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Urteil

26 K 59.14

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0714.26K59.14.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich wird mit der ersten Ernennung eines Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge ein Grundgehalt der ersten Stufe festgesetzt, wenn nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden, die für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind.(Rn.24) Grundsätzlich sind nur hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten anerkennungsfähig. Eine Tätigkeit wird regelmäßig hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Insoweit kann auch eine Tätigkeit die wendiger als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht, anerkennungsfähig sein, wenn die geringe Arbeitszeit darin liegt, dass ein minderjähriges Kind oder sonstige Angehörige betreut wird.(Rn.25) (Rn.26) 2. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Lassen sie sich dem Inhalt des Mitbestimmungstatbestandes sowie dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungserfordernisses offensichtlich nicht zuordnen, so erweist sich das Verhalten des Personalrates als nicht vom Recht geschützt.(Rn.30) 3. Die erstmalige Festsetzung der Erfahrungsstufen ist grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Die Mitbestimmung umfasst allerdings nicht die hier in Frage stehende Anerkennung der Studienabschlüsse im Ermessensweg. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung ist insoweit kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich wird mit der ersten Ernennung eines Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge ein Grundgehalt der ersten Stufe festgesetzt, wenn nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden, die für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind.(Rn.24) Grundsätzlich sind nur hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten anerkennungsfähig. Eine Tätigkeit wird regelmäßig hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Insoweit kann auch eine Tätigkeit die wendiger als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht, anerkennungsfähig sein, wenn die geringe Arbeitszeit darin liegt, dass ein minderjähriges Kind oder sonstige Angehörige betreut wird.(Rn.25) (Rn.26) 2. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Lassen sie sich dem Inhalt des Mitbestimmungstatbestandes sowie dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungserfordernisses offensichtlich nicht zuordnen, so erweist sich das Verhalten des Personalrates als nicht vom Recht geschützt.(Rn.30) 3. Die erstmalige Festsetzung der Erfahrungsstufen ist grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Die Mitbestimmung umfasst allerdings nicht die hier in Frage stehende Anerkennung der Studienabschlüsse im Ermessensweg. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung ist insoweit kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat weder in den Haupt- noch in den Hilfsanträgen Erfolg. I. Es kann dabei dahinstehen, ob die in objektiver Klagehäufung erhobenen Verpflichtungsklagen auf Anerkennung der Zeiten als Einzelfallhelferin und der Zeiten der Tätigkeit für das G... als Erfahrungszeiten sowie auf die Gewährung der Ausgleichzulage bereits unzulässig sind, da es insoweit an der Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens fehlt. Die Klägerin hat diese Erfahrungszeiten – soweit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich – erstmalig im Klageverfahren geltend gemacht. Ebenso findet sich weder ein Antrag der Klägerin auf Gewährung der Ausgleichzulage, noch eine Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage im streitgegenständlichen Ausgangs- oder im Widerspruchsbescheid. Auch dieser Antrag wurde erstmalig im Klageverfahren gestellt. II. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung der im Antrag genannten Zeiten als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten noch auf entsprechende Neubescheidung (dazu 1.) noch auf die Gewährung oder Zahlung einer Ausgleichszulage (dazu 2.). Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 13. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten als Erfahrungszeiten oder auf entsprechende Neubescheidung. Die Ablehnung ist weder materiell rechtswidrig (dazu a) noch leidet sie an einem beachtlichen formellen Fehler (dazu b). a) Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln – i.V.m. § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Berlin, jeweils in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306). Danach können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. Die Rechtsgrundlage setzt eine hauptberufliche Tätigkeit voraus. Hieran fehlt es bei allen von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – BVerwG 2 C 20.04 – juris, Rn. 19 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes). Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt, ohne dann weitere Kriterien in den Blick zu nehmen (vgl. Urteil vom 18. September 1997 – BVerwG 2 C 38.96 – juris, Rn. 15). Eine diesen Bruchteil unterschreitende ("unterhälftige") Beschäftigung hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil nicht als hauptberuflich angesehen, weil nach den damals geltenden Fassungen der Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Dienstzeit eines Beamten nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte und das Gericht es als ausgeschlossen ansah, eine Beschäftigung als Vordienstzeit ruhegehaltserhöhend zu berücksichtigen, die wegen ihres "unterhälftigen" Umfangs bei einem Beamten nicht vorkommen und deswegen nicht ruhegehaltfähig sein konnte. Im Urteil vom 29. September 2005 (– BVerwG 2 C 44.04 – juris, Rn. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht dann festgehalten, dass auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung hauptberuflich ausgeübt werden könne. Da sich die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung der Beamten zwischenzeitlich wesentlich geändert hätten und der Bund wie auch die Länder von der Herabsetzung der regulären Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte abgerückt seien, übe (auch) ein teilzeitbeschäftigter Beamter mit weniger als der Hälfte der Regelarbeitszeit sein Amt hauptberuflich aus, wenn er mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Dadurch werde berücksichtigt, dass ein Beamter, dem die Betreuung oder Pflege seiner Angehörigen obliege, objektiv daran gehindert sei, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, wie es dem Leitbild des vollzeitig beschäftigen Beamten entspreche, der sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen habe. In Berlin sieht § 54 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes – LBG – vor, dass einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden kann, wenn der Beamte oder die Beamtin entweder mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich pflegt oder betreut und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; jedoch sind mindestens 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen (siehe auch das Rundschreiben I Nr. 100/2011 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport „Hinweise zu den besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen“, Ziffer 2.3.2). Gemessen hieran lag keine hauptberufliche Tätigkeit der Klägerin vor. Die Tätigkeiten waren jeweils unterhälftig bezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit eines Berliner Beamten von (mindestens) 40 Wochenstunden gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung – AZVO –). Die Tätigkeit als Einzelfallhelferin übte die Klägerin nie in einem größeren Umfang als elf Wochenstunden aus. Die Tätigkeit als Sozialarbeiterin übte sie ebenfalls zunächst in einem Umfang von elf Wochenstunden aus. Unter den Rahmenvereinbarungen mit der T... war ihre Arbeitsausübung unregelmäßig, betrug nie mehr als 16 Wochenstunden. Auch die Tätigkeit im G... betrug nie mehr als 75,5 Stunden pro Monat und blieb damit ebenfalls unterhälftig. Die Klägerin kann dabei nicht mit dem Vortrag durchdringen, in den Zeiten, in denen sich Tätigkeiten überschnitten, stellten diese zusammengenommen eine überhälftige Tätigkeit dar und seien daher als „hauptberuflich“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln anzusehen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Tätigkeiten der Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Nachweise allein im Monat Juli 2000 zusammengenommen einen „überhälftigen“ Umfangergeben (73 Stunden bei G... und 11 Stunden bei der T...). Die Anerkennung erfolgt zudem nur in Bezug auf die konkrete Beschäftigung, deren Anerkennung als Erfahrungszeit begehrt wird, so dass für ein solches „Zusammenrechnen“ kein Raum besteht. Nur in Bezug auf die jeweils konkret in Frage stehende Tätigkeit kann auch die Förderlichkeit geprüft und ein ggf. eröffnetes Ermessen ausgeübt werden. Der Vortrag der Klägerin, sie habe bewusst zwei Nebentätigkeiten gewählt, um Erfahrungen in den beiden Bereichen ihres Studiums – Sonderpädagogik und Sport – sammeln zu können, ändert nichts an diesem Ergebnis. Die Kammer vermag hierin auch keine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitarbeit zu erkennen, insbesondere da – wie oben dargelegt – auch Teilzeitarbeit eine hauptberufliche Tätigkeit darstellen kann. Die Klägerin geht im Übrigen fehl in der Annahme, dass ihre Tätigkeiten bezogen auf die durchschnittliche Pflichtstundenzahl der Lehrer von 26 Wochenstunden hauptberuflich seien. Denn auch Lehrer unterliegen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nach § 1 Abs. 1 und 3 AZVO. Die Voraussetzungen, unter denen auch eine unterhälftige Tätigkeit als hauptberuflich gelten kann, sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Zwar überstieg in einigen Monaten hinsichtlich der Beschäftigung im G... ihre Arbeitszeit 30 vom Hundert der regulären Arbeitszeit. Doch erfolgte dies nicht, weil die Klägerin familiäre Pflege- oder Betreuungspflichten zu erfüllen hatte. Die zwei Kinder der Klägerin wurden erst in den Jahren 2007 und 2008, d.h. nach den hier streitgegenständlichen Zeiten, geboren. Sonstige Pflegetätigkeit für Familienmitglieder ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. b) Der Bescheid leidet auch nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Das gemäß § 88 Nr. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Berlin – PersVG Berlin – im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung erforderliche Mitbestimmungsverfahren (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2016 – VG 5 K 99.14 – juris) hat die Senatsverwaltung zunächst ordnungsgemäß durchgeführt. Dass der Personalrat seine Zustimmung vorliegend verweigert hat, ist zutreffend als unbeachtlich gewertet worden. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Lassen sie sich dem Inhalt des Mitbestimmungstatbestandes sowie dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungserfordernisses offensichtlich nicht zuordnen, so erweist sich das Verhalten des Personalrates als nicht vom Recht geschützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 – BVerwG 6 P 9.00 – juris, Rn. 21, 28; VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2015 – VG 71 K 1.15 PVB – juris, Rn. 19). Es kann nicht die Verpflichtung der Dienststelle auslösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Gemessen daran waren die Einwände des Personalrates vorliegend unbeachtlich. Denn dieser hat seine Zustimmung allein mit der Begründung verneint, der Klägerin stehe eine Ausgleichszulage zu. Die Frage, ob eine Ausgleichszulage gewährt wird, ist jedoch offensichtlich keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 88 PersVG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2016 – VG 5 143.14 – juris, Rn. 31). Aus dem Schreiben vom 5. November 2013, mit dem die Vorlage an den Personalrat zurückgezogen wurde, folgt kein beachtlicher Verfahrensfehler. Sollte mit diesem Schreiben das Beteiligungsverfahren noch vor Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin – der auch anzuwenden ist, wenn die vom Personalrat vorgebrachten Gründe für die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich sind – abgebrochen worden sein, wäre dies ohne rechtliche Relevanz. Der streitgegenständliche Bescheid wäre zwar mangels Beteiligung des Personalrats verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Dieser Fehler wäre jedoch nach dem Rechtsgedanken gemäß § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin – VwVfG Berlin – unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dieser Rechtsgedanke ist auch auf Fehler des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 – BVerwG 2 C 4.99 – juris, Rn. 30 für die Entlassungsverfügung). Vorliegend konnte der Verfahrensfehler das Ergebnis in der Sache nicht beeinflussen. Dies könnte bereits daraus folgen, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht auf die hier in Frage stehende Anerkennung von förderlichen hauptberuflichen Zeiten im Ermessenswege nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln erstreckt (so allerdings VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2016, a.a.O.; siehe hierzu aber auch Urteil der Kammer vom 14. Juli 2016 – VG 26 K 179.14). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen. Denn die Unbeachtlichkeit des Fehlers ergibt sich in jedem Falle aus dem Umstand, dass in der Sache mangels Hauptberuflichkeit der Tätigkeiten bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln nicht erfüllt sind und ein Ermessen der Behörde insoweit nicht eröffnet war, so dass auch eine womöglich zu Unrecht unterbliebene Beteiligung des Personalrates der Klägerin nicht zu einem Neubescheidungsanspruch verhelfen könnte. 2. Ein Anspruch auf die Gewährung oder Zahlung einer Ausgleichszulage besteht ebenfalls nicht. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG Bln. Danach erhält der Beamte eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen (als denjenigen, die in Absatz 1 aufgeführt sind) verringern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da für die Versetzung der Klägerin von Brandenburg nach Berlin private und nicht etwa dienstliche Gründe ausschlaggebend waren. Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Dienstliche Gründe im vorgenannten Sinne sind gegeben, wenn für den Wechsel der dienstlichen Verwendung, mit der die auszugleichende Verringerung der Dienstbezüge einhergeht, ein dienstliches Interesse ausschlaggebend war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – BVerwG 2 B 75.11 – juris, Rn. 9). Ein dienstliches Interesse kann im Wegversetzen aus der bisherigen Tätigkeit oder im Hinversetzen in den neuen Bereich oder in beidem liegen. Ein dienstliches Interesse an der anderweitigen Verwendung des Beamten liegt in der Regel vor, wenn der Versetzung des Beamten ein Auswahlverfahren des Dienstherrn vorausgegangen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2013 – VG 5 K 267.11 – juris Rn. 17 m.w.N.). Zwar ist es unschädlich, wenn neben dienstlichen Gründen auch private Gründe zu einem Amtswechsel geführt haben. Ein bloßes nachrangiges dienstliches Interesse kann jedoch nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – BVerwG 2 B 75.11 – juris, Rn. 9). Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm: In dem § 13 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002, BGBl I S. 3020 zugrunde liegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, Bundestags-Drucksache 13/3994, S. 37) heißt es zur Begründung der Einschränkung, dass eine Ausgleichszulage nur noch vorgesehen sei, wenn dienstliche Gründe zu einer anderen Verwendung geführt hätten; dies seien insbesondere personalwirtschaftliche oder organisatorische Gründe. Dienstliche Gründe lägen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend gewesen seien und dem Beamten die neue Verwendung aus diesen Gründen übertragen werde. Gemessen hieran waren für die Versetzung der Klägerin nach Berlin persönliche Gründe ausschlaggebend. Insoweit allein maßgebend ist zwar noch nicht, dass die Versetzung auf Initiative der Klägerin bzw. auf ihren Antrag im Rahmen des Lehrertauschverfahrens erfolgte. Denn es steht der Annahme eines dienstlichen Grundes nicht entgegen, dass die betreffende Maßnahme zugleich einem Antrag des Beamten entsprach. Jedoch waren für die Versetzung auch im Ergebnis persönliche Gründe der Klägerin ausschlaggebend. Dies zeigt sich zunächst in der von der Klägerin angegebenen Begründung für den Versetzungsantrag im Rahmen des Lehrertauschverfahrens vom 16. Oktober 2012, wonach die Betreuungssituation für die Kinder und die Verkürzung der Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort die Klägerin zur Stellung des Antrages motiviert haben. Hinzu kommt, dass auch im Versetzungsverfahren dienstliche Gründe keine vorrangige Bedeutung erlangt haben. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Staatlichen Schulamtes Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2013, wonach die Klägerin „aus persönlichen Gründen“ in den Berliner Schuldienst versetzt werde. Zudem erfolgte die Versetzung im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens. Nach Ziff. 2.1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 über die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern soll Lehrkräften über das Einigungsverfahren insbesondere aus sozialen Gründen, z.B. zur Familienzusammenführung, eine (neben dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren) zusätzliche Möglichkeit eines Länderwechsels eröffnet werden. Nach der Verfahrensabsprache zur Durchführung dieser Vereinbarung der Kultusministerkonferenz ist jedes Land grundsätzlich bereit, im Tauschverfahren mindestens ebenso viele Lehrkräfte aus anderen Ländern zu übernehmen, wie Lehrkräfte in andere Länder abgegeben werden. Dass die Versetzung vorliegend auch im Interesse des Beklagten lag, da die Klägerin mit der Sonderschulpädagogik ein sog. Mangelfach unterrichtete, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob ein dienstliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG Bln ausschlaggebend war, ist allein nach dem tatsächlichen Verlauf des Versetzungsverfahrens zu beurteilen. Wie dargelegt ist nicht erkennbar, dass im Versetzungsverfahren andere als persönliche Gründe der Klägerin eine Rolle gespielt hätten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die 1971 geborene Klägerin ist Lehrerin an Sonderschulen/für Sonderpädagogik (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Änderung der erstmaligen Stufenfestsetzung und die Zahlung einer Ausgleichszulage. Vom 5. April 1994 bis zum 31. Dezember 1999 war die Klägerin als Einzelfallhelferin nach dem Bundessozialhilfegesetz für Kinder mit Behinderungen unter Kostenübernahme durch das Bezirksamt Pankow in einem Umfang von bis zu 11 Wochenstunden tätig. In der Zeit vom 10. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2003 war die Klägerin bei der T... (im Folgenden: T...) als Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 11 Stunden beschäftigt. Aufgrund von zwei Rahmenverträgen mit der T... war die Klägerin dann vom 23. Dezember 2002 bis 23. Oktober 2004 als Sozialarbeiterin für die Betreuung behinderter Kinder mit wechselnder wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 16 Wochenstunden als Vertretung tätig. Darüber hinaus war die Klägerin von Juni 1998 bis einschließlich Juni 2002 als Trainerin in einem Fitnessstudio in einem Umfang von bis zu 75,5 Stunden im Monat beschäftigt, schwerpunktmäßig im Kinderhort und in den Kinderkursen. Die Klägerin schloss ihre universitäre Ausbildung (ab Oktober 1991) am 10. Oktober 2001 mit der ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen ab. Nach dem Referendariat vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2004 legte die Klägerin am 31. August 2004 das zweite Staatsexamen für das Lehramt der Sonderpädagogik ab und erhielt die Lehrbefähigung für die sonderpädagogischen Fachrichtungen Gehörlosenpädagogik und Körperbehindertenpädagogik sowie für das Fach Sport. Nach Lehrtätigkeit im Anstellungsverhältnis stand die Klägerin seit dem 14. Juni 2005 im Dienst des Landes Brandenburg, zunächst als Förderschullehrerin zur Anstellung, ab dem 11. Dezember 2007 dann als Förderschullehrerin. Sie erhielt zuletzt eine Besoldung der Vergütungsgruppe 13s der Stufe 9. Die Klägerin beantragte unter dem 16. Oktober 2012 die Versetzung in den Schuldienst des Landes Berlin im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens. In ihrem Antragsschreiben führte sie zur Begründung an, sie habe das alleinige Sorgerecht für zwei kleine Kinder, deren Einschulung in den nächsten Jahren bevorstehe. Der Spagat zwischen Arbeit und Familie sei von ihr kaum zu bewältigen. Sie wies auf ihre gesundheitliche Anfälligkeit hin und führte an, die lange Fahrt zur Arbeit belaste sie mehr und mehr. Nach der Freigabeerklärung durch das Land Brandenburg wurde die Klägerin mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2013 mit Wirkung zum 1. August 2013 im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens „aus persönlichen Gründen“ in den Berliner Schuldienst versetzt. Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (im Folgenden: Senatsverwaltung) der Klägerin mit, dass sie Bezüge nach Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 4 erhalten werde. Die Senatsverwaltung beteiligte den Personalrat der Lehrerinnen und Erzieherinnen im Rahmen der Eingruppierung. Dieser lehnte seine Zustimmung mit Schreiben vom 19. September 2013 mit der Begründung ab, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ausgleichszulage zustehe. Nachdem die Klägerin weitere Unterlagen über ihre Vortätigkeit eingereicht hatte, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 die Zeiten der Lehrtätigkeit im Angestelltenverhältnis als Erfahrungszeit an. Die bei der T... und während der Ausbildung zurückgelegten Zeiten könnten nicht angerechnet werden. Daraufhin wurde der Personalrat am 17. Oktober 2013 erneut beteiligt und stimmte der Eingruppierung mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 wiederum nicht zu. Mit Schreiben vom 5. November 2013 zog die Senatsverwaltung die Vorlagen an den Personalrat vom 31. Juli 2013 und 17. Oktober 2013 zurück. Am 7. November 2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2013 ein, der mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung vom 2. Januar 2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Senatsverwaltung im Wesentlichen aus, dass auch nach nochmaliger Überprüfung keine weiteren Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit oder weitere hauptberufliche Zeiten, die für ihre dienstliche Verwendung förderlich seien, anerkannt werden könnten. Unerheblich sei, dass die Klägerin in Brandenburg eine höhere Besoldung erhalten habe, weil auf die Klägerin nunmehr die Berliner Vorschriften Anwendung fänden. Ein Gleichheitsverstoß sei nicht festzustellen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 30. Januar 2014 erhobenen Klage. Sie meint, sie habe Anspruch auf Anerkennung der Tätigkeiten als Einzelfallhelferin unter Kostenübernahme durch das Bezirksamt Pankow, bei der T... und beim G... als förderliche Erfahrungszeiten. Gemäß der Rechtsprechung der 36. Kammer des VG Berlin sei der Begriff der Förderlichkeit weit auszulegen. Das Merkmal der „Hauptberuflichkeit“ schließe Teilzeitarbeit nicht aus, da dies zu einer unzulässigen Benachteiligung der Teilzeitarbeit führte. Zumindest in den Zeiten, in denen sich ihre Tätigkeiten überschnitten, habe sie, wenn man diese zusammenrechnete, mehr als die Hälfte der regulären Arbeitszeit gearbeitet. Hauptberuflichkeit sei ohnehin bereits dann anzunehmen, wenn keine ganz untergeordnete Nebenbeschäftigung vorliege. Entscheidend sei, dass die berufliche Tätigkeit den Schwerpunkt der Berufstätigkeit gebildet habe. Dies sei bei den Tätigkeiten der Klägerin der Fall gewesen. Die Klägerin habe zudem einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage, da ein dienstliches Interesse des Landes Berlin an dem Wechsel der Klägerin bestanden habe. Die Klägerin unterrichte das Mangelfach der Sonderpädagogik. Dass die Klägerin ihre Versetzung nicht im Rahmen des normalen Einstellungsverfahrens betrieben habe, stehe dem nicht entgegen. Ein dahingehendes Erfordernis des Beklagten sei mitbestimmungswidrig erlassen worden und daher nicht anzuwenden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 13. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. Januar 2014 zu verpflichten, die Tätigkeitszeiten der Klägerin als Einzelfallhelferin unter Kostenübernahme durch das Bezirksamt Pankow (April 1994 bis Dezember 1999), als Sozialpädagogin/ Sozialarbeiterin bei der T... (Juli 2000 bis Oktober 2004) sowie beim G... (Juni 1998 bis Juni 2002) als Erfahrungszeiten anzuerkennen und die Grundgehaltsstufe der Klägerin entsprechend festzusetzen, 2. hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 13. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. Januar 2014 zu verpflichten, über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten und die Festsetzung der Grundgehaltsstufe der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 3. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Besoldung nach der Besoldungsstufe A 13 Stufe 9 in Brandenburg und der Besoldung nach der Besoldungsstufe A 13 Stufe 4 in Berlin ab dem 1. August 2013 zu gewähren, 4. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2019,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf 252,46 Euro seit dem 2. August 2013, dem 2. September 2013, dem 2. Oktober 2013, dem 2. November 2013, dem 2. Dezember 2013, dem 2. Januar 2014, dem 2. Februar 2014 und dem 2. März 2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass hinsichtlich keiner der aufgeführten Tätigkeiten von einer Hauptberuflichkeit ausgegangen werden könne. Dies ergebe sich für die Zeit des Referendariats aus dem Umstand, dass dieses den Schwerpunkt der hauptberuflichen Tätigkeit gebildet habe; auch hinsichtlich der weiteren Zeiträume nachgewiesener Beschäftigungen reiche der Stundenumfang nicht dafür aus, dass von einer Hauptberuflichkeit ausgegangen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.