen. Somit ist – wie regelmäßig – auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen und von den mit Wirkung vom 1. April 2012 festgesetzten Curricularnormwerten von 4,58 für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre, von 3,27 für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre - Fernstudium, von 4,67 für den Studiengang Wirtschaft und Politik, von 1,64 für den Masterstudiengang FACT, von 1,63 für den Masterstudiengang MISIM (statt 1,64) und von 1,64 für den Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement auszugehen. Das ist schließlich auch deshalb geboten, weil sich diese Werte im Interesse der Studienbewerber als „kapazitätsfreundlicher“ als der Ansatz der Antragsgegnerin darstellen. b) Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Auch insoweit war der Ansatz der Antragsgegnerin korrekturbedürftig. Insbesondere sind auch an dieser Stelle lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich. (1) Für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre war, um eine möglichst realistische Berechnung des Dienstleistungsimports vornehmen zu können, nach Inkrafttreten der geänderten Studienordnung vom 10. November 2010 (AMBl. HTW 12/11, S. 69) zum 1. April 2011 auf Lehrleistungen im Sommersemester 2011, Wintersemester 2011/12 und Sommersemester 2012 abzustellen, zu denen die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 Übersichten über das Studienangebot einschließlich der Importe vorgelegt hat. Danach sind die Pflichtmodule B 5, B 9, B 15 und die Wahlpflichtmodule SB 20, SB 24 und SB 45 zu berücksichtigen. Darauf entfallen insgesamt 14 SWS Seminaristischer Unterricht (SU) mit einer Betreuungsrelation von 35 und 6 SWS Übungen (Ü) mit einer Betreuungsrelation von 20. Bei den Wahlpflichtmodulen ist ferner zu berücksichtigen, dass von den Studierenden nur 2 Module aus einem Angebot von 9 Modulbereichen zu wählen sind, so dass sich – bei unterstellt gleichmäßiger Verteilung – eine Nachfragequote von 0,2222 ergibt. Insgesamt errechnet sich ein Curricularanteil von 0,4889. Hinzu kommt im Rahmen der AWE-Module der Fremdsprachenunterricht, der üblicherweise von der Zentraleinrichtung Fremdsprachen der Antragsgegnerin (FS-Institut) durchgeführt wird. Auch nach der geänderten Studienordnung kann davon ausgegangen werden, dass dieser wie bereits in den vorangegangenen Semestern – ausweislich der Aufstellungen der Antragsgegnerin – weiterhin durch hauptamtliches Lehrpersonal angeboten wird. Fremdsprachen sind in drei Varianten im Umfang von jeweils 12 SWS Übungen zu belegen, so dass sich hierfür ein Curricularanteil von (12 : 20 =) 0,6 ergibt. Insgesamt ist somit vom Curricularnormwert ein Curricularfremdanteil von 1,0889 abzusetzen. (2) Für den Studiengang Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation (Master) sind als Dienstleistungsimport zunächst die Module C 1 und C 2 mit jeweils 4 SWS SU zu berücksichtigen, für die sich ein Curricularanteil von (8 : 35 =) 0,2286 ergibt. Hinzu kommen die Wahlpflichtmodule W 1 und W 4 mit jeweils 2 SWS SU und – bei unterstellter hälftiger Verteilung der Studierenden – einer Nachfragequote von 0,5, so dass hierfür ein Curricularanteil von (4 : 20 x 0,5 =) 0,0571 anzusetzen ist. Die maßgebliche Studienordnung sieht zwar ebenfalls Fremdsprachen – Module vor, diese sind aber von der Antragsgegnerin in ihren Auflistungen nicht angegeben worden und können somit keine Berücksichtigung finden. In der Summe beträgt der Curricularfremdanteil für den Studiengang FACT somit 0,2857. (3) Für den Studiengang Industrial Sales and Innovation Management (Master) sind lediglich die Module M 1.1 und M 1.2 mit jeweils 2 SWS SU als Dienstleistungsimport ausgewiesen. Damit ergibt sich ein Curricularfremdanteil von (4 : 35 =) 0,1143. (4) Für den Studiengang Arbeits- und Personalmanagement (Master) hat die Antragsgegnerin die Module M 2 (4 SWS) und M 4 (2 SWS) als Importe benannt. Es handelt sich ausweislich der Studienordnung um Seminaristischen Unterricht mit e-learning-Anteilen (SE), der – mangels abweichender Regelungen in der KapVO – ebenfalls mit einer Betreuungsrelation von 35 Berücksichtigung finden kann (CA = 6 : 35 = 0,1714). Hinzu kommt das Wahlpflichtmodul M 13 mit 2 SWS SE, für das eine hälftige Verteilung der Studierenden unterstellt wird, so dass ein Curricularanteil von (2 : 35 x 0,5 =) 0,0286 anfällt. In der Summe beträgt der Curricularfremdanteil danach 0,2. 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten bean-standungsfrei festgesetzt; sie hat sich erkennbar an der sich aus den jeweils festgesetzten jährlichen Zulassungszahlen ergebenden Verteilung orientiert, im Studiengang Betriebswirtschaftslehre jährlich 360, in den übrigen Studiengängen jährlich 40 Studienplätze. Der gewichtete Curricularanteil ergibt sich danach wie folgt: Studiengang CNW Curricularanteil CA (p) Anteilquote z(p) CA (p) x z (p) BWL 4,58 3,4911 0,64 2,2343 BWL (Fern) 3,27 3,27 0,07 0,2289 Wirtsch. u. Politik 4,67 4,67 0,07 0,3269 FACT 1,64 1,3543 0,07 0,0948 MISIM 1,63 1,5157 0,07 0,1061 MAP 1,64 1,44 0,07 0,1008 gewichteter CA 3,0918 9. Für den Studiengang Industrial Sales and Innovation Management (Master) errechnet sich nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (865,1814 LVS x 2 : 3,0918 = 559,6619) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote eine Basiszahl von 39,1763. 10. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 1,0 berechnet (vgl. Anlage h zum Schriftsatz vom 3. Mai 2012). Somit ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität im Studiengang Industrial Sales and Innovation Management (Master) von (39,1763 : 1,0 =) 39,1763, abgerundet 39 Studierenden. 11. Daraus resultiert bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen hälftigen Aufteilung der Studienplätze auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität für das Sommersemester von (aufgerundet) 20 Studierenden. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind von ihr im Sommersemester 2012 in das 1. Fachsemester bereits 20 Studierende zugelassen und immatrikuliert worden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2012). Danach steht für den Antragsteller/die Antragstellerin kein freier Studienplatz mehr zur Verfügung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).