Urteil
26 K 41.14
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1020.26K41.14.0A
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Leitsätze
1. Soweit bei der Einforderung bestandskräftig beschiedener Forderungen einer Behörde zugunsten des Landeshaushaltes eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen dadurch vermieden werden kann, dass diesem eine Stundung der Forderung und die Möglichkeit zu Teilzahlungen eingeräumt wird, kommt ein Erlass der Forderung nicht in Betracht, da Stundung und Erlass in einem Stufenverhältnis stehen.(Rn.29)
2. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Härte als Voraussetzungen für den Erlass einer Forderung der öffentlichen Hand (hier: für Rückforderungen aufgrund Überzahlung an eine Religionsgemeinschaft abgelehnt).(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit bei der Einforderung bestandskräftig beschiedener Forderungen einer Behörde zugunsten des Landeshaushaltes eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen dadurch vermieden werden kann, dass diesem eine Stundung der Forderung und die Möglichkeit zu Teilzahlungen eingeräumt wird, kommt ein Erlass der Forderung nicht in Betracht, da Stundung und Erlass in einem Stufenverhältnis stehen.(Rn.29) 2. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Härte als Voraussetzungen für den Erlass einer Forderung der öffentlichen Hand (hier: für Rückforderungen aufgrund Überzahlung an eine Religionsgemeinschaft abgelehnt).(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Erlassantrages der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 geltend gemachten Rückforderung aus dem als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 LHO; ebenso wenig hat sie Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Erlassantrages. D... Denn sie bietet ein gestaffeltes Regelungsinstrumentarium an, mit dem – im Sinne eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im freundschaftlichen Geiste (Art. 11 Abs. 1 StV) – auf die schützenswerten beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien reagiert werden kann, wenn die Klägerin aufgrund der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Vor diesem Hintergrund ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Vorschriften des Staatsvertrages und das diese in Landesrecht transformierende Zustimmungsgesetz den Ausschluss des § 59 LHO hinsichtlich eines hier in Frage stehenden Rückforderungsanspruches bezweckt haben könnten. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 LHO darf der zuständige Leiter des Verwaltungszweigs Ansprüche nur erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Die Vorschrift ermächtigt die Verwaltung, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit eine an sich mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (s. § 7, § 34 LHO) nicht zu vereinbarende Entscheidung zu treffen, nämlich auf eine Einnahme (fällige Forderung) zu verzichten. Der Erlass bewirkt – entsprechend § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – das Erlöschen der Forderung (s. BSG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 7 RAr 78/93 – juris, Rn. 61 m.w.N.). Die Vorschrift setzt tatbestandlich den rechtlichen Bestand eines Anspruchs voraus, da nur ein solcher erlassen werden kann. Hier besteht ein Rückforderungsanspruch des Beklagten aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 15. Dezember 2010. Als Rechtsfolge sieht die Vorschrift eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung vor, wobei Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der besonderen Härte bestimmt werden (vgl. den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 – GmS-OGB 3/70 – juris, insb. Rn. 14 ff. zum Begriff der Unbilligkeit im früheren § 131 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung – heute § 227 der Abgabenordnung [AO]; s. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – BVerwG 8 C 42.88 – Rn. 19 und 40 zu § 227 Abs. 1, § 222 AO und BSG, Urteil vom 9. Februar 1995, a.a.O. Rn. 56 bis 59 zu § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Bundeshaushaltsordnung – BHO). Das danach bestehende Ermessen des Beklagten ist hier weder zu Gunsten der Klägerin auf die Entscheidung zum Erlass der Forderung reduziert, weil jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, noch haften der Entscheidung des Beklagten, einen Erlass abzulehnen, (sonstige) Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO an. Der Beklagte hat weder die Grenzen seines Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist er vielmehr davon ausgegangenen, dass ein Härtefall im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 LHO nicht gegeben ist, weil eine Stundung der Forderung in Betracht kommt. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 LHO vorgesehenen Entscheidungsmöglichkeiten, insbesondere Stundung und Erlass, stehen nach Voraussetzungen und Wirkungen in einer Stufenfolge. Ein Erlass kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Stundung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO ausreicht, um der mit der Einziehung der Forderung verbundenen Härte Rechnung zu tragen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO dürfen Ansprüche gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Während die Stundung danach (nur) eine erhebliche Härte voraussetzt und die Fälligkeit der Forderung hinausschiebt, verlangt der Erlass eine besondere, nicht nur vorübergehende Härte und bewirkt das Erlöschen der Forderung. Es entspricht daher – im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit – dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Erlass nur eine subsidiäre Entscheidungsmöglichkeit ist (BSG, Urteil vom 9. Februar 1995, a.a.O. Rn. 62; s. Dittrich, BHO, § 59 Rn. 6 und 6.1 [Stand: Juli 2014] und vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – BVerwG 8 C 42.88 – juris, Rn. 38 zum Verhältnis von § 222 und § 227 Abs. 1 AO). Die Einhaltung dieser Stufenfolge steht auch in Übereinstimmung mit dem partnerschaftlichen Geist des Staatsvertrages, dem sich die Vertragsparteien in Art. 11 Abs. 1 StV verpflichtet haben. Ausgehend hiervon konnte der Beklagte das Vorliegen einer besonderen Härte im Ergebnis frei von Rechtsfehlern ablehnen, weil die aktuelle wirtschaftliche Notlage der Klägerin bei Gewährung einer Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen nur vorübergehender Natur und deren Existenz – anders als dies für die Annahme einer besonderen Härte erforderlich wäre – in diesem Fall nicht dauerhaft gefährdet ist. Die Voraussetzungen für eine Stundung liegen vor. Die sofortige Einziehung des gesamten Rückforderungsbetrages wäre mit erheblichen Härten für die Klägerin verbunden, da diese – wie zuletzt in den Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes VG 26 L 146.14 und VG 26 L 147.14 von ihr dargelegt und glaubhaft gemacht – vorübergehend in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geriete und sie damit – unter Berücksichtigung der von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Religionsgemeinschaft langfristig eingegangenen Verpflichtungen – nicht zumutbar in der Lage wäre, ihre Rückzahlungsschuld zu begleichen (vgl. zu diesem Maßstab in Bezug auf § 222 AO: BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – BVerwG 8 C 42.88 – juris, Rn. 40). Eine Existenzgefährdung der Klägerin ist hingegen bei Einräumung angemessener Teilzahlungen ebenso wenig zu erwarten wie eine ernsthafte Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs nach Ablauf der jeweiligen Stundungsfrist (zu diesem Maßstab vgl. Dittrich, BHO, § 59 Ziff. 4.2 [Stand: Juli 2014]). Insoweit kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass die Klägerin aufgrund von Art. 6 StV Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung eines jährlichen, dem Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabebedarfs ihres jeweiligen Wirtschaftsplans dienenden Zuschusses hat. Dieser Zuschuss, dessen Höhe sich im Jahr 2013 auf rund 6,47 Mio. € und im Jahr 2014 auf rund 6,67 Mio € beläuft und gegen den der Beklagte nicht mit seinen Rückforderungsansprüchen aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2010 aufrechnen kann (s. hierzu Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter D./II.), ist so bemessen, dass er die Klägerin in die Lage versetzen soll, die ihr als Religionsgemeinschaft obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehört – wie für die Klägerin seit Erlass des Rückforderungsbescheides vom 15. Dezember 2010 ersichtlich – auch die Rückzahlung der in diesem Bescheid bestandskräftig bezifferten Rückforderungssumme. Dass die Klägerin gleichwohl nicht in der Lage wäre, Teilzahlungen in zumutbarer Höhe aufzubringen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Für die Zumutbarkeit der ratenweisen Erstattung des Betrages spricht, dass die Rückforderungssumme – insbesondere im Wege der Verrechnung mit Nachforderungen der Klägerin auf Zuschüsse für Sicherheitspersonal – innerhalb von knapp drei Jahren bis Oktober 2013 um rund 1,9 Mio. € auf rund 4 Mio. € zurückgeführt werden konnte. Darüber hinaus ist die Klägerin in Verhandlungen über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Beklagten eingetreten, die jedoch nach dem übereinstimmenden Bekunden der Beteiligten im Ergebnis erfolglos blieben. Die Bescheidung ihres hilfsweise gestellten Stundungsantrages hat die Klägerin nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. B. Der erste Hilfsantrag ist unzulässig. Soweit er auf die Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2010 gerichtet ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da dieses Begehren bereits Gegenstand des Hauptantrages ist. Das gegenüber dem Hauptantrag eigenständige Begehren ist nach dem im gesamten Prozessvorbringen der Klägerin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass diese die Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bescheides vom 15. Dezember 2010 und mithin den Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung anwendbaren § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) begehrt. Der so verstandene Hilfsantrag ist bereits unzulässig, weil es an dem vor Klageerhebung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde zu stellenden Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts (§ 68 Abs. 2 und § 75 Satz 2 VwGO) fehlt. Mit dieser, ihrer Natur nach nicht nachholbaren Prozessvoraussetzung soll gewährleistet werden, dass zunächst die Verwaltung Gelegenheit hat, sich mit den Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden und damit dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung tragen (s. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – BVerwG 6 C 45.06 – juris, Rn. 23). C. Der zweite Hilfsantrag ist als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig. Die Frage des Erlöschens der Rückforderung aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2010 stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, an dessen Feststellung die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse wirtschaftlicher Natur hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Forderung des Beklagten aus dem die Zuschüsse nach Art. 7 StV betreffenden Rücknahme-, Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Regierenden Bürgermeisters vom 15. Dezember 2010 ist durch die von der Klägerin im Klageverfahren hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen auf Nachzahlung staatlicher Zuschüsse nach Art. 6 StV für die Jahre 1994 bis 2010 nicht erloschen. Das Institut der Aufrechnung (§§ 387 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches) findet zwar auch im öffentlichen Recht Anwendung (s. hierzu und den Voraussetzungen der Aufrechnung ausführlich Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C./III./1.). Die von der Klägerin hilfsweise abgegebene Aufrechnungserklärung geht jedoch ins Leere, da die von ihr zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht bestehen. Den von ihr geltend gemachten Ansprüchen auf Nachzahlung von Zuschüssen gemäß Art. 6 StV für die Jahre 1994 bis 2010 steht der Umstand entgegen, dass die betreffenden, im Tatbestand aufgeführten Zuwendungsbescheide des Regierenden Bürgermeisters von Berlin nicht mehr anfechtbar und mithin in formelle Bestandskraft erwachsen sind. Mit den Zuwendungsbescheiden für die Jahre 1994 bis 2010 wurde der Zuschuss gemäß Art. 6 StV jeweils endgültig für das betreffende Haushaltsjahr festgesetzt. Diese Festsetzungen umfassen mit regelnder Wirkung die Entscheidung, dass der Klägerin ein die festgesetzte Zuschusshöhe übersteigender Anspruch nicht zusteht (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C./I./2./c). Diese Zuwendungsbescheide sind unanfechtbar geworden, da die Klägerin bis heute keine Rechtsmittel gegen sie eingelegt hat und die Rechtsmittelfristen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (s. die Monatsfrist des § 74 VwGO und die Jahresfrist des § 58 Satz 2 VwGO) abgelaufen sind. Aufgrund der mithin eingetretenen Bestandskraft verlangen sie selbst dann Geltung, wenn mit ihnen der staatliche Zuschuss gemäß Art. 6 StV unter Verstoß gegen die Vorgaben des Staatsvertrages zu niedrig festgesetzt worden ist (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 9 f.) D. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin nach § 710 ZPO (Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers) bedurfte es nicht, da die Klägerin in vollem Umfang unterlegen ist und sie daher nicht aus dem Urteil vollstrecken kann. Die Klägerin, eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts, begehrt von dem Beklagten im Wesentlichen den Erlass der Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse zu ihrem Pensionsfonds, hilfsweise die Rücknahme des betreffenden Rückforderungsbescheides. Die Beteiligten schlossen am 19. November 1993 einen Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin (Staatsvertrag – StV), dem das Abgeordnetenhaus von Berlin mit Gesetz vom 8. Februar 1994 (GVBl. Berlin 1994, S. 67) – in Kraft getreten am 19. Februar 1994 – zustimmte. Gemäß Art. 6 StV (Staatliche Zuschüsse) gewährt das Land Berlin der Jüdischen Gemeinde einen jährlichen Zuschuss von 9.800.000,00 DM (umgerechnet 5.010.660,44 €) zum Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabebedarfs ihrer Wirtschaftspläne, der sich nach Maßgabe von Absatz 2 und Absatz 3 dieser Vorschrift erhöht oder vermindert. Daneben erhält die Klägerin gemäß Art. 7 StV (Staatliche Zuschüsse zum Pensionsfonds) einen Zuschuss für die Altersversorgung ihrer früheren Mitarbeiter. Der Beklagte setzte die der Klägerin gemäß Art. 6 und Art. 7 StV gewährten Zuschüsse mit Bescheiden des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 12. Dezember 1994 (Haushaltsjahr 1994), 13. Dezember 1995 (Haushaltsjahr 1995), 4. Dezember 1996 (Haushaltsjahr 1996), 1. Dezember 1997 (Haushaltsjahr 1997), 7. Dezember 1998 (Haushaltsjahr 1998), 27. Oktober 1999 (Haushaltsjahr 1999), 28. November 2000 (Haushaltsjahr 2000), 13. Dezember 2001 (Haushaltsjahr 2001), 2. Dezember 2002 (Haushaltsjahr 2002), 4. Dezember 2003 (Haushaltsjahr 2003), 17. Dezember 2004 (Haushaltsjahr 2004), 6. Dezember 2005 (Haushaltsjahr 2005), 7. Dezember 2006 (Haushaltsjahr 2006), 16. Oktober 2007 (Haushaltsjahr 2007), 8. Dezember 2008 (Haushaltsjahr 2008), 2. Oktober 2009 (Haushaltsjahr 2009) und 21. Oktober 2010 (Haushaltsjahr 2010) sowie mit weiteren Bescheiden für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 endgültig fest. Diese Bescheide wurden bestandskräftig. In den Jahren 1996 bis 2008 kam es hinsichtlich der Zuschüsse zum Pensionsfonds gemäß Art. 7 StV zu Überzahlungen. Mit Bescheid des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 15. Dezember 2010 nahm der Beklagte die an die Klägerin in diesem Zeitraum ergangenen Zuschussbescheide teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte von dieser die Rückzahlung überzahlter Zuschüsse in Höhe von 5.905.679,23 €. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 25. November 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr die Rückforderung aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2010 zu erlassen, hilfsweise zu stunden. Der Regierende Bürgermeister von Berlin wies den Antrag der Klägerin auf Erlass der Rückforderung mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Als Rechtsgrundlage für den begehrten Erlass der noch offenen Rückforderung, deren Höhe sich bis zum Oktober 2013 auf ca. 4 Mio. € belaufe, komme allein § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, da die Einziehung der Forderung bereits deshalb keine besondere Härte für die Klägerin bedeute, weil eine Stundung der Forderung in Betracht komme. Abgesehen davon befinde sich die Klägerin nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage; darüber hinaus sei deren wirtschaftliche Existenzgefährdung nicht nachgewiesen. Vorsorglich führte er weiter aus, auch eine im Rahmen der Ermessensausübung notwendige Interessenabwägung gelange – aus näher ausgeführten Gründen – zu keinem anderen Ergebnis. Über den Hilfsantrag auf Stundung ergehe ein gesonderter Bescheid; derzeit sei bereits noch unklar, welche noch offenen Forderungen im Rahmen einer zu schließenden Stundungsvereinbarung für Teilzahlungen in Betracht kämen. Mit ihrer am 13. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr auf Erlass der Rückforderung gerichtetes Begehren fort. Zur Begründung führt sie an, die Rückforderung müsse ihr erlassen werden, da sie erlassbedürftig und erlasswürdig sei. Die Erlassbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass ihre wirtschaftliche Existenz bei Festhalten an der Rückforderung vernichtet oder ernsthaft gefährdet sei. Die staatlichen Leistungen, die sie aufgrund des Staatsvertrages erhalte, benötige sie in vollem Umfang zur Ausübung und Aufrechterhaltung ihres Gemeindelebens und könne diese daher nicht zur Rückzahlung einsetzen. An ihrer Erlasswürdigkeit bestünden keine begründeten Zweifel; diese sei insbesondere deshalb gegeben, weil der Bescheid vom 15. Dezember 2010 rechtswidrig sei. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte die Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt hätte geltend machen dürfen, genüge der Bescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot und setze eine deutlich überhöhte Rückforderungssumme fest. Aus diesen Gründen stehe ihr der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 15. Dezember 2010 zu. Mit der Klagebegründung hat die Klägerin hilfsweise „bedingt durch die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Beträge aus dem Rückforderungsbescheid“ unter anderen gegen den noch offenen Rückforderungsbetrag die Aufrechnung mit Forderungen auf Nachzahlung staatlicher Zuschüsse gemäß Art. 6 Abs. 1 StV für die Jahre 1994 bis 2010 in Höhe von insgesamt 10.265.190,74 € erklärt. Der Beklagte habe diese Zuschüsse nämlich zu niedrig bemessen, da er die Entwicklung der Tariflöhne im Land Berlin nicht – wie von Art. 6 Abs. 3 StV geboten – zuschusserhöhend berücksichtigt habe. Unter Hinweis auf diese Eventualaufrechnung macht sie weiter hilfsweise geltend, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Erlöschens der Rückforderung zu haben. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2013 über die Ablehnung des Antrages auf Erlass der Rückforderungen des Landes Berlin aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die Schuld aus dem die Zuschüsse des Landes Berlin nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages betreffenden Rücknahme-, Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2010 zu erlassen, hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2013 über die Ablehnung des Antrages auf Erlass der Rückforderung des Landes Berlin aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den die Zuschüsse des Landes Berlin nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages betreffenden Rücknahme-, Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2010 zurückzunehmen, hilfsweise festzustellen, dass die Forderungen des Beklagten aus dem die Zuschüsse des Landes Berlin nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages betreffenden Rücknahme-, Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2010 durch ihre Aufrechnung mit ihren Forderungen gegen den Beklagten auf Zuschüsse nach Art. 6 des Staatsvertrages aus den Jahren 1994 bis 2010 erloschen sind, und 2. bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abzusehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er hinsichtlich des Hauptantrages die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 12. Dezember 2013. In Bezug auf den ersten Hilfsantrag verweist er darauf, dass die Klägerin vor Klageerhebung keinen Antrag auf erneute rechtliche Prüfung des Bescheides vom 15. Dezember 2010 gestellt habe und dieser im Übrigen auch rechtmäßig sei. Mit ihrem Feststellungsantrag könne die Klägerin bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil ihr die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche wegen der Bestandskraft der Zuwendungsbescheide für die betreffenden Jahre nicht zustünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 51.14, VG 26 K 52.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.