OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 6.13

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0319.26K6.13.0A
2mal zitiert
15Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das europarechtliche Durchführungsverbot unangemeldeter Beihilfen(Rn.20)
Tenor
Soweit die Klägerin zu 2 die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geschlossene Mietvertrag vom 26. Oktober 2011 hinsichtlich der Regelungen in § 4.1 bis § 4.3 mit Wirkung bis zum 5. Dezember 2012 nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1 zu einem Drittel, der Klägerin zu 2 zur Hälfte sowie dem Beklagten und dem Beigeladenen jeweils zu einem Zwölftel auferlegt. Die Klägerin zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen jeweils zu einem Drittel. Die Klägerin zu 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 jeweils zu einem Sechstel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1 und den Beigeladenen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das europarechtliche Durchführungsverbot unangemeldeter Beihilfen(Rn.20) Soweit die Klägerin zu 2 die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geschlossene Mietvertrag vom 26. Oktober 2011 hinsichtlich der Regelungen in § 4.1 bis § 4.3 mit Wirkung bis zum 5. Dezember 2012 nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1 zu einem Drittel, der Klägerin zu 2 zur Hälfte sowie dem Beklagten und dem Beigeladenen jeweils zu einem Zwölftel auferlegt. Die Klägerin zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen jeweils zu einem Drittel. Die Klägerin zu 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 jeweils zu einem Sechstel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1 und den Beigeladenen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Soweit die Klägerin zu 2 ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig (A), in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet (B). A. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß rechtskräftigem Beschluss (VG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2012 - VG 20 K 394.10; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2012 - OVG 6 L 66.12) gegeben. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Das erforderliche konkretisierte Rechtsverhältnis der Klägerin zu 1 zu dem Beklagten besteht im Hinblick auf die Überlassung des Grundstücks an den Beigeladen zu einem deutlich unter dem marktüblichen Zins liegenden Mietzins. Die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiver Rechte entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO folgt bereits aus der aus den Gründen des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 5. Dezember 2012 resultierenden, überwiegend wahrscheinlichen Verletzung der Anmeldepflicht aus Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV mit der Folge, dass sich die Überlassung des Grundstücks an den Beigeladenen zu den Bedingungen des geschlossenen Mietvertrages als eine dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegende staatliche Beihilfe darstellt, bei der nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin zu 1 als Wettbewerberin des Beigeladenen einen wesentlichen Nachteil erleidet. Die erhobene Feststellungsklage ist nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung oder einer Klage auf Unterlassung der Durchführung des Mietvertrages. Entscheidet sich ein Kläger für die Feststellungsklage, ist nach den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten, von der Kammer geteilten Einschränkungen zu § 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO eine andere Klageart nicht geboten, wenn die aufgeworfenen Fragen sachgerecht beantwortet werden und dem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung getragen wird (siehe v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Auflage 2011, § 43 Rn. 34 mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Davon abgesehen würde hier eine andere Klageart dem Begehren nicht besser gerecht werden. Die Anfechtung der Baugenehmigung für die Kletterhalle wäre im vorliegenden Zusammenhang fruchtlos. Nach § 71 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Zu diesen Prüfpflichten zählen weder die europarechtlichen Beihilfevorschriften noch die Bestimmungen des Berliner Sportförderungsrechts. Die Klägerin zu 1 hätte auch nicht einen Leistungsantrag stellen müssen, um eine Vertragsänderung zu erreichen. Ausgehend von ihrem Begehren (§ 88 VwGO) würde ihr die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Vertrages vollauf genügen. Anhaltspunkte für eine Missachtung einer solchen Feststellung durch den Beklagten fehlen. Die Vertragsänderung wäre nur mit Klagen gegen den Beklagten und den jetzigen Beigeladenen auf Abgabe von Willenserklärungen zu erreichen, bei denen die Klägerin das Risiko einer unverhältnismäßigen Formulierung der angestrebten Willenserklärungen trüge. B. Der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen am 26. Oktober 2011 geschlossene Mietvertrag ist mit Wirkung bis zum Beschluss der Europäischen Kommission am 5. Dezember 2012 teilweise nichtig, soweit darin ein Mietzins vereinbart wird, der unterhalb einer ortsüblichen Miete liegt (I). Für den darauf folgenden Zeitraum kann die Klägerin zu 1 sich auf eine gegebenenfalls weiterbestehende Nichtigkeit des geschlossenen Mietvertrages nicht mehr berufen (II). I. Die Kommission wird gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Der betreffende Mietgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Bei einer Verletzung dieses Verbots müssen die nationalen Gerichte zugunsten jener Einzelnen, die sich auf die Verletzung berufen können, sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der gewährenden Rechtsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen. Zu diesen Folgerungen gehört, dass eine entgegen dem Durchführungsverbot ausgezahlte Beihilfe zurückgezahlt werden muss, und zwar ungeachtet ihrer Vereinbarkeit mit dem Markt und unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, die Beihilfe später erneut zu gewähren. Diese Folgerungen sind, wie der Europäische Gerichtshof stets betont, entsprechend dem nationalen Recht zu ziehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - juris Rn. 13 f. mit zahlreichen Nachweisen). Nach diesen Maßgaben stellt die in dem Abschluss des Mietvertrages liegende Förderung des Beigeladenen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar (1). Der daraus resultierende Verstoß gegen das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV hat nach den nationalen Vorschriften die Teilnichtigkeit des Vertrages betreffend die Höhe des Mietzinses zur Folge (2). Der Klägerin zu 1 fehlt dagegen ein berechtigtes Interesse für die weitere Feststellung der (Teil-)Nichtigkeit des Mietvertrages im Hinblick auf das in § 2 eingeräumte Vorkaufsrecht des Beigeladenen für die Vergangenheit (3). 1. Nach dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 5. Dezember 2012 stellen die Maßnahmen, sofern sie der D...-Gruppe zugutekommen, Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Der Beschluss ist auch hinsichtlich seiner tragenden Gründe für die Kammer verbindlich und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die nationalen Gerichten wachen nur über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden, während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterliegt (st. Rspr., vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 5. Oktober 2006 „Transalpine Ölleitung in Österreich“ - C-368/04 - juris Leitsatz 2; Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-275/10 - juris Rn. 27). Bis zu einer Entscheidung der Gemeinschaftsgerichte gilt die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane. Der Grundsatz dieser Vermutung besagt, dass die Akte der Gemeinschaftsorgane Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 12. Februar 2008 „Centre d`exportation du livre français“ - C-199/06 - juris Rn. 60 mit weiteren Nachweisen). Damit verschließt der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Möglichkeit, die Vermutung der Rechtmäßigkeit zwischenzeitlich zu widerlegen. Nach diesen Maßstäben steht fest, dass die im Streit befindliche Förderung der Kletterhalle des Beigeladenen eine nicht ohne weiteres erlaubte Beihilfe ist. Der Kommissionsbeschluss befasst sich ausdrücklich mit dieser Kletterhalle (Rn. 26 ff.) und bejaht insoweit den Beihilfencharakter der Förderung (Rn. 63). Der in Rn. 96 erklärte Vorbehalt der Kommission, „insofern sie staatliche Beihilfen darstellen“, betrifft nur die im Kommissionsbeschluss beiläufig erwähnten und nicht näher untersuchten Kletterhallen an anderen Orten (vgl. Rn. 37). Die Kommission hat mit der Vereinbarkeitserklärung vom 5. Dezember 2012 (Rn. 97) einen Anwendungsfall des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 (ABl. L 379, S. 5; ABl. L 314M, S. 654; sog. De-minimis-Beihilfen) ausgeschlossen. Die Kommission war sich dieser Verordnung bewusst, wie Rn. 39 belegt, und verneinte die Anwendung, weil eine Gesamtbetrachtung der Aktivitäten der D...-Gruppe geboten sei (Rn. 48, 62). Angesichts dessen braucht die Kammer nicht den Argumenten der Beteiligten nachzugehen, eine De-minimis-Beihilfe sei nach dem Wert der Förderung anzunehmen oder aber mangels entsprechender Kennzeichnung der Maßnahme von vornherein auszuschließen. Wegen der Vermutung der Rechtmäßigkeit steht für die Kammer außerdem fest, dass die Maßnahme nicht erst seit dem Beschluss vom dem 5. Dezember 2012, sondern bereits zuvor eine Beihilfe gewesen ist. Denn der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union normiert selbst, was Beihilfen sind, und stellt es nicht in das Ermessen der Kommission, Lebenssachverhalte als Beihilfen zu definieren. Mit dem Beschluss vom 5. Dezember hat die Kommission nicht einen Beihilfentatbestand neu kreiert, sondern eine nach ihrer Erkenntnis bereits vorliegende Beihilfe für vereinbar mit EU-Recht erklärt. Davon abgesehen haben die Beteiligten nicht aufgezeigt, dass der Kommissionsbeschluss offensichtlich fehlerhaft wäre. 2. Nach § 59 Abs. 1 des über § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – ergibt. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre, § 59 Abs. 3 VwVfG, § 139 BGB. Diesen Maßgaben entsprechend sind die Regelungen in § 4.1 bis § 4.3 des Mietvertrages nichtig. Das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV stellt ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06 - juris Rn. 33 mit weiteren Nachweisen). Für die in der Literatur ebenfalls diskutierte Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit der Beihilfengewährung fehlt es an einer erforderlichen – etwa einer § 108 Abs. 1 BGB über die Wirksamkeit von durch Minderjährige geschlossenen Verträge entsprechenden – Vorschrift im nationalen Recht. Die Nichtigkeit der Beihilfe, die in der Vereinbarung eines Mietzinses unterhalb der ortsüblichen Miete liegt, bewirkt nicht die Nichtigkeit des Vertrages im Ganzen. Sowohl die Präambel als auch § 4.5 und § 4.6 des Mietvertrages lassen durch die Bezugnahme auf das hiesige Klageverfahren erkennen, dass den Mietvertragsparteien die mögliche (Teil-)Nichtigkeit bei Abschluss des Mietvertrages bewusst war. Demgemäß enthält § 4.5 ausdrücklich die Verpflichtung der Parteien, einen neuen Mietvertrag unter Vereinbarung einer ortsüblichen Miete abzuschließen, falls das Verwaltungsgericht rechtskräftig feststellt, dass die Förderung ganz oder teilweise wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nichtig ist. Hierfür werde der Text des vorliegenden Vertrages mit den erforderlichen Anpassungen / Änderungen versehen und übernommen. Dem Vertragstext lässt sich daher bei Auslegung vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB ohne Zweifel der Wille des Beklagten und Beigeladenen entnehmen, dass der Mietvertrag auch ohne die Vereinbarung einer günstigeren als der ortsüblichen Miete geschlossen worden wäre. 3. Für die weitere Feststellung der Teilnichtigkeit der Regelung in § 2 des Mietvertrages über die Einräumung eines Vorkaufsrechts an den Beigeladenen bis zum 5. Dezember 2012 besteht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse der Klägerin zu 1, da der das Vorkaufsrecht auslösende Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages mit einem Dritten bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten und eine Benachteiligung der Klägerin zu 1 daher auszuschließen ist. II. Der Klägerin zu 1 ist es im Hinblick auf die Verletzung des europarechtlichen Durchführungsverbots verwehrt, sich ab dem Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung auf die (Teil-)Nichtigkeit des Mietvertrages zu berufen (1). Ferner scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 1 nach nationalen Vorschriften aus (2). 1. Die Kommission hat die streitgegenständliche Beihilfe als gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Ein aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV folgendes Durchführungsverbot, auf das sich die Klägerin zu 1 auch nach Ergehen des Beschlusses der Kommission am 5. Dezember 2012 berufen könnte, besteht daher nicht mehr. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt nichts anderes. Dieser hat das Recht des Mitgliedstaats, die Beihilfe später erneut zu gewähren, stets bejaht. Das zuvor bestehende Durchführungsverbot gewährt der Klägerin zu 1 kein formales, über eine positive Entscheidung der Kommission hinaus fortwirkendes Recht, auf den Abschluss eines neuen, wortlautidentischen Mietvertrages drängen zu können. Darüber hinaus steht es dem Beklagten und dem Beigeladenen frei, den Mietvertrag nach Erlass der Entscheidung der Kommission zu bestätigen. Die an einem wegen Verbotswidrigkeit nichtigen Geschäft Beteiligten haben die Möglichkeit, dieses nach Wegfall des Verbots durch eine Bestätigung gemäß § 141 BGB (in Verbindung mit § 62 Satz 2 VwVfG) wirksam werden zu lassen (vgl. Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 134 BGB, Rn. 22 mit Verweis unter anderem auf BGHZ 11, 59 = NJW 1954, 549; BGH, NJW-RR 1997, 641 ; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 136 ). Eine solche Bestätigung wirkt indes nicht ex tunc, sondern frühestens auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission zurück. 2. Die Klägerin zu 1 kann eine Verletzung von Vorschriften des SportFG nicht rügen. Diese sind nicht dazu bestimmt, sie als Dritten zu schützen. Die Förderung nach diesem Gesetz soll jedem die Möglichkeit verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport nach freier Entscheidung mit organisatorischer oder ohne organisatorische Bindung zu betätigen, § 1 Abs. 1 SportFG. Das SportFG benennt in dessen § 3 die an die Sportorganisationen zu stellenden Anforderungen ihrer Förderungswürdigkeit und in § 4 in Verbindung mit §§ 7 ff. SportFG die Mittel der Sportförderung. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 1 SportFG bestimmt, dass gewerbsmäßig betriebener Sport grundsätzlich nicht und unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 Satz 2 nur mit den in § 3 Abs. 4 Satz 3 SportFG genannten Mitteln gefördert wird, folgt daraus nicht, dass damit der Schutz von Wettbewerbern entsprechender Sportorganisationen bezweckt ist. Aus einem Ausschluss der Förderungswürdigkeit bzw. Beschränkung der Mittel der Sportförderung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber den Schutz gewerbsmäßiger Sportanbieter, die generell nicht förderungswürdig sind, vor Wettbewerbern bezweckte. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – scheidet unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Maßstäbe (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 3 C 41.10 - juris Rn. 17 ff.) ebenfalls aus. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung sichert die Teilhabe am Wettbewerb. Es gewährt aber im Grundsatz keinen Schutz vor Konkurrenz. Die Wettbewerber haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere verleiht Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht das Recht, den Marktzutritt eines weiteren Konkurrenten abzuwehren (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes kann zwar gelten, wenn der Staat selbst die Funktionsbedingungen des Wettbewerbs festlegt. Hieraus kann einem Wettbewerber das Recht auf Einhaltung dieser Wettbewerbsbedingungen zuwachsen; jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie (auch) dem individuellen Interesse der Teilnehmer am Wettbewerb zu dienen bestimmt sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 30). Eine gegenteilige Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigt sein kann, wenn eine hoheitliche Maßnahme zu einer Wettbewerbsveränderung führt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat. Die Annahme einer möglichen grundrechtsrelevanten Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse setzt nämlich voraus, dass die Wettbewerbsveränderung im Zusammenhang mit staatlicher Planung und/oder der Verteilung staatlicher Mittel steht. Es muss sich um eine Berufsausübung handeln, die in einem staatlich regulierten Markt stattfindet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 - NJW 2005, 273 und vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Eine Rechtsverletzung kann hiernach nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die hoheitliche Maßnahme eine Wettbewerbsveränderung im Markt herbeiführt, die die wirtschaftliche Position des klagenden Konkurrenten unzumutbar beeinträchtigt. Nach diesen Maßgaben scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 1 im Hinblick auf ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit aus. Die Sportförderung dient – wie dargestellt – nicht dem Interesse der gewerblichen Teilnehmer am Wettbewerb. Ebenso wenig handelt es sich beim Markt der gewerblichen Sportunternehmer um einen staatlich regulierten Markt, wie er etwa im Bereich der Krankenhausplanung und -finanzierung (dazu Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 und vom 23. April 2009, a.a.O.) sowie im System des Vertragsarztrechts (dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 - NJW 2005, 273) anzutreffen ist. Schließlich ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin zu 1 zu verneinen. Die Möglichkeit von Einkommenseinbußen nach Eröffnung des Kletterzentrums des Beigeladenen reicht hierzu nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Förderung des Beigeladenen durch die vergünstigte Überlassung des Grundstücks sowohl nach § 3 Abs. 4 SportFG als auch der Regelung in § 4.4 des Mietvertrages ausscheidet, sobald der Beigeladene das Kletterzentrum gewerbsmäßig betreibt und die zuletzt geplante Ausstattung zu einer erheblichen Eingrenzung der Überschneidungen zwischen dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 1 und dem Kletterzentrum des Beigeladenen führt (vgl. Europäische Kommission, Beschluss vom 5. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 94). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 159 Satz 1 VwGO sowie für die Klägerin zu 2 auf § 155 Abs. 2 VwGO und für die übrigen Beteiligten auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Der Beigeladene, der einen Antrag gestellt hat, hat gemäß § 154 Abs. 3 VwGO anteilig Kosten zu tragen und kann entsprechende Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.406,29 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an Ziffer 44.1.2 des Streitwertkatalogs. Der Streitwert beträgt danach – ausgehend von der für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Bezifferung der Klägerinnen – 50 v.H. des Jahresbetrags der streitigen Subvention ([ Euro angeblich marktüblicher Mietzins – 1.132,92 Euro vereinbarter Mietzins] x ½). Die Klägerin zu 1 betreibt eine Kletterhalle zu gewerblichen Zwecken auf einem Grundstück der Klägerin zu 2. Der Beigeladene ist ausweislich seiner Satzung die im Vereinsregister eingetragene Vereinigung der Berliner Bergsteiger und Mitglied des D... e.V. Das Bezirksamt von Berlin erteilte dem Beigeladenen am 1. Juni 2011 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Kletterzentrums für das auf dem Gelände des P... belegene Grundstück L... in Berlin-, das gut drei Kilometer von der Kletterhalle der Klägerin zu 1 entfernt ist. Einen dagegen eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin zurück. Am 26. Oktober 2011 schlossen das Bezirksamt von Berlin und der Beigeladene einen Mietvertrag über Teilflächen des Geländes des P... zur Errichtung und zum Betrieb eines Kletterzentrums. Das Vertragsverhältnis begann am 1. November 2011 und endet planmäßig am 31. Oktober 2041. Der Beklagte räumte dem Beigeladenen in § 2 des Mietvertrages ein Vorkaufsrecht ein. Der Mietzins wird gemäß § 4.1 des Mietvertrages nach Nr. 29 der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften erhoben und betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages 1.132,92 Euro pro Jahr. Nach § 4.4 des Mietvertrages ist eine ortsübliche Miete zu entrichten, wenn der Beigeladene die anerkannte Förderungswürdigkeit verliert oder das Kletterzentrum gewerbsmäßig im Sinne des Sportförderungsgesetzes – SportFG – betreibt. § 4.5 des Mietvertrages enthält eine Verpflichtung der Vertragsparteien zum Abschluss eines neuen Mietvertrages unter Vereinbarung einer ortsüblichen Miete, wenn das Verwaltungsgericht Berlin rechtskräftig feststellt, dass die Förderung ganz oder teilweise unzulässig ist oder sonstige Voraussetzungen für eine vergünstigte Überlassung des Grundstücks nicht vorliegen bzw. der Mietvertrag unwirksam oder wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nichtig ist. Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrages wird auf Blatt 224 ff. der Streitakte Bezug genommen. Die Europäische Kommission beschloss am 5. Dezember 2012 - SA.33952 „Kletteranlagen des D...“ -, die mit den Beschwerden der Klägerin zu 1 vom 24. November 2011 und eines in Deutschland ansässigen Fachverbandes von Kletterhallenbetreibern in Deutschland, Österreich und der Schweiz vom 9. Januar 2012 geltend gemachten Maßnahmen nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe c des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären (im Internet veröffentlicht unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/246072/246072_1392660_234_1.pdf). Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Blatt 672 ff. der Streitakte verwiesen. Mit der am 3. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenen Klage, die zunächst unter dem Geschäftszeichen VG 20 K 394.10 geführt worden ist, haben die Klägerinnen ursprünglich mit dem angekündigten Hauptantrag begehrt, den Beklagten zu verurteilen, die Überlassung des für die Errichtung einer Kletterhalle bestimmten Grundstücks an den Beigeladen zu unterlassen. Die Klägerinnen und der Beklagte haben den Rechtsstreit vor dem Hintergrund des Abschlusses des Mietvertrages insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 2 ...hat ihre Klage mit am 5. März 2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 trägt zur Begründung ihrer Klage vor, der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geschlossene Mietvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV und das SportFG nichtig. Der Dachverband des Beigeladenen sei nach nationalen Vorschriften weder förderfähig noch komme eine vergünstigte Vermietung bei dem gewerbsmäßigen Betrieb einer Kletterhalle in Betracht. Schließlich stelle die Einräumung eines Vorkaufsrechts kein im SportFG genanntes Fördermittel dar. Sie beantragt nunmehr, festzustellen, dass der zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen geschlossene Mietvertrag vom 26. Oktober 2011 nichtig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, der Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 sei insoweit nicht bindend, als er hinsichtlich des Merkmals der Beihilfe eine Gesamtbetrachtung aller Maßnahmen vornehme, die dem Dachverband des Beigeladenen zugutekomme. Jedenfalls könne die vermeintliche, aus einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot resultierende Nichtigkeit des Mietvertrages durch dessen Bestätigung auch für die Vergangenheit geheilt werden. Die Vorschriften des SportFG dienten nicht dem Schutz der Klägerin zu 1. Auch sei die Verletzung von Grundrechten durch die streitgegenständliche Förderung des Beigeladenen nicht ersichtlich. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Klage sei wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage bereits unzulässig. Die Klägerinnen hätten ihr Begehren im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung oder der allgemeinen Leistungsklage verfolgen müssen. Für die streitgegenständliche Förderung sei die Beihilfe in anderen Bundesländern unerheblich. Eine Binnenmarktrelevanz des Betriebs der Kletterhalle durch den Beigeladenen sei auszuschließen. Im Übrigen stelle die Überlassung zu einem vergünstigten Mietzins eine De-minimis-Beihilfe dar. Die beigezogene Streitakte zum Geschäftszeichen VG 20 L 91.12 und der Verwaltungsvorgang des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.