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Beschluss

26 L 331.17

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0505.26L331.17.0A
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.102,77 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.102,77 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage VG 26 K 332.17, zu dem am 4. Oktober 2017 beginnenden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei beim Polizeipräsidenten in Berlin zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Weder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses bzw. auf Teilnahme an oder auf Freihalten eines Platzes in einer Einstellungskampagne. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des zukünftigen Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes – LBG – i. V. m. § 9 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –) ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen Umständen er das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 – BVerwG 2 C 11.82 – BVerwGE 68, 109 [= juris Rn. 14]). Diese verwaltungsgerichtliche Kontrolle konzentriert sich vorliegend auf die Frage, ob die Ablehnung des Antragstellers wegen mangelnder charakterlicher Eignung frei von Beurteilungsfehlern ist. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit die laufbahnrechtliche Vorschrift in § 5 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – (Pol-LVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532), wonach in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt werden darf, wer nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Laufbahn nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügen grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Beamte die charakterliche Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – VGH 4 S 2332/08 – juris Rn. 4, 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 M 159/07 –, juris Rn. 11 f.; Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2012 – VG 26 K 22.12 –, Beschlüsse der Kammer vom 24. August 2012 – VG 26 L 449.12 – und vom 24. September 2012 – VG 26 L 505.12 –). Bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich die Einschätzung des Antragsgegners von der mangelnden persönlichen Eignung des Antragstellers als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner ist von einem zutreffenden, auch vom Antragsteller nicht bestrittenen, Sachverhalt ausgegangen. Der seinerzeit 20 Jahre alte Antragsteller hat am 12. Mai 2013 von einem Balkon einer im vierten Stock eines Wohnhauses gelegenen Wohnung drei entzündete, in Deutschland nicht durch das Bundesamt für Materialforschung und -Prüfung zugelassene pyrotechnische Gegenstände – sogenannte Polenböller – herabgeworfen. Dabei erfolgten die Würfe in Richtung auf einen Kinderspielplatz, der sich unterhalb des Hauses befand. Die Knallkörper explodierten in der Nähe von Personen, unter anderem einem Kleinkind, die sich auf dem Spielplatz aufhielten. Wegen dieses Vorfalls wurde der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Oktober 2013 wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz angewiesen, 12 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten. Es ist nicht sachwidrig oder lässt allgemeingültige Wertmaßstäbe unbeachtet, wenn der Antragsgegner aus dem Vorfall vom 12. Mai 2013 auf die charakterliche Nichteignung des Antragstellers geschlossen hat. Es ist nachvollziehbar, dass der Antragsgegner dieses Verhalten als leichtfertig und mit den Anforderungen, die an einen angehenden Polizeibeamten zu stellen seien, nicht vereinbar erachtet hat. Ebenso nachvollziehbar ist die Einschätzung des Antragsgegners, das gesamte Verhalten des Antragstellers einschließlich seines nach der Tat gezeigten Verhaltens deuteten auf fehlende Einsichtsfähigkeit und eine gewisse Unreife hin. Angesichts der Gefährdungen, die von dem Verhalten des Antragstellers seinerzeit für Leib und Leben anderer ausgingen sowie des Umstandes, dass der Antragsteller bei Tatbegehung bereits fast 21 Jahre alt war, ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass er den Antragsteller noch gegenwärtig und noch bis zum Ablauf des Jahres 2017 für nicht charakterlich geeignet hält, obwohl die Tat bereits (mehr als) vier Jahre zurückliegt. Hierdurch überschreitet der Antragsgegner nicht die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten Grenzen seiner Beurteilungsermächtigung. Im Hinblick auf die erheblichen Anforderungen, die der Polizeiberuf an die charakterliche Eignung eines Beamten auch deshalb stellt, weil dieser grundsätzlich mit Waffen umzugehen hat, steht es nicht erkennbar außer Verhältnis zu den für den Antragsteller hiermit verbundenen Nachteilen, diesem eine Einstellung noch bis zum Ablauf des Jahres 2017 wegen des Vorfalls vom 12. Mai 2013 zu verweigern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG.