Urteil
26 K 267.13
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0319.26K267.13.0A
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Leitsätze
1. Das Amt des Treuhänders im Verfahren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder die ihm zugewiesenen Aufgaben vollständig erfüllt hat.(Rn.19)
2. Hat der Treuhänder den Forderungseinzug noch nicht abgeschlossen, so ist er, falls dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird, auch in der Folgezeit berechtigt, die von der Abtretung zeitlich und sachlich erfassten Forderungen gerichtlich und außergerichtlich einzuziehen und zu verteilen.(Rn.22)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.384,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Soweit ein Betrag von mehr als 6.923,64 € zu zahlen ist, steht das Urteil unter dem Vorbehalt einer rechtskräftigen Entscheidung über die vom Kläger durch Aufrechnung geltend gemachte Forderung auf Schadensersatz.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Nachverfahren wird ausgesetzt, bis über die vorgenannte Gegenforderung rechtskräftig entschieden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Amt des Treuhänders im Verfahren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder die ihm zugewiesenen Aufgaben vollständig erfüllt hat.(Rn.19) 2. Hat der Treuhänder den Forderungseinzug noch nicht abgeschlossen, so ist er, falls dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird, auch in der Folgezeit berechtigt, die von der Abtretung zeitlich und sachlich erfassten Forderungen gerichtlich und außergerichtlich einzuziehen und zu verteilen.(Rn.22) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.384,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Soweit ein Betrag von mehr als 6.923,64 € zu zahlen ist, steht das Urteil unter dem Vorbehalt einer rechtskräftigen Entscheidung über die vom Kläger durch Aufrechnung geltend gemachte Forderung auf Schadensersatz. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Nachverfahren wird ausgesetzt, bis über die vorgenannte Gegenforderung rechtskräftig entschieden ist. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt. Er ist kraft seines gesetzlichen Aufgabenkreises als Treuhänder im Sinne von § 292 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) über den 13. April 2012 hinaus berechtigt, die von der Abtretungserklärung sachlich und zeitlich erfassten, aber noch nicht von ihm vereinnahmten Bezüge von dem Beklagten als Drittschuldner einzuziehen, um sie dann an die Gläubiger zu verteilen. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt das Amt des Treuhänders, der im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt, beendet ist, wenn der Schuldner, wie hier, das Verfahren zur Restschuldbefreiung erfolgreich durchlaufen hat und ihm die Restschuldbefreiung erteilt worden ist (vgl. § 292 Abs. 3 InsO). Lediglich für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Versagung nach den §§ 296, 297 oder 298 InsO sieht § 299 InsO vor, dass das Amt des Treuhänders mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung endet. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass in einem erfolgreichen Verfahren zur Restschuldbefreiung die Tätigkeit des Treuhänders entweder mit dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung oder mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung abgeschlossen ist. Eine solche Sichtweise ließe wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht. Das Amt des Treuhänders im Verfahren zur Restschuldbefreiung endet erst, wenn der Treuhänder die ihm vom Gesetz, insbesondere in § 292 Abs. 1 InsO, zugewiesenen Aufgaben vollständig erfüllt hat. Der hierfür erforderliche Zeitraum deckt sich weder notwendigerweise mit der Laufzeit der Abtretungserklärung noch mit dem Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Besonders deutlich wird dies, wenn der Treuhänder die abgetretenen Bezüge im Klagewege geltend machen muss – wozu er befugt ist – und der Rechtsstreit zum Ende der Wohlverhaltenszeit noch nicht abgeschlossen ist. Wird in einem solchen Fall die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, so ist die Rechtsfolge des § 299 InsO hinsichtlich des Treuhänderamts durchaus sinnvoll, weil mit Rechtskraft der insolvenzgerichtlichen Entscheidung wieder das unbeschränkte Nachforderungsrecht jedes einzelnen Insolvenzgläubigers eingreift (§§ 299, 201 Abs. 1, § 215 Abs. 2 Satz 2 InsO) und kein Bedürfnis besteht, den Treuhänder weiter in die Einziehung von Forderungen gegen Drittschuldner einzubeziehen. Anders ist es jedoch, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird. Da in diesem Fall den Insolvenzgläubigern regelmäßig kein Nachforderungsrecht mehr zusteht (§§ 301, 302 InsO), können sie auf die an den Treuhänder abgetretenen Forderungen nicht mehr selbst zugreifen. Sie haben aber nach dem Zweck der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) ein Anrecht darauf, dass ihnen als Ausgleich für die Restschuldbefreiung des Schuldners zumindest noch die Bezüge, die der Treuhänder nach Maßgabe des § 292 Abs. 1 InsO einzuziehen und an sie zu verteilen hat, möglichst vollständig zufließen. Wie lange der Forderungseinzug dauert, liegt außerhalb ihrer Einflussmöglichkeiten. Es ist deshalb weder vom Zweck der Restschuldbefreiung geboten noch sonst sachgerecht, die noch nicht beendete Einziehung der abgetretenen Bezüge des Schuldners durch den Treuhänder nur deshalb abzubrechen, weil dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Die zeitliche Begrenzung der vom Schuldner erklärten Abtretung auf sechs Jahre (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Sie beschreibt und begrenzt lediglich das Objekt der Abtretung, nämlich die in der Zeit zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem sechsten Jahrestag der Verfahrenseröffnung entstehenden Forderungen auf laufende Bezüge. Sie betrifft jedoch nicht den Zeitraum, innerhalb dessen der Treuhänder die von der Abtretungserklärung sachlich und zeitlich erfassten Forderungen geltend machen darf. Hat der Treuhänder am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung den Forderungseinzug noch nicht abgeschlossen, so ist er deshalb, falls dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird, auch in der Folgezeit berechtigt, die von der Abtretung zeitlich und sachlich erfassten Forderungen gerichtlich und außergerichtlich einzuziehen und nach Maßgabe des § 292 Abs. 1 InsO zu verteilen. Er bleibt insoweit auf Grund der Abtretungserklärung verwaltungs- und verfügungsbefugt (vgl. zu Vorstehendem AG Duisburg, Beschluss vom 24. März 2010 – 62 IK 86.03 – juris, Rn. 6 ff. m. w. N.; ihm folgend LG Duisburg, Urteil vom 18. Oktober 2010 – 4 O 178.09 – juris, Rn. 27 ff.; offen gelassen vom OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2012 – I-17 U 8/11, 17 U 8/11 – juris). Die Klage ist auch begründet. Infolge der Abtretung des pfändbaren Teils seiner Besoldungsansprüche aus § 3 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) – ab dem 1. August 2011 in der Überleitungsfassung für Berlin – steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 18.384,50 Euro zu; zu Recht ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für den fraglichen Zeitraum der gesamte oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegende monatliche Betrag an den Kläger zu zahlen gewesen wäre (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dieser Anspruch ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Die Leistung an den Beigeladenen befreit den Beklagten gemäß § 82 InsO nicht, da er zur Zeit der Leistung an den Beigeladenen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte. Einreden gegen die Forderung hat der Beklagte nicht erhoben. Soweit der Beklagte die Aufrechnung nach den §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit einem Schadensersatzanspruch – bei objektiviertem Verständnis (§§ 133, 157 BGB) in Höhe von 11.461,06 Euro für die in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu Unrecht an den Beigeladenen erfolgten Zahlungen - erklärt hat, vermag die Kammer nicht abschließend zu entscheiden, ob die Gehaltsforderungen des Klägers entsprechend der Tilgungsregelung des § 366 Abs. 2 BGB für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2009 erloschen sind. Eine Aufrechnung gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung ist zulässig. Es gelten die §§ 387 ff. BGB entsprechend, soweit nicht Sondervorschriften eingreifen oder die Rechtsnatur der öffentlich-rechtlichen Forderung entgegensteht. Wird die Aufrechnung aber mit einer rechtswegfremden Forderung erklärt, kann die Aufrechnung im rechtshängigen Prozess nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ist die Gegenforderung in dem anderen Rechtsweg noch nicht anhängig, ist bei Spruchreife ein Vorbehaltsurteil gemäß §§ 173 VwGO, 302 ZPO zu erlassen und das Nachverfahren über die vorbehaltene Aufrechnung nach § 94 VwGO auszusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1987 – 3 C 22/86 – BVerwGE 77, 19). So aber liegt der Fall hier. Denn der seitens des Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist rechtswegfremd, für die Entscheidung über ihn sind die ordentlichen Gerichte nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern eine privatrechtliche Forderung, die ihre Grundlage in § 313 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 60 InsO findet, wonach der im Verbraucherinsolvenzverfahren bestellte Treuhänder allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Dem Privatrecht zuzuordnen ist auch ein Anspruch aus § 280 BGB, auf den der Beklagte seinen Anspruch bislang stützt. Öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen kommen hingegen nicht in Betracht. Da die Gegenforderung in diesem Verwaltungsgerichtsprozess nicht berücksichtigt werden kann, ist daher ein Vorbehaltsurteil zu erlassen und das betreffende Nachverfahren auszusetzen. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 90 VwGO, § 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei der Beigeladene seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Der Umstand, dass das vorliegende Urteil unter Vorbehalt ergangen ist, steht diesen Entscheidungen nicht entgegen, § 173 VwGO, § 302 Abs. 3 und 4 ZPO. Der Kläger begehrt die Zahlung von Besoldung für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2012 aus von dem Beigeladenen abgetretenem Recht. Der Beigeladene steht als Beamter (BesGr. A 10) im Dienst des Beklagten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 28. Februar 2006 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beigeladenen eröffnet. Der Kläger wurde zum Treuhänder über das Vermögen des Beigeladenen bestellt. Der Beigeladene trat seine pfändbaren Forderungen gegen den Beklagten für sechs Jahre an den Kläger ab. Der Kläger unterrichtete den Beklagten im April 2006 hiervon und wies darauf hin, dass pfändbare Beträge fortan an ihn abzuführen seien und lediglich der Pfändungsfreibetrag bei dem Beigeladenen verbleiben könne. Dem entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2006, dass eine Abtretungserklärung zu Gunsten eines Gläubigers vorliege, die nach geltendem Insolvenzrecht noch zwei Jahre ab dem Monat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedient werden müsse. Erst ab März 2008 könnten daher Zahlungen an den Treuhänder erfolgen. Im April 2008 teilte der Kläger dem Beklagten die Nummer seines Treuhandkontos mit. Tatsächlich erfolgten an den Kläger in der Folge jedoch nur gelegentlich Zahlungen, da der Beklagte davon ausging, dass die oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegende monatliche Besoldung wegen vorliegender Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an unterhaltsberechtigte Kinder des Beigeladenen zu zahlen sei. Ab dem November 2010 tauschten sich der Kläger und der Beklagte über die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 12. April 2012 wurde dem Beigeladenen die Restschuldbefreiung erteilt. Unter dem 13. Mai 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Beigeladene in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. März 2012 einen Betrag in Höhe von insgesamt 18.384,50 Euro zu Unrecht erhalten habe. Eine Rückzahlung könne von dem Beigeladenen wegen der erfolgten Restschuldbefreiung aber nicht verlangt werden. Gegen den Anspruch des Klägers auf Zahlung der 18.384,50 Euro könne jedoch mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.461,06 Euro für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 aufgerechnet werden. Denn der Kläger habe es für die Jahre 2008 und 2009 schuldhaft unterlassen, die Höhe der eingegangenen Beträge vor der jährlichen Verteilung an die Gläubiger zu überprüfen. Der Kläger hat am 6. Juni 2013 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er Anspruch auf Zahlung von 18.384,50 Euro habe. Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch gegen ihn nicht zu. Der Beklagte müsse von dem Beigeladenen die Rückzahlung der überzahlten Beträge verlangen, die Restschuldbefreiung stehe dem nicht entgegen, da sie lediglich gegenüber den Gläubigern des Beigeladenen wirke. Der Kläger beantragt, den Beklagten zur verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Treuhänder über das Vermögen des Beigeladenen einen Betrag in Höhe von 18.384,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der Kläger müsse sich vorrangig an den Beigeladenen halten. Im Übrigen hat der Beklagte gegen die Forderung des Klägers die Aufrechnung mit dem von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch erklärt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.