Urteil
26 K 158.16
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0301.26K158.16.00
8Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für den Widerruf eines Lehrauftrags an einer Hochschule ist grundsätzlich ein wichtiger Grund erforderlich. Da dieser Begriff des wichtigen Grundes gesetzlich nicht weiter definiert ist, ist darauf abzustellen, dass ein Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründet, weshalb es sachgerecht ist, für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes auf die zivilrechtliche Vorschrift aus dem Dienstverhältnis und damit auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses abzustellen. Da der Widerruf in das Ermessen des Leiters der Hochschule gestellt ist, bestimmt er, welche Tatsachen den Anknüpfungspunkt für die abwägende Zumutbarkeitsprüfung darstellen.(Rn.58)
2. Ein Lehrbeauftragter hat grundsätzlich keine Pflicht, sich zu seinen Lehrthemen gegenüber dem Dienstherrn zu äußern. Insoweit begründet die Nichtäußerung grundsätzlich keinen wichtigen Grund für den Widerruf eines Lehrauftrags.(Rn.61)
2. Ein Lehrbeauftragter ist grundsätzlich Träger des Grundrechts auf Freiheit der Lehre, da ihm die Aufgabe der wissenschaftlichen Lehre übertragen ist. Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen.(Rn.67)
3. Die Freiheit der Lehre ist vorbehaltlos gewährleistet. Gleichwohl unterliegt dieses Grundrecht verfassungsimmanenten Schranken, wozu etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule sowie der Schutz anderer Grundrechtsträger gehören. Insoweit dürfte die gesetzliche Forderung nach pädagogischer Eignung des Lehrbeauftragten als eine zulässige Schranke der Lehrfreiheit anzusehen sein. Jedoch können an anderen Hochschulen zu anderen Themen angesetzte Aufgaben zu einem anderen Thema als demjenigen, aufgrund dessen der Widerruf des Lehrauftrags erfolgte, nach mehrjähriger unbeanstandeter Tätigkeit des Lehrbeauftragen regelmäßig nicht für die Begründung der fehlenden persönlichen Eignung herangezogen werden.(Rn.69)
(Rn.70)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2016 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. August 2016 rechtswidrig war.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Widerruf eines Lehrauftrags an einer Hochschule ist grundsätzlich ein wichtiger Grund erforderlich. Da dieser Begriff des wichtigen Grundes gesetzlich nicht weiter definiert ist, ist darauf abzustellen, dass ein Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründet, weshalb es sachgerecht ist, für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes auf die zivilrechtliche Vorschrift aus dem Dienstverhältnis und damit auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses abzustellen. Da der Widerruf in das Ermessen des Leiters der Hochschule gestellt ist, bestimmt er, welche Tatsachen den Anknüpfungspunkt für die abwägende Zumutbarkeitsprüfung darstellen.(Rn.58) 2. Ein Lehrbeauftragter hat grundsätzlich keine Pflicht, sich zu seinen Lehrthemen gegenüber dem Dienstherrn zu äußern. Insoweit begründet die Nichtäußerung grundsätzlich keinen wichtigen Grund für den Widerruf eines Lehrauftrags.(Rn.61) 2. Ein Lehrbeauftragter ist grundsätzlich Träger des Grundrechts auf Freiheit der Lehre, da ihm die Aufgabe der wissenschaftlichen Lehre übertragen ist. Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen.(Rn.67) 3. Die Freiheit der Lehre ist vorbehaltlos gewährleistet. Gleichwohl unterliegt dieses Grundrecht verfassungsimmanenten Schranken, wozu etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule sowie der Schutz anderer Grundrechtsträger gehören. Insoweit dürfte die gesetzliche Forderung nach pädagogischer Eignung des Lehrbeauftragten als eine zulässige Schranke der Lehrfreiheit anzusehen sein. Jedoch können an anderen Hochschulen zu anderen Themen angesetzte Aufgaben zu einem anderen Thema als demjenigen, aufgrund dessen der Widerruf des Lehrauftrags erfolgte, nach mehrjähriger unbeanstandeter Tätigkeit des Lehrbeauftragen regelmäßig nicht für die Begründung der fehlenden persönlichen Eignung herangezogen werden.(Rn.69) (Rn.70) Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2016 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. August 2016 rechtswidrig war. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. A. Die Klage ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob schon die mit dem ursprünglichen Antrag zur Überprüfung gestellte Kündigung als Widerruf hätte verstanden werden können. Denn deren Rechtmäßigkeit steht hier nicht inmitten, da die Beklagte sie mit der Erklärung, an ihr nicht mehr festzuhalten, aufhob und sie nicht in den Antrag eingegangen ist. Gegenstand des Verfahrens ist nur die Rechtmäßigkeit der auch als Widerruf bezeichneten Maßnahme. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (war), wenn er sich vorher erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Trotz der arbeitsprozessualen Formulierungen erstrebte der Kläger jeweils erkennbar (§ 88 VwGO) und zulässigerweise mittels einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Aufhebung des Widerrufs. Bereits der Begriff „Widerruf“ in der hier nur in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG charakterisiert die Maßnahme als einen Verwaltungsakt, mit der einseitig durch die Hochschule, eine Behörde, der Einzelfall des Klägers auf dem Gebiet des (öffentlichen) Hochschulrechts negativ in dem Sinne geregelt werden sollte, dass das Lehrauftragsverhältnis vorzeitig beendet ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es der Nachprüfung des Widerrufs in einem Vorverfahren nicht. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO kann ein Gesetz solches bestimmen. Das ist mit § 26 Abs. 2 Satz 1 AZG in der Weise geschehen, dass in Hochschulangelegenheiten der Widerspruch nicht gegeben ist. Um eine solche Angelegenheit handelt es bei einem auf § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG gestützten Widerruf eines Lehrauftrags. Die Anfechtungsklage ist jedenfalls durch die jeweilige Einbeziehung der Bescheide binnen Monatsfrist fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben worden. Mit dem Ablauf des Sommersemesters 2016 hat sich der Widerruf erledigt, da der widerrufene Lehrauftrag befristet war. Mit Blick darauf, dass die Lehrbeauftragten nach den dem Lehrauftrag zugrundeliegenden „Bedingungen für den Lehrauftrag“ auch zur Teilnahme an Prüfungen und zur Besprechung der Prüfungsergebnisse verpflichtet sind, trat die Erledigung nicht schon mit dem Ende der Vorlesungszeit, sondern erst mit dem Ende des Semester ein. Von dem Widerruf gingen fortan keine weiteren Rechtswirkungen mehr aus. Mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, an der Wiederherstellung seines guten Rufs interessiert zu sein, macht der Kläger ein berechtigtes (Rehabilitations-) Interesse an der nun begehrten Feststellung geltend. Mag auch die Beendigung eines Lehrauftrags für sich genommen in keinem Bezug zu einem Persönlichkeitsrecht des Klägers stehen, so ergibt sich dieser aus dem von der Beklagten dafür angeführten Grund. Der Widerruf ist eine hoheitlich-negative Reaktion auf ein Verhalten des Klägers, die zudem in der Öffentlichkeit bekannt wurde. B. Die Klage ist begründet, weil der Widerrufsbescheid, in dem Grundrechte keine Erwähnung fanden, rechtswidrig gewesen ist. Dabei unterstellt das Gericht, dass man den letztlich maßgeblichen Bescheid vom 9. August 2016, der sich zur Rechtsfolge unklar verhält, dahin zu verstehen hat, dass er auf den Zugang der Kündigung vom 25. Mai 2016 zurückwirken sollte. Ob das oder auch nur eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids vom 28. Juni 2016 zulässig wäre, lässt das Gericht offen, weil der Bescheid auch aus anderem Grund rechtswidrig gewesen ist. Nach § 120 Abs. 3 Satz 2 BerlHG werden Lehraufträge vom Leiter der Hochschule erteilt. Die damit begründete Zuständigkeit gilt auch für den Widerruf, zu dem § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG nur bestimmt, dass Lehraufträge aus wichtigem Grund widerrufen werden können. An einem solchen wichtigen Grund fehlte es. Die Norm lässt nicht nur den Widerruf zu (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG), sondern knüpft ihn daran, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grunds erfüllt ist, ohne diesen näher zu definieren. In Anbetracht dessen, dass Lehraufträge ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründen (Waldeyer in Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 1, § 55 HRG, Rn. 33), erscheint es sachgerecht, den hier maßgeblichen Begriff an die Definition des § 626 Abs. 1 BGB anzulehnen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Weil aber der Widerruf in das Ermessen des Leiters der Hochschule gestellt ist, bestimmt er, welche Tatsachen den Anknüpfungspunkt für die abwägende Zumutbarkeitsprüfung darstellen. Das ist mit dem Bescheid vom 9. August 2016 geschehen. Die darin angeführten Umstände ergeben aber keinen wichtigen Grund für den Widerruf des Lehrauftrags. 1. Die Beklagte hält dem Kläger vier außerhalb der Hochschule verbreitete Texte als eindeutig rassistisch und fremdenfeindlich vor. Lässt man einmal außer Acht, dass Muslime weder eine Rasse bilden noch notwendig fremd (wohl im Sinne von „ausländisch“) sind, dann kämen diese Texte als Anknüpfungstatsachen für den Widerruf nur in Betracht, wenn sie vom Kläger stammten. Das steht nicht fest. Die Beklagte ordnet die Texte dem Kläger zu, weil sie unter seinem Namen verbreitet wurden. Nimmt man an, dass es mit diesem Namen keine mindestens zwei Personen gibt, dann steht damit nicht fest, dass der Autor auch der Namensträger (= Kläger) ist. Denn der Kläger hat unwiderlegt geltend gemacht, dass jener Blog keine Authentifizierung erforderte und also die Möglichkeit bestand, dass sich ein anderer seines Namens bediente. Das kann nicht ausgeschlossen werden, wenngleich nicht recht erkennbar ist, warum jemand dies mit (wie der Kläger vorbringt) hoch betagten Einträgen getan haben sollte. 2. Die Beklagte hält dem Kläger vor, dass er die ihm zumutbare Erklärung, ob und inwieweit er Urheber der Texte war, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beantwortete. Mangels einer entsprechenden Erklärungspflicht kann diese Tatsache keinen wichtigen Grund im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG abgeben. 3. Die Beklagte hält dem Kläger vor, dass er sich von den Kommentaren, deren Autorenschaft er in zwei Fällen bestreitet und in zwei weiteren meint ausschließen zu können, nicht distanziert. Das taugt nicht zu einem wichtigen Grund, weil es auch insoweit keine Erklärungspflicht gibt. Vielmehr umfasst die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit auch das Recht, seine Meinung nicht äußern zu müssen (vgl. Grabenwarter in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 95). Unter Verstoß dagegen erwartete die Beklagte vom Kläger die Äußerung einer bestimmten, distanzierenden Meinung. 4. Die Beklagte hält dem Kläger vor, dass der vierte Beitrag eindeutig gewaltbefürwortenden Charakter hat. Auf der Grundlage der Annahme, der Text stamme vom Kläger, schafft auch das keinen wichtigen Grund für den Widerruf. Denn er hält sich im Rahmen eines grundrechtlichen Schutzbereichs, ohne dass Grundrechtsschranken dem entgegenwirken. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder (und damit auch der Kläger) das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungsäußerungen genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300 [320]). Der vierte Beitrag ist eine Meinungsäußerung, die sich im Schutzbereich der Norm hält. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der zu den allgemeinen Gesetzen gehört und auf den die Beklagte wohl abzielte, lässt sich nicht feststellen. Bei Äußerungsdelikten kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts auch dadurch begründet sein, dass der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor man die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 BvR 2465/13 -, NJW 2018, 770 [771 Rn. 19]). Die von der Beklagten herangezogene Formulierung „machen wir in der entsprechenden Schule Randale“ ist entgegen ihrer Auffassung mehrdeutig. Im Sinne der Beklagten umschreibt Küpper, Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, das Wort mit „Entfesselung der Angriffslust, Aufruhr von Menschenmassen, Gewalttätigkeit“ (Seite 650). Bei Paul, Deutsches Wörterbuch, 10. Aufl. 2002, wird es mit dem älteren „randalieren“ gleichgesetzt und im Anschluss zu „lärmendem Unfug“ aufgeführt (Seite 779). Im Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, wird es mit „randalieren“ zusammengefasst und mit „mit anderen zusammen Lärm machen, grölen [u. dabei andere stark belästigen od. mutwillig Sachen beschädigen, zerstören]“ erläutert (Band 5, Seite 2094). Gründe dafür, dass mit der Formulierung in dem vierten Beitrag nicht nur gemeinsames Lärmmachen gemeint sein könnte, bezeichnet die Beklagte nicht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 5. Die Beklagte hält dem Kläger vor, dass er in Lehrveranstaltungen nach sinnvollen Kombinationen von Abhängigkeiten fragte und dazu als zu prüfendes Beispiel „Anzahl der Terroranschläge – Anteil der Moslems in der Bevölkerung“ anführte. Sie hält sie für diskriminierend. Das trägt die Annahme eines wichtigen Grunds nicht, weil der Kläger sich auch damit in einem grundrechtlich geschützten Bereich hielt. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist die Lehre frei. Der Kläger war als Lehrbeauftragter nach § 120 Abs. 3 BerlHG Träger dieses Grundrechts, weil ihm die Aufgabe wissenschaftlicher Lehre übertragen war (vgl. Britz in Dreier [Hrsg.], GG, 3. Aufl. 2013, Art. 5 III Rn. 67; Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 405). Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BerlHG obliegt es Lehrbeauftragten, selbständig Lehraufgaben wahrzunehmen, die nicht von Hochschullehrern wahrgenommen werden können (Nr. 1) oder die wissenschaftliche Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen (Nr. 2). Selbst wenn in Fällen der Nummer 2 keine wissenschaftliche Lehre zu erbringen wäre, deutet hier nichts darauf, dass die dem Kläger bei der Beklagten übertragenen Aufgaben nur solche praktischer Ausbildung waren. Die Freiheit der Lehre umfasst nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HRG im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen. Anders formuliert gehört dazu die freie Wahl der Form, des Inhalts, des methodischen Ansatzes und des verwendeten Materials (vgl. Britz, a.a.O., Rn. 45; Starck, a.a.O., Rn. 376). Die Freiheit der Lehre ist vorbehaltlos gewährleistet. Mit der Bindung der Lehre an die Treue zur Verfassung durch Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG wird keine zusätzliche Schranke der Lehrfreiheit eingeführt. Gleichwohl unterliegt dieses Grundrecht verfassungsimmanenten Schranken, wozu etwa der Schutz anderer Grundrechtsträger gehört (vgl. Britz, a.a.O., Rn. 50). Erklärtermaßen will die Beklagte Muslime („Mitglieder dieser Religionsgemeinschaft“) schützen. Die Berufung auf andere allein rechtfertigt indes keinen Eingriff in das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht des Klägers. Das gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist durch die Aufgabe nicht berührt, jedenfalls nicht verletzt. Art. 4 Abs. 1 GG (die Religionsausübung ist hier offenkundig nicht betroffen) schützt gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft. Nicht aber sind der Staat und seine Organe gehalten, sich mit derartigen Fragen überhaupt nicht zu befassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 = NJW 2002, 2626 [2627 li. Sp.]). Ist es aber zulässig, dass staatliche Stellen, wozu ein Lehrbeauftragter einer staatlichen Hochschule gehört, Fragen in Bezug auf eine religiöse Gemeinschaft stellen, dann gilt das umso mehr im Bereich der (wissenschaftlichen) Lehre. Wissenschaft lebt vom Fragen. Die Neutralitätspflicht des Staates gebietet es nicht, wissenschaftliche Fragen wenn überhaupt mit religiösem Bezug, dann nur gleichermaßen in Bezug auf alle religiösen Gemeinschaften zu stellen. 6. Die Beklagte hält dem Kläger die auf seinem privaten Blog verbreitete Äußerung vor, Muslime hinkten in Europa ausnahmslos hinterher und die muslimischen Länder im Weltvergleich sowieso; einen ernsthaften Nobelpreis habe bisher einer bekommen; nein, die hellsten seien die Muselmanen nicht; woran das liege?; Ganz einfach: An eben dieser Religion. Darin liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 4 BerlHG. Denn auch das ist grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Die Äußerung mag Tatsachenbehauptungen umfassen, jedenfalls aber auch Meinungen, Werturteile („ernsthaften“, „hellsten“). Beides fällt in den Schutzbereich der Norm. Naturgemäß sind auch negative Werturteile geschützt. Eine Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG steht der Äußerung nicht entgegen. Ein Ehrdelikt ist in dem Beitrag nicht zu finden. Dabei kann dahinstehen, ob die §§ 185 ff. StGB die Verwendung des Wortes „Muselmanen“ verbieten. Denn sie müssten sich auf Einzelpersonen sei es auch als Angehörige einer Personenmehrheit beziehen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, Vor §§ 185-200 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Jugendschutzbestimmungen greifen hier offenbar nicht. Zu erwägen ist, in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BerlHG ein allgemeines Gesetz zu sehen. Danach haben die Mitglieder der Hochschule, zu denen die Lehrbeauftragten zählen (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 BerlHG), sich so zu verhalten, dass niemand wegen seiner Rasse, ethnischen Herkunft oder Religion benachteiligt wird. Das dürfte es verbieten, dass ein Lehrbeauftragter einzelne Teilnehmer seiner Veranstaltung mit „Muselman“ anspricht. Der Beitrag bezog sich aber nicht auf Veranstaltungsteilnehmer. In einem Erwiderungsschriftsatz hält es die Beklagte für kaum glaubhaft, dass sich der Kläger nicht in dieser Weise in seinen Lehrveranstaltungen äußerte. Das ist zunächst unerheblich, weil Prüfungsgegenstand nur der Widerruf (in Gestalt des Bescheids vom 9. August 2016) ist, in dem dem Kläger ein derartiges Verhalten nicht vorgehalten wurde. Es ist aber auch sonst unbehelflich, weil es für einen wichtigen Grund für den Widerruf nicht ausreicht, dass die Beklagte etwas kaum glaubt. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, mithin feststellbar sein. Die Beklagte hat aber keine derartigen Tatsachen. Insbesondere erbrachte die Lehrevaluation nach § 8a BerlHG, die nach Nr. 10 der Bedingungen für den Lehrauftrag die Erteilung weiterer Lehraufträge hinderte, über die Jahre offenbar nichts, was gegen den Kläger gesprochen hätte. 7. Den Kern der Begründung für den Widerruf bildet ersichtlich der Schlusssatz des Bescheids vom 9. August 2016, wonach der Kläger mit der (islamkritischen) Einstellung, die er in seinen Texten zum Ausdruck bringt, als Lehrender an der Beklagten nicht tragbar sei. Das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt auch islamkritische Einstellungen und entsprechende Äußerungen. Sogar derjenige, der sein Recht auf Religionsfreiheit ausübt, kann keinen Schutz gegen jede Kritik erwarten. Er muss es hinnehmen, dass andere seine religiösen Vorstellungen ablehnen, und muss sogar die Verkündung von Lehren hinnehmen, die seinen Glauben anfeinden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 2. Mai 2006 – 50692/99 -, NVwZ 2007, 314). Diese zu Art. 10 EMRK getroffenen Aussagen gelten gleichermaßen für Art. 5 Abs. 1 GG, da die Vorgaben des Gerichtshofs als Auslegungshilfen berücksichtigt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 -, NJW 2017, 611 [627 Rn. 607]). Ein allgemeines Gesetz beschränkt den Kläger nicht in seiner Freiheit, seine islamkritische Einstellung außerhalb seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter zu äußern. Sollte § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BerlHG dahin zu verstehen sein, dass die Mitglieder der Hochschule auch im außerdienstlichen Bereich über den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinaus niemand wegen seiner Rasse, ethnischen Herkunft oder Religion benachteiligen dürfen und insbesondere die von der Beklagten beanstandete Äußerung über mangelhafte Bildung von Muslimen eine Benachteiligung wäre, dann verstieße das gegen das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Der Begriff „niemand“ wäre verfassungskonform auf diejenigen zu beschränken, mit denen der Lehrbeauftragte im Rahmen seines Lehrauftrags umgeht. Denn für eine Regelung des bürgerlichen Verhaltens von Hochschulmitgliedern außerhalb des Hochschulbereichs fehlte es dem Landesgesetzgeber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an der dafür nötigen Kompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Zu den allgemeinen Gesetzen, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist § 33 Abs. 2 BeamtStG zu zählen, wonach Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren haben, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amts ergibt. Doch beschränkt das die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers nicht. Denn er war als Lehrbeauftragter kein Beamter. Zwar war ihm ein öffentliches Amt übertragen. Doch war er als Lehrbeauftragter von der nur das Beamtenrecht prägenden Rechtspflicht der Treuegewähr nicht unmittelbar erfasst. Vielmehr schuldete er nur diejenige politische Loyalität, die für eine funktionsgemäße Amtsausübung unverzichtbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1989 – BVerwG 7 C 89.87 -, BVerwGE 81, 212 [215, 217]). Eine Beschränkung von sonst zulässigen Meinungsäußerungen im außerhochschulischen Bereich rechtfertigt das nicht. Damit geht der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 – BVerwG 2 C 25.17 – fehl, in dem es um einen Polizeikommissar ging. Überdies gab jener Beamte seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung plakativ durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt kund. Das ist mit einer zulässigen Islamkritik nicht gleichzusetzen. § 5 Abs. 3 BerlHG ist hier nicht einschlägig. Ähnlich Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG regelt er, dass die Freiheit der Lehre nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte anderer und der Regelungen entbindet, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnet. Doch sind Rechte anderer, die Art. 5 Abs. 1 GG beschränken, nicht verletzt. Eine das Zusammenleben in der Hochschule regelnde Norm außer § 44 Abs. 1 BerlHG (der auch zugunsten des Klägers galt) steht nicht in Rede. Ohnehin könnte sie nicht das Zusammenleben außerhalb der Hochschule, um das es bei den Äußerungen im privaten Blog des Klägers geht, regeln. Das von der Beklagten angeführte Leitbild lässt sich keinem weiteren allgemeinen Gesetz, das die Meinungsfreiheit beschränken könnte, zuordnen. 8. Auch in der Zusammenschau ergeben die dem Kläger zurechenbaren Äußerungen keinen wichtigen Grund, der den Widerruf des Lehrauftrags rechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Widerruf des dem Kläger von der Beklagten für das Sommersemester 2016 erteilten Lehrauftrags. Der Kläger unterrichtete seit dem Sommersemester 2011 als Lehrbeauftragter bei der Beklagten. Zuletzt erteilte sie ihm am 3. Februar 2016 den Lehrauftrag für das Thema Statistik über acht Semesterwochenstunden zu einem Entgelt von 35,00 € pro tatsächlich geleisteter Semesterwochenstunde für das Sommersemester 2016, den er annahm. Unterrichtsmaterial zu dieser Veranstaltung machte der Kläger elektronisch mittels einer zielgenauen Verknüpfung auf seine Internetseite zugänglich. An anderer Stelle dieser Seite befand sich eine Verknüpfung zu einem Blog des Klägers, in dem er sich als anti-islamisch, anti-kommunistisch und anti-faschistisch bezeichnete, weil dieser Dreiklang der Ideologien das Ende der Freiheit, wie er sie verstehe, einläute. Mit einer E-Mail vom 18. Mai 2016 wandte sich der Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an den Kläger und teilte mit, dass er einen Tag zuvor erfahren habe, dass sich Studierende über den Statistik-Kurs beschwert hätten. Ihm sei vorgeworfen worden, ausländerfeindliche und diskriminierende Fallbeispiele in der Lehrveranstaltung und im Skript zu verwenden. Zur Aufklärung der Vorwürfe bat der Dekan um kurzfristige Stellungnahme des Klägers. Dieser erwiderte noch am selben Tag und bat um Spezifizierung der Vorwürfe. Nach einem Telefonat mit dem Dekan am 20. Mai 2016 erklärte sich der Kläger bereit, die angesprochenen und nachfolgend zitierten Aufgaben aus seinen Lehrmaterialien zu entfernen. „Eine moslemische Familie hat vier Kinder: Zwei Mädchen und zwei Jungen. Das an die Kinder zu vererbende Vermögen von 12.000 Lira soll getreu nach den Regeln des Korans vermacht werden. Dort heißt es: „Und wenn die Geschwister Männer und Frauen sind, so soll ein Mann so viel erhalten wie zwei Frauen.“ (Sure 4, Vers 175) a) Man bestimme die sich aus der Befolgung des islamischen Erbrechts ergebende Lorenzkurve und den Gini-Koeffizienten. …“ „Die weibliche Genitalverstümmelung ist in einigen Ländern stark verbreitet. Bei Diskussionen über die Hintergründe dieser sexistischen Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob ein Zusammenhang zwischen Religionszugehörigkeit und Genitalverstümmelung besteht. Um diesen Zusammenhang zu untersuchen, liegen folgende Zahlen aus Ägypten und Malaysia vor: Laut einer UNO-Studie sind ca. 85 % aller Frauen und Mädchen in Ägypten genitalverstümmelt. Weiter ist bekannt dass 90 % aller Ägypter Moslems und ca. 10 % Christen sind. Juden gibt es seit ihrer Vertreibung im Jahr 1948 in Ägypten praktisch nicht mehr. In Malaysia sind 93 % als muslimischen Frauen genitalverstümmelt. Ca. 63 % der Bevölkerung sind muslimisch, 20 % buddhistisch, 10 % christlich und ca. 7 % hinduistisch. a) Wie kann man im Fall Ägypten den möglichen Zusammenhang statistisch untersuchen? b) Wie kann man im Falle Malaysia den möglichen Zusammenhang statistisch untersuchen? c) Wie kann man den möglichen Zusammenhang ganz allgemein statistisch untersuchen?“ „Zwischen den folgenden Bivariaten soll die Regression ermittelt werden. Welche Kombinationen von Abhängigkeiten sind sinnvoll? i) Verkauf von Getränken – Temperatur ii) Wochentag – Temperatur iii) Tag im Jahr – Wasserstand iv) Wochentag – Aktienkurs v) Aktienkurs A – Aktienkurs B vi) Anzahl der Terroranschläge – Anteil Moslems in der Bevölkerung vii) Zahl der Störche – Anzahl der Geburten viii) mittlere Jahrestemperatur eines Landes – Wirtschaftsleistung des Landes Hinweis: Bedenken Sie, dass beide Richtungen möglich sind.“ Unter dem 23. Mai 2016 bedankte sich der Dekan beim Kläger für dessen Bereitschaft, Fälle aus seinen Lehrmaterialien zu entfernen, an denen Studierende Anstoß nehmen könnten. Er schloss mit Zitaten aus dem Leitbild der Beklagten. Der Kläger entfernte die Aufgaben aus dem Aufgabenpool. Unter Berufung auf ein zwischen ihnen vorangegangenes Gespräch und auf Recherchen des Rundfunks Berlin-Brandenburg sandte ein Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Präsidenten der Beklagten am 19. Mai 2016 Übungsaufgaben des Klägers, nannte dessen Internetadresse sowie die Adresse eines Blogs, in dem der Kläger als Kommentator aufgetreten sei. Der Verwaltungsvorgang enthält auf den Blättern 22 bis 44 Ausdrucke von Beiträgen mit dem Namen des Klägers. Darunter befindet sich ein Text mit Datum 21. Mai 2016 („Lügenrundfunk – Fragezeichen“), in dem er über ein Gespräch eines Rundfunkreporters mit ihm berichtete. Dieser habe ihm einen Beitrag aus einem kleinen Blog vorgehalten, der aber sicher nicht von ihm gewesen sei. Mit einer E-Mail vom 23. Mai 2016 wandte sich der Präsident der Beklagten an den Kläger. Er teilte mit, dass Vorwürfe bezüglich rassistischer und frauenfeindlicher Äußerung erhoben worden seien, die dazu geeignet seien, den Lehrauftrag aus wichtigem Grund kündigen zu müssen. Er wies auf die Möglichkeit einer Anhörung hin und bat den Termin mit seinem Sekretariat zu koordinieren. Nachdem der Kläger am 24. Mai 2016 vergeblich versucht hatte, das Sekretariat telefonisch zu erreichen, bemühte er sich per E-Mail um einen Termin. Daraufhin wurde ein Termin für denselben Tag, dem 24. Mai 2016, zu 13:30 Uhr vereinbart. Der Kläger bat darum, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vor der Anhörung zu konkretisieren. Eine Konkretisierung erfolgte nicht. Der Kläger erschien nicht zum vereinbarten Termin. Am 24. Mai 2016 wandte sich der Präsident der Beklagten an den Kläger, übermittelte ihm im Internet veröffentlichte Beiträge, die in ihren Überschriften jeweils den Namen des Klägers trugen und forderte ihn unter Fristsetzung (1.) zur Stellungnahme auf, ob er tatsächlich Autor dieser Texte sei, und - wenn nein – (2.) dazu auf, sich von den Inhalten dieser Texte zu distanzieren. Komme der Kläger der Aufforderung nicht nach, sehe der Präsident sich gezwungen, das Lehrauftragsverhältnis ruhen zu lassen, bis die Autorenschaft geklärt sei. Die Blogbeiträge, zu denen sich der Kläger äußern sollte, lauteten: Beitrag 1 „Sorry, aber fragt ihr euch wirklich, ob ihr eine Burka-Frau flachlegen wollt? Das kann nicht euer Ernst sein. Ein Kopftuchmoslem ist die A-Sexualität in Person. In ihren perversen SS-Mänteln sehen diese Tanten aus, wie die schlimmste Strafe Gottes. Der Gipfel sind die übergewichtigen Kopftuchmoslems, deren Gesicht aus dem Kopftuch herausquillt. Auf Fotos aus Gaza, kann man die häufig sehen. Angeblich sind es Zeichen der Unterernährung. Was nun die Forderung nach christlichen Sex-Sklavinnen betrifft: Die gibt‘s im ISSA doch längst. Aus Südostasien. 10 % der Bevölkerung des ISSA sind christlich. Rechte = Null. Bei Schwangerschaft werden sie ausgewiesen. Hier interessiert sich natürlich keine Gleichstellungsbeauftragte für sie. Und eine verlogene islamophile Dernbach weiß wahrscheinlich davon, hält es aber mit dem zitierten Kopftuchmoslem. Dh. sie findet es im Grunde ganz in Ordnung.“ Beitrag 2 „Wie? „Wer weiß ob wir das dann noch dürfen?“ Mir ist vor einiger Zeit auch son Mossi mit seinem verpackten Vieh auf einem S-Bahnhof über den Weg gelaufen – ich habe ihm direkt gesagt, dass er nach Arabien verschwinden soll. Der war verdattert und als er dann reagieren wollte, war an der Reaktion der anderen Wartenden schnell klar, wie es ihnen ergehen würde, falls er was macht. War aber auch in Lichtenberg. Im übrigen: Was die Israelis mit der zichfachen numerischen Unterlegenheit schaffen, werden wir wohl auch hinkriegen. Zur Not sind da immer noch Polen und Russen.“ Beitrag 3 „Dass das niemanden interessiert, das glaube ich nicht. Mein Eindruck ist ein ganz anderer: Die meisten Leute haben den Rand gestrichen voll von Zigeunern und Mossis. Die aggressive Gegenwehr lauert unter einer ganz, ganz dünnen Decke.“ Beitrag 4 „… o nochmal: Das Urteil der BVG sagt nur, dass Muslime nicht einseitig benachteiligt werden dürfen. Der Staat muss also alle religiösen Symbole verbieten. Weiter sagt das Urteil: Wenn der Schulfrieden gefährdet ist, darf eine Muslima kein Kopftuch tragen. Und noch etwas: Das Urteil gilt nicht für Beamtinnen. Die dürfen weiterhin kein Kopftuch tragen. Also: Falls eine Lehrerin mit Kopftuch erscheint, machen wir in der entsprechenden Schule Randale. Dann ist der Schulfrieden gefährdet und die Museltante muss sich zivilisiert kleiden. Oder gehen. Im gewissen Sinne fordert uns das VG auf, unsere Kultur aktiv zu verteidigen. Das Ganze könnte sich als Phyrhus-Sieg für die Muselmanen erweisen.“ Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 nahm der Kläger auszugsweise wie folgt Stellung: „Die Spezifizierung der Vorwürfe, die Sie mir gestern, also nach einer Woche, endlich zukommen lassen, besteht aus 4 Textpassagen, die angeblich aus dem Internet stammen und angeblich von mir unterzeichnet sind und haben mit dem Vorwurf, wie er letzte Woche begründet wurde, offenbar nichts mehr zu tun. (…) Zur Autorenschaft der Textpassagen kann und muss ich schon allein deshalb nicht Stellung nehmen, da die Passagen durch nichts belegt sind. Die Aufforderung, mich von den vorgelegten Textpassagen bei Androhung der Aussetzung des Lehrauftrags zu distanzieren, empfinde ich zudem als Nötigung. Daher komme ich Ihrer Aufforderung, die Autorenschaft zu bestreiten bzw. zu den Bemerkungen Stellung zu nehmen solange nicht nach, bis diese Vorwürfe endlich von Ihrer Seite in angemessener Weise spezifiziert sind. Sollten die Vorwürfe konkretisiert worden sein, nehme ich umgehend dazu Stellung. (…)“ Daraufhin kündigte der Präsident der Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2016 den Lehrauftrag vom 3. Februar 2016 „mit sofortiger Wirkung“. Er begründete dies damit, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2016 nicht auf die erhobenen Vorwürfe eingegangen sei und auch die Möglichkeit des Gespräches am 24. Mai 2016 dazu nicht habe nutzen wollen. Gegen die „Kündigung“ vom 25. Mai 2016 legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juni 2016 „Rechtsmittel“ ein und bot die Erbringung der Lehrleistung an. Zur Begründung führte er an, dass er nach Durchsicht der kommentierten Ausgangsartikel meine ausschließen zu können, dass die Beiträge 3 und 4 von ihm stammen. Darauf käme es ohnehin nicht an, weil die Beiträge die Grundsätze der Hochschule nicht verletzen würden. Die Beiträge 1 und 2 stammten nicht von ihm. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 erwiderte die Beklagte, sie sehe keine Grundlage für eine Rücknahme der Kündigung. Die Erklärung des Klägers zur Autorenschaft der vier Beiträge erscheine wenig glaubwürdig; dies hätte er schon früher erklären können. Der Kläger hat am 15. Juni 2016 Klage mit den Anträgen erhoben festzustellen, dass sein Lehrauftrag durch die Kündigung der Beklagten vom 25. Mai 2016 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht, hilfsweise, die Beklagte auf seinen Widerspruch zu verurteilen, den Widerspruch gegen die Kündigung erneut und ermessensfehlerfrei zu bescheiden. Nach Hinweis des Gerichts auf § 120 Abs. 3 S. 4 BerlHG hat die Beklagte mitgeteilt, an der Kündigung vom 25. Mai 2016 nicht mehr festzuhalten. Mit Bescheid ihres Präsidenten vom 28. Juni 2016 widerrief sie den Lehrauftrag des Klägers. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe die Autorschaft an den ihm vorgehaltenen Texten trotz expliziter Nachfrage im Schreiben vom 25. Mai 2016 nicht bestritten. Diese Texte enthielten menschenverachtende Aussagen, die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überprüft würden und mit dem Ansehen der Beklagten nicht vereinbar seien. Gegen den Widerruf legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2016 „Rechtsmittel“ ein. Die Beklagte hat das „Rechtsmittel“ des Klägers als Widerspruch gewertet und diesen mit Bescheid ihres Präsidenten vom 9. August 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die vier unter seinem Namen abgegebenen Kommentare seien eindeutig rassistisch und fremdenfeindlich. Offensichtlich sei er nicht bereit, sich von ihnen zu distanzieren. Die abwertende Äußerung, dass die meisten Leute den Rand gestrichen voll haben von Zigeunern und Mossis, stehe dem Leitbild der Beklagten entgegen. Darin heiße es: „Wir freuen uns über eine große Zahl Studierender, Lehrender und Forschender aus vielen Ländern der Welt. Auf eine Austausch- und Willkommenskultur legen wir großen Wert. Wir leben Internationalität, und wir qualifizieren für Tätigkeiten in internationalen und interkulturellen Zusammenhängen, die auch unserer Region zugute kommen.“ Zudem habe der vierte Kommentar eindeutig gewaltbefürwortenden Charakter. Die Beklagte hielt ihm weiter vor, in einer Aufgabe zu sinnvollen Kombinationen von Abhängigkeiten „Anzahl der Terroranschläge – Anteil der Moslems in der Bevölkerung“ zur Prüfung gestellt zu haben. In seinem eigenen Blog habe er geschrieben, Muslime hinkten in Europa ausnahmslos hinterher und die muslimischen Länder im Weltvergleich sowieso; einen ernsthaften Nobelpreis habe bisher einer bekommen; nein, die hellsten seien die Muselmanen nicht; woran das liege?; ganz einfach: An eben dieser Religion. Diese Aufgabenstellung und die abwertenden Äußerungen über die intellektuellen Leistungen von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft seien diskriminierend und hätten allein den Zweck, diese Mitglieder verächtlich zu machen. Eine derartige Einstellung sei mit dem Leitbild der Beklagten nicht vereinbar. Mit dieser Einstellung sei er als Lehrender an der Hochschule nicht tragbar. Der Lehrauftrag sei daher zu widerrufen gewesen. Der Kläger hat auch die nach Klageerhebung ergangenen Bescheide in das Verfahren eingeführt. Mit der Erklärung, daran interessiert zu sein, seinen guten Ruf wiederherzustellen, beantragt er nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2016 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. August 2016 rechtswidrig war. Er macht geltend: Der Widerruf habe ihn überrascht, weil in der Anhörung nur das Ruhen des Lehrauftrags angekündigt gewesen sei. Er habe zunächst Herkunft und Kontext der ihm vorgehaltenen Textpassagen geklärt sehen wollen. Bereits in der rbb-Sendung, auf die sich die Beklagte beziehe, sei mitgeteilt worden, dass er die Autorenschaft, die mangels Authentifizierungserfordernis nicht überprüfbar sei, bestreite. Er sei nicht der Autor der vier Beiträge. Er habe niemand beleidigt, keine Straftaten begangen und nicht gegen Grundsätze der Lehre der Beklagten verstoßen. Er habe mehrfach mit Wissen der Beklagten per Mail an Studenten deutlich gemacht, dass ihm jede Form von Rassismus o.ä. völlig fern liege. Die nun angeführte Aufgabe habe zirka acht Semester unbeanstandet im Aufgabenpool gestanden. Erst im April 2016 habe sie ein im dritten Versuch durchgefallener Student beanstandet. Die Äußerung über den Bildungsrückstand von Muslimen bzw. von moslemischen Ländern sei eine ideologie-kritische Anmerkung am Islam, keine Diskriminierung von Mitgliedern einer Ethnie. In den Vorlesungen habe er sie nicht getätigt. Im Übrigen falle sie unter das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 1 bis 3 d. A.) sowie die Schriftsätze vom 14. Juli 2016 (Bl. 23 f. d. A.), vom 16. August 2016 (Bl. 29 bis 31 d. A.) und vom 4. Oktober 2016 (Bl. 39 bis 42 d. A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Sie habe eine Stellungnahme des Klägers zur Autorenschaft bis zum 26. Mai 2016 erwartet. Da sie nicht erfolgte, habe sie sich gezwungen gesehen, den Lehrauftrag zu widerrufen. Das Vorbringen des Klägers zu der Aufgabe zu sinnvollen Kombinationen von Abhängigkeiten sei unerheblich. In deren Anbetracht sei es kaum glaubhaft, dass er sich nicht auch in den Lehrveranstaltungen islamkritisch geäußert habe. Entscheidend sei der zu beanstandende Inhalt der Aufgabe. An den Formulierungen zur Bildung von Muslimen sei zu erkennen, dass der Kläger die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaft herabsetzen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 27. September 2016 (Bl. 35 bis 38 d. A.) und vom 14. Oktober 2016 (Bl. 43 f. d. A.) Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.