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Urteil

26 K 204.14

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1216.26K204.14.0A
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Leitsätze
1. Die vom Lenkungsausschuss des FSM beschlossenen „Leitlinien für die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ vermögen – unabhängig von ihrem Zustandekommen und ihrem Inhalt – einen Anspruch auf Leistungen eines Einzelnen nicht zu begründen. Denn es handelt sich hierbei nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um verwaltungsinterne Anweisungen, die das Ermessen der zuständigen Behörde lenken sollen. (Rn.25) 2. Die Vergabe steht danach grundsätzlich im Ermessen. Ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht danach nur, wenn das Ermessen der Beklagten auf die Gewährung der Leistung reduziert ist. (Rn.26) 3. Die Clearingstelle des FSM bzw. deren einzelne Entscheidungsgremien verfügen nicht über die erforderliche demokratische Legitimation für eigene hoheitliche Entscheidungen. (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom Lenkungsausschuss des FSM beschlossenen „Leitlinien für die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ vermögen – unabhängig von ihrem Zustandekommen und ihrem Inhalt – einen Anspruch auf Leistungen eines Einzelnen nicht zu begründen. Denn es handelt sich hierbei nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um verwaltungsinterne Anweisungen, die das Ermessen der zuständigen Behörde lenken sollen. (Rn.25) 2. Die Vergabe steht danach grundsätzlich im Ermessen. Ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht danach nur, wenn das Ermessen der Beklagten auf die Gewährung der Leistung reduziert ist. (Rn.26) 3. Die Clearingstelle des FSM bzw. deren einzelne Entscheidungsgremien verfügen nicht über die erforderliche demokratische Legitimation für eigene hoheitliche Entscheidungen. (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die als Verpflichtungsklage, in ihrem Hilfsantrag in Gestalt der Neubescheidungsklage, zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 7. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; denn er hat weder einen Anspruch auf die begehrte Gewährung der Kostenübernahme (I.) noch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag (II.), § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. I. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines gebrauchten Pkw. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage, die dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen aus dem Fonds vermittelt, besteht nicht. Auch aus dem Haushaltsrecht lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Durch die Ausweisung finanzieller Mittel in dem durch Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan wird die Verwaltung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Außerhalb des Organbereichs der Verwaltung entfaltet der Haushaltsplan jedoch keine rechtliche Außenwirkung (§ 3 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung). Die vom Lenkungsausschuss des FSM beschlossenen „Leitlinien für die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ vermögen – unabhängig von ihrem Zustandekommen und ihrem Inhalt – einen Anspruch des Klägers ebenfalls nicht zu begründen. Denn es handelt sich hierbei nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um verwaltungsinterne Anweisungen, die das Ermessen der zuständigen Behörde lenken sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – BVerwG 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 , juris Rn. 18). Die Vergabe steht danach grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Das durch die Leistungsleitlinien gelenkte Ermessen der Beklagten ist nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht danach nur, wenn das Ermessen der Beklagten auf die Gewährung der Leistung reduziert ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen (vgl. m. w. N. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – BVerwG 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 , juris Rn. 19). Ob und inwieweit das eingeräumte Ermessen auf eine bestimmte Entscheidung reduziert ist, bestimmt sich jedoch grundsätzlich nach der entstandenen Verwaltungspraxis. Verwaltungsvorschriften sind nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle auszulegen. Da Verwaltungsvorschriften eine einheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen, ist vielmehr letztlich die tatsächliche – möglicherweise vom Wortlaut der Richtlinie abweichende – Verwaltungspraxis maßgebend, wenn der Richtliniengeber diese billigt oder zumindest duldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 – BVerwG 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621, Urteil vom 2. März 1995 – BVerwG 2 C 17/94 – ZBR 1995, 238 und Urteil vom 30. April 1981 – BVerwG 2 C 8/79 – NVwZ 1982, 101). Nach diesen Maßgaben ist nicht festzustellen, dass das Ermessen der Beklagten durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und des Vertrauensschutzes auf die Entscheidung reduziert sein könnte, dem Kläger die begehrte Kostenübernahme zu bewilligen. Vielmehr entspricht es nicht nur den Leistungsleitlinien, sondern ist auch Ausdruck der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, dass für die Gruppe von Personen, die – wie unbestritten auch der Kläger – von sexuellem Missbrauch sowohl im familiären Bereich als auch in Heimen betroffen sind, lediglich einmalig Leistungen aus einem der drei bestehenden Fonds, nämlich dem „Fonds Heimerziehung West“ bzw. „Fonds Heimerziehung Ost“ oder dem FSM, bis zur Höhe von 10.000,- € gewährt werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht der Betroffenen. Ziff. III der Leistungsleitlinien (nach dem Stand Mai 2014 und nach aktuellem Stand Oktober 2015) sieht ausdrücklich vor, dass nach der Bewilligung von Leistungen aus einem gewählten Hilfesystem die Inanspruchnahme weiterer Leistungen aus dem anderen Hilfesystem nicht statthaft ist. An diesen Vorgaben hat sich die Beklagte in ständiger Übung auch bei ihrer Entscheidung im Fall des Klägers orientiert. Sie hat ihn als Mehrfachbetroffenen anerkannt, aber eine Leistungsgewährung über die bereits aus dem „Fonds Heimerziehung West“ gewährten Sachleistungen im Wert von 10.000,- € und die Rentenersatzleistung in Höhe von 4.200,- € hinaus ausgeschlossen. Im gerichtlichen Verfahren hat sie bestätigt, dass es in der Vergangenheit bei sieben gleich gelagerten Fällen keinen Fall gegeben habe, in dem Leistungen aus zwei der Fonds gewährt worden seien. Soweit der Kläger dies pauschal bestreitet, sind auch in Anbetracht der klaren Leistungsleitlinien Anhaltspunkte für eine im Einzelfall abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten weder vorgetragen noch erkennbar. II. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag nicht zu. 1. Die Beklagte hat ihr Ermessen durch die zuständige, demokratisch legitimierte Stelle ausgeübt. Die Organisations- und Entscheidungsstrukturen bei der Gewährung von Leistungen des FSM verstoßen nicht gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG übt das Volk die Staatsgewalt, deren Träger es ist, außer durch Wahlen und Abstimmungen durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung aus. Das setzt voraus, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die personelle Zusammensetzung und/oder auf die Tätigkeit dieser Organe hat. Deren Akte müssen sich daher auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Organe und Amtswalter bedürfen zur Ausübung von Staatsgewalt einer Legitimation, die – als eine demokratische – auf die Gesamtheit der Staatsbürger, das Volk, zurückgeht. Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger – personelle Legitimation vermittelnd – auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt; dies setzt voraus, dass die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung – ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle – handeln können und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – BVerfG 2 BvF 1/92 –, BVerfGE 93, 37, juris Rn. 135 f.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 C 2/97 –, BVerwGE 106, 64, juris Rn. 45 f.). Nach diesen Maßstäben steht fest, dass die Clearingstelle des FSM bzw. deren einzelne Entscheidungsgremien nicht über die erforderliche demokratische Legitimation für eigene hoheitliche Entscheidungen verfügen. Die zu Mitgliedern der Clearingstelle berufenen Personen (§ 11 GO GSt) stehen nicht in einer ununterbrochenen Kette personeller Legitimationsakte. Auch ihre Berufung durch den Lenkungsausschuss des FSM begründet keine derartige Legitimation. Bereits ihre Bestellung aufgrund eigener Bewerbungen und ohne ein normiertes Auswahlverfahren wirft rechtliche Zweifel auf; hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Lenkungsausschuss selbst besteht zwar aus Mitgliedern, die entweder unmittelbare Vertreter der Bundesregierung oder der beteiligten Länder oder aber von der Bundesregierung zumindest eingesetzt sind, wie der UBSKM und die Vertreter der Betroffenen sexuellen Missbrauchs. Jedoch fehlt es dem Lenkungsausschuss in seiner Gesamtheit an der demokratischen Legitimation, weil sich sein Tätigwerden weder auf das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland noch auf das Staatsvolk eines der beteiligten Länder zurückführen lässt und das Grundgesetz ein gemeinsames Staatsvolk des Bundes und einzelner Länder nicht kennt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 8 B 1028/15 –, juris Rn. 45 zum Glücksspielkollegium der Länder). Hinzu kommt, dass die Mitglieder der Clearingstelle gerade nicht im Auftrag oder nach Weisung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bzw. der Geschäftsstelle des FSM handeln, sondern nach ihrer „freien Überzeugung“ entscheiden (§ 14 Abs. 4 GO). Demgegenüber stehen die Geschäftsstelle des FSM bzw. deren Amtswalter in einer Kette ununterbrochener demokratischer Legitimation. Die Geschäftsstelle ist organisatorisch der Abteilung 5 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zugeordnet und untersteht dessen Aufsicht; ihre Mitarbeiter sind Beschäftigte des Bundesministeriums. Die Kammer geht auf der Grundlage der Geschäftsordnung für Geschäftsstelle und Clearingstelle des FSM und der ergänzenden Erläuterungen der Beklagten im Klageverfahren davon aus, dass die maßgeblichen, nach außen gerichteten Entscheidungen über die Gewährung von Leistungen aus dem FSM von der Geschäftsstelle eigenverantwortlich getroffen werden; diese macht sich die Erwägungen des Lenkungsausschusses und des jeweiligen Entscheidungsgremiums zu eigen, ohne sich an diese Erwägungen gebunden zu sehen. Der Verfahrensablauf stellt sich nach den schlüssigen Ausführungen der Beklagten derart dar, dass die Geschäftsstelle die Anträge der Betroffenen entgegennimmt und diese nach einer Vorprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität und – sofern erforderlich – nach Rückfragen an die Antragsteller in die Clearingstelle gibt. Im jeweiligen Entscheidungsgremium findet eine ausführliche Beratung statt, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung sowie die Suche nach der geeigneten Maßnahme beinhaltet. Bei der Sitzung ist regelmäßig eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle anwesend, die den Beratungsprozess begleitet. Von ihr wird u. a. auf die gremiumsübergreifende Vergleichbarkeit der Leistungsgewährung geachtet, auf eine bestehende Verwaltungspraxis und auf eine Vereinbarkeit mit den Leistungsleitlinien hingewiesen sowie eine nachvollziehbare Begründung und die Vollständigkeit der Antragsprüfung gefordert. Im Anschluss an das Votum der Mitglieder des Entscheidungsgremiums wird der Vorschlag in der Geschäftsstelle noch einmal anhand der Leistungsleitlinien einschließlich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und der Beachtung von Beurteilungsfehlern und Ermessensgrenzen überprüft. Bei im Nachhinein festgestellten Unstimmigkeiten wird der Fall dem Gremium zu erneuten Beratung im Umlaufverfahren vorgelegt. Die abschließende Entscheidung wird von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle, in der Regel der die Sitzung begleitenden Mitarbeiterin, in einem Bescheid an den Antragsteller formuliert. Diese Darstellung der Beklagten steht mit den Regelungen in der Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle und die Clearingstelle in Übereinstimmung. Aufgaben und Verfahren der Geschäftsstelle sind in § 5 ff. GO GSt im Einzelnen aufgelistet. Soweit die in § 14 GO GSt angeführten Aufgaben der Clearingstelle eine abweichende Verfahrensweise nahe liegen könnten, beruht dies nach Darstellung der Beklagten auf zu Grunde liegenden politischen Erwägungen und Formulierungen ohne die notwendige Sensibilität gegenüber juristischen Begrifflichkeiten. So spricht zwar § 14 GO GSt mehrfach von einer „Entscheidung“ der Gremien der Clearingstelle. Diese Formulierung schließt es aber nicht aus, dass die Geschäftsstelle – in rechtlich zulässiger Weise – diese „Entscheidung“ nach eigener Überprüfung der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Leistungsleitlinien zur Grundlage ihrer eigenen hoheitlichen Entscheidung in der Gestalt des an den Antragsteller gerichteten Bescheides macht und die Letztverantwortung für die Entscheidung trägt. Hierbei handelt es sich auch um eine inhaltliche und nicht nur – wie der Kläger meint – um eine bloß formale Prüfung. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass auch die Heranziehung externen Sachverstands in Form von Gutachtern oder Expertengremien keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze darstellt, wenn sich die zuständige Behörde deren Empfehlungen in ihrer Entscheidung zu eigen macht. Auch im vorliegenden Fall ergeben sich nach Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten keine durchgreifenden Zweifel, dass der von der Beklagten geschilderte Entscheidungsablauf nicht eingehalten wurde. Vielmehr hatte die Geschäftsstelle dem Kläger auf seine Antragstellung hin mit Schreiben vom 15. Januar 2014 bereits vor der Beratung des Antrags in der Clearingstelle mitgeteilt, dass die Gewährung von Leistungen gemäß den Leistungsleitlinien nicht in Betracht komme, weil er bereits Leistungen aus dem „Fonds Heimerziehung West“ erhalten habe. In seiner Beratungssitzung ergänzte das Entscheidungsgremium der Clearingstelle diese Erwägung um die Einschätzung, dass ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch im familiären Bereich und den Bedarf an der beantragten Sachleistung nicht zu erkennen sei. Der an den Kläger in der Folge gerichtete ablehnende Bescheid vom 7. Mai 2014 wurde unter dem Briefkopf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Geschäftsstelle „Fonds Sexueller Missbrauch“ erlassen. Der Hinweis darauf, dass über seinen Antrag auf Hilfeleistungen die Clearingstelle „entschieden“ habe, stellt nach dem oben Gesagten nur eine missverständliche Formulierung dar und schließt es nicht aus, dass die Geschäftsstelle des FSM sich die Entscheidung der Clearingstelle zu eigen gemacht hat. 2. Die von der Beklagten für die Verwaltungspraxis der Geschäftsstelle angeführten Ermessenserwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren insbesondere darauf verwiesen, dass sowohl die beiden Fonds Heimerziehung West bzw. Ost als auch der FSM als freiwillige Leistungen der jeweiligen (unterschiedlichen) Errichter aufgelegt worden sind. Zielsetzung der Fonds sei es, noch heute bestehende Folgeschäden durch Misshandlungen bzw. Missbrauch im System der Heimerziehung oder durch den Missbrauch im familiären Umfeld zu beseitigen oder wenigstens zu mindern. Einen Ausgleich für damalige Schäden sollten und könnten die Fonds jedoch nicht leisten. Zudem sollten alle drei Fonds ihre Leistungen in niedrigschwelligen Systemen gewähren; hochschwellige und damit auch langwierige Glaubhaftmachungen durch den Betroffenen oder Ursachenforschung sollten nicht betrieben werden. Folgeschäden ließen sich in der Regel nicht mehr einzelnen oder bestimmten traumatischen bzw. schädigenden Erlebnissen zuordnen. Auch sollten Leid und Unrecht nicht miteinander verglichen werden. Danach erscheint es ohne weiteres sachgerecht und dem verfolgten Zweck entsprechend, die jeweils begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel auf eine möglichst hohe Zahl an Betroffenen zu verteilen und dabei die Milderung der gegenwärtig noch verbliebenen Folgeschäden in den Vordergrund zu stellen. Die Gewährung mehrfacher Leistungen an Mehrfachbetroffene würde demgegenüber das Prinzip der „Kompensation“ erlittenen Unrechts aufgreifen, das vom Kläger verfolgt wird, aber gerade nicht als Zielsetzung der Fonds formuliert worden ist. Das Begehren des Klägers widerspräche auch der übrigen Systematik der aufgrund des FSM zu gewährenden Hilfeleistungen, denn diese sind von vornherein nicht auf eine inhaltlich oder zeitlich umfassende Wiedergutmachung erlittenen Unrechts angelegt. Die Leistungen werden vielmehr nur als Sachleistungen für die Zukunft und nur bis zur Höhe von 10.000,- € pro Person gewährt; ferner stehen sie nur zeitlich begrenzt, nämlich nur innerhalb der Antragsfrist von drei Jahren ab dem 1. Mai 2013 bis zur Abarbeitung der innerhalb der Frist gestellten Anträge zur Verfügung. Viele Betroffene sind schon dadurch von möglichen Leistungen ausgeschlossen, ohne dass ihre erlittenen Beeinträchtigungen dem Grunde nach bestritten werden sollten. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das im Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Gebot, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, ist auf der Grundlage dieser Erwägungen ebenfalls nicht zu erkennen. Eine zu Unrecht erfolgende Gleichbehandlung von Personen, die lediglich in einem Bereich, d. h. entweder nur im Rahmen der Heimerziehung oder nur im familiären Bereich Opfer sexueller Gewalt oder sonstiger Misshandlungen geworden sind, mit doppelt oder – wie dem Kläger – dreifach Betroffenen ist nicht festzustellen, denn es bestehen – wie dargestellt – sachliche und rechtfertigende Gründe, Mehrfachbetroffene auf die Inanspruchnahme nur eines Fonds zu beschränken. Es ist zwar zutreffend, wenn der Kläger darauf verweist, dass Leistungen aus dem „Fonds Heimerziehung West“, z. B. durch Aufstockung der Rentenbeiträge oder Leistungen zur Erleichterung des Lebensalltags, nicht notwendigerweise ausreichen, um auch die Folgen erlittenen sexuellen Missbrauchs in der Familie, etwa durch eine Traumatherapie oder Kurleistungen, zu kompensieren. Eine derartige vollständige Kompensation soll nach der Verwaltungspraxis der Beklagten, insbesondere wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel, jedoch gerade nicht erfolgen. 3. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines gebrauchten Pkw aus dem FSM bestehen könnte, wenn er nicht bereits wegen der vorherigen Inanspruchnahme von Leistungen aus dem „Fonds Heimerziehung West“ ausgeschlossen wäre. Es ist daher nur klarzustellen, dass die von der Beklagten angeführte Begründung nicht zu beanstanden ist, der erforderliche nachvollziehbare Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch und den heute noch vorhandenen Folgen sei im Fall des Klägers nicht zu erkennen und zudem nicht festzustellen, dass die Kostenübernahme für den Pkw dazu geeignet wäre, die noch andauernden Folgen des Missbrauchs zumindest zu mindern; sie entspricht ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage der Leistungsleitlinien (Ziffer VII, Zeilen 256 - 258, sowie VII. 6, Zeilen 483 ff.). Dabei beruht sie auf den Angaben des Klägers im Antragsverfahren, aufgrund von Misshandlungen während seiner Heimerziehung körperliche Schäden erlitten zu haben, zu deren Ausgleich er einen Pkw benötige. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch geltend macht, der erlittene sexuelle Missbrauch im familiären Bereich habe ursächlich zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und sozialem Rückzug geführt, die durch die Ermöglichung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und Stärkung seines Selbstwertgefühls ausgeglichen werden könnten, bedarf es aus den dargestellten Gründen hierzu keiner weiteren Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i. V. m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 10.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen aus dem „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ (im Folgenden: FSM). Der FSM wurde am 1. Mai 2013 als erster Teil des vom Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ geforderten ergänzenden Hilfesystems für Betroffene von sexuellem Missbrauch im familiären Bereich geschaffen. Aus ihm werden nachrangig zu sonstigen Leistungen aus dem System der Sozialversicherung und -fürsorge Sachleistungen an zum Tatzeitpunkt minderjährige Betroffene erbracht, um Folgewirkungen des Missbrauchs auszugleichen oder zu mildern. Die Tätigkeit des FSM wird durch einen Lenkungsausschuss überwacht. Dieser besteht aus mindestens fünf bis maximal zehn Mitgliedern, namentlich aus drei Vertretern des Bundes, bis zu drei Vertretern der dem FSM beigetretenen Länder, dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), der ein Amt bei der Bundesregierung innehat, zwei Vertretern der Betroffenen sexuellen Missbrauchs, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Betroffenenvertretung benannt worden sind, und gegebenenfalls einer Ombudsperson der Betroffenen, sofern die Betroffenenvertretung eine solche fordert (vgl. § 2 der Geschäftsordnung für den Lenkungsausschuss des Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich – GO LA – vom 29. April 2013). Die Mitglieder des Lenkungsausschusses besitzen folgendes Stimmengewicht: Bund 30 %, Länder 30 %, UBSKM 20 % und Betroffenen-Vertreter insgesamt 20 % (vgl. § 6 Abs. 4 GO LA). Zu den Aufgaben des Lenkungsausschusses gehören u. a. die Beobachtung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens und der Leistungserbringung, die Einrichtung von Entscheidungsgremien sowie die Entscheidung über die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle und die Clearingstelle (vgl. im Einzelnen § 3 GO LA). Ferner obliegt ihm der Erlass vom Leistungsleitlinien, die in Gestalt der „Leitlinien für die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ – im Folgenden: Leistungsleitlinien – erstmalig am 29. April 2013 beschlossen worden sind. Die Verwaltung des FSM erfolgt durch die Geschäftsstelle, die bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingerichtet und der Abteilung 5 zugeordnet ist (vgl. §§ 3 ff. der Geschäftsordnung für Geschäftsstelle und Clearingstelle des Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich – GO GSt – vom 29. April 2013). Ferner besteht eine Clearingstelle, die sich aus mehreren Entscheidungsgremien zusammensetzt (vgl. §§ 11 ff. GO GSt). Zu den vier Mitgliedern eines Entscheidungsgremiums gehören jeweils eine Vertretung aus der Berufsgruppe der Psychotherapeuten bzw. Psychoanalytiker, der Ärzte sowie eine erfahrene Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine Vertretung der Betroffenen sexuellen Missbrauchs (§ 11 Abs. 1 GO GSt). Die Mitglieder der Clearingstelle werden vom Lenkungsausschuss berufen und abberufen (§ 11 Abs. 3 GO GSt). Grundlage sind Empfehlungen anderer Mitglieder oder Ausschreibungen über einschlägige Berufsverbände, wie Bundespsychotherapeutenkammer oder Deutscher Richterbund. Aufgabe der Clearingstelle ist es, auf Grundlage der durch die Geschäftsstelle aufbereiteten Unterlagen zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Vergabe von ergänzenden Hilfeleistungen bei Missbrauchsfällen gegeben sind und welche Hilfeleistungen im konkreten Einzelfall erbracht werden sollen. Die Entscheidung erfolgt nach den durch den Lenkungsausschuss beschlossenen Leistungsleitlinien (§ 13 Abs. 1 GO GSt). Die Geschäftsstelle organisiert die Sitzungen der Entscheidungsgremien der Clearingstelle, nimmt an den Sitzungen teil, prüft die Entscheidungen anhand der Leistungsleitlinien, einschließlich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und der Beachtung von Beurteilungs- und Ermessensgrenzen, und erstellt den Leistungsbescheid (§ 5 Abs. 13 bis 16 GO GSt). Der im Jahr 1946 geborene Kläger war aufgrund schwieriger familiärer Verhältnisse in den Jahren von 1952 bis 1960 im „Großen Waisenhaus“ in Braunschweig untergebracht. Nach Beendigung seiner Schulpflicht lebte er ab Mai 1960 bis August 1961 im Lehrlingsheim „Knabenhof St. Leonhard“ in Braunschweig und begann eine Ausbildung. Von August 1961 bis September 1962 war er im Rahmen der Fürsorgeerziehung in der „Anstalt Freistatt Deckertau“ untergebracht. Nach seiner Entlassung lebte er bis Juni 1966 wiederum im „Knabenhof St. Leonhard“. Im Rahmen dieser Heimaufenthalte kam es wiederholt zu sexueller Gewalt, willkürlicher körperlicher Züchtigung und der Verpflichtung zu Zwangsarbeit. Aufgrund der hierdurch erlittenen körperlichen und seelischen Schäden erhielt der Kläger aus dem „Fonds Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ (sog. „Fonds Heimerziehung West“) Sachleistungen im Wert von 10.000,- €, um seine gesundheitlichen Beschwerden auszugleichen und ihm die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Ferner wurde seine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in der „Anstalt Freistatt Deckertau“ durch eine Rentenersatzleistung i.H.v. 4.200,- € ausgeglichen. Von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannover erhielt der Kläger in Anerkennung der in der Anstalt erlittenen sexuellen Gewalt einen Betrag i.H.v. 7.000,- €. Unter dem 11. Juni 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen aus dem FSM in Form der Kostenübernahme für einen gebrauchten Pkw in Höhe von maximal 10.000,- €. Zur Begründung verwies er auf einen erlittenen sexuellen Missbrauch durch den Bruder des langjährigen Lebensgefährten seiner Mutter am Heiligabend des Jahres 1959. Nach Prüfung des Antrags teilte die Geschäftsstelle des FSM dem Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2014 mit, dass der Bezug von Leistungen nicht möglich sei, da er wegen des im Rahmen seiner Heimerziehung erlittenen Leids und Unrechts bereits Leistungen aus dem insofern einschlägigen „Fonds Heimerziehung in der BRD in den Jahren 1949 bis 1975“ erhalten habe. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 und 23. März 2014 hielt der Kläger seinen Antrag aufrecht. Mit Bescheid vom 7. Mai 2014 teilte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Geschäftsstelle Fonds Sexueller Missbrauch – dem Kläger mit, dass die Clearingstelle des FSM über seinen Antrag entschieden habe und anerkenne, dass er Betroffener sexuellen Missbrauchs im familiären Bereich sei. Die beantragte Leistung einer Kostenübernahme für einen Pkw könne jedoch nicht bewilligt werden, denn nach den Leistungsleitlinien könnten Betroffene, die sowohl im familiären als auch im institutionellen Bereich von sexuellem Missbrauch betroffen seien, lediglich einmalig Hilfeleistungen erhalten. In seinem Fall habe eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf das zuständige ergänzende Hilfesystem bestanden; diese habe er zu Gunsten des „Fonds Heimerziehung West“ bereits abschließend ausgeübt. Die Entscheidung beruhe auf der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch das zuständige Entscheidungsgremium der Clearingstelle. Dem Interesse des Klägers an der finanziellen Unterstützung in Form der Kostenübernahme für einen Pkw stehe das öffentliche Interesse gegenüber, dass öffentliche Gelder tatsächlich dem Förderzweck zugeführt würden, mit ihnen sparsam und wirtschaftlich verfahren werde und die für ihre Verwendung vorgegebenen Regeln beachtet würden. Im Übrigen hätte ihm die gewünschte Leistung auch deshalb nicht bewilligt werden können, weil ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch im familiären Bereich und den heute noch vorhandenen Folgen, aus denen der Bedarf an bestimmten Sachleistungen resultiere, zu erkennen sein müsse. Seine körperlichen Beeinträchtigungen seien seinen Angaben nach jedoch nicht auf die Folgen des erlittenen sexuellen Missbrauchs zurückzuführen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger die am 6. Juni 2014 beim Gericht eingegangene Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger macht zur Begründung geltend, es bestehe weder eine gesetzliche Regelung zu den Organisationsstrukturen und Entscheidungsgremien des FSM noch eine gesetzliche Zweckbindung oder Einschränkung im Hinblick auf Art und Weise der Leistungsgewährung. Insbesondere sei der Ausschluss einer doppelten Inanspruchnahme mehrerer Leistungssysteme nicht gesetzlich geregelt. Darüber hinaus begegne die demokratische Legitimation des Lenkungsausschusses und der Clearingstelle erheblichen Bedenken. Allein die Clearingstelle treffe aber die inhaltliche Entscheidung über die Leistungsgewährung, die Geschäftsstelle nehme allenfalls eine formale Prüfung vor. Die Entscheidung des Beklagten verletze ihn auch in seinen Rechten aus Art. 3 des Grundgesetzes – GG – i. V. m. den Leistungsleitlinien des FSM. Er selbst sei in mehrfacher Hinsicht betroffen, nämlich durch das erlittene Unrecht im Rahmen der Heimerziehung, die sexuellen Übergriffe während des Heimaufenthalts und die Vergewaltigung im familiären Bereich. Dieser Sachlage würden die bestehenden Fonds nicht gerecht. So würden bei der Inanspruchnahme des „Fonds Heimerziehung West“ Opfer sexueller Gewalt in Institutionen gleichgestellt mit Opfern der Heimerziehung, die nicht unter sexuellen Übergriffen zu leiden hatten. Darüber hinaus sei er selbst zusätzlich Opfer sexueller Gewalt im familiären Bereich geworden. Damit sei er nicht gleichzusetzen mit einer Person, die entweder nur im Rahmen der Heimerziehung Beeinträchtigungen erlitten habe oder mit einer Person, die nur im familiären Bereich Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Es bestehe kein sachlicher Grund, doppelt Betroffene auf die Inanspruchnahme nur eines Fonds zu beschränken. Die Leistungen aus dem „Fonds Heimerziehung West“, z. B. die Aufstockung der Rentenbeiträge oder Leistungen zur Erleichterung des Lebensalltags, reichten nicht notwendigerweise aus, um auch die Folgen erlittenen sexuellen Missbrauchs in der Familie zu kompensieren, etwa durch eine Traumatherapie oder Kurleistungen. Vielmehr seien die jeweils erlittenen Beeinträchtigungen nicht miteinander vergleichbar. Vorsorglich werde auch bestritten, dass sämtliche mehrfach Betroffenen Leistungen aus nur einem Fonds erhalten hätten. Er erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen aus dem FSM. Denn weil er bereits eine Traumatherapie gemacht und Sachleistungen erhalten habe, die seinem gesundheitlichen Zustand Rechnung trügen, habe er die Kostenübernahme für einen Gebrauchtwagen zur erleichterten Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und Stärkung seines Selbstwertgefühls beantragt. Der erlittene sexuelle Missbrauch im familiären Bereich habe ursächlich auch zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und zu sozialem Rückzug geführt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 7. Mai 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines gebrauchten Pkw in Höhe von bis zu 10.000,00 € zu gewähren, hilfsweise, über den entsprechenden Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung darauf, dass die Geschäftsstelle des FSM als demokratisch legitimierte, zuständige Stelle in einem ordnungsgemäßen Verfahren den ablehnenden Bescheid erlassen habe. Die Clearingstelle handele nicht etwa selbst hoheitlich, sondern werde lediglich beratend und unterstützend für den FSM tätig. Sie bleibe in jedem Schritt des Verfahrens der Kontrolle durch das BMFSFJ unterworfen. Die Mitglieder der Clearingstelle würden im Sinne eines Expertengremiums herangezogen, weil sie aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Erfahrungen in besonderem Maße in der Lage seien, fundierte Feststellungen zu treffen und zugleich auch in der öffentlichen Darstellung gerecht und repräsentativ zu wirken. Das ihr zustehende Ermessen habe sie, die Beklagte, durch die gleichmäßige Anwendung der Leitlinien für die Gewährung von Leistungen aus den FSM fehlerfrei ausgeübt. Sofern Zweifel an der Legitimation des Lenkungsausschusses zum Erlass der Leistungsleitlinien wegen seiner spezifischen Mitgliedsverhältnisse bestehen könnten, komme es hierauf nicht an, denn maßgeblich sei allein die tatsächliche Verwaltungspraxis. Die vom Kläger geltend gemachte Kostenübernahme für einen Pkw sei nach den in ständiger Verwaltungspraxis angewandten Leistungsleitlinien nicht erstattungsfähig. Der Kläger unterfalle nicht dem Personenkreis, für den Leistungen erbracht werden sollten. Denn für die Gruppe von Mehrfachbetroffenen sähen die Leistungsleitlinien vor, dass Leistungen nur aus einem von drei Fonds, nämlich dem „Fonds Heimerziehung in der BRD in den Jahren 1949 bis 1975 (Heimerziehung West)“, dem „Fonds Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990 (Heimerziehung Ost)“ oder dem FSM, beansprucht werden könnten. Das gelte auch und gerade dann, wenn die Zugangsvoraussetzungen für mehrere Fonds vorlägen. Dies beruhe darauf, dass alle drei genannten Fonds durch freiwillige Leistungen der Errichter finanziert würden und sich bei Ziel, Art und Umfang der gewährten Sachleistungen daran orientierten, heute noch bestehende Folgeschäden aus in der Vergangenheit erlittenen Unrechts zu mindern. Folgeschäden ließen sich jedoch in der Regel nicht mehr einzelnen oder bestimmten traumatischen bzw. schädigenden Erlebnissen zuordnen. Die Leistungen der Fonds sollten und könnten generell keinen Ausgleich für erlittene Schädigungen im Sinne eines Schmerzensgeldes o. ä. darstellen. Hinzu komme, dass auch Betroffene, die sowohl im familiären als auch im institutionellen Bereich, z.B. in Schule oder Sportverein, von sexuellem Missbrauch betroffen seien, lediglich einmalig Hilfeleistungen erhalten könnten. Betroffene von Leid und Unrecht im Heim könnten daher nicht besser gestellt werden, nur weil für sie ein eigener Fonds existiere. Der Kläger werde auch nicht gegenüber anderen vergleichbaren Betroffenen schlechter gestellt. Denn sämtliche Betroffene, die sexuellen Missbrauch sowohl im familiären Bereich als auch im Rahmen von Heimerziehung erlitten hätten, könnten Leistungen nur aus einem Fonds erhalten. Die Leistungen der Fonds setzten am Ist-Stand der aktuell aus sexuellem Missbrauch insgesamt resultierenden und noch vorhandenen Folgen und Beeinträchtigungen an. Sie könnten gerade keine Kompensation erlittenen Unrechts darstellen, so dass es gerechtfertigt sei, dem Kläger keinen doppelten Zugang zu Leistungen zu gewähren. Die vom Kläger gewünschte Kostenübernahme für den Pkw wäre im Übrigen auch bei Vorliegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Fonds nicht bewilligungsfähig gewesen. Denn der von den Leitlinien für die Gewährung von Sachleistungen geforderte nachvollziehbare Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch im familiären Bereich und den heute noch vorhandenen Folgen, aus denen der Bedarf an bestimmten Sachleistungen resultiere, sei nicht zu erkennen. Die körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien seinen Angaben nach nicht auf die Folgen des erlittenen sexuellen Missbrauchs im familiären Bereich zurückzuführen. Die gewählte Hilfeleistung sei auch nicht geeignet die noch andauernden Folgen des sexuellen Missbrauchs zu mindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.