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Urteil

26 K 222.14

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0125.26K222.14.0A
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Leitsätze
1. Bei dem Begriff der Förderlichkeit der Vortätigkeiten eines Richters für die Stufenfestsetzung im Rahmen der Besoldung handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollständig gerichtlich überprüfbar ist. Maßgebend für die Auslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den er hineingestellt ist.(Rn.23) 2. Eine Vortätigkeit als juristischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei ist grundsätzlich nicht als Erfahrungszeit im Rahmen der Festsetzung einer höheren Grundgehaltsstufe zu berücksichtigen. Eine solche Tätigkeit stellt regelmäßig keine andere juristische Tätigkeit dar. Dieses ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Rechtsnorm.(Rn.26) 3. Die Tätigkeiten als Moderations- und Redaktionsassistent ist ebenfalls nicht als Vortätigkeit für die Erfahrungszeiten bei der Einstufung in eine höhere Grundgehaltsstufe zu berücksichtigen.(Rn.31) Insoweit wird bei einer solchen Tätigkeit grundsätzlich kein Zugewinn an juristischen Kenntnissen, welche für die Ausübung des Richteramtes vorteilhaft sein könnten, nicht erzielt.(Rn.33) Das gleiche gilt für eine Tätigkeit als Objekts- und Redaktionsleiter.(Rn.35) 4. Eine Vortätigkeit eines Richters kann regelmäßig nur dann für den Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein kann, wenn die Stärkung der für den Beruf des Richters wesentlichen Elemente der sozialen Kompetenz im Vordergrund dieser Vortätigkeit gestanden hat und für diese prägend gewesen ist. Das mit jeder beruflichen Tätigkeit nahezu zwangsläufig verbundene Maß an sozialem Kontakt zu anderen Menschen reicht hierfür nicht aus. Insoweit ist eine vorberufliche Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter, Moderations- und Redaktionsassistent oder Objekt- und Redaktionsleiter regelmäßig nicht als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Begriff der Förderlichkeit der Vortätigkeiten eines Richters für die Stufenfestsetzung im Rahmen der Besoldung handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollständig gerichtlich überprüfbar ist. Maßgebend für die Auslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den er hineingestellt ist.(Rn.23) 2. Eine Vortätigkeit als juristischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei ist grundsätzlich nicht als Erfahrungszeit im Rahmen der Festsetzung einer höheren Grundgehaltsstufe zu berücksichtigen. Eine solche Tätigkeit stellt regelmäßig keine andere juristische Tätigkeit dar. Dieses ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Rechtsnorm.(Rn.26) 3. Die Tätigkeiten als Moderations- und Redaktionsassistent ist ebenfalls nicht als Vortätigkeit für die Erfahrungszeiten bei der Einstufung in eine höhere Grundgehaltsstufe zu berücksichtigen.(Rn.31) Insoweit wird bei einer solchen Tätigkeit grundsätzlich kein Zugewinn an juristischen Kenntnissen, welche für die Ausübung des Richteramtes vorteilhaft sein könnten, nicht erzielt.(Rn.33) Das gleiche gilt für eine Tätigkeit als Objekts- und Redaktionsleiter.(Rn.35) 4. Eine Vortätigkeit eines Richters kann regelmäßig nur dann für den Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein kann, wenn die Stärkung der für den Beruf des Richters wesentlichen Elemente der sozialen Kompetenz im Vordergrund dieser Vortätigkeit gestanden hat und für diese prägend gewesen ist. Das mit jeder beruflichen Tätigkeit nahezu zwangsläufig verbundene Maß an sozialem Kontakt zu anderen Menschen reicht hierfür nicht aus. Insoweit ist eine vorberufliche Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter, Moderations- und Redaktionsassistent oder Objekt- und Redaktionsleiter regelmäßig nicht als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Wege der kumulativen Klagehäufung nach § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. Sie ist auf den Erlass von zwei selbständigen Verwaltungsakten gerichtet; die Anerkennung von Erfahrungszeiten und die erstmalige Festsetzung einer Grundgehaltsstufe sind kraft Gesetzes jeweils Verwaltungsakte im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin – VwVfG Berlin –. Die erstmalige Festsetzung von Erfahrungszeiten und einer Grundgehaltsstufe für Richter und Staatsanwälte beruht auf § 38, § 38a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln – i. V. m. § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG –, jeweils in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin – BerlBesNG – vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306). Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bln wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung, wie hier, nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Nach § 38a Abs. 2 BBesG Bln wird mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Gesetzes grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 38a Abs. 1 BBesG Bln Zeiten anerkannt werden (Satz 1). Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird (Satz 2). § 38a Abs. 1 BBesG Bln sieht vor, dass bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten bestimmte näher bezeichnete Zeiten anerkannt werden. Im Übrigen knüpfen die Regelungen der §§ 38, 38a BBesG Bln für Richter und Staatsanwälte an die für Beamte geltenden allgemeinen Regelungen der §§ 27, 28 BBesG Bln an. Diese sehen nach § 28 Abs. 4 BBesG Bln auch für die Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten eine Mitteilung durch schriftlichen Bescheid vor. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; ein Anspruch auf Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten und Festsetzung einer höheren Stufe des Grundgehalts steht ihm nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgebliche Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch sind § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln i. V. m. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG. § 38a Abs. 1 BBesG Bln regelt in den Nummern 1 und 2 die Anerkennung von Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden (Nr. 1) sowie der Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar und der Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber (Nr. 2). Die hier allein in Betracht kommende Regelung des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln sieht vor, dass dem Richter bei der ersten Stufenfestsetzung die Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben werden konnten (Alt. 1) oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte (Alt. 2). Die in Bezug genommene Vorschrift des § 9 Nr. 4 DRiG bestimmt, dass in das Richterverhältnis nur berufen werden darf, wer über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt. Bei der in beiden Alternativen des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln vorausgesetzten "Förderlichkeit" für die Ausübung des Richteramts handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollständig gerichtlich überprüfbar ist. Maßgebend für die Auslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den er hineingestellt ist. Der Erfassung des objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die sich gegenseitig ergänzen und unter denen keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u. a. –, juris Rn. 68; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 – OVG 4 B 23.13 –, juris). Einen Ermessensspielraum hat der Gesetzgeber der Verwaltung angesichts der zu wahrenden richterlichen Unabhängigkeit ausdrücklich nicht einräumen wollen (vgl. Begründung des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/4078, S. 39 f.). 1. Nach diesen Maßgaben folgt ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung der geltend gemachten Vortätigkeitszeiten als Erfahrungszeiten und entsprechende Festsetzung einer höheren Grundgehaltsstufe nicht aus § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 1 BBesG Bln. Die Tätigkeit des Klägers als juristischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei fällt nicht in den Anwendungsbereich der Regelung (dazu a). Hinsichtlich seiner Tätigkeiten als Moderations- und Redaktionsassistent bei einer Rundfunkanstalt und als Objekt- und Redaktionsleiter bei einer Presseverlagsgesellschaft ist nicht festzustellen, dass während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben werden konnten (dazu b). a) Von der Regelung in § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln, die im Zusammenhang mit den vorangegangenen Nummern 1 und 2 zu verstehen ist, werden Tätigkeiten in einem "anderen" Beruf als den in § 38a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBesG Bln genannten juristischen Berufen erfasst. Wie sich der Gesetzesbegründung zu § 38a Abs. 1 (Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/4078 vom 27. April 2011, S. 39, 40) entnehmen lässt, bezieht sich die Regelung in Nummer 3 danach auf andere als die "klassischen" juristischen Berufe, wie sie in Nummer 1 und 2 angeführt sind, nämlich die eines Rechtsanwalts, Notars, Assessors oder Justitiars, die jeweils erst nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt ausgeübt werden. Der maßgebliche Unterschied zwischen den Nummern 1 und 2 einerseits und Nummer 3 andererseits besteht nach deren Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Regelungszweck somit darin, dass letztere als Sonderregelung Berufe ohne das Erfordernis einer mit beiden juristischen Staatsprüfungen abgeschlossenen Ausbildung erfasst, seien es solche in einem juristischen Tätigkeitsbereich im weiten Sinne, wie etwa Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter oder Rechtspfleger, oder solche in einem nicht-juristischen Tätigkeitsbereich. Die nach abgeschlossener Erster juristischer Staatsprüfung vom 1. April 2004 bis 14. Oktober 2004 ausgeübte Tätigkeit des Klägers als juristischer Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei W stellt entgegen dessen Auffassung keinen solchen "anderen" (juristischen) Beruf im Sinne der Nummer 3 dar. Ein derartiges Verständnis der Norm führte dazu, dass die speziellen Regelungen der Nummern 1 und 2, die ausdrücklich nur Zeiten nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten vorgeben, über Nummer 3 in den Fällen faktisch leerliefen, in denen jemand während seiner juristischen Ausbildung, d. h. auf dem Weg zum Erwerb der Befähigung zum Richteramt, eine Tätigkeit im engen Zusammenhang mit dem nach Abschluss der Ausbildung angestrebten Beruf eines Richters, Rechtsanwalts, Notars etc. ausübte. Dies ist bei der Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters in einer Rechtsanwaltskanzlei der Fall, die – wie sich auch aus dem vom Kläger eingereichten Arbeitszeugnis ergibt – inhaltlich in weitem Umfang vergleichbar mit der späteren Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist. Entsprechendes gilt z. B. für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters an einer Hochschule (siehe das entsprechende Anwendungsbeispiel im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport I Nr. 100/2011 vom 30. August 2011, Ziff. 2.6.1, S. 20). Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass die Tätigkeitszeiten nach Nummer 1 und 2 ohne weitere Voraussetzungen – insbesondere nicht die der Förderlichkeit für das Richteramt – und in größerem Umfang als die Zeiten nach Nummer 3 anerkannt werden. Denn die Einschränkungen in Nummer 3 beziehen sich, wie aus der Gesetzesbegründung erkennbar, gerade auf nicht-juristische Tätigkeitsfelder, bei denen eine Förderlichkeit – anders als bei typisch juristischen Tätigkeiten – gerade nicht ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann. In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil im sog. "Flugbegleiter-Fall" (Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 29/15 –, juris Rn. 21) ausgeführt, die Vertiefung der für den Richterberuf unabdingbaren juristischen Fachkenntnisse im Anschluss an den Erwerb der Befähigung zum Richteramt präge die Bestimmungen der Nummer 1 und 2 ebenso wie die Regelung in Nummer 3, Alt. 1. Die in Nummer 3, Alt. 1 zum Ausdruck kommende Gleichstellung der Vertiefung der juristischen Kenntnisse des späteren Richters in einem anderen Beruf mit den Tätigkeiten in einem "klassischen" juristischen Beruf i. S. d. Nummern 1 und 2 belege, dass der auf die Vortätigkeit zurückzuführende Zugewinn an juristischen Fachkenntnissen bei den Fällen des § 38a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Alt. 1 BBesG Bln vergleichbar sein müsse. Danach kann sich der Beklagte im Ergebnis auch zu Recht darauf berufen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit noch nicht über eine abgeschlossene juristische Berufsausbildung verfügt habe und diese deshalb den in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten noch nicht vergleichbar gewesen sei. Es kommt bei diesem Verständnis der Vorschrift auch nicht darauf an, dass – wie der Kläger vorträgt – bereits nach bestandener Erster juristischer Staatsprüfung der Grad eines Diplom-Juristen vergeben werden kann, der verschiedene Berufsfelder eröffnet. Bestätigt wird diese Auslegung durch den Regelungszusammenhang der Anerkennung von Erfahrungszeiten für Richter und Staatsanwälte nach § 38a BBesG Bln, die Teil der Neuregelung des Besoldungsrechts im Land Berlin und Umstellung des bisherigen Lebensaltersprinzips auf eine Besoldung nach Erfahrungszeiten durch Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin – BerlBesNG – vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) war. Dabei wurde eine Neustrukturierung der aufsteigenden Besoldungstabellen in den Besoldungsordnungen A (BesGr. A 4 bis A 16) und R (BesGr. R 1 und R 2) von einem bisher 12-stufigen in ein für alle Besoldungsgruppen einheitliches 8-stufiges System vorgenommen; der Einstieg in die Grundgehaltstabelle und der weitere Aufstieg in die jeweils höhere Stufe des Grundgehaltes erfolgt nun nach bestimmten, normierten Dienst- bzw. Erfahrungszeiten. In der Besoldungsordnung R hat der Gesetzgeber dabei die Höhe des Grundgehalts der Erfahrungsstufe 1 an dem der bisherigen Lebensaltersstufe 3 orientiert, d. h. an einem Lebensalter von 31 Jahren. Nach der gesetzgeberischen Intention verfolgt die Regelung zur Anerkennung von Erfahrungszeiten in § 38a Abs. 1 BBesG Bln den Zweck, dem Bedürfnis des Landes Berlin nach Einstellung solcher lebensälterer Bewerber Rechnung zu tragen, die bereits einen für den Richterdienst des Landes Berlin förderlichen anderen Beruf ausgeübt haben und deshalb besonders qualifiziert erscheinen. Wie sich den Materialien im Weiteren entnehmen lässt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass entsprechende Tätigkeiten regelmäßig dazu führen, dass geeignete Bewerber in einem verhältnismäßig höheren Lebensalter in den Justizdienst eintreten. Nach dem bisherigen, auf dem Lebensalter beruhenden Besoldungssystem seien für solche Bewerber keine Nachteile entstanden; die Regelung des § 38a Abs. 1 BBesG Bln sichere die Möglichkeit, auch zukünftig derartige, besondere Erfahrungen in den Justizdienst einbringende Bewerber zu übernehmen (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/4078, S. 40). Das Interesse des Landes Berlin an der Gewinnung auch lebensälterer, zusätzlich qualifizierter Bewerber für den Richterdienst setzte folglich bei einem über 31 Jahre liegenden Lebensalter an. Für die sonstigen Bewerber, die von Anfang an den "normalen" Ausbildungsweg mit einem auf den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung folgenden Studium und anschließendem Vorbereitungsdienst absolviert haben, bedurfte es aus Sicht des Gesetzgebers demgegenüber keines besonderen Anreizes im neuen Besoldungssystem. Dies gilt selbst dann, wenn diese bis zum Abschluss der Zweiten juristischen Staatsprüfung noch zusätzliche förderliche Erfahrungen in juristischen Tätigkeitsbereichen, etwa durch eine juristische Mitarbeitertätigkeit oder eine Promotion, gesammelt haben, denn auch damit bewegen sie sich üblicherweise noch in der bis zum 31. Lebensjahr zur Verfügung stehenden Zeitspanne. Abgesehen davon ist gerade eine (Neben-)Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei während des Studiums der Rechtswissenschaften und vor oder während des Vorbereitungsdienstes weit verbreitet und bedarf auch deshalb aus Sicht des Dienstherrn nicht zwingend einer besonderen Anerkennung im Rahmen der zu gewährenden Besoldung. Der Kläger vermag sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf zu berufen, es sei erklärtes Ziel des Gesetzgebers gewesen, für bereits anderweitig ausgeübte Tätigkeiten eine großzügige Anerkennungsregelung ohne Ermessensspielraum der Verwaltung zu schaffen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 17. September 2015 (- OVG 4 B 23.13 –, juris Rn. 35) festgestellt, soweit in den Gesetzesmaterialien von einer "relativ großzügigen Anerkennung von ‚Vor-Erfahrungszeiten‘, auch für nicht-juristische Tätigkeitsfelder" (a. a. O., S. 40), die Rede sei, beziehe sich dies, wie der Kontext verdeutliche, auf die Regelung als solche, deren Großzügigkeit sich darin manifestiere, dass überhaupt eine Anerkennung von nicht-(klassisch-)juristischen Tätigkeitszeiten, abgesehen von dem Nachteilsausgleich der Nummern 4 und 5 sowie der Kinderbetreuung und tatsächlichen Pflege naher Angehöriger der Nummern 6 und 7, erfolge. Denn durch diese Regelung würden immerhin Tätigkeiten in einem nicht-(klassisch-)juristischen Beruf für die Anrechnung der richterlichen Erfahrungszeit der Beschäftigung als Rechtsanwalt oder Notar, die offensichtlich auf den Beruf des Richters vorbereite, gleichgestellt. Dieses Normverständnis und damit die Notwendigkeit einer eingrenzenden Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 22. September 2016 (a. a. O., Rn. 18 ff.) bestätigt. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass dessen Ausführungen zu der dort allein streitgegenständlichen 2. Alternative des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln nicht auch gleichermaßen für die 1. Alternative derselben Norm Geltung beanspruchen. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Präsidentin des Landgerichts Berlin habe in einer ihm erteilten dienstlichen Beurteilung ausdrücklich die Tätigkeit bei der Kanzlei W als Vortätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anerkannt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Präsidentin des Landgerichts verfügt weder über eine Zuständigkeit für die Stufenfestsetzung nach §§ 38, 38a BBesG Bln noch hat sie im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung vergleichbare Maßstäbe anzulegen. b) Die Zeiten der Tätigkeiten des Klägers als Moderations- und Redaktionsassistent beim H vom 26. September 2001 bis zum 30. April 2002 und als Objekt- und Redaktionsleiter bei der P mbH vom 20. September 1999 bis zum 30. Juni 2000 sind ebenfalls nicht nach § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 1 BBesG Bln berücksichtigungsfähig. Es ist nicht festzustellen, dass während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben werden konnten. Das dargestellte, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im sog. "Flugbegleiter-Fall" (a. a. O., Rn. 21) erforderliche eingrenzende Verständnis der Vorschrift des § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 1 BBesG Bln schließt es aus, diese vom Kläger geltend gemachten Vortätigkeiten als Erfahrungszeiten anzuerkennen. Die Kammer lässt dabei dahinstehen, ob es – wie den Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden könnte – die in Nummer 3, Alt. 1 zum Ausdruck kommende Gleichstellung der Vertiefung der juristischen Kenntnisse des späteren Richters in einem anderen Beruf mit den Tätigkeiten in einem "klassischen" juristischen Beruf i. S. d. Nummern 1 und 2 in jedem Fall erfordert, dass der auf die Vortätigkeit zurückzuführende Zugewinn in spezifisch juristischen Fachkenntnissen besteht, die bei den Fällen des § 38a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Alt. 1 BBesG Bln vergleichbar sein müssen. Denn weder hat der Kläger nachgewiesen, dass er während seiner Vortätigkeiten vertiefte juristische Fachkenntnisse erlangen konnte, noch hat er in hinreichendem Maße belegt, dass er vergleichbare sonstige, für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen hat erwerben können. Soweit der Kläger geltend macht, er habe als Moderations- und Redaktionsassistent und als Objekt- und Redaktionsleiter auch rechtliche Kenntnisse angewendet, vertieft und erweitert, lässt sich ein möglicher Zugewinn an juristischen Fachkenntnissen den von ihm vorgelegten Unterlagen und Tätigkeitsbeschreibungen bereits nicht entnehmen; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon müssen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an den Erwerb einer sozialen Kompetenz im Sinne der 2. Alternative des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln entsprechend auch für die fachlichen Kompetenzen gelten, die für die Ausübung des Richteramts im Sinne der 1. Alternative der Norm als förderlich betrachtet werden können. Nach diesen Maßstäben ist es somit Voraussetzung für die Anerkennung einer Vortätigkeit als Erfahrungszeit nach § 38a Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt BBesG Bln, dass die Stärkung der für den Beruf des Richters wesentlichen fachlichen Kenntnisse im Vordergrund der Vortätigkeit stand und für diese prägend gewesen ist; der Erwerb der fachlichen Kenntnisse darf nicht nur beiläufig erfolgt und nicht von untergeordnetem Gewicht sein, und er muss zu einer spürbaren Stärkung gerade der die richterliche Tätigkeit prägenden Kompetenzen geführt haben (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 14, 21). Diese hohen Anforderungen werden durch beide Vortätigkeiten des Klägers nicht erfüllt. Zwar kann auf der Grundlage des vom Kläger vorgelegten Arbeitszeugnisses unterstellt werden, dass er jedenfalls bei seiner Tätigkeit als Objekt- und Redaktionsleiter in einer Presseverlagsgesellschaft in verantwortungstragender Position gearbeitet hat. Soweit er für diese Tätigkeit und für seine Tätigkeit als Moderations- und Redaktionsassistent bei einer Rundfunkanstalt auf erworbene Erfahrungen und Kenntnisse in der Ausarbeitung und Recherche von Texten, der Zusammenfassung und Präsentation von Inhalten, in eigenständigem Planen und Ausführen von Reportagen, in der Verhandlungsführung, in der Entscheidungs- und Personalverantwortung sowie in betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen etc. verweist und sie im Einzelnen näher beschreibt, reichen diese nach den dargestellten Grundsätzen jedoch nicht aus, um im Rahmen des § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 1 BBesG Bln berücksichtigungsfähig zu sein. Es ist nicht erkennbar, dass gerade die Stärkung der für die Ausübung des Richteramts wesentlichen fachlichen Kenntnisse im Vordergrund der beiden Vortätigkeiten gestanden hat und für sie prägend gewesen ist. Allein die Tatsache, dass sich einzelne Aufgaben- und Handlungsfelder abstrakt den allgemeinen Anforderungsbereichen zuordnen lassen, die etwa in der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung über die Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst des Landes Berlin – AnforderungsAV – (ABl. 2007, S. 3204) aufgeführt werden, lässt diesen Schluss noch nicht zu. Wegen der im journalistischen Tätigkeitsbereich regelmäßig anfallenden Recherche-, Texterarbeitungs-, Redaktions- und Organisationsaufgaben weisen die Vortätigkeiten zwar einzelne Überschneidungen mit dem gesamten richterlichen Aufgabenbereich auf. Die detaillierten Schilderungen des Klägers zu den Inhalten seiner Tätigkeiten als Moderations- und Redaktionsassistent bzw. als Objekt- und Redaktionsleiter begründen nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht die Annahme, dass er für das Richteramt förderliche Kenntnisse und Erfahrungen erlangen konnte, die ihrer Art und ihrem Umfang nach zu der erforderlichen spürbaren Stärkung der richterlichen Kompetenzen haben führen können. Dies gilt nicht zuletzt, weil beiden Vortätigkeiten – jedenfalls nach Aktenlage – keine fundierte Ausbildung des Klägers zugrunde lag und sie nur in begrenztem zeitlichen Rahmen von sieben bzw. neun Monaten neben dem juristischen Studium ausgeübt wurden. Die vom Kläger vorgelegten Berufsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit zu den Berufsbildern des Chefredakteurs, des Redakteurs und des Journalisten rechtfertigen auch deshalb keine andere Beurteilung. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung der geltend gemachten Vortätigkeiten als juristischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei, Moderations- und Redaktionsassistent bei einer Rundfunkanstalt und Objekt- und Redaktionsleiter bei einer Presseverlagsgesellschaft als Erfahrungszeiten und entsprechende Festsetzung einer höheren Grundgehaltsstufe folgt ebenfalls nicht aus § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 2 BBesG Bln. § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 2 BBesG Bln sieht vor, dass dem Richter die Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte. Als Elemente dieser sozialen Kompetenz, die ein Bewerber für ein Richteramt in sich vereinen soll, sind in den Beratungen zum Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), durch das § 9 DRiG neu gefasst worden ist, u. a. Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, Konflikt- und Entschlussfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, soziales Verständnis, gesellschaftliches Engagement, Gerechtigkeitssinn und verantwortungsbewusste Ausübung der der Dritten Gewalt anvertrauten Macht genannt worden, ferner die Fähigkeit, sich gegenüber Nichtjuristen verständlich ausdrücken und ihnen komplexe Begriffe und Fragestellungen erläutern zu können (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 17 unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/8629, S. 7 und 13 f.). Im Hinblick auf das restriktive Verständnis der Norm des § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 2 BBesG Bln, das sich aus der oben dargestellten systematischen und entstehungsgeschichtlichen Auslegung ergibt und durch das Bundesverwaltungsgericht im sog. "Flugbegleiter-Fall" bestätigt worden ist, bestehen im Fall des Klägers auch hierfür keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die geltend gemachten Vortätigkeiten als juristischer Mitarbeiter, Moderations- und Redaktionsassistent und Objekt- und Redaktionsleiter oder zumindest einzelne dieser Tätigkeiten dem Kläger bereits eine soziale Kompetenz in einem solchen Umfang hätten vermitteln können, dass sie zu der erforderlichen "spürbaren Stärkung" gerade der die richterliche Tätigkeit prägenden sozialen Eigenschaften geführt hätten. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit eines Richters nur dann im Sinne von § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 2 BBesG Bln für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein kann, wenn die Stärkung der für den Beruf des Richters wesentlichen Elemente der sozialen Kompetenz im Vordergrund dieser Vortätigkeit gestanden hat und für diese prägend gewesen ist. Das mit jeder beruflichen Tätigkeit nahezu zwangsläufig verbundene Maß an sozialem Kontakt zu anderen Menschen reicht hierfür nicht aus (BVerwG, a. a. O., Rn. 14, 21 ff.). Lediglich Letzteres aber hat der Kläger darlegen können. Soweit ihm als Moderationsassistent beim H u. a. die unmittelbare Betreuung der Studiogäste oblegen hat, er als Redaktionsleiter in einem Presseverlag unmittelbare Personalverantwortung innegehabt hat und er in beiden Bereichen ebenso wie als juristischer Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei seine Teamfähigkeit und seine Bereitschaft zur kritischen und konstruktiven Auseinandersetzung hat stärken können, sind seine sozialen Kontakte und Aufgaben lediglich auf bestimmte Funktionen begrenzt gewesen. Sein persönlicher Umgang mit anderen Menschen hat sich dabei auf deren Rolle als Besucher, Mitarbeiter, Kollegen oder Mandanten beschränkt und ist mit Vortätigkeiten in Berufen wie dem des Lehrers, des Psychologen oder Seelsorgers oder Tätigkeiten aus dem karitativen oder dem pflegerischen-sozialen Bereich (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 23) nicht ansatzweise vergleichbar. Denn die Stärkung der sozialen Kompetenz hat erkennbar nicht prägend im Vordergrund der Vortätigkeiten gestanden. Damit unterscheiden sich die Tätigkeiten – entgegen der Auffassung des Klägers – nach Überzeugung der Kammer auch nicht maßgeblich von den Aufgaben eines Flugbegleiters bzw. Fluggastabfertigers, wie sie dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zugrunde lagen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtsfrage, welche Vortätigkeiten im Sinne der 1. Alternative des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln als Erfahrungszeiten anzuerkennen sind, für eine Vielzahl von Richtern und Staatsanwälten von Bedeutung ist und bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 6.805,76 Euro festgesetzt. Der Kläger steht als Richter (Besoldungsgruppe R 1) im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten und die Festsetzung einer höheren Stufe seines Grundgehalts. Der im Jahr 1… geborene Kläger absolvierte nach Ableistung seines Zivildienstes von Oktober 1998 bis Februar 2004 ein Studium der Rechtswissenschaften. Während dieser Zeit war er vom 3. November 1998 bis 30. September 1999 im EDV-Support der J, vom 20. September 1999 bis 30. Juni 2000 in der Objekt- und Redaktionsleitung bei der P mbH und vom 26. September 2001 bis zum 30. April 2002 als Moderations- und Redaktionsassistent beim H tätig. Im Anschluss an seine Erste juristische Staatsprüfung war er vom 1. April 2004 bis 14. Oktober 2004 als juristischer Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei W beschäftigt. Von November 2004 bis November 2006 absolvierte der Kläger seinen juristischen Vorbereitungsdienst, den er mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung am 28. November 2006 abschloss. In der Folge arbeitete der Kläger vom 15. Juni 2007 bis 31. August 2013 als Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei H. Am 1. Oktober 2013 wurde der Kläger vom Beklagten zum Richter auf Probe ernannt. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 die genannten Tätigkeitszeiten als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten zum Zweck der Feststellung der für ihn maßgeblichen Stufe der Besoldungsgruppe mit. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 setzte die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 aufgrund nach § 38a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln – zu berücksichtigender Erfahrungszeiten von sechs Jahren und drei Monaten ein Grundgehalt der Stufe 3 fest; die Erfahrungszeit bis zum Erreichen der Stufe 4 [offensichtlich fehlerhaft als "Stufe 3" bezeichnet] betrage noch neun Monate. Dabei sei die Zeit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei H vom 15. Juni 2007 bis 31. August 2013 als Erfahrungszeit anzuerkennen. Weitere Zeiten hätten nicht berücksichtigt werden können. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch und beantragte die Abänderung des Bescheides. Er führte aus, dass sämtliche von ihm angegebenen Zeiten berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinne des § 38a Abs. 1 BBesG Bln seien und stellte auf Aufforderung des Beklagten hin mit Schreiben vom 6. Mai 2014 die Inhalte und den zeitlichen Umfang der jeweiligen Beschäftigungen im Einzelnen dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014, zugegangen am 2. Juli 2014, wies die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung an: Die Zeit des abgeleisteten Zivildienstes könne nicht nach § 38a Abs. 1 Nr. 4 BBesG Bln als Erfahrungszeit anerkannt werden, da lediglich Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen seien, berücksichtigungsfähig seien. Eine Anerkennung der Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei W könne nicht erfolgen, denn von der insofern maßgeblichen Vorschrift des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln würden nur Tätigkeiten in einem "anderen" Beruf als den in § 38a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBesG Bln genannten juristischen Berufen, also in einem nicht-juristischen Beruf erfasst. Das Ergebnis finde seine Rechtfertigung darin, dass der Kläger während dieser Tätigkeit noch nicht über eine abgeschlossene juristische Berufsausbildung verfügt habe und die Tätigkeit deshalb den in den Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten noch nicht vergleichbar gewesen sei. Zudem solle die Privilegierung der in Nummer 3 genannten Tätigkeiten dem Bedürfnis des Landes Berlin nach Einstellung solcher (lebensälterer) Bewerber gerecht werden, die nach einer weiteren Berufsausbildung einen dem Richterdienst des Landes Berlin nutzbringenden (anderen) Beruf ausgeübt hätten. Die Zeiten der Tätigkeit des Klägers im EDV-Support bei der J, in der Objekt- und Redaktionsleitung bei der P mbH und als Moderations- und Redaktionsassistent beim H könnten ebenfalls nicht nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln als Erfahrungszeiten anerkannt werden. Hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass er während der besagten Tätigkeiten für die Ausübung des Richteramtes förderliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben habe, seien nicht zu erkennen. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die genannten Tätigkeiten für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG – notwendigen sozialen Kompetenzen förderlich gewesen wären. Auch wenn die Regelungsgehalte des § 38a Abs. 1 BBesG Bln erkennbar darauf abzielten, aktuell die Attraktivität des höheren Justizdienstes im Land Berlin für lebensältere Bewerber nicht hinter die des höheren Dienstes unter Geltung des Lebensaltersprinzips zurückfallen zu lassen, folge hieraus kein uferloser Anwendungsbereich der Tatbestände. Auch die von § 9 Abs. 4 DRiG geforderte soziale Kompetenz könne nicht durch jede berufliche Tätigkeit begründet werden. Eine berufliche Tätigkeit sei nicht schon dann für den Erwerb sozialer Kompetenz förderlich, wenn sie – wie etwa regelmäßig eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich – in erhöhtem Maße mit Kontakt zu anderen Menschen und den hierbei möglichen Situationen verbunden sei. Vielmehr müsse das Tätigkeits- bzw. Anforderungsprofil des infrage stehenden Berufes gerade infolge eines notwendigerweise persönlichen Umgangs mit anderen Menschen von Persönlichkeitsmerkmalen geprägt sein, die ihrem natürlichen Sinngehalt nach für soziale Kompetenz stünden. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass die vom Kläger angeführten drei Tätigkeiten Anforderungen an die soziale Kompetenz gestellt hätten, die ersichtlich über das Maß dessen hinausgegangen wären, die jede Tätigkeit erfordere, bei der zwangsläufig Kontakt zu anderen Menschen bestehe. Das dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2013 (– VG 7 K 302.12 –) zu Grunde liegende Verständnis des Begriffs der sozialen Kompetenz halte der Beklagte für unzutreffend. Hiergegen hat der Kläger die am 30. Juli 2014 beim Gericht eingegangene Klage erhoben, mit der er sein Begehren, beschränkt auf die Anerkennung der Zeiten seiner Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter in der Kanzlei W, als Moderations- und Redaktionsassistent beim H und als Objekt- und Redaktionsleiter bei der P mbH als weitere Erfahrungszeiten, weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Hinsichtlich seiner Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei stehe außer Streit, dass er in diesem Rahmen für das Richteramt förderliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Die Auffassung des Beklagten, dass von der Vorschrift des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln nur Tätigkeiten in einem nicht-juristischen Beruf erfasst seien, sei mit Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. "Andere Berufe" im Sinne des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln seien im Umkehrschluss aus § 38a Abs. 1 Nr. 2 BBesG Bln alle solchen, die nicht die Befähigung zum Richteramt voraussetzten. Dazu gehörten neben nicht-juristischen Berufen auch solche mit juristischem Bezug, wie etwa Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher oder eine nicht-anwaltliche Tätigkeit in einer Kanzlei. Dies bestätige auch die Gesetzesbegründung. Für die Auffassung des Beklagten, der Abschluss des Studiums mit der ersten juristischen Staatsprüfung sei nicht als abgeschlossene Berufsausbildung anzusehen und eine hiernach ausgeübte Tätigkeit daher nicht mit den in § 38a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBesG Bln genannten Tätigkeiten vergleichbar, sei kein Platz. Zum einen setze § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraus, zum anderen sei das Studium der Rechtswissenschaft bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung. Mit Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung werde der Titel Diplomjurist vergeben, zahlreiche Diplomjuristen fänden sich in Wirtschaft und Kanzleien. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers liege die großzügige Anerkennung von Vor-Erfahrungszeiten, auch für nicht-juristische Tätigkeitsfelder, im Interesse der Konkurrenzfähigkeit des Landes Berlin hinsichtlich der Gewinnung überdurchschnittlich geeigneter Bewerber. Wenn auch nicht-juristische Tätigkeitsfelder großzügig anzuerkennen seien, müsse dies erst recht für juristische Tätigkeiten gelten. Ferner habe er auch als Moderations- und Redaktionsassistent beim H und als Objekt- und Redaktionsleiter bei der P für das Richteramt förderliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben. Diese habe er bereits im Vorverfahren im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen. Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. September 2015 (– OVG 4 B 23.13 –) bestätige seine Auffassung. Danach sei im Sinne des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln eine Tätigkeit schon förderlich, wenn sie für die Dienstausübung nützlich sei, d. h. sie jedenfalls erleichtere und verbessere. Für das Richteramt förderlich seien daher Erfahrungen in der Ausarbeitung und Recherche von Texten, in der Zusammenfassung und Präsentation von Inhalten sowie die Kenntnis betriebswirtschaftlicher Abläufe und Zusammenhänge. Ebenso nützlich seien Erfahrungen aufgrund der wahrgenommenen Verhandlungsführung, der Entscheidungs- und Personalverantwortung, der Teamführung sowie des eigenen Planens und Ausführen von Reportagen und Berichten. Hinzu komme, dass er in allen Tätigkeiten auch rechtliche Kenntnisse angewendet, vertieft und erweitert habe. Er verweise hierzu ergänzend auf die abstrakten Berufsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit zu den Berufsbildern des Chefredakteurs, des Redakteurs oder Journalisten und des (Diplom-)Juristen. Nur hilfsweise mache er geltend, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten offenkundig geeignet seien, den Erwerb der für das Richteramt erforderlichen sozialen Kompetenz zu fördern. Hierzu zählten nach der Gesetzesbegründung zu § 9 Nr. 4 DRiG neben Eigenschaften, die im Rahmen erzieherischer oder pflegender Tätigkeiten gefordert seien, auch Eigenschaften wie Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, Identifikation mit dem Auftrag der Justiz, Fähigkeit zum Verhandeln und Ausgleich, Konflikt- und Entschlussfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, soziales Verständnis, gesellschaftliches Engagement, Gerechtigkeit sowie verantwortungsbewusste Ausübung der anvertrauten Macht. Der Gesetzgeber sei ausweislich der Gesetzesbegründung selbst davon ausgegangen, dass primär "junge Juristinnen und Juristen vor einer Tätigkeit als Richterin oder Richter erst soziale Kompetenz sowie Berufs- und Lebenserfahrung in anderen juristischen Berufsfeldern sammeln sollen". Die von ihm erbrachten Tätigkeiten wiesen einen unmittelbaren, nahen persönlichen Bezug zum Menschen auf, wie ihn der Beklagte fordere. So habe er dargelegt, dass ihm als Moderationsassistent die unmittelbare Betreuung der jeweiligen Studiogäste oblegen habe. Ebenso habe er als Objektleiter unmittelbare Personalverantwortung gehabt und sei als Vorgesetzter für sämtliche persönlichen und dienstlichen Belange der Mitarbeiter zuständig gewesen. Schließlich habe seine Arbeit in den jeweiligen Redaktionsteams wie auch in der Anwaltskanzlei seine Teamfähigkeit sowie seine Bereitschaft zur kritischen und konstruktiven Auseinandersetzung gefördert. In einer jüngst von der Präsidentin des Landgerichts Berlin erteilten dienstlichen Beurteilung würden ihm jeweils ausgeprägte oder gut ausgeprägte Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt. Dies belege, dass die von ihm erbrachten Vortätigkeiten unmittelbar förderlich für die bei einem Richter idealerweise vorliegenden Kompetenzen gewesen seien. Zudem habe die Präsidentin des Landgerichts ausdrücklich die Tätigkeit bei der Kanzlei W als Vortätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anerkannt. Schließlich habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. September 2016 (– BVerwG 2 C 29.15 –) anerkannt, dass § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln insbesondere, aber keineswegs abschließend, auf den klassischen juristischen Berufen nahestehende Vortätigkeiten anwendbar sei. Bei seiner Tätigkeit als Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei handele es sich danach um eine typische, den klassischen juristischen Berufen mehr als nahestehende Tätigkeit. Dass dem Beruf eine abgeschlossene Berufsausbildung zu Grunde liegen müsse, sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Die von dem Gericht angenommene Gleichstellung der Fälle des § 38a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Alt. 1 BBesG Bln sei ungenau, weil Nummer 1 und 2 im Gegensatz zu Nummer 3 andere – privilegierende – Voraussetzungen und Rechtsfolgen aufwiesen. Unabhängig davon hätten ihm seine Vortätigkeiten im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts für das Richteramt förderliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie soziale Kompetenzen vermittelt, die auch im Vordergrund der Tätigkeiten gestanden hätten und für diese prägend gewesen seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 31. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Juni 2014 zu verpflichten, die Zeiten seiner Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei W vom 1. April 2004 bis 14. Oktober 2004, als Moderations- und Redaktionsassistent beim H vom 26. September 2001 bis 30. April 2002 und als Objekt- und Redaktionsleiter bei der P mbH vom 20. September 1999 bis 30. Juni 2000 als weitere Erfahrungszeiten mit insgesamt 22 Monaten anzuerkennen und ein Grundgehalt der Stufe 4 zum 1. Oktober 2013 festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt dem Begehren entgegen und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Band Personalakten, ein Sonderheft) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.